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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.10.2017 IV.2017.40 (SVG.2017.286)

October 2, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,605 words·~13 min·1

Summary

Zusprechung einer befristeten IV-Rente

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2. Oktober 2017

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, lic. iur. R. Ley     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]

                                                                                                   Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                             Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.40

Zusprechung einer befristeten IV-Rente

Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...], arbeitete seit August 2002 als Allrounder für die C____ AG, Münchenstein/BL (vgl. IV-Akte 9). Ab Juli 2012 wurde ihm wegen eines Prostatakarzinoms resp. dem am 18. Juli 2012 im D____spital, Basel, vorgenommenen operativen Eingriff eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 14, S. 17 und S. 20). Ab November 2012 wurde ihm wieder eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 14, S. 5).

b)        Im Dezember 2012 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 14, S. 3). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Unter anderem forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht von Dr. med. E____, Allgemeine Medizin FMH, Riehen, vom 22. Dezember 2012 [IV-Akte 17] sowie den Bericht von Dr. med. F____, Oberarzt Urologie, D____spital, Basel, vom 22. Februar 2013 [IV-Akte 20]) und holte beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) die Stellungnahme vom 13. März 2013 ein (vgl. IV-Akte 22).  

c)         Am 16. Oktober 2013 brach sich der Beschwerdeführer eine Zehe am linken Fuss (vgl. IV-Akte 44). Wegen diverser – teils neuer – Beschwerden (vgl. u.a. den Bericht von Dr. F____ vom 1. November 2013; IV-Akte 54, S. 17 f.) erging im November 2013 eine weitere Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug (vgl. IV-Akte 32). Die IV-Stelle holte in der Folge zusätzliche medizinische Berichte ein (u.a. Bericht Dr. E____ vom 19. Dezember 2013 [IV-Akte 39] und Bericht Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. März 2014 [IV-Akte 50]). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 14. Juli 2014 (IV-Akte 55) wurde die MEDAS H____ mit der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt (Gutachten vom 22. Januar 2015; IV-Akte 66). Am 16. Februar 2015 liess sich der RAD zur medizinischen Situation vernehmen (IV-Akte 72).

d)        Am 5. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer im D____spital an der Harnblase operiert (transurethrale Blasenresektion [TUR-B]; vgl. u.a. den Bericht des D____spitals vom 12. Januar 2016; IV-Akte 76, S. 2 f.). Am 21. April 2016 nahm der RAD Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 78). Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2016 teile die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab Oktober 2014 bis Januar 2015 eine ganze Rente zu gewähren und ab 1. Februar 2015 einen Rentenanspruch zu verneinen (vgl. IV-Akte 80). Dazu äusserte sich der Versicherte am 27. Juni 2016 (vgl. IV-Akte 81). Am 25. Juli 2016 ergänzte er seine Stellungnahme unter Beilegung weiterer ärztlicher Berichte (vgl. IV-Akte 85). Nach Einholung der Stellungnahmen des RAD vom 18. November 2016 (IV-Akte 89) und vom 22. November 2016 (IV-Akte 90) erliess die IV-Stelle am 2. Februar 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 93).

II.       

a)        Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Februar 2017 hat der Beschwerdeführer am 1. März 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung insoweit aufzuheben, als ab 1. Februar 2015 ein Rentenanspruch abgelehnt werde und es sei festzustellen, dass er auch ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Rente habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11. Mai 2017 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass mit lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

d)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 17. Juli 2017 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er mehrere Arztberichte beigelegt.

e)        Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 14. August 2017 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie einen Bericht von Dr. F____ vom 27. April 2017 beigelegt.

f)          Am 31. August 2017 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht einen Bericht von Dr. G____ vom 21. August 2017 zukommen.

III.      

Am 2. Oktober 2017 fand die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den relevanten medizinischen Erhebungen (insb. Gutachten der MEDAS H____ vom 22. Januar 2015, Stellungnahmen des RAD vom 21. April 2016 und vom 18. November 2016) sei seit November 2014 von einer 100 %igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man zu Recht ab Februar 2015 einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Verfügung vom 2. Februar 2017; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, das Gutachten der MEDAS H____ sei nicht beweiskräftig. Insbesondere sei im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung nicht gebührend beachtet worden, dass er durch das Erlebte schwer gezeichnet sei und täglich das Wiederausbrechen der Krebserkrankung befürchte. Im Übrigen berücksichtige das Gutachten nicht mehr den aktuellen Gesundheitszustand (vgl. insb. S. 3 der Beschwerde). Die ihn behandelnden Ärzte würden seine Arbeitsfähigkeit bedeutend tiefer einschätzen als die Gutachter der MEDAS H____ (vgl. insb. die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Unterlagen ab Februar 2015 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.             

3.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4).

3.3.       Die Beschwerdegegnerin erachtet das Gutachten der MEDAS H____ vom 22. Januar 2015 (IV-Akte 66) sowie die Stellungnahmen des RAD vom 16. Februar 2015 (IV-Akte 72), vom 21. April 2016 (IV-Akte 78) und vom 22. November 2016 (IV-Akte 90) für massgebend. Nicht als relevant erachtet werden von ihr die Beurteilungen der behandelnden Ärzte (Dr. G____ und Dr. F____).

3.4.       3.4.1.  Im Gutachten der MEDAS H____ vom 22. Januar 2015 (IV-Akte 66) wurden folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit angegeben: (1.) rechtskonvexe Rotationsskoliose mit Scheitelpunkt im dritten Lendenwirbel, bei deutlichen degenerativen Veränderungen der Lumbalwirbelsäule und (2.) Urininkontinenz (anamnestisch, intermittierend), bei (a.) Status nach Radikaloperation eines Prostatakarzinoms (18. Juli 2012), mit (b.) aktueller Absenz von Anhaltspunkten für ein Rezidiv, (c.) residueller erektiler Dysfunktion (anamnestisch). In der Liste der "Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert" wurde angegeben: Dysthymie (ICD-10 F34.1), bei psychosozialer Problematik (Kampfscheidung, Finanzen etc.) und (2.) glutäales Schmerzsyndrom rechts, bei leichtgradiger rechtsbetonter Coxarthrose sowie (3.) Nikotinabhängigkeit (vgl. S. 20 f. des Gutachtens).

3.4.2.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der MEDAS H____ ausgeführt, als Hilfsarbeiter auf dem Bau sei von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit des Exploranden auszugehen, hauptsächlich aus rheumatologischen und "ganz wenig aus urologischen Gründen" (vgl. S. 21 des Gutachtens). Die 100 %ige Arbeitsunfähigkeit gelte generell für alle schweren und mittelschweren Arbeiten. In körperlich leichten Verweistätigkeiten ohne Heben von mehr als 15 kg kranial der Lendenhöhe, ohne repetitives Heben von mehr als 5 kg kranial der Schulterhöhe, ohne vorwiegendes Knien, ohne repetitives Hantieren kranial der Schulterhorizontalen, ohne häufige Rotationen der Wirbelsäule und ohne gehäufte Vibrationen, mit einer Toilette in der Nähe, betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % der Norm (vgl. S. 21 des Gutachtens). Die aktuelle Beurteilung gelte ab dem 19. Dezember 2014, dem Datum der Schlussbesprechung. Zuvor hätten Arbeitsunfähigkeiten im Rahmen der Operation und der Bestrahlung bezüglich des Prostatakarzinoms bestanden. Dazu sei noch die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Fraktur der zweiten Zehe links gekommen. Alle diese Arbeitsunfähigkeiten seien zeitlich limitiert und reversibel gewesen. Im Einzelnen seien diese Arbeitsunfähigkeiten schwierig beurteilbar (vgl. S. 22 des Gutachtens).

3.4.3.  Am 5. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer im D____spital, Basel, an der Harnblase operiert (transurethrale Blasenresektion [TUR-B]; vgl. u.a. den Bericht des D____spitals vom 12. Januar 2016; IV-Akte 76, S. 2 f.). Im Austrittsbericht wurde festgehalten, der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der transurethrale Katheter habe am zweiten postoperativen Tag problemlos entfernt werden können. Die anschliessende Miktion sei klar, schmerzfrei und sonographisch restharnfrei möglich gewesen. Man habe den Patienten am 8. Januar 2016 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen können.

3.4.4.  Am 21. April 2016 räumte Dr. med. I____, Facharzt für Allgemeinmedizin, c/o RAD, ein, da kein gesicherter Verlauf eruierbar sei, könne bis zur Begutachtung auf den Bericht von Dr. G____ vom 20. März 2014 (IV-Akte 50) resp. dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Es sei daher in der Zeit vom 16. Oktober 2013 bis November 2014 (dem letztem Untersuchungstermin in der MEDAS H____) von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der bisherigen Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit auszugehen (vgl. IV-Akte 78).

3.4.5.  Dr. G____, der den Beschwerdeführer seit November 2013 psychiatrisch behandelt, machte mit Stellungnahme vom 6. Juli 2016 (IV-Akte 85, S. 7 f.) geltend, es seien die Kriterien für die Diagnose einer mittelschwer ausgeprägten depressiven Störung gegeben. Aufgrund der Antriebsstörung, der Stressintoleranz, der kognitiven Beeinträchtigungen mit Konzentrationsproblemen und der verminderten Belastbarkeit sei eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu postulieren. Zudem bestehe eine mindestens 60 %ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten.

3.4.6.  Am 12. Juli 2016 wurden dem Beschwerdeführer im D____spital multiple kleinere und grössere Kalkstücke im Bereich des Sphinkters, des Blasenhalses sowie des Harnblasenbodens entfernt. Der Eingriff verlief problemlos und der Beschwerdeführer vermochte gleichentags wieder aus dem Spital auszutreten (vgl. den Bericht des D____spital vom 15. Juli 2016; IV-Akte 85, S. 5 f.)

3.4.7.  Dr. med. J____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, c/o RAD, führte am 18. November 2016 (IV-Akte 89) aus, nach wie vor schätze der behandelnde Psychiater den Schweregrad der depressiven Symptomatik schwerer ein als der psychiatrische Gutachter, wobei seine Angaben diesbezüglich widersprüchlich seien. So werde die Arbeitsunfähigkeit für eine Verweistätigkeit aktuell niedriger als im Arztbericht vom März 2014 (IV-Akte 50) eingeschätzt, was wiederum eigentlich für eine Verbesserung des Gesundheitszustands sprechen würde. Die von Dr. G____ in der Stellungnahme vom 6. Juli 2016 erwähnten "subjektiv übersteigerten Befürchtungen vor den subjektiv als unüberwindbar eingestuften Beschwerden und vor einer Krankheitsprogredienz mit Chronifizierung" müssten in der nun seit langem stattfindenden psychiatrischen Therapie behandelt werden, könnten aber nicht für sich einen schweren depressiven Zustand begründen, zumal der Verlauf der urologischen Erkrankung stabil sei.

3.4.8.  Dr. I____ machte mit Stellungnahme vom 22. November 2016 (IV-Akte 90) geltend, die Harninkontinenz werde (im Bericht des D____spitals) mit Grad II angegeben. Grad I bedeute Inkontinenz beim Husten, Niesen und Lachen. Grad II beinhalte Inkontinenz bei abrupten Körperbewegungen, beim Aufstehen, Hinsetzen, Heben schwerer Gegenstände. Grad III bedeute eine Inkontinenz bei unangestrengten Bewegungen (im Liegen, volle Entleerung im Schlaf). Das Profil einer angepassten Verweistätigkeit berücksichtige diese möglichen Störfaktoren.

3.5.       3.5.1.  Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen geht die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer (spätestens) seit der Begutachtung in der MEDAS H____ wieder über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer Alternativtätigkeit verfügt. Das Gutachten erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.2. hiervor). Namentlich haben sich die Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand der erhobenen Befunde plausibel begründet.

3.5.2.  Hinweise auf eine seither (bis zum Erlass der Verfügung am 2. Februar 2017) eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gibt es nicht. Die operativen Eingriffe vom 5. Januar 2016 und vom 12. Juli 2016 gestalteten sich komplikationslos (vgl. dazu Erwägungen 3.4.3. und 3.4.6. hiervor). Es deutet auch weiterhin nichts auf ein aktives Tumorgeschehen hin (vgl. u.a. den Bericht D____spitals vom 8. Dezember 2016; Beschwerdebeilage 3). Die aktenkundige Blasenproblematik resp. Inkontinenz des Beschwerdeführers steht der Annahme einer 100 %igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Alternativtätigkeit nicht entgegen. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Überlegungen von Dr. I____ vom 22. November 2016 (IV-Akte 90) verwiesen werden. Das Tragen von Einlagen gemäss der ärztlichen Verordnung (vgl. dazu den Bericht des D____spitals vom 8. Dezember 2016; Beschwerdebeilage 3) ist dem Beschwerdeführer zuzumuten. Nichts zu ändern an der Annahme einer 100 %igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vermögen schliesslich auch die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen an der Blase (vgl. dazu u.a. den Bericht von Dr. F____ vom 13. Juni 2017; Replikbeilage). Den vorliegenden Akten zufolge macht er nämlich nur zurückhaltend von Schmerzmitteln Gebrauch (vgl. dazu den Bericht von Dr. F____ vom 24. November 2016; Beilage zur Replik). Im Übrigen standen die Schmerzen an der Blase anlässlich der Konsultation vom 7. Dezember 2016 im D____spital nicht im Vordergrund (vgl. Bericht vom 8. Dezember 2016; Beschwerdebeilage 3). Den Berichten von Dr. F____ vom 27. April 2017 (Duplikbeilage; IV-Akte 98) und vom 13. Juni 2017 (Replikbeilage) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden.

3.5.3.  Auch in psychiatrischer Hinsicht kann der Einschätzung gemäss dem Gutachten der MEDAS H____ gefolgt werden. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 14. November 2014 (IV-Akte 66, S. 35 ff.) wurde – Bezug nehmend auf die relevanten medizinischen Vorakten (implizit auch auf die Einschätzung von Dr. G____) – schlüssig begründet, weshalb keine mittelgradige oder gar schwere Depression vorliegt resp. die – sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose "Dysthymia (ICD-10 F34.1)" – zu stellen ist (vgl. S. 5 f. des Teilgutachtens). Die Stellungnahme von Dr. G____ vom 6. Juli 2016 (IV-Akte 85, S. 7 f.) ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen. Dr. J____ wies in seiner Stellungnahme vom 18. November 2016 zutreffend auf Widersprüchlichkeiten in der Beurteilung von Dr. G____ vom 6. Juli 2016 hin (siehe dazu Erwägung 3.4.7. hiervor). Selbst wenn im Übrigen von einer mittelschwer ausgeprägten depressiven Symptomatik ausgegangen würde, so käme dieser keine invalidisierende Wirkung zu. Denn leichte bis mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis werden als therapierbar eingestuft und können deshalb nur ausnahmsweise eine Invalidität begründen (SVR 2016 IV Nr. 30 S. 90, 9C_539/2015 E. 4.1.3.1). Im vorliegenden Fall liegt die Sitzungsfrequenz bei einmal alle drei bis vier Wochen (vgl. S. 2 des Berichtes von Dr. G____ vom 20. März 2014; IV-Akte 50). Gemäss der Rechtsprechung ist dies für eine konsequente Depressionstherapie jedoch ungenügend (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 6.2.2). Schliesslich ist auch die weitere Stellungnahme von Dr. G____ vom 21. August 2017 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. August 2017) nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung durch den psychiatrischen Gutachter der MEDAS H____ hervorzurufen. Denn im Ergebnis werden darin dieselben Symptome geschildert wie bereits im Bericht vom 6. Juli 2016 (IV-Akte 85, S. 7 f.).

3.6.           Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 100 %igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgeht. Bei dieser medizinischen Ausgangslage erscheint auch die Verneinung eines Rentenanspruches als korrekt.

4.             

4.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

4.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen – bei einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.

Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. [...], Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 212.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.40 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.10.2017 IV.2017.40 (SVG.2017.286) — Swissrulings