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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.02.2018 IV.2017.75 (SVG.2018.231)

February 26, 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,070 words·~25 min·3

Summary

Beweiswert Gutachten, Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, Kompetenzniveau gemäss LSE

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26. Februar 2018

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli , lic. iur. R. Ley     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.75

Verfügung vom 23. März 2017

Beweiswert Gutachten, Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, Kompetenzniveau gemäss LSE

Tatsachen

I.         

Die 1966 geborene Beschwerdeführerin arbeitete jeweils für kurze Zeit bei verschiedenen Arbeitgebern (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 11). Aktuell arbeitet sie in einem geringen Pensum in einer geschützten Werkstätte (IV-Akte 80). Sie meldete sich am 16. Januar 2012 (IV-Akte 8) aufgrund diverser Leiden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle Basel-Stadt nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor.

Im Bericht vom 30. April 2012 (IV-Akte 10) diagnostizierte Dr. med. C____, D____, Status nach Hüft-TP links März 2012 wegen destruierender Hüftkopfnekrose, äthylische Leberzirrhose mit vollständigem zirrhotischem Umbau und portaler Hypertension, HIV Infektion Stadium CDC C2 (Erstdiagnose Juli 2008), Status nach rezidivierend äthyltoxischen Pankreatitiden und Status nach rezidivierend depressiven Episoden.

Die Abklärung im Haushalt vom 12. April 2013 (IV-Akte 24) ergab eine Einschränkung von 30 % im Haushalt bei einer Aufteilung in Erwerbstätigkeit und Haushalt von jeweils 50 %. Der RAD veranlasste ein internistisch-psychiatrisches Gutachten (Bericht vom 10. Juli 2013, IV-Akte 30) bei der E____ (Gutachten vom 29. August 2014, IV-Akte 45).

Vom 12. November 2013 bis 27. Januar 2014 (IV-Akte 38) war die Beschwerdeführerin im [...], Orthopädie, aufgrund eines Infektes der Hüft-Prothese links hospitalisiert. Am 14. November 2013 wurde die Hüftprothese entfernt und eine Interimsprothese implantiert, am 11. Dezember 2013 erfolgte eine Revision der Hüfte links mit Débridement und Biopsien und am 16. Januar 2014 die Reimplantation der Hüftprothese links.

Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 30. Juni 2014 (IV-Akte 45) eine Opiatabhängigkeit mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ein schädlicher Gebrauch von Kokain, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, und eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei um 20 % eingeschränkt. Im Gutachten der E____ vom 29. August 2014 (IV-Akte 45) diagnostizierte Dr. med. G____, Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie FMH, eine aethylische Leberzirrhose Child B, eine HIV-Infektion, Opiatabhängigkeit und einen Hüftprotheseninfekt links mit S. Aurea. Sie sei für eine körperlich leichte Tätigkeit mit Pausenmöglichkeit zu 50 % arbeitsfähig. Die Tätigkeit sollte einfach strukturiert sein und komplexe Aufgaben vermieden werden. Der RAD nahm dazu am 4. März 2015 (IV-Akte 48) und am 27. April 2015 (IV-Akte 49) Stellung. In Letzterer äusserte der RAD-Arzt die Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung.

Im polydisziplinären Gutachten des H____ vom 8. März 2016 (IV-Akte 59) wurden die bereits bekannten Diagnosen gestellt. Die Mediziner erachteten die Beschwerdeführerin als zu 70 % arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit im Bürobereich wie auch für jede andere, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, in einem ganztätigem Pensum mit vermehrten Pausen von zehn bis fünfzehn Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement. Bis spätestens neun Monate nach dem letzten Hüfteingriff im November 2014 habe eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab August 2015 gelte die 70 %ige Arbeitsfähigkeit.

Der RAD nahm am 1. April 2016 (IV-Akte 61) zum Gutachten Stellung. Mit Vorbescheid vom 12. April 2016 (IV-Akte 63) kündigte die IV-Stelle eine Dreiviertelsrente von November 2013 bis Oktober 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % und unter Anwendung der gemischten Methode an. Danach stehe der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 0 % keine Rente mehr zu. Infolge der dagegen erhobenen Einwendungen (IV-Akte 67 und 73) nahm der RAD am 12. und 19. Juli 2016 Stellung (IV-Akte 81 und 83). Auf Rückfrage nahmen die Dres. med. I____ und J____ vom H____ am 19. August 2016 (IV-Akte 92) Stellung sowie der RAD seinerseits am 3. Oktober 2016 (IV-Akte 93).

Vom 5. bis 20. September 2016 (Beilage Replik 1) war die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal aufgrund einer Hüftprothesenlockerung links mit Pfannenluxation hospitalisiert. Am 7. September 2016 erfolgte eine Hüftgelenkspunktion links und am 13. September 2016 ein Pfannenwechsel der Hüftprothese links.

Am 24. März 2017 (IV-Akte 99) erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.

II.       

Am 20. April 2017 erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Advokatin, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 23. März 2017 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die Zurückweisung zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle sowie die unentgeltliche Rechtspflege.

Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde und legt eine weitere, von ihnen eingeholte Stellungnahme des H____ vor (Schreiben vom 9. Juni 2017, IV-Akte 108).

In der Replik vom 30. August 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, ebenso die IV-Stelle in ihrer Duplik vom 25. September 2017. Mit der Duplik reicht die IV-Stelle die IV-Akten 109 bis 118 ein.

III.      

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. April 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

IV.     

Am 26. Februar 2018 findet vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertreterin sowie eines Vertreters der IV-Stelle statt. Die Beschwerdeführerin wird zu ihren gesundheitlichen Beschwerden befragt, anschliessend plädieren die Verfahrensbeteiligten. Danach fand die Urteilsberatung statt. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdeführerin rügt den Beweiswert des H____-Gutachtens vom 8. März 2016. Die Gutachter hätten weder Rücksprache mit dem D____ gehalten noch aktuelle Arztberichte desselben eingeholt. Zudem sei auf ihre Fatigue nicht eingegangen worden und die vorbestehende abhängig-asthenische Persönlichkeitsstörung sei nicht anerkannt worden. Aufgrund dieser Erkrankung sei die Suchterkrankung sekundär. Aktuell erreiche die Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % an einem geschützten Arbeitsplatz. Die behandelnden Ärzte attestierten eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der somatischen Einschränkungen und eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, wobei in der Addition eine Gesamterwerbsunfähigkeit von mindestens 60 % bestehe. Ebenso seien die Berichte der K____ heranzuziehen, denn sie sei auf die entsprechenden Betreuungsangebote angewiesen. Auch wenn ihr Gesundheitszustand stabil sei, bestehe aufgrund der schweren Grunderkrankung eine fragile Gesundheitslage. Die Ergebnisse aus einer praktischen Arbeitserprobung seien grundsätzlich mitzuberücksichtigen.

2.2.           Die IV-Stelle wendet dagegen ein, dass die im Gutachten des H____ nicht berücksichtigten Berichte diesem nachträglich vorgelegt worden seien und dieses dazu im Schreiben vom 19. August 2016 (IV-Akte 92) Stellung genommen habe. Zu weiteren Berichten habe das H____ am 9. Juni 2017 Stellung genommen. Es sei von einer faktisch kaum veränderten Situation gegenüber dem aktenkundigen Bericht des D____ vom 16. Mai 2013 (IV-Akte 26) auszugehen. Die angegebenen Gründe wie Fatigue bei Leberzirrhose und HIV, die Hüftproblematik und die psychiatrischen Probleme seien im Gutachten spezialärztlich untersucht und gewürdigt worden. Es sei auch dargelegt worden, warum die einzelnen Leistungseinbussen nicht addiert werden könnten.

2.3.           In der Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, dass am 13. September 2016 aufgrund einer Luxation ihrer Hüftprothese diese gewechselt worden sei. Am 10. März 2017 und somit vor Erlass der Verfügung vom 23. März 2017 sei erneut eine Hüftprothesenlockerung links mit Pfannenluxation diagnostiziert worden. Seit Mitte 2016 habe sie in zunehmendem Masse immobilisierende Schmerzen im Bereich der linken, bereits mit einer Prothese versorgten Hüfte entwickelt. Nach dem Prothesenwechsel sei sie nie ganz beschwerdefrei gewesen und in der Mobilität stark eingeschränkt gewesen, insbesondere aufgrund der Verkürzung des linken Beines.

2.4.           Die IV-Stelle entgegnet in der Duplik, dass die Beschwerdeführerin bei einer Untersuchung am 4. April 2017 beschwerdefrei gewesen sei. Entsprechend der Stellungnahme des RAD (Bericht vom 11. September 2017, IV-Akte 118) ergebe sich eine temporäre Arbeitsunfähigkeit von September bis November 2016 und im März 2017.

2.5.           Zu prüfen ist daher, ob auf das Gutachten des H____ vom 8. März 2016 (IV-Akte 59) abgestellt werden kann.

3.                

3.1.           Die IV-Stelle hat gestützt auf das im H____-Gutachten erstellte Zumutbarkeitsprofil und verschiedener Stellungnahmen des RAD sowie Rückfragen bei den Gutachtern angenommen, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten wechselbelasteten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei.

3.2.           Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 f.). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256, 261 f.). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3.a).

3.3.           Das H____ erstellte am 8. März 2016 (IV-Akte 59) ein Gutachten in den Fachdisziplinen der internen Medizin, Psychiatrie, Orthopädie, Neuropsychologie, Gastroenterologie und Infektiologie. Diagnostiziert wurde eine HIV-Infektion CDC C2 (Erstdiagnose 1997, bisherige HIV-assoziierte Krankheiten: hochmalignes Non-Hodgkin Lymphom, Pneumonie, Soorösophagitis, Virusfreiheit im Blut seit Ende 2014); Status nach Hüftprothesen-assoziierter Infektion mit S. aureus (11/2013; Primärimplantation Hüftprothese links 3/2013 wegen Femurkopfnekrose, 2-zeitige TP-Wechsel) und Status nach Hüftprothesen-assoziierter Infektion mit Streptococcus oralis und Streptococcus mitis (9/2014; hämatogene dentogene periprothetische Infektion, Zahnextraktionen, 2-zeitiger TP-Wechsel, Revision bei mechanischen Problemen, Beinverkürzung 2 cm links und muskuläre Insuffizienz linkes Hüftgelenk), äthyltoxische Leberzirrhose Child A und Störung durch multiplen Substanzkonsum (gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien unter anderem chronische Hüftbeschwerden links.

Bezüglich der HIV-Infektion stehe die Beschwerdeführerin unter einer antiviralen Dreifachtherapie. Seit Ende 2014 bestehe Virusfreiheit. Seit 2007 seien verschiedene Infektionen mit Pyelonephritis, Coli-Sepsis, Clostridium difficile und Staphyloccocus aureus dokumentiert. Seit 2013 habe mehrmals eine Hüftprothese wegen Infekten operiert werden müssen. Aus infektiologischer Sicht sei eine verminderte Leistungsfähigkeit vor allem durch die antivirale Therapie zu bestätigen. Die Arbeitsfähigkeit sei wegen der Tagesmüdigkeit um 30 % vermindert. Die äthyltoxische Leberzirrhose Child A sei unter Aldactone kompensiert. Wegen der verminderten Leberfunktion könne eine Leistungseinschränkung festgestellt werden. Diese betrage 20 %. Aufgrund der chronischen Hüftbeschwerden links sei die körperliche Belastbarkeit vermindert. Für körperlich leichte Bürotätigkeiten bestehe aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die psychiatrische Untersuchung ergab eine Störung durch multiplen Substanzkonsum bei gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm. Eine depressive Symptomatik oder ein anderes psychisches Leiden bestehe nicht. Eine Persönlichkeitsstörung könne nicht festgestellt werden. Aufgrund der regelmässigen Medikamenteneinnahme sei die Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um 20 % vermindert. Die neuropsychologische Untersuchung habe unauffällige Befunde ergeben. Aus gastroenterologischer Sicht könnten bei Vorliegen einer Leberzirrhose Müdigkeitserscheinungen und Konzentrationsstörungen auftreten, welche die Arbeitsfähigkeit auch für leichte körperliche Arbeiten bis zu 20 % beeinträchtigen können. Körperlich belastende Arbeiten seien ihr nicht zumutbar. Aus polydisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin für die angestammte Tätigkeit im Bürobereich wie auch für jede andere, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen von zehn bis fünfzehn Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement. Die einzelnen Arbeitsunfähigkeiten könnten nicht kumuliert werden, da einerseits dieselben Zeitabschnitte für vermehrt notwendige Pausen genutzt werden können, andererseits die gleichen Symptome für die Einschränkung verantwortlich seien und diese nicht scharf voneinander getrennt werden könnten. Nach der Hüftoperation 2012 habe sicher für mehrere Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden und von der Prothesenentfernung im November 2013 bis spätestens neun Monate nach dem letzten Hüfteingriff im November 2014. Ab August 2015 könne eine 30 %ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden.

Bezüglich der Einschätzung der Beschwerdeführerin, die sich in einer leichten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sehe, habe nach Ansicht der Gutachter die psychosoziale Situation sicher einen negativen Einfluss auf die subjektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Im Alltag sei sie nicht wesentlich eingeschränkt, sie könne den Haushalt führen und habe Kontakte zu den Betreuern und der Tochter. Im Gutachten der E____ vom 29. August 2014 habe eine genaue Festlegung der Arbeitsunfähigkeit aus internistischer Sicht nicht stattgefunden. Es sei eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit mit Steigerungsmöglichkeiten nach den Hüftoperationen festgestellt worden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. med. F____. Die Persönlichkeitsstörung, die vom D____ angegeben worden sei, könne nicht bestätigt werden.

3.4.           Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Gutachter hätten weder Rücksprache mit dem D____ gehalten noch aktuelle Arztberichte desselben eingeholt. Die IV-Stelle weist darauf hin, dass die Gutachter des H____ dazu im Schreiben vom 19. August 2016 (IV-Akte 92) und am 9. Juni 2017 Stellung genommen hätten. Es sei von einer faktisch kaum veränderten Situation gegenüber dem aktenkundigen Bericht des D____ vom 16. Mai 2013 (IV-Akte 26) auszugehen.

3.5.           Mit der Vorlage der entsprechenden Berichte an die Gutachter und den beiden Stellungnahmen der Gutachter wurde das Fehlen der Berichte beim Gutachten berücksichtigt und damit dieser Fehler behoben.

3.6.           Im Schreiben vom 19. August 2016 (IV-Akte 92) führten die Dres. med. I____ und J____ insbesondere aus, dass sämtliche aufgeführte Diagnosen bekannt und entsprechend gewichtet worden seien. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei in diesen Berichten nicht erfolgt. Im Schreiben vom 9. Juni 2017 (IV-Akte 108) nahmen sie zum Bericht des D____ vom 12. Juli 2016 Stellung. Danach sei die Situation gegenüber dem Bericht des D____ vom 16. Mai 2013 faktisch kaum verändert. Die Einschränkungen seien mit der Fatigue bei Leberzirrhose, bei HIV, bei der Hüftproblematik und aus psychiatrischen Gründen begründet worden. Diese Befundbereiche und Diagnosen seien alle durch spezialärztliche Untersuchungen im Gutachten validiert worden.

3.7.           In den genannten Schreiben verweisen die Gutachter im Wesentlichen auf das Gutachten, weswegen der Bericht des D____ dem Gutachten gegenüberzustellen ist.

3.8.           Im Bericht des D____ vom 12. Juli 2016 (IV-Akte 85) hielten Dres. med. L____ und M____ fest, dass die Gutachter des H____ nicht mehr auf die ausführlich im Vorgutachten beschriebene Fatigue der Beschwerdeführerin eingegangen seien. Aufgrund der Leberzirrhose und der HIV-Erkrankung sei diese Einschränkung schwer. Es kritisiert, dass die vorbestehende abhängig-asthenische Persönlichkeitsstörung Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit habe. Die Beschwerdeführerin habe genügend Merkmale dieser Krankheit gezeigt, lange bevor sie abhängig geworden sei. Dass der Diagnose dieser Störung die absolvierte Berufsausbildung entgegenstehe, sei kein diagnostisches Kriterium. Mit der Leberzirrhose und der HIV-Erkrankung sei eine Fatigue verbunden. Eine solche mit dem Hinweis auf eine Konzentrationsfähigkeit von ein bis zwei Stunden während der Befragung abzulehnen, sei schwierig begründbar. Ein validierter Fatigue-Test müsse nachgeholt werden. Sie sähen eine 50 %ige Erwerbsfähigkeit aufgrund der somatischen Einschränkungen und eine 50 %ige Erwerbsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, gesamt sei sie zu 60 % arbeitsunfähig.

3.9.           Umstritten ist damit das Ausmass der Fatigue. Zu prüfen ist daher, was die Gutachter zur Fatigue ausführten und was die Beschwerdeführerin dazu anlässlich der Hauptverhandlung äusserte.

3.10.        Die Müdigkeit floss einerseits in das psychiatrische Gutachten ein, wo die Beschwerdeführerin eine erhöhte Ermüdbarkeit und verminderte Belastbarkeit, aber auch Konzentrationsschwierigkeiten angegeben hatte (S. 12 des Gutachtens). Die leichten Konzentrationsstörungen könnten durch den Kokainkonsum bedingt sein.  Im Untersuchungsgespräch habe sich die Beschwerdeführerin durchaus konzentrieren können. Ihre Haushaltsarbeiten erledige sie auch selber. Beim Substanzkonsum handle es sich um eine primäre Störung. Es bestünden Hinweise auf mögliche Sekundärschäden, auch mit leichten Konzentrationsstörungen. Es bestünden vor allem somatische Probleme mit einer HIV-Infektion, einer Leberzirrhose und Hüftproblemen, wozu aus somatischer Sicht Stellung genommen werden müsse. Affektive Symptome seien gegenwärtig nicht genügend ausgeprägt für die zusätzliche Diagnose einer depressiven Störung. Die angegebene erhöhte Ermüdbarkeit habe im Untersuchungsgespräch nicht festgestellt werden können. Es bestünden heute tatsächlich leichte Konzentrationsstörungen, die sich bei einer Arbeit im Erwerbsleben leichtgradig einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten.

3.11.        In der gastroenterologischen Untersuchung wurde ebenfalls die Müdigkeit der Beschwerdeführerin erfasst (S. 24 des Gutachtens). Aufgrund eines erhöhten Alkoholkonsums sei eine Leberzirrhose aufgetreten. Eine floride alkoholische Steatohepatitis habe im Jahr 2011 während zwei Wochen mit Steroiden behandelt werden müssen. Klinisch sei die Situation seither stabil geblieben und es seien keine weiteren Komplikationen der Leberzirrhose aufgetreten. Es bestehe keine Leberinsuffizienz. Die Müdigkeit und Mühe beim morgendlichen Aufstehen seien sicher multifaktorieller Natur. Bei Vorliegen einer Leberzirrhose könnten Müdigkeitserscheinungen und Konzentrationsstörungen auftreten, welche die Arbeitsfähigkeit auch für leichtere körperliche Arbeiten bis zu 20 % beeinträchtigen könnten. Körperlich belastende Arbeiten seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar.

3.12.        In der infektiologischen Untersuchung (S. 26 des Gutachtens) gab die Beschwerdeführerin an, ihr aktuelles Hauptproblem sei, seit sieben bis acht Jahren an starker Müdigkeit, Leistungsintoleranz und Antriebsstörung zu leiden. Dies hätte sich auch durch die wirksame antiretrovirale Therapie nicht gebessert. Zudem leide sie an Schlafstörungen mit häufigem Aufwachen und frühem Erwachen. Deshalb fühle sie sich morgens nicht ausgeruht und sie müsse nach dem Mittagessen nochmals ca. eine Stunde schlafen. Dies werde im Rahmen der HIV-Infektion mit und ohne vollständige Virussuppression häufig beobachtet. Die Arbeitsfähigkeit sei wegen starker Tagesmüdigkeit unter der antiviral wirksamen SRT um 30 % eingeschränkt.

3.13.        In der Hauptverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, die Müdigkeit sei nicht besser geworden.

3.14.        Die Müdigkeit der Beschwerdeführerin wurde im Gutachten mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von insgesamt 30 % berücksichtigt. Dabei schlossen die Gutachter jegliche Kumulation der Arbeitsfähigkeiten aus, da für die Arbeitsunfähigkeiten aus infektiologischer, gastroenterologischer und psychiatrischer Sicht dieselben Zeitabschnitte für vermehrt notwendige Pausen genutzt werden könnten und die gleichen Symptome für die Einschränkungen verantwortlich seien. Es wurde die Müdigkeit in den Disziplinen der Psychiatrie, der Gastroenterologie und der Infektiologie erörtert und berücksichtigt. Die Einschränkung durch die Müdigkeit wurde im psychiatrischen Teilgutachten mit 20 % quantifiziert, im gastroenterologischen Teilgutachten ebenfalls mit 20 % und im infektiologischen Gutachten mit 30 %. Gesamthaft begründeten die Gutachter eine 30 %ige Einschränkung. Zweifelsohne leidet die Beschwerdeführerin unter der Müdigkeit in einem leistungseinschränkenden Ausmass. Es kann jedoch auch nicht von einem schweren Müdigkeitszustand gesprochen werden. Denn sie kann in der Tat ihren Haushalt führen und nach wie vor einzelnen Aktivitäten nachgehen. Angesichts der Gesamtumstände erscheint eine Berücksichtigung des Faktors Müdigkeit mit 30 % als angemessen, wenngleich er angesichts der Vielzahl ihrer gesundheitlichen Beschwerden als sehr knapp bemessen erscheint. Kaum nachvollziehbar ist hingegen die im Zumutbarkeitsprofil vorgenommene Verteilung der Einschränkung, nämlich mit einer ganztätigen Anwesenheit am Arbeitsplatz und vermehrten Pausen. Die Frage stellt sich, ob eine solche Lösung den Müdigkeitserscheinungen der Beschwerdeführerin gerecht wird. Es ist eher davon auszugehen, dass bereits eine ganztägige Anwesenheit am Arbeitsplatz aufgrund der Müdigkeit an sich belastend für die Beschwerdeführerin ist. Denn dem infektiologischen Gutachten ist zu entnehmen, dass die Hauptprobleme, nämlich Müdigkeit, Schlafstörung und verminderter Antrieb sich trotz wirksamer antiretroviraler Therapie nicht gebessert hätten, was ihm Rahmen der HIV-Infektion mit und ohne vollständige Virussuppression häufig beobachtet werde. Es ist damit an der Beschwerdeführerin zu entscheiden, wie sie mit ihrer Müdigkeit im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeit umgeht. Letztlich entscheidend ist aber ohnehin die 70 %ige Arbeitsfähigkeit.

3.15.        Ein weiterer Kritikpunkt des Gutachtens liegt in der Nichtberücksichtigung der abhängig-asthenischen Persönlichkeitsstörung. Die abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) wird folgendermassen beschrieben: „Personen mit dieser Persönlichkeitsstörung verlassen sich bei kleineren oder grösseren Lebensentscheidungen passiv auf andere Menschen. Die Störung ist ferner durch grosse Trennungsangst, Gefühle von Hilflosigkeit und Inkompetenz, durch eine Neigung, sich den Wünschen älterer und anderer unterzuordnen sowie durch ein Versagen gegenüber den Anforderungen des täglichen Lebens gekennzeichnet. Die Kraftlosigkeit kann sich im intellektuellen emotionalen Bereich zeigen; bei Schwierigkeiten besteht die Tendenz, die Verantwortung anderen zuzuschieben“ (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification Version 2016, www.dimdi.de). Im psychiatrischen Teilgutachten des H____ meinte der Verfasser, gegen die Diagnose der Persönlichkeitsstörung spreche der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Sozialisation, auch mit Berufsabschluss und voller Leistungsfähigkeit. Es bestünden gewisse Ressourcen mit Erfahrungen auch im angestammten Beruf als Bürokauffrau. Die asthenische Persönlichkeitsstörung habe nicht nachvollzogen werden können, da die Beschwerdeführerin nicht deutlich selbstunsicher wirke. Sie könne sich gut verbalisieren und dabei auch ihre eigene Meinung gut kundtun. Der Längsverlauf mit vor der Abhängigkeitsproblematik voller Leistungsfähigkeit spreche gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Wenn auch der Einwand, dass eine asthenische Persönlichkeitsstörung nicht mit dem Hinweis auf den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung ausgeschlossen werden könne, gewiss berechtigt ist, so ist doch darauf hinzuweisen, dass es angesichts der Beschreibung dieser Störungsart nicht ersichtlich ist, inwieweit ihr invalidisierender Charakter zukommen soll. Eine solche Störung wird sich in erster Linie im privaten Bereich auswirken, wie das auch bei der Beschwerdeführerin der Fall ist, hat aber keine Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit, wo ein Arbeitnehmer in der Regel ohnehin in einem Unterweisungsverhältnis gegenüber seinen Vorgesetzten steht. Zusätzlich wird sich diese Störung, je einfacher die Aufgaben sind, umso weniger auswirken.

3.16.        Ob die Suchterkrankung primär oder sekundär ist (vgl. zur Unterscheidung 9C_856/2012, Urteil vom 19. August 2013, E. 2.2.2.) und in welchem Zusammenhang die Suchterkrankung mit der Persönlichkeitsstörung steht, ist vorliegend untergeordneter Bedeutung. Denn im psychiatrischen Teilgutachten wurde eine 20 %ige Arbeitunsfähigkeit bescheinigt, die in der 30 %igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der somatischen Beschwerden ohnehin aufgeht. Anzumerken ist jedoch, dass nicht auszuschliessen ist, dass die Suchterkrankung sekundärer Natur ist.

3.17.        Was die unterschiedliche Beurteilung der behandelnden Ärzte betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen). Im Bericht vom 12. Juli 2016 des D____ (IV-Akte 85) werden keine konkreten Auswirkungen der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Die Müdigkeit wurde im Gutachten berücksichtigt, die Persönlichkeitsstörung hat keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

3.18.        In orthopädischer Hinsicht ging die IV-Stelle davon aus, dass die Beschwerdeführerin beschwerdefrei sei, wie das im Bericht des E____ vom 4. April 2017 (Beilage 2) bestätigt wurde. Diesem Bericht zufolge habe die Beschwerdeführerin keine Schmerzen im Bereich der linken Hüfte. Lediglich die enorme Verkürzung des linken Beines störe sie stark und belaste sie. Insofern ist die IV-Stelle korrekt von einer Beschwerdefreiheit nach den im März 2017 neuerlich aufgetretenen Hüftbeschwerden ausgegangen. Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung beschriebenen, neuerlich aufgetretenen Beschwerden in der Hüfte betreffen die Situation nach Erlass der Verfügung vom 23. März 2017 und sind bei anhaltender Verschlechterung des Zustandes im Rahmen einer Rentenrevision zu berücksichtigen.

3.19.        Das Gutachten erfüllt auch sonst sämtliche Anforderungen an beweiswertige medizinische Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Es beruht namentlich auf eigenen multidisziplinären Untersuchungen, äussert sich umfassend zu den gesundheitlichen Einschränkungen und begründet ausreichend die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es kann daher auf das H____-Gutachten abgestellt werden.

4.                

4.1.           Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit zu prüfen.

4.2.           Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie im heutigen Zeitpunkt zu 100 % erwerbstätig wäre. Bereits im Jahr 2012 hätte sie aufgrund des Alters ihrer Tochter Vollzeit arbeiten können. Sie sei alleinstehend und müsse für ihren Lebensunterhalt als auch den ihrer Tochter aufkommen. Zudem stelle sich die Frage der Zulässigkeit der Anwendung der gemischten Methode im Hinblick auf das Urteil di Trizio. Es könne nicht auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt werden, denn sie habe letztmals 1995 Vollzeit in ihrem angestammten Beruf gearbeitet. Seitdem habe sie nur noch verschiedene kurze Teilzeitjobs ausgeübt. Es fehle ihr daher an der entsprechenden Berufserfahrung. Schliesslich sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen. Denn die Einschränkungen in einer Verweistätigkeit seien zahlreich. Sodann bestreitet sie die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit.

4.3.           Die H____-Gutachter hielten die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit im Bürobereich für 70 % arbeitsfähig. Die IV-Stelle gehe daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung auch eine Tätigkeit im Rahmen des Kompetenzniveaus 2 ausüben könne. Für eine solche Tätigkeit besässe sie aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Arbeitsbiographie nach wie vor bessere Voraussetzungen.

4.4.           Strittig ist einerseits die Statusfrage, andererseits das Kompetenzniveau gemäss LSE. Während die IV-Stelle annimmt, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall seit dem Schuleintritt ihrer Tochter im August 2004 zu 50 % arbeitsfähig, macht die Beschwerdeführerin geltend, sie würde nun Vollzeit arbeiten.

4.5.           Die neuste EGMR-Rechtsprechung zur Anwendung der gemischten Methode hat keinen Einfluss auf Fälle, wie vorliegend, in dem eine erstmalige Rentenzusprache an eine während des ganzen massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich zu qualifizierende versicherte Person in Frage steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9F_8/2016 vom 20.12.2016, E. 4.4 mit Hinweis auf das IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016). Dies ist hier der Fall.

4.6.           Es ist demnach zu prüfen, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall tätig wäre.

4.7.           Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Ein starker Indizwert kommt dabei jener Tätigkeit zu, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruchs (BGE 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c mit Hinweisen).

4.8.           Der Meinung der IV-Stelle, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig wäre, kann nicht gefolgt werden. Die Haushaltsabklärung wurde am 4. September 2012 durchgeführt. Die Fachperson Abklärungsdienst begründete die Teilzeittätigkeit damit, dass sich die Beschwerdeführerin ab dem Schuleintritt der Tochter im Juni 2004 eine 50 % Stelle gesucht hätte. Im Zeitpunkt der Rentenzusprache im November 2013 war die am 30. Oktober 1997 geborene Tochter bereits 16 Jahre alt. Da die Mutter alleinerziehend ist, ist bereits aus finanziellen Gründen davon auszugehen, dass sie mit zunehmendem Alter ihrer Tochter ihr Pensum erhöht hätte. Im Jahr 2012 ein Pensum von 50 % mit dem Schuleintritt des Kindes im Jahr 2004 zu begründen, ist angesichts des Zeitablaufs und des Alters des Kindes im Jahr 2012 (15 Jahre) jedenfalls nicht stichhaltig.

4.9.           Es ist damit insbesondere aufgrund der familiären Verhältnisse und der damit verbundenen finanziellen Lage und des Alters der Tochter davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rentenbeginn im November 2013 im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre.

4.10.        Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, ihre Arbeitsfähigkeit von 70 % sei nicht verwertbar. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine 70 %ige Arbeitsfähigkeit nicht verwertbar sein solle. Was den vermehrten Pausenbedarf anbelangt, so ist darauf zu verweisen, dass es schliesslich auf die Arbeitsfähigkeit von 70 % ankommt (vgl. oben Erw. 3.14.).

4.11.        Des Weiteren ist strittig, ob für das Invalideneinkommen auf das Kompetenzniveau 1 oder 2 abzustellen ist.

4.12.        Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1 und 2.5.3.2) nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2017, 8C_457/2017, E. 6.3.).

4.13.        Der Ansicht der IV-Stelle, dass die Beschwerdeführerin besser im Kompetenzniveau 2 einzuordnen sei, weil sie dafür aufgrund ihrer Arbeitsbiographie und ihrer Ausbildung die besseren Voraussetzungen habe als ohne diese, ist nicht beizupflichten. Gemäss IK-Auszug (IV-Akte 11) hat die Beschwerdeführerin nicht mehr über einen namhaften Zeitraum hinweg in ihrem Beruf gearbeitet. Auch wenn sie über eine kaufmännische Ausbildung verfügt, so ist nicht davon auszugehen, dass sie nach einer mehr als 20-jährigen Absenz von diesem Beruf mit all seinen Änderungen und neuen Anforderungen, entsprechend ausgebildet ist und eine Stelle im Kompetenzniveau 2 im kaufmännischen Bereich finden wird. Darüber hinaus solle die Tätigkeit gemäss dem ersten Gutachten der E____ vom 29. August 2014 (IV-Akte 45) einfach strukturiert sein und komplexe Aufgaben vermieden werden (S. 11 des Gutachtens). Das mögliche Vorliegen einer asthenischen Persönlichkeitsstörung spricht ebenso für das Heranziehen des Kompetenzniveaus 1 (vgl. oben Erw. 3.15.) Über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt sie nicht, die das Heranziehen des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würden. Entsprechend ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens das Kompetenzniveau 1 anzuwenden.

4.14.        Schliesslich ist der leidensbedingte Abzug strittig. Die IV-Stelle verneint einen solchen mit der Begründung, dass ein solcher zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führe.

4.15.        Ein leidensbedingter Abzug kann praxisgemäss von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen werden. Dieser soll persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung tragen, die negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe der gesundheitlich beeinträchtigten Person haben können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 75 und seitherige Entscheide).

4.16.        Dass Art und Ausmass des konkreten Gesundheitsschadens keinen zusätzlichen leidensbedingten Abzug neben der medizinisch ausgewiesenen 30 %igen Arbeitsunfähigkeit infolge des erhöhten Pausenbedarfs rechtfertigen würden, begründet die IV-Stelle nicht stichhaltig. Sie setzte sich nicht mit den weiteren gesundheitsbedingten Leistungsdefiziten neben dem erhöhten Pausenbedarf auseinander. Hier fehlt es an einer bundesrechtskonformen gesamthaften Schätzung aller angemessen zu berücksichtigenden Merkmale (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2017, 8C_320/2017, E. 3.3.2.).

4.17.        Bei der gesamthaften Schätzung aller lohnbeeinflussenden Merkmale ist entscheidend, dass die IV-Stelle den gesundheitsbedingten körperlichen Limitierungen der Leistungsfähigkeit nicht angemessen Rechnung trug. Diese sind nach den massgebenden medizinischen Tatsachenfeststellungen laut H____-Gutachten zusätzlich zu der infolge des erhöhten Pausenbedarfs um 30 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in Betracht zu ziehen. Dem H____-Gutachten ist zu entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit mit einem leicht reduzierten Rendement verwertbar ist (IV-Akte 59 S. 32). Das verminderte Rendement ist aufgrund der Müdigkeit nachvollziehbar. Dies kann auch nicht durch Pausen während der Arbeitszeit verhindert werden. Denn ihre Müdigkeit ist immer gegeben. Zusätzlich leidet sie an somatischen Beschwerden multipler Art, woraus ebenfalls eine weitergehende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit über den erhöhten Pausenbedarf hinaus resultiert. Ohnehin ist die Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von 30 % äusserst knapp bemessen. Schliesslich fällt ihre lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ins Gewicht. Zumindest ein minimaler Abzug ist jedenfalls angezeigt. Die Limitierungen der Leistungsfähigkeit rechtfertigen hier - zusätzlich zum erhöhten Pausenbedarf, welcher primär ursächlich die Arbeitsfähigkeit um 30 % einschränkt - die Berücksichtigung eines angemessenen Tabellenlohnabzuges. Dieser ist nach gesamthafter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer umfassenden Schätzung des Einflusses aller in Betracht fallenden Merkmale mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis auf 10 % festzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2017, 8C_320/2017, E. 3.3.2.1.und 3.3.2.2.).

4.18.        Das Valideneinkommen ist unbestritten, weswegen auf den in der Verfügung vom 23. März 2017 ermittelten Lohn abzustellen ist. Dieser beträgt für eine Vollzeittätigkeit Fr. 59‘104.00 im Jahr 2014.

4.19.        Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine  oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

4.20.    Das Invalideneinkommen beträgt gestützt auf die LSE 2014 (Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden) bei einem Pensum von 70 % Fr. 37‘655.10. Bei einem leidensbedingten Abzug von 10 % errechnet sich ein Invalideneinkommen von Fr. 33‘889.59.

4.21.    Dies ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 25‘214.41 und führt zu einem IV-Grad von 43 % (aufgerundet von 42.66 %). Damit hat die Beschwerdeführerin bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % (siehe Verfügung vom 23. März 2017) von November 2013 bis Oktober 2015 Anspruch auf eine ganze Rente und ab November 2015 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.22.    Die IV-Stelle hat in ihrer Duplik vom 25. September 2017 anerkannt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum September bis November 2016 und im März 2017 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die Anerkennung erfolgte gestützt auf den Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. N____ vom 11. September 2017 (IV-Akte 118).

4.23.    Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Dies ist bei der Verschlechterung von September bis November 2016 der Fall, weswegen diese zu berücksichtigen ist. Ab Dezember 2016 hat sich die Situation wieder gebessert. Die Auswirkungen der Verschlechterung im März 2017 wird die IV-Stelle allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens aufgrund einer Verschlechterung des Zustandes zu prüfen haben.

4.24.    Es ist damit die Verschlechterung von September bis November 2016 zu berücksichtigen. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV von September 2016 bis Februar 2017 eine ganze Rente zuzusprechen.

4.25.    An dieser Stelle ist zu vermerken, dass die IV-Stelle aufgrund der möglicherweise unklaren Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Verfügungserlass das oben in Erwägung 2.3. wiedergegebene Vorbringen der Beschwerdeführerin gegebenenfalls, d.h. falls die Beschwerdeführerin dies wünscht, als Revisionsgesuch entgegenzunehmen hat.

5.                

5.1.           Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ab September 2014 eine Viertelsrente zuzusprechen, und von November 2013 bis Oktober 2015 sowie von September 2016 bis Februar 2017 eine ganze Rente. Ab März 2017 steht ihr grundsätzlich wieder mindestens eine Viertelsrente zu.

5.2.           Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle aufzuerlegen.

5.3.           Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘300.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Aufgrund des erhöhten Aufwandes mit der Hauptverhandlung ist das Honorar auf Fr. 3‘800.-- festzulegen.

5.4.           Der im Jahr 2018 erbrachte anwaltliche Aufwand beinhaltet die Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht. Es ist daher der Aufwand bis Ende 2017 mit der Parteipauschale ohne Hauptverhandlung von Fr. 3‘300.-- zu beziffern, zuzüglich 8 % MWSt, und es ist auf den darüber hinausgehenden Aufwand von Fr. 500.-- der ab 1. Januar 2018 geltende Mehrwertsteuersatz von 7,7 % anzuwenden.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ab Septem-ber 2014 eine Viertelsrente und von November 2013 bis Oktober 2015 sowie von September 2016 bis Februar 2017 eine ganze Rente zugesprochen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'800.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 264.-- Mehrwertsteuer für Fr. 3‘300.-- und Fr. 38.50 Mehrwertsteuer für Fr. 500.--.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                               Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.75 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.02.2018 IV.2017.75 (SVG.2018.231) — Swissrulings