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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.11.2017 IV.2017.59 (SVG.2018.72)

November 28, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,801 words·~19 min·1

Summary

Administrativgutachten beweiskräftig, gemischte Methode

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. November 2017

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

                                                                                             Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.59

Verfügung vom 24. Februar 2017

Administrativgutachten beweiskräftig, gemischte Methode

Tatsachen

I.         

a) Die Beschwerdeführerin wurde am [...] 1974 in der Türkei geboren und reiste im Alter von zehn Jahren ihren Eltern in die Schweiz nach, wo sie die Sekundarschule besuchte. 18jährig wurde sie mit einem Landsmann verheiratet, im Jahr 2011 wurde die von häuslicher Gewalt geprägte Ehe geschieden. 1994 und 2001 wurden die beiden Töchter der Ehegatten geboren. Die Beschwerdeführerin arbeitete bis 2003 mit einem Pensum von 38.5 Stunden pro Woche als Verkaufsmitarbeiterin bei C____ (vgl. Arbeitgeberauskunft IV-Akte 10). Am 26. Mai 2004 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf seit Februar 2003 bestehende Rückenschmerzen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1). Mit Verfügung vom 7. Juni 2007 (IV-Akte 53) sprach diese der Beschwerdeführerin daraufhin für den Zeitraum von Februar 2004 bis April 2005 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 57% befristet eine halbe Rente zu. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV 2007 244 vom 25. Juni 2008 (IV-Akte 66) ab.

b) Im November 2009 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen. Als Grund gab sie einen Diskushernien-Rückfall an (IV-Akte 75). Mit Verfügung vom 7. April 2010 (IV-Akte 80) trat die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung einer eingetretenen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das Gesuch nicht ein. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte diesen Entscheid mit Urteil IV 2010 73 vom 26. Januar 2011 (IV-Akte 99).

c) Im Jahr 2011 nahm die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von durchschnittlich 50% eine Anstellung als Verkäuferin in einer [...]-Filiale an. Im April 2014 legte sie infolge einer psychisch bedingten Belastungssituation die Arbeit nieder (vgl. Krankheitsmeldung und erstes Arztzeugnis zuhanden der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, IV-Akte 120 S. 15f.) und meldete sich im August 2014 zum dritten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 113). Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie „Depression“ an. Die Beschwerdegegnerin trat auf das Begehren ein und veranlasste Abklärungen. Insbesondere leitete sie die bidisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin ein (vgl. psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten der D____ vom 29. März 2016, IV-Akte 154) und führte eine Haushaltabklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht vom 14. Juli 2015, IV-Akte 142). Mit Vorbescheid vom 30. November 2016 (IV-Akte 164) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 17% die Abweisung des Leistungsgesuches in Aussicht. Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 liess sich die Beschwerdeführerin zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (IV-Akte 170). Am 2. Februar 2017 reichte ihr behandelnder Psychiater, Dr. med. E____, eine ergänzende Stellungnahme ein (IV-Akte 172). Am 24. Februar 2017 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 177).

II.       

Vertreten durch den Advokaten Dr. B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 29. März 2017 (Postaufgabe 30. März 2017) Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Februar 2017 und ersucht um deren Aufhebung sowie um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hält am 30. August 2017 replicando an ihren Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf die Einreichung einer Duplik.

III.      

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 7. April 2017 bewilligt.

IV.     

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 28. November 2017 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin geht bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 80% erwerbstätig und zu 20% im Aufgabenbereich Haushalt beschäftigt. Bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 70% und unter Berücksichtigung einer Einschränkung von 5% im Haushalt, ermittelt sie einen Invaliditätsgrad von 17%. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei in erster Linie auf die Einschätzungen des RAD.

2.2.           Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei gestützt auf das Gutachten der D____ von einer höchstens 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen und vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 20% vorzunehmen. Ferner kritisiert die Beschwerdeführerin die im Haushalt ermittelte Einschränkung von 5% als zu tief. Insgesamt führe dies zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% und somit klar zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

3.                

3.1.           Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60% invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.           Je nachdem, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige einzustufen ist, gelangt eine andere Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Bei einer ganztägig erwerbstätigen Person hat dies praxisgemäss anhand eines reinen Einkommensvergleiches nach Art. 16 ATSG zu erfolgen. Bei einer Person, die nur teilweise erwerbstätig ist, hat die Ermittlung des Invaliditätsgrades für diesen Teil anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen. Für den anderen Aufgabenbereich (Haushalt) wird die Invalidität mittels Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 3 IVG) bemessen. Ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Haushalt festgelegt, kann entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen, anhand der sogenannt gemischten Methode der Invaliditätsgrad errechnet werden.

3.3.           3.3.1. Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zu Grunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger- und Gerichte deshalb auf ärztliche Unterlagen angewiesen. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 99f. E. 4).

3.3.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hin-sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Im Lichte dieser Rechtsprechung sind nachfolgend zunächst die bei den Akten liegenden zentralen medizinischen Unterlangen zu beleuchten.

4.                

4.1.           Im Frühjahr 2014 nimmt die Beschwerdeführerin infolge zunehmender psychischer Probleme eine Behandlung beim Psychiater Dr. med. E____ auf. Dieser berichtet zuhanden der Krankentaggeldversicherung ihres damaligen Arbeitgebers, sie leide vor dem Hintergrund einer zumindest akzentuierten Persönlichkeit mit selbstunsicheren Zügen (ICD-10: Z73.1) unter einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.22). Derzeit sei sie nicht in der Lage, arbeitstätig zu sein, jedoch erachte er die Prognose hinsichtlich des Erreichens einer zumindest teilweisen Arbeitsfähigkeit mittelfristig als gut. Die Beschwerdeführerin erhalte bei ihm eine psychopharmakologisch unterstützte verhaltenstherapeutische Gesprächstherapie und er sehe eine stationäre Behandlung in der Klinik F____ vor (vgl. Bericht an G____ vom 4. Juli 2014, IV-Akte 120). Im Austrittsbericht über den stationären Aufenthalt vom 31. Juli 2014 bis zum 9. September 2014 an die Krankentaggeldversicherung berichtet die Klinik, die Beschwerdeführerin leide unter anderem an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) und einer emotional-instabilen, unsicheren Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73). Sie wirke deutlich erschöpft, unruhig und verzweifelt. Nebst der antidepressiven Behandlung liege der Fokus auf der Stärkung der Eigenständigkeit bei bestehenden multiplen psychosozialen Beziehungskonflikten. Aufgrund der geringen Belastbarkeit liege mindestens bis Ende September 2014 weiterhin eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor (Bericht vom 30. Oktober 2014, IV-Akte 141 S. 6ff.). Ein halbes Jahr später kommt es zu einem zweiten stationären Aufenthalt in der Klinik F____, während diesem ist es aufgrund der eingeschränkten Introspektionsfähigkeit und der Unfähigkeit zu strukturierter Handlungsplanung offenbar kaum möglich, Skills und Copingstrategien zu entwickeln. In diagnostischer Hinsicht erwähnt der Austrittsbericht vom 1. Juni 2015 (IV-Akte 141 S. 10) zusätzlich eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F33.1). Der beratende Psychiater der Krankentaggeldversicherung, Dr. med. H____, der die Beschwerdeführerin kurz darauf untersucht, kommt zum Schluss, es gäbe keine Hinweise für depressive Antriebsstörungen und es könnten keine schweren und relevanten affektpsychologischen Alterationen objektiviert werden. Folglich bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Anpassungsstörung im Kontext psychosozialer (medizinalfremder) Belastungsfaktoren soziokultureller Prägung qualifiziere im Zeitverlauf nicht für eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit und gelte normativ als überwindbar. Die Diagnose einer PTBS wiederum sei kriterienorientiert nicht durchzuhalten. Vor dem aktuellen klinischen Bild sei somit eine (Teil)-arbeitsfähigkeit psychiatrisch ohne weiteres zumutbar und eine neuropsychologisch-leistungsorientierte Beschwerdevalidierung angezeigt (Beurteilung vom 8. Juni 2015, IV-Akte 146 S. 9f.). Diese wird Ende August 2015 von der Neurologin Dr. med. I____ durchgeführt, welche bei richtungsweisend aggravativen Elementen eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (Bericht vom 2. September 2015, IV-Akte 146 S. 4).

4.2.           4.2.1. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wird die Beschwerdeführerin daraufhin psychiatrisch-rheumatologisch begutachtet (Gutachten der D____ vom 29. März 2016, IV-Akte 154).

4.2.2. Der psychiatrische Teilgutachter kommt dabei zum Schluss, die Beschwerdeführerin zeige ein depressives Syndrom, das sich am ehesten als rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) abbilden lasse, denn die hierfür erforderlichen Kriterien seien erfüllt. Die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer Agoraphobie mit Panikstörung und einer Persönlichkeitsakzentuierung seien in den Akten sodann bekanntlich vorbeschrieben. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei, wie bereits in den Vorberichten, nicht erfüllt. Im Gegensatz zur Vordiagnose seien seiner Ansicht nach trotz jahrelanger häuslicher Gewalterfahrungen die Kriterien für Annahme einer PTBS nicht hinreichend erfüllt. Der psychiatrische Teilgutachter erachtet die Mehrzahl der funktionellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin als mittelgradig bis schwer beeinträchtigt und geht von einer psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50%, bestehend seit Behandlungsbeginn bei Dr. med. E____ im März 2014, aus. Dabei berücksichtige er auch soziale Faktoren, welche die Ressourcen der Beschwerdeführerin, mit der Krankheit umzugehen, tangierten. IV-fremde Faktoren, die sich direkt auf die Erwerbstätigkeit auswirken würden, wie etwa Bildungsstand oder Kulturdifferenzen, lägen nicht vor. Er könne sich deshalb der Meinung von Dr. med. H____, wonach ausschliesslich IV-fremde soziale Faktoren vorlägen, nicht anschliessen. Erschwerend für den Umgang mit dem Gesundheitsschaden seien sodann die selbstunsicheren und emotional instabilen Aspekte der Persönlichkeit. Die Beschwerdeschilderung habe er als konsistent erlebt und es seien weder Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz noch auf eine Aggravation oder Simulation vorhanden gewesen. Das bestehende Behandlungssetting bezeichnet der Gutachter als sehr geeignet und empfiehlt unbedingt dessen Fortsetzung (IV-Akte 154 S. 34ff.).

4.2.3. Gegenüber dem rheumatologischen Gutachter gibt die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung an, sie sei durch die Rückenschmerzen eingeschränkt, besonders beim Stehen und Sitzen über 15 Minuten und beim Heben und Tragen von schweren Gegenständen. Der Rheumatologe diagnostiziert (1.) ein residuelles lumboradikuläres Ausfallsyndrom S1 links (ICD-10: M54.1) mit/bei links paramedianer flacher Rezidivhernie bei Osteochondrose ohne klare S1-Wurzelkompression im Liegen und (2.) ein lumbospondylogenes und vertebrales Schmerzsyndrom mit/bei Black Disc mit Osteochondrose LWK5/SWK1 und einer aktivierten lumbalen Facettengelenksarthrose und führt aus, damit sei die eingeschränkte Funktion beim Sitzen und Stehen grundsätzlich nachvollziehbar. Ein motorischer Ausfall liege hingegen nicht vor. Bei regelmässigem Positionswechsel und ohne Heben und Tragen von Gegenständen mit mehr als zehn Kilogramm Gewicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung der Arbeit als Verkäuferin oder jede analoge angepasste Tätigkeit im Umfang von 70% zumutbar (IV-Akte 154 S. 5f., 42).

4.2.4. Im Rahmen der bidisziplinären Konsensbesprechung halten die Gutachter fest, aus rein rheumatologischer Sicht sei ein Endzustand erreicht und die bisherige Tätigkeit, welche den Einschränkungen der Beschwerdeführerin optimal angepasst sei, im Umfang von 70% zumutbar. Unter Berücksichtigung der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung bestehe ab März 2014 eine um 50% verminderte Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 154 S. 5f.).

4.3.           4.3.1. Der somatische RAD-Arzt, Dr.med. J____, kritisiert das psychiatrische Teilgutachten als nicht nachvollziehbar. Im Wesentlichen bemängelt er, der Gutachter habe sich nicht mit den divergierenden Meinungen von Dr. med. H____ und Dr. med. I____ auseinander gesetzt und habe es unterlassen, sich mit dem behandelnden Arzt zu unterhalten, um die Angaben der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Er stütze sich viel zu sehr auf deren subjektive Angaben und berücksichtige IV-fremde Faktoren (vgl. Stellungnahme vom 6. April 2016, IV-Akte 156). Der RAD-Facharzt für Psychiatrie, Dr. med. K____, erachtet das Gutachten hinsichtlich der somatischen Erkrankung und deren Auswirkungen als nachvollziehbar, empfiehlt jedoch, Rückfragen an den psychiatrischen Gutachter zu stellen (IV-Akte 163 S. 8).

4.3.2. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 (IV-Akte 162) geht der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens auf die vorgebrachte Kritik ein, nimmt Stellung zu den Vorberichten der Dres. med. H____ und I____, und begründet, weshalb er an der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode und der damit einhergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% festhält. Sodann äussert er sich nochmals zu den Standardindikatoren, insbesondere zur Frage der sozialen Faktoren und deren Auswirkung auf die Ressourcen der Beschwerdeführerin.

4.3.3. Auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme erscheint die psychiatrische Expertise dem RAD als fachlich mangelhaft und nicht nachvollziehbar. Demgegenüber bezeichnet er die beiden Berichte der Dres. med. H____ und I____, wonach die psychopathologischen und die kognitiven Befunde subsyndromal seien und die Arbeitsfähigkeit nicht einschränken würden, als plausibel und konstatiert, eine psychiatrische Diagnose mit massgeblichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor, es sei einzig eine somatisch bedingte Einschränkung von 30% vorhanden (IV-Akte 163 S. 11f.).

4.4.           4.4.1. Die Beschwerdegegnerin hat auf die Beurteilung durch die RAD-Ärzte abgestellt und legt ihrem Rentenentscheid eine rein somatisch eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 70% zugrunde (vgl. IV-Akte 177). Sie anerkennt damit lediglich das rheumatologische Teilgutachten der D____ als schlüssig und nachvollziehbar an. Gleichzeitig bewertet sie das psychiatrische Teilgutachten gestützt auf die Argumentation des RAD als nicht beweiskräftig.

4.4.2. Interne Berichte des RAD haben eine andere Funktion als medizinische Gutachten (Art. 44 ATSG) oder Untersuchungsberichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV (Verordnung vom 9. Dezember 1961 über die Invalidenversicherung; SR 831.201). Sie erheben nicht selber medizinische Befunde, sondern setzen sich mit den vorhandenen auseinander. Ihre Funktion besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (Urteil BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015, Erw. 3.3).

4.4.3. Aus medizinisch laienhafter Sicht ist nicht einzusehen, weshalb der kurze und alles andere als plausible Bericht, den Dr. med. H____ zuhanden der Krankentaggeldversicherung im Juni 2015 abgegeben hat den medizinischen Sachverhalt treffender wiederspiegeln sollte, als das lege artis erstellte Gutachten der D____. Wie ist es möglich, dass nur ein Monat nach dem stationären Aufenthalt in der F____, während dem es nicht zu namhaften Therapieerfolgen gekommen war und dessen bevorstehendes Ende bei der Beschwerdeführerin zu einer Exazerbation der Symptome geführt hatte (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 141 S. 12f.), keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sein soll? Diese Frage lässt sich aufgrund des Berichtes nicht beantworten, zumal sich der Gesundheitszustand zwischen März 2015 und April 2016 nach Ansicht des RAD nicht verändert haben soll (vgl. Stellungnahme RAD vom 5. Mai 2017, IV-Akte 181 S. 6 in fine). Eine Auseinandersetzung mit den Vorberichten findet nicht statt. Demgegenüber ist das Gutachten der D____ ausführlich, nachvollziehbar und absolut einleuchtend begründet. Es steht in diagnostischer Hinsicht mit den Berichten der Klinik F____ und des behandelnden Psychiaters im Wesentlichen in Einklang. Die Arbeitsfähigkeit wird - entsprechend dem Charakter eines Gutachtensauftrages - strenger beurteilt. Selbst wenn, wie vom RAD bemängelt, gewisse Aspekte im Gutachten nicht ausreichend betrachtet und bewertet worden wären, so ist dieser Mangel spätestens durch die ergänzende Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 (IV-Akte 162) behoben. Der Gutachter setzt sich darin mit den aufgeworfenen Rückfragen (vgl. IV-Akte 158) eingehend auseinander. Die Kritik des RAD, wonach der Gutachter nicht detailliert auf die Fragen eingegangen sei (vgl. IV-Akte 163 S. 9f.), zielt ins Leere. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass das D____-Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage durchaus genügt. Gestützt darauf ist die Beschwerdeführerin infolge einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung zu 50% eingeschränkt. Gründe, um von dieser medizinischerseits unter Berücksichtigung der Standardindikatoren geschätzten Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit abzuweichen, sind nicht auszumachen. Insbesondere leuchtet es ein, dass die belastenden sozialen Faktoren und die Persönlichkeitsaspekte der Beschwerdeführerin deren Ressourcen im Umgang mit dem Gesundheitsschaden erschweren. Wie der RAD unter diesen Umständen behaupten kann, die Beschwerdeführerin führe den Haushalt und kümmere sich zuverlässig um ihre Tochter (vgl. Stellungnahme vom 15. November 2016, IV-Akte 163 S. 12), ist unerklärlich; ist sie doch zur Bewältigung des Familienalltages auf professionelle Hilfe angewiesen (vgl. Austrittsbericht F____ vom 30. Oktober 2014, IV-Akte 141 S. 13). Zudem verfolgt die Beschwerdeführerin mit Unterstützung ihres behandelnden Psychiaters konsequent den therapeutischen Weg, der vom Gutachter als optimal beurteilt wird, sodass eine gewisse Therapieresistenz nicht in Frage gestellt werden kann.

4.4.4. Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten der D____ mit Wirkung ab März 2014 von einer um 50% reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auf dieser Basis ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu ermitteln.

5.                

5.1.           5.1.1. Um den Invaliditätsgrad festlegen zu können, bleibt zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Leistungsvermögens zu erwarten sind. Für die Wahl der Bemessungsmethode (vgl. vorne Erw. 3.3.) ist entscheidend, ob die versicherte Person als ganz- oder teilerwerbstätig zu betrachten ist. Diese Frage entscheidet sich üblicherweise aufgrund einer Würdigung der objektiven und subjektiven Umstände. Anhand derer wird entschieden, was die versicherte Person tun würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.

5.1.2. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 9. Juli 2015 erklärt, ohne Gesundheitsschaden wäre sie seit Februar 2015 zu 80% erwerbstätig, denn es sei ihr ein Anliegen, von der Sozialhilfe unabhängig zu sein. Sie sei alleinerziehend und erhalte von ihren Ex-Mann keine Alimente, weder für sich noch für die jüngere Tochter. Diese sei seit dann 14jährig und bereits sehr selbstständig. Die Beschwerdegegnerin bewertet diese Aussage als plausibel legt ihren Berechnungen eine Status-Aufteilung von 80% Erwerbstätigkeit und 20% Aufgabenbereich Haushalt zugrunde. Dieses Szenario ist vor dem Hintergrund der damals gegebenen Verhältnisse nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch zwei Jahre später nicht bemängelt, weshalb vorliegend davon auszugehen ist.

5.2.           5.2.1. Die vor Ort durchgeführte Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin ergab für den Aufgabenbereich eine Einschränkung von insgesamt 5% (Haushaltabklärungsbericht vom 14. Juli 2015, IV-Akte 142).

5.2.2. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des BGer 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2). Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des BGer 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2; Urteil des BGer I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2).

5.2.3. Aus formeller Sicht erfüllt der Haushaltabklärungsbericht die eingangs dargelegten Anforderungen. Er wurde vor Ort in Anwesenheit der Betroffenen verfasst und basiert weitgehend auf deren Schilderungen. Die ärztlichen Befunde und die sich daraus ergebenden Einschränkungen, insbesondere die Berichte der Klinik F____, waren bekannt. Der Abklärungsbericht ist ausführlich und detailliert begründet. Die Abklärungsperson bewegt sich sodann mit der Gewichtung der einzelnen Bereiche im ihr vom BSV eingeräumten Rahmen (vgl. KSIH Rz. 3084ff.). Der Abklärungsbericht ist folglich auf formeller Sicht nicht zu beanstanden.

5.2.4. Es fällt auf, dass der überwiegende Teil der anerkannten Einschränkung im Haushalt (3%) auf die Kinderbetreuung entfällt. Daneben ist die Beschwerdeführerin nur noch im Bereich „Ernährung“ zu 2% eingeschränkt. In der Besorgung der übrigen Bereiche hat die Abklärungsperson der Beschwerdeführerin keine Beeinträchtigungen zugestanden und stattdessen den beiden damals 14 und 21 jährigen Töchtern eine massgebliche Mitarbeit bei der Erledigung des Haushaltes angerechnet.

Entgegen der inhaltlichen Kritik der Beschwerdeführerin kann dennoch auf den Bericht abgestellt werden. Denn eine Fehleinschätzung, welche ein Eingreifen in das Ermessen der Abklärungsperson rechtfertigen würde, ist darin nicht zu erblicken. Zum einen bezeichnet das D____-Gutachten eine Einschränkung im Haushalt von 5% aus medizinischer Sicht als plausibel (IV-Akte 154 S. 7). Zum anderen ist es auch Aufgabe des Abklärungsberichts, innerhalb der Familie Ressourcen für die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu erwartende Unterstützung aufzuzeigen. Massgebend ist rechtsprechungsgemäss tatsächlich, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft im Krankheitsfall einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Es ist von dem auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist (BGE 133 V 504). Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die Abklärungsperson vor Ort zu prüfen, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sind, welche Hilfeleistungen sie in dieser Situation von Familienmitgliedern erwarten darf und welcher invaliditätsbedingte Ausfall letztendlich noch verbleibt, weil die anstehenden Aufgaben nur noch durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht, ausgeführt werden müssen. Diese Prüfung hat die Abklärungsperson vorliegend sorgfältig ausgeführt und das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Solange die beiden Töchter, wovon die eine bereits erwachsen und nicht erwerbstätig ist, im mütterlichen Haushalt wohnen, kann ihnen eine Mithilfe zugemutet werden. Ein invaliditätsbedingter Ausfall von 5% - unter Berücksichtigung der Hilfestellung durch die Töchter erscheint in Anbetracht der Gesamtumstände daher nicht als Fehleinschätzung.

6.                

6.1.           6.1.1. Gesamthaft ergibt sich demnach in Anwendung der gemischten Methode folgendes Bild:

6.1.2. Die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 80% erwerbstätig. Nach Eintritt des Gesundheitsschadens kann sie eine angepasste Arbeit entsprechend den obenstehenden Erwägungen noch im Umfang von 50% ausüben. Wie dargelegt, bemisst sich die Invalidität für diesen Bereich anhand eines Einkommensvergleichs. Unter Zugrundelegung eines Valideneinkommens von Fr. 44‘772.-- (80% auf der Basis des vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommens) und eines Invalideneinkommens von Fr. 25‘679.45 (Einkommen gemäss LSE 2014, 50% abzüglich 5% leidensbedingter Abzug, vgl. im Detail die Verfügung, IV-Akte 177), ergibt sich eine Einbusse von 42.6%, was gewichtet einem Invaliditätsgrad von 34% entspricht. Im Aufgabenbereich, dem sich die Beschwerdeführerin zu 20% widmet, beträgt die Einschränkung 5%, was gewichtet einem Invaliditätsgrad von 1% entspricht. Insgesamt ergibt sich damit eine weiterhin nicht rentenbegründende Invalidität von 35%.

6.1.3. Anzufügen bleibt, dass mit der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision des Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV bei Anwendung der gemischten Methode im Rahmen des Einkommensvergleiches das Valideneinkommen auf eine Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen sein wird. Diese modifizierte Handhabung wird im vorliegenden Fall unter der Prämisse einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen. Gemäss Abs. 2 der entsprechenden Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017 (AS 2017 S. 7582) ist für eine Anpassung jedoch eine Neuanmeldung durch die Beschwerdeführerin notwendig. Gemäss Hinweisen der Beschwerdegegnerin in vergleichbaren anderen Verfahren, wird die Beschwerde als Neuanmeldung entgegengenommen, sofern die Beschwerdeführerin dies bei der Beschwerdegegnerin umgehend beantragt.

7.                

7.1.           Entsprechend den obenstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2017 im Ergebnis korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

7.2.           Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit Instruktionsverfügung vom 7. April 2017 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

7.3.           Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasse an sie, zu Lasten des Staates.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 212.-- (8%) MWSt. aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.59 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.11.2017 IV.2017.59 (SVG.2018.72) — Swissrulings