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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.10.2017 IV.2017.74 (SVG.2017.319)

October 17, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,503 words·~13 min·1

Summary

Neuanmeldung; Psychiatrisches Gutachten nicht beweistauglich.

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL (REKTIFIKAT)

vom 17. Oktober 2017

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R. Köhler , Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.74

Neuanmeldung; Psychiatrisches Gutachten nicht beweistauglich.

Verfügung vom 10. März 2017

Tatsachen

I.         

a)           Der 1963 im Irak geborene Beschwerdeführer reiste am 1. Juni 1998 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2000 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) sein Gesuch ab und nahm ihn und seine Ehefrau vorläufig auf (in den beigezogenen Asylakten).

b)           Nach verschiedenen kurzen Anstellungen (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IV-Akte 26, und Lebenslauf des Beschwerdeführers, IV-Akte 18, S. 45 f.), trat der Beschwerdeführer am 9. August 2006 bei der C____ GmbH, [...] (seit dem [...] aus dem Handelsregister gelöscht) eine Stelle als Hilfsarbeiter auf Abruf an (Arbeitsvertrag, IV-Akte 18, S 37 f.). Diese Arbeit galt als Zwischenverdienst während einer Arbeitslosigkeit (Bescheinigung über einen Zwischenverdienst des Monats August 2006, IV-Akte 21, S. 6). Am 17. August 2006 verletzte sich der Beschwerdeführer bei der Arbeit an der Schulter (gemäss Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 13. September 2006, IV-Akte 17, S. 63, weil eine Mauer auf ihn gefallen sei, gemäss Kreisärztlichen Bericht vom 10. Januar 2017, habe der Beschwerdeführer während der Gartenarbeit einen Ruck in der Schulter verspürt, IV-Akte 17, S. 53 ff.; zur Verletzung vgl. z.B. Bericht der Notfallstation des D____spitals Basel vom 17. August 2006, IV-Akte 17, S. 60 f.).

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte als Unfallversicherung des Beschwerdeführers die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 15. August 2007 stellte sie diese per 31. August 2007 ein (Akte 17, S. 29 f. der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Die Einstellung wurde mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2007 (IV-Akte 17, S. 17 ff.) und Urteil UV 2008 9 des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 2. Februar 2009 (IV-Akte 28) bestätigt.

c)            Am 8. Juli 2008 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Im Rahmen der von ihr in der Folge durchgeführten Abklärungen gab die Beschwerdegegnerin bei der E____ als Medizinische Abklärungsstelle der IV (nachfolgend: MEDAS E____) ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Orthopädie) in Auftrag. Die Gutachter kamen darin im Wesentlichen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer lediglich keine körperlich schwere Arbeit mehr zumutbar sei, er in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit jedoch zu 100% arbeitsfähig sei (Gutachten vom 31. Januar 2011, IV-Akte 28, S. 22). Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Vorbescheid vom 28. Februar 2011 (IV-Akte 40) und Verfügung vom 28. April 2011 (IV-Akte 51) ab. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

d)           Mit Gesuch vom 20. Juli 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an. Er begründete dies mit einer Schulterverletzung aufgrund eines Unfalles und einer psychischen Beeinträchtigung (IV-Akte 54). Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2015, Unterlagen einzureichen um eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen (IV-Akte 56), nicht nachgekommen war, kündigte sie ihm deshalb mit Vorbescheid vom 5. April 2016 an, dass sie nicht auf sein Gesuch eintreten werde (IV-Akte 58). In der Folge erhielt die Beschwerdegegnerin einen Arztbericht des behandelnden Psychiaters (Bericht von Dr. F____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Mai 2016, IV-Akte 60). Daraufhin gab die Beschwerdegegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Der Gutachter Dr. G____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kam darin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer schweren körperlichen Tätigkeit weiterhin zu 100% arbeitsunfähig sei. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei er zu 20% eingeschränkt (Gutachten vom 5. Oktober 2016; IV-Akte 67). Im Vorbescheid vom 29. November 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie gedenke, sein Leistungsbegehren aufgrund eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrads von 24% abzuweisen (IV-Akte 70). Trotz am 22. Dezember 2016 erhobener Einsprache (IV-Akte 71), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. März 2017 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 75).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 15. April 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung vom 10. März 2017 und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2016 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlichere Hinsicht wird die unentgeltliche Prozessführung mit B____, Advokat, Basel, beantragt.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Am 8. Juni 2017 verfügt die Instruktionsrichterin die Beiziehung der Asylakten. Das SEM reicht diese in der Folge mit Schreiben vom 20. Juni 2017 beim Gericht ein.

d)           In der Replik vom 24. Juli 2017 und in der Duplik vom 11. August 2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Kostenerlass.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 17. Oktober 2017 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.               Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund eines Invaliditätsgrads von 24%. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ vom 5. Oktober 2016 (IV-Akte 67).

2.2.           Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf das Gutachten von Dr. G____ könne mangels Beweiswert nicht abgestellt werden, da es nicht einleuchtend begründet sei, dies gelte insbesondere für die Diagnosestellung. Es sei daher eine gerichtliche Oberbegutachtung notwendig. Im Übrigen sei beim Einkommensvergleich ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von 25% vorzunehmen, sodass sich auch im Falle, dass das Gericht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ abstelle, ein Invaliditätsgrad von 40% ergebe. Entsprechend sei dem Beschwerdeführer zumindest eine Viertelsrente zuzusprechen.

2.3.           Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.           Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung erfolgt analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich/insbesondere eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).

Zeitlicher Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).

4.                

4.1.           In seinem vorliegend umstrittenen psychiatrischen Gutachten vom 5. Oktober 2016 stellte Dr. G____ folgende Diagnosen (IV-Akte 67, S. 13):

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)          

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-    Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

-    Opfer von Folterungen (ICD-10 Z65.4)  

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wies der Gutachter darauf hin, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der orthopädischen Begutachtung von 2011 keine körperlich schweren Arbeiten mehr zumutbar seien. Aus psychiatrischer Sicht erklärte er, es sei aufgrund der Ängste und der Verstimmungen mit Lustlosigkeit und Verlangsamung von einer um 20% reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Akte 67, S. 17).

4.2.           Zunächst fällt auf, dass der Gutachter mit seiner Beurteilung jener des behandelnden Psychiaters Dr. F____ widerspricht. Dieser stellte in seinem Bericht vom 11. Mai 2016 (IV-Akte 60) folgende Diagnosen:

- Rest unverarbeitet posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- Chronifizierte depressive Störung (ICD-10 F33.1-2)

- Andauernde Persönlichkeitsänderung nach extremer Belastung (ICD-10 F62.0)  

Dr. F____ berichtete zudem, der Beschwerdeführer sei mehrere Male in den H____ Basel (H____), hospitalisiert gewesen. Aufgrund der objektiven Untersuchungsbefunde bestünden aus psychiatrischer Sicht beim Beschwerdeführer gleichzeitig darniederliegende wie auch erhaltene innerpsychische Ressourcen bzw. Funktionsfähigkeiten. Man könne postulieren, dass aus psychiatrischer Sicht eine Funktionseinbusse von 50% bestehe.

Der Gutachter Dr. G____ führte diesen Bericht unter dem Kapitel „2. Aktenauszug (relevante Aktenauszüge)“ auf, gab ihn teilweise wieder (IV-Akte 67, S. 4) und nahm grundsätzlich zu seinem Bericht Stellung (a.a.O., S. 14). Er erklärt dabei im Wesentlichen, dass keine posttraumatische Belastungsstörung erwiesen und aufgrund des Werdeganges des Beschwerdeführers unwahrscheinlich sei. In der Beschreibung einer rein depressiven Störung sei seines Erachtens der Anteil der Angst, wo der Explorand ungern alleine auf die Strasse gehe oder nächtliche Albträume aufweise, zu wenig berücksichtigt. Deshalb sei die Diagnose einer gemischten Störung vorzuziehen. Es gelingt dem Gutachter damit jedoch nicht, seine Abweichung und vor allem seine eigene Diagnosestellung nachvollziehbar darzulegen. So weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die Diagnose einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) gemäss der internationalen Klassifikation nur dann gestellt werden soll, wenn keine der beiden Störungen (Angst und Depression) ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose rechtfertigen würde (H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 8. Auflage, Bern 2011, S. 199 f.). Vorliegend gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte, die auf eine schwere Angst hinweisen würden. Einzig der Hinweis, dass der Beschwerdeführer ungern alleine auf die Strasse gehe, stellt einen relativ klaren Hinweis auf eine gewisse Angst hin (vgl. Gutachten vom 5. Oktober 2016, S. 14). Im Gegensatz dazu betrug der Hamilton-Depressionsscore (HAMD) beim Beschwerdeführer 19 Punkte erreichte. Gemäss den Angaben des psychiatrischen Gutachters selbst, ist ab 10 Punkten von einer leichten und ab 20 Punkten von einer mittelgradigen Depression auszugehen. Dr. G____ setzte sich in seinem Gutachten trotz dieser an der Grenze zur mittelgradigen Depression liegenden Punktzahl nicht damit auseinander, weshalb er ‑ in Abweichung vom behandelnden Psychiater, Dr. F____ ‑ nicht einmal von einer depressiven Störung, sondern von der erwähnten Angst und depressiven Störung, gemischt ausging. Die Begründung dieser Diagnose von Dr. G____, der behandelnde Psychiater habe die Albträume und die Angst, alleine auf die Strasse zu gehen zu wenig berücksichtigt, vermag die genannte Unklarheit und die erwähnte Diskrepanz zum behandelnden Psychiater nicht zu klären. Die Diagnosestellung des Gutachters Dr. G____ ist damit nicht genügend nachvollziehbar. Schon deshalb bestehen Zweifel am Gutachten.

4.3.           Im Weiteren wurden die vom Beschwerdeführer gegenüber dem behandelnden Psychiater Dr. F____ berichtete Haft im Irak und die (weniger weit zurückliegende) Messerstecherei im Jahr 2002 zwar im Auszug aus dem Bericht von Dr. F____ erwähnt (Gutachten, IV-Akte 67, S. 6), jedoch wurden diese Ereignisse weder in der psychiatrischen Anamnese aufgeführt (a.a.O., S. 7 f.), noch im Rahmen der Befunde bzw. der Prüfung der Standardindikatoren diskutiert. Dies erstaunt, zumal dies doch für den Beschwerdeführer prägende Ereignisse gewesen sein dürften. Insbesondere die bei der Messerstecherei im Jahr 2002 erlittene Gesichtsverletzung ist in den Akten verschiedentlich dokumentiert (vgl. z.B. Bericht von Dr. F____ vom 14. Dezember 2009, IV-Akte 20, S. 3, und Bericht des [...]spitals Basel [heute: D____spital Basel] vom 11. Dezember 2002, IV-Akte 38, S. 23). Dass die erwähnte Haft nicht diskutiert wurde erstaunt insofern, als Dr. G____ ‑ wie bereits im Gutachten der MEDAS E____ vom 31. Januar 2011 (IV-Akte 28, S. 10) die Diagnose „Opfer von Folterungen (ICD-10 Z65.4)“ aufführte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Gutachter, Dr. G____ in seinem Gutachten vom 5. Oktober 2016 (IV-Akte 67) mit dieser Diagnose befassen würde. Auch auf die vom behandelnden Psychiater berichteten Hospitalisierungen aus psychischen Gründen in den H____ ging der Gutachter nicht ein. Insbesondere da sich keine entsprechenden Berichte von Aufenthalten in irgendeiner psychiatrischen Klinik in den Akten finden, hätten entsprechende Abklärungen durch Dr. G____ im Rahmen der Begutachtung wertvolle Hinweise liefern können.

Schliesslich fehlt es dem Gutachten vom Oktober 2016 in genereller Hinsicht an einer Auseinandersetzung mit der Frage, was sich seit der Begutachtung von 2011 allenfalls verändert hat. Dr. G____ wies zwar am Ende des Gutachtens darauf hin, der zwischenzeitliche Krankheitsverlauf sei im Gutachten dargestellt und eine Stellungnahme zum Vorbericht erarbeitet worden (IV-Akte 67, S. 17). Es genügt jedoch nicht, wenn ein Gutachter lediglich aufzeigt, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu seiner neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben. Wie bei einer Rentenrevision hängt auch bei einer Neuanmeldung der Beweiswert eines Gutachtens wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema, also die erhebliche Änderung des Sachverhalts, bezieht (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_160/2017 vom 22. Juni 2017 E. 2.2, 9C_71/2015 vom 29. September 2015 E. 8.1., 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.2 mit Hinweisen und 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.3.; zur Ähnlichkeit der beiden Verfahren vgl. oben E. 3.2.). Genau diese Diskussion fehlt dem psychiatrischen Gutachten vom 5. Oktober 2016. Es ist somit auch aus diesem Grund nicht beweistauglich.

4.4.           Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Unrecht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ vom 5. Oktober 2016 abgestellt. Der Sachverhalt ist damit ungenügend abgeklärt (vgl. E. 3.3.). Die Beschwerdegegnerin hat diesen deshalb erneut abzuklären, indem sie insbesondere ein neues psychiatrisches Gutachten anfertigen lässt. Dieses muss eine saubere Diagnose stellen, die Belastungen des Beschwerdeführers im Irak und im Zusammenhang mit der Messerstecherei sorgfältig würdigen, sich mit einer allfälligen Veränderung des Schweregrades der Krankheit auseinandersetzen sowie bei gewichtigen Abweichungen eine Kontaktaufnahme mit dem behandelnden Psychiater nachweisen. Danach muss die Beschwerdegegnerin erneut über einen Anspruch des Beschwerdeführers entscheiden.

4.5.           Aufgrund der Rückweisung erübrigt es sich, auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, dass im Rahmen des Einkommensvergleichs beim Invalideneinkommen kein Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen worden. Die Frage ob und wenn ja, in welcher Höhe ein solcher Abzug vorzunehmen ist, ist nicht unabhängig von der medizinischen Beurteilung des Gesundheitszustands. Demnach kann diese erst nach der Neubegutachtung beantwortet werden.

5.                

5.1.           Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Anordnung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung und zum Erlass einer neuen Verfügung über die Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

5.3.           Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 264.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Anordnung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung und zum Erlass einer neuen Verfügung über die Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 264.--.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

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