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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.10.2017 IV.2017.78 (SVG.2018.126)

October 25, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,325 words·~22 min·1

Summary

IVG

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25. Oktober 2017

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.78

Verfügung vom 9. März 2017

Beweiswert des medizinischen Gutachtens in einem Revisionsverfahren verneint

Tatsachen

I.         

Der 1955 geborene Beschwerdeführer ist studierter Biologe und hatte zuletzt als Epidemiologe und Informatiker beim [...] gearbeitet. Am 29. September 2003 erlitt er einen schweren Motorradunfall mit Polytrauma. Aufgrund der bleibenden Beeinträchtigung meldete er sich am 5. August 2004 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1, S. 4 ff.). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog insbesondere die Akten der Unfallversicherung bei. Gestützt auf ein Gutachten der Begutachtungsstelle C____ des [...]spitals Basel ging die Beschwerdegegnerin von einer 60%-igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus und ermittelte mittels Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von gerundet 52 %. Mit Verfügung vom 14. April 2011 (IV-Akte 1, S 821) sprach sie dem Beschwerdeführer von September 2004 bis Juni 2007 eine ganze und ab Dezember 2007 eine halbe Invalidenrente zu. 

Der Beschwerdeführer arbeitete ab April 2008 freiberuflich in einem Pensum von ca. 40 % (vgl. IV-Akte 1, S. 605) und ab April 2009 nach einem Arbeitsversuch als angestellter Sachbearbeiter im Umfang von 30 % bei der [...] (vgl. IV-Akte 1, S. 607). Mit Schreiben vom 16. April 2012 (IV-Akte 2) teilte er der Beschwerdegegnerin mit, dass seine Stelle per Ende Mai aufgrund eines Firmensitzwechsels gekündigt wurde. Diese leitete daraufhin ein Revisionsverfahren ein und holte medizinische Abklärungen ein. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 (IV-Akte 41) teilte sie dem Beschwerdeführer mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine Änderung ergeben, womit die Rentenleistungen nicht erhöht würden. Im dagegen geführten Beschwerdeverfahren hob der Präsident des Sozialversicherungsgerichts mit Entscheid vom 27. Dezember 2014 (IV-Akte 52) die Verfügung auf und wies die Beschwerdegegnerin an, weitere Abklärungen in Form einer polydisziplinären Verlaufsbegutachtung unter Einschluss einer neuropsychologischen Testung vorzunehmen. Die Begutachtungsstelle D____ wurde dementsprechend mit der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. Gestützt auf ihre Schlussfolgerungen (vgl. Gutachten vom 19. Dezember 2016, IV-Akte 91) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht erheblich verändert habe und verfügte am 9. März 2017 (IV-Akte 97), dass der Beschwerdeführer weiterhin unverändert Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe.

II.       

Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat B____, am 24. April 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Er macht geltend, es sei die Verfügung aufzuheben und ihm rückwirkend per 1. April 2012 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei das Verfahren auszustellen und es sei ein gerichtliches polydisziplinäres Obergutachten in den Disziplinen Orthopädie, Neuropsychologie und Psychiatrie anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei diese anzuweisen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 21. August 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest.

III.      

Am 25. Oktober 2017 fand vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Beschwerdeführers mit Rechtsvertreter B____ und lic. iur. E____ als Vertreter der Beschwerdegegnerin eine Hauptverhandlung statt. Nach der Befragung des Beschwerdeführers und seiner Frau […] als Auskunftsperson erhielten die Parteien die Gelegenheit zum Plädoyer. Anschliessend fand die Urteilsberatung statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 

1.2.           Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2017 gestützt auf die durchgeführten medizinischen Abklärungen und insbesondere das polydisziplinäre Gutachten der D____ vom 19. Dezember 2016 festgehalten, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Verfügung vom 14. April 2011 nicht erheblich verändert. Er habe dementsprechend weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

2.2.           Dagegen hat der Beschwerdeführer vorgebracht, entgegen dem Gutachten der D____ sei eine namhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Die Symptomatik nach dem erlittenen Polytrauma habe sich stark verschärft und er leide heute viel stärker als früher unter seinen hirnverletzungsbedingten Folgen. Die behandelnde Ärztin Dr. G____ habe neu die Diagnose der Wesensveränderung, sowie eine Antriebsminderung und soziale Isolation festgestellt und eine Arbeitsfähigkeit von 30 % attestiert. Diese Meinung sei auch vom RAD gestützt worden. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation sei es auch zur Kündigung der Arbeitsstelle gekommen, was den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers zu entnehmen ist. Auch im orthopädischen Bereich habe der Beschwerdeführer eine frappante Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinnehmen müssen. Einerseits habe er sich einer Teilmeniskektomie unterziehen müssen, andererseits leide er neu unter degenerativen Veränderungen der gesamten Lendenwirbelsäule mit Osteochondrosen und hypertrophen Spondylarthrosen. Eine Auseinandersetzung mit dieser neu festgestellten Verschlechterung des Gesundheitszustandes fehle im Gutachten. Ebenso fehle eine Fremdanamnese, was bei einer Wesensveränderung unentbehrlich sei. Das Gutachten der D____ überzeuge jedenfalls gesamthaft nicht, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Vielmehr sei gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. G____ und dem RAD von einer 30%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, womit ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % und somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Falls dennoch auf das Gutachten der D____ abgestellt würde, so hätten sich jedenfalls die Vergleichseinkommen in erheblicher Weise verändert, da die Gutachter davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer nur noch geistig einfache Tätigkeiten ausüben könne. Mit den entsprechend angepassten Vergleichseinkommen ergebe der Einkommensvergleich ebenfalls einen Invaliditätsgrad über 70 %, was Anspruch auf eine ganze Rente vermittle. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers, der leidensbedingten Einschränkungen und der Einschränkung auf eine Teilzeitbeschäftigung rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10 %. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens in den Disziplinen Neuropsychologie inkl. neuropsychologischer Testung, Psychiatrie und Orthopädie und subeventualiter die Rückweisung zur ergänzenden Abklärung.

3.                

3.1.           Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund.

3.2.           In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs zu vergleichen (BGE 134 V 131 E. 3 und BGE 133 V 108, E. 5.4 ). Vorliegend bildet die Verfügung vom 14. April 2011 (IV-Akte 1, S 821) den Referenzzeitpunkt.

3.3.           Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).

4.                

4.1.           4.1.1. In der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 14. April 2011 (IV-Akte 1, S 821) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle C____ vom 12. März 2010 (IV-Akte 1, S. 615 ff.). Der Beschwerdeführer wurde von Oktober bis Dezember 2009 internistisch und pneumologisch, rheumatologisch, neurologisch, neuropsychologisch, psychiatrisch, orthopädisch und dermatologisch untersucht. Die Gutachter stellen im Wesentlichen folgende Diagnosen: (1) Status nach Schädelhirntrauma nach Motorradunfall am 29. September 2003, (2) organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma, (3) minimal bis leichte neuropsychische Störung, (4) mässig schmerzhafte, mechanisch ausgeprägte Funktionseinschränkung der linken Schulter, (5) Mässig schmerzhafte Funktionsstörung und Coxarthrose der rechten Hüfte, (6) Episodische Spannungskopfschmerzen. In der medizinischen Beurteilung (IV-Akte 1, S. 648 ff.) wird zum Verlauf zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer beim Unfall nebst den zahlreichen Frakturen und der Lungenkontusion, Nierenischämie, kardialen Kontusion und der Leberkontusion auch ein mittelschweres bis schweres Schädelhirntrauma mit punktuellen hämorrhagischen fronto-parieto-temporal linksgelegenen Herden erlitten hat. Im Austrittsbericht des H____, wo sich der Beschwerdeführer vom 29. Oktober 2003 bis 28. Feburar 2004 befand, seien aufgrund des Schädelhirntraumas noch konsekutive multifokale mittelschwere Hirnleistungsdefizite beschrieben, die in Remission seien. In einem Verlaufs-MRI des Neurokraniums vom 3. Januar 2005 seien die weiterbestehenden posttraumatischen Veränderungen im Marklager links frontal gesehen worden, vergleichbar mit der Voruntersuchung 2003. Vor allem aufgrund der posttraumatischen Hirnleistungsdefizite sei weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. In der verlaufsneuropsychologischen Untersuchung vom 27. Mai 2005 seien bei unauffälligem und motiviertem Arbeitsverhalten doch meist leichte Defizite in den meisten Funktionsbereichen beschrieben worden und somit gegenüber 2003 eine Verbesserung. Insgesamt seien die Hirnfunktionsstörungen als leicht bis mittelschwer interpretiert worden, es sei jedoch darauf hingewiesen worden, dass ungünstige Bewältigungsstrategien aufgefallen seien. Im Verlauf hätten sich auch persistierende und therapierefraktäre Kopfschmerzen herausgebildet, die die Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit stark behindern würden. In einem Verlaufsbericht des H____ vom 1. Juni 2007 werde weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In geschütztem Rahmen bei optimal angepasster Tätigkeit sei ein 30–50%-iger Einstieg zu versuchen. Im Vordergrund stünden die Hirnleistungsdefizite und die reduzierte körperliche Belastbarkeit. Nach einer beruflichen Abklärung sei der Beschwerdeführer für einen Arbeitsversuch zu [...] geschickt worden, wo er eine 40%-Stelle innegehabt habe. Diese Stelle habe er auch zwei Jahre später – im Begutachtungszeitpunkt – noch inne.

Die Untersuchung durch die Gutachter ergab von Seiten des Bewegungsapparates noch mässig schmerzhaft eingeschränkte Funktionen der linken Schulter, sowie mässig schmerzhafte Funktionsstörungen der rechten Hüfte bei Coxarthrose und im Rahmen der erlittenen Femurfraktur rechts mit Trochanter major Frakturierung. Aufgrund der komplexen Fraktur des linken Schulterblattes, zusammen mit der Rippenserienfraktur im linken Hemithorax, der funktionell die Stütze der linken Schulter bilde, sei eine Defektsituation entstanden, die eine Unbrauchbarkeit des linken Armes für Einsatz über Brusthöhe mit sich bringe. Es bestehe eine anatomische Inkongruenz des glenohumeralen Gelenks, mit funktionell ausgeprägter Atrophie wichtiger Schulterblattmuskeln. Diese Stufenbildung sei als Präarthrose anzusehen. Eine Verschlechterung im Verlauf sei wahrscheinlich. Aus orthopädischer Sicht sei insgesamt von einer verminderten Leistungsfähigkeit von maximal 5.5 Stunden pro Tag, respektive 27.5 Stunden pro Woche mit dabei voller Leistungsfähigkeit auszugehen.

Aus neurologischer Sicht sei einerseits von einem Status nach Schädelhirntrauma im Rahmen des Unfalls vom 29. September 2003 und daraus resultierenden kognitiven Defiziten auszugehen. Insgesamt liege nach gängigen Diagnosekriterien auch aus kombiniert neurologisch-psychiatrischer Sicht ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma vor. Daneben bestehe eine frakturbedingte Läsion des N. suprascapularis links mit nachgewiesener Atrophie und Parese des M. infraspinatus links. Zu erwähnen seien ausserdem episodische Spannungskopfschmerzen am ehesten im Rahmen des Status nach Schädelhirntrauma oder des Zervikalsyndroms bei degenerativen Veränderungen der HWS. Rein aufgrund der fassbaren neurologischen Befunde, d.h. der episodischen Spannungskopfschmerzen und der Läsion des M. supraspinatus links ergebe sich keine Einschränkung für die aktuell ausgeübte Tätigkeit. Die Einschränkungen seitens des Bewegungsapparates seien durch die orthopädische Begutachtung bereits berücksichtigt.

Massgebend für die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers dürfe die neuropsychologisch/psychiatrische Einschätzung sein. Infolge des organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma bestehe aus psychiatrisch-klinischer Sicht eine gewisse Verminderung der psychischen Belastbarkeit, insbesondere wegen Verminderung der Stresstoleranz, Umstellfähigkeit, der eingeschränkten Selbstkritikfähigkeit und der leichten Beeinträchtigungen im interpersonellen Kontakt. Rein aufgrund dieser Faktoren sei der Beschwerdeführer zu etwa 70 % arbeitsfähig einzustufen. Es sei auf eine gut strukturierte Arbeitstätigkeit zu achten, die keine übermässigen Anforderungen an die geistige Flexibilität, keinen übermässigen Zeitdruck, und keine belastenden Kundenkontakte nötig mache. Die formelle neuropsychologische Untersuchung zeige aktuell minimale bis leichte neuropsychologische Störungen, wie z.B. das verbal-episodische Gedächtnis betreffend. Damit könne gegenüber den diversen neuropsychologischen Vorbefunden von einer erfreulichen Verbesserung ausgegangen werden. Rein formal sei aufgrund der aktuellen neuropsychologischen Einbussen eine 90%-ige Arbeitsund Leistungsfähigkeit in einer klar strukturierten Aufgabe möglich.

Insgesamt sehen die Gutachter eine gewisse Interaktion der neuropsychologischen Defizite mit dem organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma und den insbesondere aus psychiatrischer Sicht zu diagnostizierenden verminderten psychischen Belastbarkeit und verminderten Umstellfähigkeit. Voraussetzung für die Umsetzung der neuropsychologischen Arbeitsfähigkeit sei insbesondere eine sehr gut strukturierte Arbeitssituation ohne die genannten belastenden Faktoren. Eine teilweise additive Wirkung der neuropsychologischen Einbussen zu den psychiatrischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sei plausibel. Aus gesamtmedizinischer Sicht resultiere eine Arbeitsfähigkeit von 65 % entsprechend 5.5 Stunden pro Tag bei einer Normalarbeitszeit von 42 Stunden. Der berufliche Wiedereinstieg des Beschwerdeführers bei der gegenwärtigen Arbeitsstelle sei sehr erfreulich und zeige eine hohe Arbeitsmotivation. Der Verlauf zeige nun gegenüber den Vorbefunden eine weitere leichte Verbesserung, sodass das Arbeitspensum theoretisch nun schrittweise auf etwa 65 % gesteigert werden könne. Aufgrund der orthopädischen Probleme von Seiten des Bewegungsapparates sei im Verlauf eher mit einer Verschlechterung zu rechnen, sodass eine langfristige Stabilisierung auf diesem Niveau anzustreben sei. Eine weitere Verbesserung scheine kaum realistisch. Im Fragekatalog (IV-Akte 1, S. 664) attestieren die Gutachter schliesslich eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % bezogen auf ein volles Arbeitspensum in einer angepassten, zumutbaren Arbeit.

4.1.2. In einem Bericht der H____ vom 8. Juli 2010 (IV-Akte 5, S. 11 ff.) wird über die Zunahme von Schulterbeschwerden rechts berichtet. Der Beschwerdeführer mache alles mit dem rechten Arm und der rechten Hand, weil er links durch die posttraumatische Verletzung eine N. suprascapularis-Schwäche habe sowie eine Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk. Die aktuelle subakute Brachialgie rechts sei aufgrund dieser Überlastung entstanden. Bei allfälliger Persistenz der Problematik sei die Einhaltung einer 60%-igen Arbeitsfähigkeit auf die Dauer nicht realistisch.

4.1.3. Bei der Jahreskontrolle im H____ am 8. August 2011 (Bericht vom 15. August 2011; IV-Akte 5, S. 6 ff.) berichten die Ärzte über einen stabilen Zustand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Folgen des Polytraumas mit schwerem Schädelhirntrauma. Die posttraumatischen Defizite, v.a. im Bereich der Neurokognition seien ohne Progression geblieben. Der Beschwerdeführer habe sich mit einem Pensum von 30 % bei [...] als Berufsbotaniker und Informatiker erfolgreich eingegliedert. Die Weiterführung dieser Tätigkeit werde empfohlen.

4.1.4. Dr. med. G____, Fachärztin für Neurologie des H____, gibt auf Nachfrage mit Bericht vom 7. Dezember 2012 (IV-Akte 20) an, der Beschwerdeführer leide an schneller Ermüdbarkeit, Kopfschmerzen, Konzentrationund Aufmerksamkeitsproblemen, Gedächtnisstörung, Antriebsstörung sowie Schmerzen im muskuloskelettalen Bereich. Aus medizinischer Sicht sei eine angepasste Tätigkeit ohne Anspruch auf hohe kognitive und körperliche Leistungen zu 30 % zumutbar, der Beschwerdeführer sei aber momentan arbeitslos. Eine Verbesserung der Defizite, weder neuro-kognitiv noch muskuloskelettal habe nicht beobachtet werden können. Im Gegenteil leide der Beschwerdeführer noch zusätzlich unter Problemen mit dem rechten Knie.

4.1.5. Am 18. September 2012 unterzog sich der Beschwerdeführer bei rezidivierenden Kniegelenksbeschwerden einer Teilmeniscektomie lateral Knie rechts und einer Knorpelglättung medialer Femurcondylus (vgl. IV-Akte 21, S. 5).

4.1.6. Der Regionalärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) führt mit Stellungnahme vom 7. Juni 2013 (IV-Akte 25) aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des Arztberichtes der G____ und den Arbeitgeberangaben beurteilt werden könne; eine weitere Begutachtung sei nicht notwendig. Der Beschwerdeführer sei seit Ende 2007 nur noch in leidensangepassten Verweistätigkeiten in einem Pensum von höchstens 3–4 Stunden einsetzbar. Aufgrund der vermehrten Fehlerhäufigkeit sei die Leistung zusätzlich leicht eingeschränkt, woraus eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 30 % resultiere. Der Gesundheitszustand sei stabil.

4.1.7. Im Februar 2016 beauftragte die Beschwerdegegnerin schliesslich das Begutachtungsinstitut D____ mit der umfassenden Begutachtung des Beschwerdeführers, auf dessen Einschätzung sie sich in der angefochtenen Verfügung auch abgestützt hat. Der Beschwerdeführer wurde im Sommer 2016 internistisch, neurologisch, orthopädisch, psychiatrisch und neuropsychologisch untersucht. Im Gutachten vom 19. Dezember 2016 (IV-Akte 91) wird in den entsprechenden Teilgutachten zunächst festgehalten, dass aus internistischer Sicht kein Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit mindernde Erkrankung bestehe (IV-Akte 91, S. 36). Der Neurologe diagnostiziert Migräne und ein schwergradiges Schädelhirntrauma. Er führt aus, der Befund ergebe ein leichtgradiges residuelles frontales Defektsyndrom nach einem schwergradigen Schädelhirntrauma. Die Bewertung der Arbeitsfähigkeit habe im Konsens mit der psychiatrischen und neuropsychologischen Beurteilung zu erfolgen (IV-Akte 91, S. 40). Die orthopädische Untersuchung ergab folgende Diagnosen (1) Polytrauma 2003 mit osteosynthetischer Versorgung Fraktur rechte Hüfte mit initialer Coxarthrose und stattgehabter Hüftkopfnekrose, (2) Status nach Fraktur linker Radius- und linker Metacarpus mit minimer funktioneller Einschränkung im Vergleich zur Gegenseite, (3) Status nach Diskushernienoperation L2/3 (anamnestisch), (4) Status nach Meniskusoperation rechts (anamnestisch), (5) Status nach konservativ behandelter Scapulafraktur links mit Läsion des Nervus suprascapularis und deutlicher Myatrophie des Musculus infraspinatus ohne nennenswerten Kraftverlust. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Hobbies (Gartenarbeit, Schreinerarbeiten) sprächen ebenso wie das erhobene klinische Bild gegen eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübt. Dies entspreche dem bisherigen Tätigkeitsprofil des Beschwerdeführers. Dauerhaft vermieden werden sollten körperlich schwere Arbeiten sowie Arbeiten in Körperzwangshaltungen (IV-Akte 91, S. 46 f.). Aus psychiatrischer Sicht wird festgehalten, es bestehe kein Anhaltspunkt für eine affektive psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer berichte grundsätzlich ein psychisches Wohlbefinden und beklage vor allem eine verminderte Belastbarkeit sowie Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit und des Kurzzeitgedächtnisses. Er nenne auch eine von seinem sozialen Umfeld beobachtete Wesensveränderung. Im erhobenen Befund seien keine Beeinträchtigungen von Stimmung, Antrieb, Interessen und affektiver Schwingungsfähigkeit zu erheben. Die typische Symptomatik einer Traumafolgestörung sei nicht herauszuarbeiten. Erhebliche Störungen der Impulskontrolle und des Antriebs oder der Affektivität lägen nicht vor, auch wirke der Beschwerdeführer während der Untersuchung nicht namhaft kognitiv oder mnestisch beeinträchtigt. Er sei wach, alert, folge dem Explorationsgespräch geistig wendig, rege und umstellfähig und sei durchgängig in der Lage, anamnestische und biografische Details aus dem Gedächtnis zu reproduzieren. Insgesamt sei der Rapport aber etwas überhastet und weitschweifig/logorrhoisch. Eine psychiatrische Behandlungsnotwendigkeit bestehe nicht (IV-Akte 91, S. 51 f.). Die in der neuropsychologischen Untersuchung erhobenen Tests führten zur Diagnose eines leichtgradigen organischen Psychosyndroms und einer leichtgradigen hypomnestischen Störung nach schwergradigem Schädelhirntrauma. Im psychischen Befund seien eine loghorroische Sprech- und eine vorschnelle Arbeitsweise auffällig gewesen. Ansonsten sei der klinische Befund ohne Anhalt für eine kognitive Beeinträchtigung. Die testpsychologische Erhebung habe durchschnittliche Leistungen in den Bereichen Arbeitsgeschwindigkeit, Reaktionsbereitschaft, Wortflüssigkeit, figural divergentes Denken, Interferenzkontrolle, Impulskontrolle, Sprachverständnis, verbales Lernen, längerfristiges Merken und Wiedererkennen erbracht. Überdurchschnittlich habe sich das wahrnehmungsgebundene logische Denken gezeigt. Der klinische Eindruck habe eine loghorroische Sprech- und vorschnelle Arbeitsweise gezeigt. Ein frontales dysexekutives Syndrom lasse sich testpsychologisch jedoch nicht abbilden. Die geringgradigen Verhaltensauffälligkeiten seien in Anbetracht der insgesamt unauffälligen kognitiven Testergebnisse und des kompetenten Sozialverhaltens lediglich als leichtes Defektresiduum des stattgehabten schwergradigen Schädelhirntraumas anzusehen. Die selbständige Haushaltsführung, die rege Alltagsaktivität und die Fähigkeit ein KFZ sicher zu führen sprächen ebenfalls gegen eine gravierende kognitive Beeinträchtigung. Das Ausmass der bestehenden kognitiven und das Verhalten betreffenden Störung sei somit formal geringgradig, jedoch vor allem in der geistig gehobenen angestammten Tätigkeit als relevant und die Arbeitsfähigkeit mindernd anzusehen. Die Arbeitsfähigkeit sei im angestammten Beruf (Epidemiologe) und anderen Berufen mit hohen Anforderungen an die Merkfähigkeit deshalb deutlich reduziert. In einer gut strukturierten Tätigkeit ohne höhere Anforderungen an die Merkfähigkeit und das Sozialverhalten sei von neuropsychologischer Seite von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen.

In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung kommen die Gutachter gemeinsam zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit aufgrund der Folgen des im Jahr 2003 erlittenen schwergradigen Schädelhirntraumas mit einer leichtgradigen residuellen mnestischen und das Verhalten betreffenden zerebralen Störung auf Dauer und seit 2003 geltend erloschen sei. In angepassten (körperlich leichten bis mittelschweren, geistig einfachen und keine hohe Sozialkompetenz fordernden) Tätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit mit 100 % (Pensum und Rendement 100 %) einzuschätzen. Der Beschwerdeführer sei im Alltag selbständig, selbstversorgend, sozial integriert und aktiv, verfolge Interessen und Hobbies, die Ressourcen für eine Arbeitstätigkeit seien also gegeben. Die Vorbegutachtung durch die C____ habe ebenfalls eine auf angepasste Tätigkeiten reduzierte Arbeitsfähigkeit empfohlen, entspreche also in etwa der jetzigen Bewertung. Eine namhafte Änderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu 2010 sei auch nicht wahrscheinlich, da bereits seinerzeit – 7 Jahre nach dem zerebralen Verletzungsereignis sowie der weiteren unfallbedingten Verletzungen – von einem fixierten Defektsyndrom auszugehen gewesen sei, sodass die späteren aktenkundigen höheren Arbeitsunfähigkeitsattestierungen auch nicht nachvollziehbar seien. Die Gutachter sind jedoch der Meinung, dass die angestammte/erlernte geistig anspruchsvolle Tätigkeit im entsprechenden Arbeitsmarkt kaum mehr erfolgreich ausgeübt werden könne, da diese nicht mehr ausreichend oder ausreichend konstant erbracht werden könne (IV-Akte 91, S. 66 f.).  

4.2.           Mit Blick auf die Aktenlage ist festzuhalten, dass das Gutachten der D____ vorliegend nicht zu überzeugen vermag. Insbesondere in Bezug auf die bei einer Verlaufsbegutachtung entscheidrelevante Frage nach der Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung durch die C____ im Jahr 2010 sind die Schlussfolgerungen der Gutachter nicht nachvollziehbar. So machen die Gutachter zwar sinngemäss geltend, es habe keine namhafte Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stattgefunden. Andererseits sind die Ärzte aber der Ansicht, dass in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, was gegenüber der von der C____ in der Vorbegutachtung attestierten 60%-igen Arbeitsfähigkeit eine wesentliche Verschlechterung darstellen würde. Die Beschwerdegegnerin ist in der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung (IV-Akte 1, S. 822) gestützt auf die Einschätzung der C____-Gutachter davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer qualifizierten Tätigkeit als Ethnobotaniker bei einem Pensum von 60 % noch ein Invalideneinkommen in der Höhe von CHF 73‘096.– jährlich zu erzielen vermag. Dieser Annahme widerspricht das D____-Gutachten wesentlich, in dem es zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer – zwar noch in einem vollen Pensum – aber nur noch in «geistig einfachen» Tätigkeiten einsetzbar sei. Die Attestierung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, einfachen Tätigkeit auf der anderen Seite ist ebensowenig nachvollziehbar. Im C____-Gutachten wurde bereits aus orthopädischer – also körperlicher – Sicht von einer verminderten Leistungsfähigkeit von maximal 5.5 Stunden pro Tag ausgegangen. Der begutachtende Orthopäde gab deutlich an, dass von Seiten des Bewegungsapparates auch bei einer (im Hinblick auf Gewichtslimiten) angepassten Tätigkeit eine zeitliche Limite von maximal 5.5 Stunden täglich die Obergrenze sei. Der Beschwerdeführer sei vor einer Überbeanspruchung zu schützen, da er dazu neige, sich körperlich zu überfordern. Es wird zudem ausgeführt, dass es erstaunlich sei, dass bei derart veränderten Hebelveränderungen die funktionelle Beeinträchtigung durch muskuläre Insuffizienz (und durch Arthroseschmerz) nicht stärker ausfalle, als gegenwärtig nachweisbar. Im Langzeitverlauf sei hier mit der Indikation zu einer Hüfttotalprothese zu rechnen (Gutachten S. 29; IV-Akte 1, S. 643). Eine Verschlechterung der Beschwerden sei im Verlauf jedenfalls als wahrscheinlich anzusehen (IV-Akte 1, S. 650). Auch in Bezug auf die attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer geistig angepassten Tätigkeit befinden sich die Gutachter damit im Widerspruch sowohl zum ursprünglichen Gutachten als auch zur gesamten Aktenlage und zu den vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden. Der Beschwerdeführer hat sowohl in der Begutachtung als auch anlässlich der Hauptverhandlung Schmerzen beim Gehen, in der Hüfte und im Knie, sowie häufige starke Kopfschmerzen angegeben, die in der Beurteilung der Gutachter überhaupt keine Berücksichtigung finden. Die Gutachter schliessen einzig aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Hobbies wie Gartenarbeit und Schreinerarbeiten angegeben hat, gegen eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten.

Die Ausführungen der Gutachter in der Konsensbeurteilung sind ausserdem vage und ungenau. So haben die Ärzte ausgeführt, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht «wahrscheinlich». Die Gutachter der C____ hätten sodann ebenfalls eine «auf angepasste Tätigkeiten reduzierte Arbeitsfähigkeit» empfohlen, was «in etwa» der jetzigen Bewertung entspreche. Dass die wiedergegebene Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aber in keiner Weise mit den Schlussfolgerungen der C____-Gutachter übereinstimmt, wurde oben bereits dargelegt. Weiter ist den Vorbringen des Beschwerdeführers Recht zu geben, dass sich das Gutachten in ungenügender Weise mit den vorliegenden abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinandersetzt. Die Gutachter begnügen sich diesbezüglich mit der Aussage, «höhere Arbeitsunfähigkeitsattestierungen seien nicht nachvollziehbar, da bereits seinerzeit (im Begutachtungszeitpunkt durch die C____) von einem fixierten Defektsyndrom auszugehen gewesen sei». Diese lapidare Feststellung genügt den Anforderungen an eine medizinische Begutachtung gemäss der unter Ziffer 3.3 dargelegten Rechtsprechung nicht, weshalb das Gutachten auch in formeller Hinsicht als mangelhaft anzusehen ist. Die Gutachter haben dabei nämlich völlig ausser Acht gelassen, dass sowohl die behandelnde Ärztin Dr. G____ sowie Dr. med. I____ vom RAD lediglich noch von einer 30%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sind. Die Kritik des Beschwerdeführers ist in dieser Hinsicht gerechtfertigt. Das D____-Gutachten bildet keine zuverlässige Grundlage zur Beurteilung des Verlaufs des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Das Gutachten ist in diesem Sinn nicht verwertbar und es kann nicht darauf abgestellt werden.

4.3.           Ein genauerer Blick auf das C____-Gutachten aus dem Jahr 2010 erweckt vielmehr den Eindruck, dass die verbliebene Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers damals wohl sehr optimistisch beurteilt worden ist. Das mag auch an der hohen Motivation des Beschwerdeführers gelegen haben, wieder in das Arbeitsleben zurückzukehren. So ist im Gutachten in der Gesamtbeurteilung auf Seite 37 (IV-Akte 1, S. 651) vermerkt, der berufliche Wiedereinstieg des Beschwerdeführers bei der [...] sei sehr erfreulich und zeige eine hohe Arbeitsmotivation. Auch geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer dazu neige, sich zu überschätzen. Er könne sich sehr wohl ein 50%-iges Pensum vorstellen und habe dementsprechend auch einen Antrag auf Pensumerhöhung gestellt (Gutachten S. 21; IV-Akte 1, S. 635). Auch der Orthopäde vermerkt in seiner Beurteilung, der Beschwerdeführer neige seinem Naturell zufolge dazu, sich körperlich zu überfordern und an seiner Einsichtsfähigkeit, sinnvolle Grenzen zu setzen, sei zu zweifeln. Aus orthopädischer Sicht sei deshalb eine zeitliche Limite von maximal 5.5 Stunden pro Tag in der aktuellen Tätigkeit bei der [...] die Obergrenze (Gutachten S. 29; IV-Akte 1, S. 643). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, eine Arbeit wie die bei der [...] könne er problemlos ausführen. Eine solche Arbeit wäre von der Kapazität und von seinen Fähigkeiten her nicht schwierig (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2). Die Auswertung des Arbeitseinsatzes des Beschwerdeführers bei [...] durch den ehemaligen Arbeitgeber zeigt aber ein anderes Bild. In einem Bericht vom Juni 2012 (IV-Akte 12) gibt der Arbeitgeber an, der Beschwerdeführer habe eine sitzende, leichte Tätigkeit verrichtet, für die die Ausbildung des Beschwerdeführers, der hohe intellektuelle Kapazitäten habe, völlig ausreiche. Der Beschwerdeführer habe während 3–4 Stunden täglich gearbeitet. Seine Arbeitsleistung sei aber ungenügend gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch bei Routinetätigkeiten Fehler gemacht und es habe eine Person gebraucht, die ihn kontrolliert habe. Der Beschwerdeführer habe seine Möglichkeiten schwer einschätzen können und seine Fehler seien für Dritte schwer nachvollziehbar gewesen. Der Beschwerdeführer könne allenfalls zudienende Arbeit verrichten. Bereits anlässlich der Begutachtung durch die C____ wurde im neuropsychologischen Fachgutachten durch den Psychologen festgehalten, es gelte durch praktische Arbeitsversuche noch zu evaluieren, inwiefern sich die in der aktuellen Abklärung nicht beobachtbare und messbare Müdigkeit und die verminderte Konzentrationsfähigkeit leistungsmindernd auswirke (C____-Gutachten S. 25; IV-Akte 1, S. 639).

4.4.           Die Festlegung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit seinem komplexen Beschwerdebild und insbesondere den Folgen des Schädelhirntraumas ist vorliegend offensichtlich schwierig. In solchen Fällen ist es wichtig, die Erkenntnisse der praktischen Arbeitsversuche in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ebensowichtig ist es vor allem in Bezug auf die im Raum stehende Wesensveränderung des Beschwerdeführers fremdanamnestische Angaben einzuholen. Es ist demnach unumgänglich eine neue Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen. Vorliegend rechtfertigt sich eine Verlaufsbegutachtung bei der Begutachtungsstelle C____, um den Verlauf des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und die verbliebene Arbeitsfähigkeit unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Arbeitsversuche und fremdanamnestischen Angaben beurteilen zu lassen.

5.                

5.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie bei der Begutachtungsstelle C____ eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung des Beschwerdeführers mit Fremdanamnese einholen kann. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.

5.2.           Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–, zu tragen.

5.3.           Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten (Art. 61 lit. g ATSG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'300.– zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Da in vorliegendem Fall ein doppelter Schriftenwechsel sowie eine Hauptverhandlung durchgeführt wurde und aufgrund der umfangreichen Akten, erscheint eine Parteientschädigung von CHF 5‘500.– (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 5'500.– (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 440.– Mehrwertsteuer.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.78 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.10.2017 IV.2017.78 (SVG.2018.126) — Swissrulings