Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14. November 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R. Köhler, C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...] Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____ Pensionskasse
[...] Beigeladene
Gegenstand
IV.2017.45
Erhöhung der Invalidenrente; Anpassung an veränderte erwerbliche Verhältnisse
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...], arbeitete seit Dezember 1989 als kaufmännische Angestellte bei der D____ AG, zunächst in einem 100%-Pensum und ab November 1998 80 % (vgl. IV-Akte 6). Im Dezember 2003 wurde bei ihr die Diagnose multiple Sklerose gestellt (vgl. IV-Akte 8, S. 6 f.). Ab März 2005 arbeitete die Beschwerdeführerin noch 50 % bei der D____ AG (vgl. IV-Akte 43, S. 3). Im April 2005 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich traf sie Abklärungen zur Invalidität der Beschwerdeführerin im Haushalt (vgl. IV-Akte 23). Überdies liess sie die Beschwerdeführerin durch Dr. med. E____, Spezialarzt FMH Neurologie, begutachten (Gutachten vom 2. Oktober 2006; IV-Akte 30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. März 2007 ab August 2005 eine Viertelsrente zu (vgl. IV-Akte 37).
b) Am 13. Juli 2009 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erhöhung der IV-Rente. Ihr Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert (vgl. IV-Akte 40). Gestützt auf die in der Folge getroffenen Abklärungen (Einholung der Stellungnahme von Dr. med. F____, Neurologie FMH, vom 9. September 2009 [IV-Akte 42, S. 2]; Einholung der Auskunft der D____ AG vom 30. September 2009 [IV-Akte 43] und Durchführung einer Haushaltsabklärung [IV-Akte 45]), sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 3. August 2010 ab 1. Juli 2009 eine halbe Rente zu (vgl. IV-Akte 54). Ab September 2010 arbeitete die Beschwerdeführerin noch 30 % bei der D____ AG (vgl. IV-Akte 58, S. 3).
c) Im September 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege (IV-Akte 56). In diesem Zusammenhang holte sie von der D____ AG die Auskunft vom 11. September 2013 ein (vgl. IV-Akte 58). Von Dr. F____ forderte sie den Verlaufsbericht vom 16. Dezember 2013 an (vgl. IV-Akte 61, S. 3 f.). Schliesslich nahm sie am 17. Juli 2014 eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 21. Juli 2014; IV-Akte 66). Mit Schreiben vom 19. August 2014 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, sie habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. IV-Akte 70).
d) Am 13. August 2015 teilte die Beschwerdeführerin der IV-Stelle mit, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (vgl. IV-Akte 74). Am 18. September 2015 liess Dr. F____ der IV-Stelle ärztliche Unterlagen zukommen (vgl. IV-Akte 76). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 4. November 2015 (IV-Akte 81) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. November 2015 mit, man gedenke, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (vgl. IV-Akte 82). Dazu äusserte sich die Versicherte am 21. Dezember 2015. Der Eingabe legte sie diverse ärztliche Unterlagen bei (vgl. IV-Akte 88). Am 21. Januar 2016 kündigte die D____ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per April 2016 (vgl. IV-Akte 98, S. 2). Am 22. Januar 2016 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 96). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde von der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts mit Urteil vom 4. April 2016 dahingehend gutgeheissen, dass die IV-Stelle angewiesen wurde, auf das Revisionsgesuch einzutreten (vgl. IV-Akte 107, S. 2 f.).
e) In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. F____ den Bericht vom 17. August 2016 (samt Beilagen) ein (vgl. IV-Akte 114, S. 2 ff.). Am 29. September 2016 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 119). Nach Einholung von Lohnangaben (vgl. IV-Akte 122) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2016 mit, man gedenke, ihr ab 1. Mai 2016 eine Dreiviertelsrente auszurichten (vgl. IV-Akte 124). Dazu äusserte sich diese am 3. November 2016. Sie beantragte, es sei ihr ab September 2015, eventualiter ab November 2015, eine ganze Rente zu gewähren (vgl. IV-Akte 126). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 8. Februar 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 134).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 13. März 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab dem 1. August 2015, eventualiter ab dem 1. Mai 2016 eine ganze IV-Rente auszurichten.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11. Mai 2017 wird die Basellandschaftliche Pensionskasse dem Verfahren beigeladen. Innert Frist lässt sich die Pensionskasse zu den Rechtsschriften nicht vernehmen.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 17. August 2017 an ihrer Beschwerde fest. Überdies beantragt sie die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
III.
a) Am 14. November 2017 fand eine Parteiverhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nahmen die Beschwerdeführerin persönlich sowie ihr Rechtsvertreter teil. Für die Beschwerdegegnerin erschien lic. iur. G____.
b) Zunächst erfolgte eine Befragung der Beschwerdeführerin. Anschliessend erhielten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
c) Für die gemachten Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich in der Zwischenzeit nicht in massgeblicher Art und Weise verschlechtert. Der Änderung der Erwerbssituation habe man korrekt Rechnung getragen. Aus diesem Grunde sei die Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2016 rechtens (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).
2.2. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, ihr Gesundheitszustand habe sich im massgeblichen Zeitraum erheblich verschlechtert. Es bestehe jetzt keine Arbeitsfähigkeit mehr im angestammten Beruf. Dies ergebe sich aus dem Bericht von Dr. F____ vom 17. August 2016. Des Weiteren sei die Ermittlung des Invalideneinkommens insofern als falsch zu erachten, als kein Leidensabzug vorgenommen worden sei (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik und das Verhandlungsprotokoll).
2.3. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 8. Februar 2017 ab 1. Mai 2016 eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat.
3.
3.1. 3.1.1. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweis). Praxisgemäss ist die Invalidenrente auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 133 V 545, 546 E. 6.1; BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5).
3.1.2. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Mitteilung vom 10. August 2014 (IV-Akte 70) den Referenzzeitpunkt.
3.2. 3.2.1. Der Mitteilung vom 10. August 2014 lagen im Wesentlichen die schriftliche Auskunft der D____ AG vom 11. September 2013 (IV-Akte 58), der Bericht von Dr. F____ vom 16. Dezember 2013 (IV-Akte 61, S. 3 f.) und der Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Juli 2014 (IV-Akte 66) zugrunde.
3.2.2. Die D____ AG hatte im Arbeitgeberbericht vom 11. September 2013 festgehalten, die Beschwerdeführerin arbeite seit dem 1. September 2010 12,6 Stunden pro Woche (3 x 4,2 Stunden). Der seit dem 1. April 2013 ausgerichtete Lohn entspreche der Arbeitsleistung (vgl. IV-Akte 58).
3.2.3. Dr. F____ hatte im Bericht vom 16. Dezember 2013 (IV-Akte 61) ausgeführt, der Gesundheitszustand seiner Patientin sei stationär. Ihre Arbeitsfähigkeit betrage 30 %. Sie habe weiterhin keinen neuen Schub gehabt. Sie leide in letzter Zeit unter vermehrten Spannungskopfschmerzen mit einem Zervikalsyndrom. Die Arbeitsunfähigkeit sei vorwiegend durch die MS-bedingte Fatigue-Symptomatik bestimmt. Hinzu kämen aber auch noch kognitive subkortikale Defizite mit Konzentrationsstörungen und Aufmerksamkeitsproblemen.
3.2.4. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Juli 2014 (IV-Akte 66) war dargetan worden, seit der letzten Abklärung vom Januar 2010 habe keine Veränderung stattgefunden. Insbesondere sei weiterhin von einer 40%igen Beeinträchtigung auszugehen.
3.2.5. Gestützt auf diese Erhebungen war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit weiterhin im Umfang von 80 % erwerbstätig und zu 20 % mit dem Haushalt beschäftigt wäre. Des Weiteren war die Beschwerdegegnerin von einer 30%igen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich und einer sich daraus ergebenden Erwerbsunfähigkeit von 62.50 % ausgegangen und hatte eine 40%ige Beeinträchtigung im Haushalt für gegeben erachtet. Basierend auf diesen Annahmen hatte sie weiterhin einen IV-Grad von 58 % ([0.80 x 62.50] + [0.20 x 40]) errechnet und damit einen Anspruch auf eine halbe Rente für ausgewiesen erachtet (vgl. die Mitteilung vom 10. August 2014 [IV-Akte 70]; zur Berechnung im Einzelnen siehe die Verfügung vom 3. August 2010 [IV-Akte 54]).
3.3. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass sich in der Zwischenzeit nichts an der Aufteilung zwischen Erwerb (80 %) und Haushalt (20 %) geändert hat (vgl. die Verfügung vom 8. Februar 2017; IV-Akte 134). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde).
3.4. Des Weiteren verneint die Beschwerdegegnerin auch in Bezug auf die medizinische Situation eine in der Zwischenzeit eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. insb. die Verfügung vom 8. Februar 2017; IV-Akte 134). Diese Ansicht wird von der Beschwerdeführerin als unzutreffend erachtet (vgl. insb. die Beschwerde).
3.5. In Bezug auf die Entwicklung der medizinischen Situation bis zum Erlass der Verfügung vom 8. Februar 2017 (IV-Akte 134) ergibt sich nunmehr Folgendes aus den Akten:
3.5.1. In einem Schreiben vom 2. Juli 2015 (IV-Akte 88, S. 7) hielt Dr. F____ fest, die Patientin habe in letzter Zeit vermehrt Probleme bei der Arbeit durch die MS-bedingte Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. Sie sei vermehrt überlastet und klage auch über vermehrte residuelle Parästhesien der linken Seite brachio-facial. Die vermehrten Beschwerden seien möglicherweise auch durch die geplanten Umstrukturierungen an der Arbeitsstelle bedingt. Es sei zu überlegen, ob die Patientin an der aktuellen Arbeitsstelle bei leider veränderten Bedingungen in Zukunft noch arbeitsfähig sei.
3.5.2. Im Bericht des H____ Spitals vom 11. August 2015 über die neuropsychologische Untersuchung (IV-Akte 76, S. 2 ff.) wurden folgende Diagnosen festgehalten: (1.) "leichte neuropsychologische Störung in Kombination mit reduzierter kognitiver Belastbarkeit sowie subjektiv als schwer erlebter kognitiver und motorischer Fatigue, am ehesten bei Diagnose 2."; (2.) "multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf und Residuen" (vgl. S. 1 des Berichtes). Des Weiteren wurde im Bericht ausgeführt, im Rahmen der ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung liessen sich Defizite in der Aufmerksamkeitsteilung, im verbal und visuell episodischen Gedächtnis sowie der phonematischen und figuralen Fluenz (exekutive Funktionen) objektivieren. Insgesamt liege eine mittelschwere neuropsychologische Störung vor. Diese werde überlagert von der im Verlauf der rund zweistündigen Untersuchung deutlich sichtbaren Ermüdung der Patientin. Gegen Testende komme es zu grösseren Leistungsschwankungen als zu Beginn der Untersuchung. Die Patientin beschreibe diesen Zustand als vergleichbar mit den im Arbeitsalltag erlebten Leistungsproblemen (vgl. S. 4 des Berichtes).
3.5.3. Im Bericht der I____ Spital AG vom 4. September 2015 (IV-Akte 88, S. 8 ff.) wurde festgehalten, der Psychostatus sei weitgehend unauffällig. Die Patientin fühle sich angesichts der aktuellen Lebenssituation relativ stark belastet. Die Fatigue-Symptomatik scheine hauptsächlich durch die MS bedingt zu sein, wobei die psychische Belastung durch den erlebten Druck am Arbeitsplatz und den kranken Vater sicher auch einen bedeutsamen Einfluss hätten. Die Kriterien einer depressiven Störung seien aktuell nicht erfüllt. Die Patientin befinde sich seit dem 14. August 2015 in Behandlung. Bisher hätten inklusive Erstgespräch drei Sitzungen stattgefunden. Zwecks Reduktion erhöhter emotionaler Anspannung sei der Patientin das Erlernen bzw. regelmässige Praktizieren eines Entspannungsverfahrens empfohlen worden.
3.5.4. Dr. F____ hielt im Bericht vom 18. Dezember 2015 zu Handen der Taggeldversicherung (IV-Akte 94) fest, die Patientin sei 30 % arbeitsfähig gewesen. Dies habe funktioniert, bis Umstrukturierungen vorgenommen worden seien. Jetzt sei die Patientin 100 % arbeitsunfähig. In der Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 (IV-Akte 88, S. 11) gab Dr. F____ an, die Patientin habe im Verlauf des Jahres zunehmende kognitive Probleme gehabt. Auch die Fatigue-Symtomatik habe deutlich zugenommen. Die MRI-Kontrolle vom 17. Dezember 2014 habe mehrere neue Herde gezeigt, einer sogar mit akuter entzündlicher Aktivität unter adaequater Therapie mit Audagio. Durch die zunehmende Belastung am Arbeitsplatz sei die Patientin seit dem 29. Juni 2015 nicht mehr arbeitsfähig. Es habe zusätzlich eine psychotherapeutische Behandlung verordnet werden müssen.
3.5.5. Im Bericht vom 17. August 2016 (IV-Akte 114, S. 2) hielt Dr. F____ fest, die Patientin habe seit Juni 2015 zunehmend Probleme an ihrem Arbeitsplatz gehabt, wo sie noch 30 % habe arbeiten können. Neurologisch habe sich in dieser Zeit nicht viel geändert. Neuropsychologisch habe sich eine mittelschwere kognitive Störung gezeigt und psychologisch zusätzliche Verhaltensfaktoren, welche die Situation am Arbeitsplatz verschlimmert hätten. Der Patientin sei daraufhin gekündigt worden, was die Situation nicht gebessert habe. Aktuell bestehe aus vorwiegend neuropsychologischer und psychotherapeutischer Sicht keine relevante Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf mehr. Die Situation könnte sich durch die fortgesetzte psychotherapeutische Betreuung und allenfalls Veränderung des beruflichen Umfeldes dahingehend verbessern, dass die frühere Arbeitsfähigkeit von 30 % eventuell wieder erreicht werden könnte.
3.5.6. Dr. med. J____, Gastroenterologie/Innere Medizin FMH, hielt im Untersuchungsbericht vom 9. August 2016 (IV-Akte 115, S. 1 f.) fest, aufgrund der Anamnese mit Beginn der Beschwerden nach dem Tod des Vaters der Patientin gehe er am ehesten von funktionellen Abdominalbeschwerden aus und empfehle eine symptomatische Therapie.
3.5.7. Dr. med. K____, Facharzt für Allgemeinmedizin (D), c/o RAD, hielt in der Stellungnahme vom 29. September 2016 (IV-Akte 119) fest, ein wesentlich veränderter Gesundheitszustand sei nicht gegeben. Die geklagte Fatigue-Problematik sei seit langem bekannt, mit auch hierdurch erklärbarer leichter neuropsychologischer Störung. Die jetzt von der Versicherten berichtete Problematik sei durch die veränderten Arbeitsbedingungen (bzw. erhöhten Anforderungen am Arbeitsplatz) und nicht durch eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung bedingt.
3.6. Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer in der Zwischenzeit eingetretenen massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Namentlich hat Dr. F____ in seiner Stellungnahme vom 17. August 2016 (IV-Akte 114, S. 2) explizit klargestellt, dass sich die neurologische Situation der Beschwerdeführerin nicht verändert hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der veränderten Situation am Arbeitsplatz nicht mehr gewachsen war resp. dem erhöhten Druck nicht mehr hat standhalten können und sie deswegen per Ende April 2016 entlassen wurde. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einer anderen Arbeitsstelle immer noch über eine 30%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.
3.7. Im Sinne einer Zwischenzusammenfassung kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin über eine 30%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt und auch die Beeinträchtigung im Haushalt immer noch bei 40 % liegt.
3.8. Da sich jedoch die Erwerbssituation per Ende April 2016 (Ende des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der D____ AG) in relevanter Art und Weise geändert hat, kann die erwerbliche Umsetzung der 30%igen Restarbeitsfähigkeit einer umfassenden Neuprüfung unterzogen werden.
4.
4.1. Die Beschwerdegegnerin hat ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 72'800.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 21'699.-- gegenübergestellt und so im erwerblichen Bereich einen IV-Grad von 56 % ermittelt (vgl. die Verfügung vom 8. Februar 2017; IV-Akte 134).
4.2. 4.2.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.2.2. Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen von Fr. 72'800.-- basiert auf der telefonischen Auskunft der D____ AG (vgl. IV-Akte 122) und ist nicht zu beanstanden.
4.3. 4.3.1. Mangels Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen Erwerbstätigkeit ist der von der Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens vorgenommene Beizug der Tabellenlöhne der LSE grundsätzlich als korrekt zu erachten (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2).
4.3.2. Von einer Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. insb. S. 5 der Beschwerde) – nicht ausgegangen werden. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_338/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann einzig dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1.). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zwar ist die Beschwerdeführerin sicherlich nicht leicht vermittelbar. Als ausgeschlossen erscheint das Finden einer neuen Stelle aber nicht.
4.3.3. Die Beschwerdegegnerin stellte auf den Lohn nach Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften, Kirchen] zusammen), für "sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe" (Ziffer 44), Lebensalter über 50 Jahre, Frauen, ab. Diese Berufshauptgruppe ist dem Kompetenzniveau 2 zuzuordnen. Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
4.3.4. Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an. Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Die Beschwerdeführerin verfügt nämlich über keinerlei kaufmännische Ausbildung. Sie ist ursprünglich gelernte Verkäuferin und hat sich ihre spezifischen Kenntnisse im Rahmen ihrer Tätigkeit für die D____ AG angeeignet (vgl. u.a. S. 1 des Gutachtens von E____ [IV-Akte 30]; siehe auch S. 2 des Berichtes der I____ Spital AG vom 4. September 2015 [IV-Akte 88, S. 8 ff.]). Im Übrigen gilt es zu beachten, dass sie bei intellektuell eher anspruchsvollen Tätigkeiten an ihre Grenzen stösst. Bei dieser Ausgangslage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit erfolgreich im kaufmännischen Bereich zu verwerten. Es ist daher auf die Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor" abzustellen.
4.3.5. Massgebend ist das Kompetenzniveau 1. Die Anwendung von Kompetenzniveau 2 beziehungsweise bis LSE 2010 Anforderungsniveau 3 (Total; seit LSE 2012: Kompetenzniveau 2, vgl. BGE 142 V 178, 184 f. E. 2.5.3.1 und 2.5.3.2) rechtfertigt sich nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn die versicherte Person, die nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (so im Fall des ehemaligen Spitzensportlers, der eine Maturaprüfung vorweisen konnte und zum Zeitpunkt des Unfalls erst 30-jährig gewesen war, Urteil I 779/03 vom 22. Juni 2004 E. 4.3.4; beim Versicherten, der bereits verschiedene Berufe [Lastwagen- und Buschauffeur, Inserate-Akquisiteur, selbstständiger Herausgeber einer Zeitschrift] ausgeübt hatte, Urteil I 822/04 vom 21. April 2005 E. 5.2; beim früheren Spengler-/Sanitärinstallateur mit überdurchschnittlichen handwerklichen Fähigkeiten, Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.3.2). Ansonsten zog das Bundesgericht den Durchschnittslohn von Anforderungsniveau 4 (Total; seit LSE 2012: Kompetenzniveau 1) heran (so namentlich im Fall eines Heizungsmonteurs, der zwischenzeitlich zwar als Aussendienstmitarbeiter bei einer Versicherung tätig war, aber über keine kaufmännische Ausbildung verfügte, SVR 2010 IV Nr. 52 S. 160, 9C_125/2009 E. 4.3 und 4.4, oder bei einem 45-jährigen, seit annähernd 20 Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin Angestellten, der dort zuletzt eine leitende Stellung bekleidet hatte, jedoch nur in diesem Beruf als Sicherheitschef, den er behinderungsbedingt nicht mehr ausüben konnte, über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügte, Urteil 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 und 6.3). Im vorliegenden Fall kann die 1960 geborene Beschwerdeführerin nicht (mehr) auf einen angestammten Beruf zurückgreifen. Ihre langjährige Tätigkeit als Bankangestellte vermag sie nicht mehr auszuüben, da sie den erhöhten Anforderungen nicht mehr gewachsen ist. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin auch nicht über eine kaufmännische Ausbildung (vgl. Erwägung 4.3.4. hiervor). Daher ist auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen.
4.3.6. Frauen, welche im Jahr 2014 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 4'300.-- (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, veröffentlich am 15. April 2016). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im 2015 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, publiziert am 23. Mai 2016) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2016 eingetretene Nominallohnentwicklung (2015: + 0.5 % [vgl. T39]; 2016: + 0.8 % [vgl. T1.2.15 Nominallohnindex Frauen 2016, veröffentlicht am 28. April 2017]) resultiert – bei einer 30%igen Restarbeitsfähigkeit – ein Jahreseinkommen von Fr. 16'348.30.--.
4.4. Aufgrund des Vergleiches eines Valideneinkommens von Fr. 72'800.-mit einem Invalideneinkommen von Fr. 16'348.30 resultiert eine Erwerbseinbusse von 77.5 % resp. – nach vorgenommener erwerblicher Gewichtung – ein IV-Grad im erwerblichen Bereich von 62 % (0.80 x 77.50).
4.5. Bei einer zusätzlichen Invalidität im Haushalt von 8 % (0.20 x 40 %) ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 70 %. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Erhöhung der Erwerbsunfähigkeit ist per Ende April 2016 eingetreten. Der Beginn der ganzen Rente ist daher auf den 1. Mai 2016 festzusetzen.
5.
5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 8. Februar 2017 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab Mai 2016 eine ganze Rente auszurichten.
5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten Beschwerdegegnerin.
5.3. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Durchführung einer Parteiverhandlung von einem erhöhten Aufwand auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung von Fr. 3'800.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Februar 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab Mai 2016 eine ganze Rente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'800.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 304.-- Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen
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