Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26. Februar 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli , lic. iur. R. Ley
und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.219
Verfügung vom 16. Oktober 2017
Beweiswert versicherungsinterner Arztbericht
Tatsachen
I.
Der 1958 geborene Beschwerdeführer arbeitete von März 2001 bis November 2008 bei der [...] AG als Lagermitarbeiter (IV-Akte 8). Danach war er arbeitslos. Am 29. September 2009 verunfallte er bei einem Sturz von der Leiter. Er erlitt dabei eine Fraktur des Sternums (IV-Akte 4.12) und eine ausgedehnte Partialruptur der Supraspinatussehne (IV-Akte 4.10). Die Suva kam als Unfallversicherer für die gesetzlichen Leistungen auf (IV-Akte 4.25).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 20. Januar 2010 (IV-Akte 1) bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle nahm die medizinischen und erwerblichen Abklärungen vor.
Am 23. März 2010 (IV-Akte 12.9) wurde eine Schulter-Arthroskopie, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion links durchgeführt. Das CT der Thorax vom 8. Juli 2010 (IV-Akte 12.6) ergab eine Querfraktur des Corpus sterni ohne Zeichen einer knöchernen Durchbauung, vereinbar mit einer Pseudarthrose. Hinzu kam ein ausgeprägtes Impingementsyndrom (Bericht vom 26. Juli 2010, IV-Akte 12.5). Am 13. September 2010 (IV-Akte 16.57) erfolgte eine Pseudarthroseausräumung und eine Sternumosteosynthese.
Am 11. November 2010 (IV-Akte 16.54) wurde der Beschwerdeführer vom Kreisarzt der Suva untersucht. Am 16. Februar 2011 (IV-Akte 16.43) verfasste dieser das Zumutbarkeitsprofil. Mit Schreiben vom 18. Februar 2011 (IV-Akte 16.42) teilte die Suva dem Beschwerdeführer den Fallabschluss per 13. März 2011 mit.
Das CT des Sternums vom 17. März 2011 (IV-Akte 16.36) zeigte eine fehlende knöcherne Überbrückung des Spongiosamaterials mit dem Sternum bei Status nach Osteosynthese-Rekonstruktion.
Mit Schreiben vom 30. März 2011 (IV-Akte 16.34) sicherte die Suva die Ausrichtung eines Taggeldes auf der Basis einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2011 (IV-Akte 16.21) zu. In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse als arbeitslos (IV-Akte 16.27).
Das CT des Sternums vom 26. Oktober 2011 (IVC-Akte 16.13) zeigte eine unveränderte Darstellung der Pseudoarthrose, die Sonographie des Schultergelenks vom 25. Mai 2012 (IV-Akte 18.38) eine Tendinopathie der Supraspinatussehne und der Infraspinatussehne.
Am 14. Januar 2014 (IV-Akte 22.18) wurde der Beschwerdeführer an der rechten Schulter operiert (Schulterarthroskopie, Bicepstenotomie, Fremdkörperentfernung und subacromiales Débridement). Am 19. Oktober 2015 (IV-Akte 26.16) wurde er am Sternum operiert (Osteosynthesemetallentfernung, Restabilisierung, Spongiosaplastik Sternum und Spongiosa aus dem rechten Beckenkamm).
Mit Bericht vom 30. Dezember 2015 (IV-Akte 26.3) wurde ein chronisches, multifaktorielles Schmerzsyndrom diagnostiziert.
Die kreisärztliche Abschlussuntersuchung fand am 12. Mai 2016 (IV-Akte 31.30) statt. Im Schreiben vom 17. Juni 2016 (IV-Akte 31.18) teilte die Suva dem Beschwerdeführer mit, dass an beiden Schultern und am Brustbein der Endzustand erreicht sei und sie daher die Heilkosten- und Taggeldleistungen mit dem 31. Juli 2016 einstelle. Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 (IV-Akte 31.7) sprach die Suva dem Beschwerdeführer eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zu sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 30 %.
Am 25. November 2016 (IV-Akte 34) nahm RAD-Arzt Dr. med. C____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung. Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2017 (IV-Akte 38) sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mehrere befristete ganze Renten zu, und zwar von September 2010 bis 31. Dezember 2010, von Dezember 2012 bis 30. Juni 2013, von April 2014 bis 31. Dezember 2014 und von Januar 2016 bis 31. Juli 2016. In den Zeiträumen dazwischen sprach sie keine Rente zu. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwände (IV-Akte 45), worauf der RAD nochmals Stellung bezog (Bericht vom 26. April 2017, IV-Akte 48). Zusätzlich nahm der Rechtsdienst am 16. Juni 2017 (IV-Akte 49) Stellung. Am 16. Oktober 2017 (IV-Akte 52) erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.
II.
Am 15. November 2017 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. B____, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 16. Oktober 2017 und die Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung zur Klärung des Sachverhalts sowie die unentgeltliche Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 8. Januar 2018 an seinen Rechtsbegehren fest.
III.
Der Instruktionsrichter gewährt mit Verfügung vom 17. November 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 SVGG.
IV.
Am 26. Februar 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die IV-Stelle hat gestützt auf das Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes und der Beurteilung des RAD vom 25. November 2016 (IV-Akte 34) angenommen, dass der Beschwerdeführer zwischen den einzelnen Operationen und seit August 2016 in einer leichten wechselbelasteten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Gemäss Anforderungsprofil des Kreisarztes vom 12. Mai 2016 (IV-Akte 31.10) seien dem Beschwerdeführer von Seiten der Schultergelenke körperlich leichte Tätigkeiten bis zur Brusthöhe zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten oberhalb der Brusthöhe sowie Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder anderen absturzgefährdeten Positionen, wegen eingeschränkter Haltefunktion. Ebenso müssten für beide oberen Extremitäten Vibrations- und Schlagbelastungen vermieden werden. Gemäss Aktennotiz vom 19. Mai 2016 (IV-Akte 31.28) seien ihm unabhängig von der bevorstehenden Untersuchung des Sternums körperlich leichte Tätigkeiten bis zur Brusthöhe zumutbar. In der Verfügung der Suva vom 13. Juli 2016 (IV-Akte 31.7) wurde festgehalten, dass seitens der Sternumfraktur keine zusätzlichen Einschränkungen bestünden.
2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er seit seinem Unfall von September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zu prüfen ist daher, ob die IV-Stelle zu Recht angenommen hat, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen den einzelnen Operationen und ab August 2016 zu 100 % in einer angepassten Verweistätigkeit arbeitsfähig ist. Entscheidend ist somit, ob auf den Bericht des Kreisarztes der Suva und auf den Bericht des RAD-Arztes vom 25. November 2016 abgestellt werden kann.
2.3. Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 f.). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256, 261 f.). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3.a).
2.4. Die Würdigung der medizinischen Sachlage hat mit Blick auf die Rechtsprechung zu versicherungsinternen ärztlichen Beurteilungen zu erfolgen: Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen stützt, sind nach Art. 43 f. ATSG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2011, 9C_689/2010, E. 3.1.4).
2.5. Reinen Aktenbeurteilungen kommt Beweiswert zu, sofern keine Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Ein medizinischer Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte im Stande ist, sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2009, 8C_826/2008, E. 5.2).
2.6. Der gesundheitliche Zustand und Heilungsverlauf der Verletzungen des Beschwerdeführers am Sternum und an der Schulter seit dem Unfall vom 29. September 2009 gestaltet sich zusammengefasst wie folgt:
Beim Unfall vom 29. September 2009 erlitt der Beschwerdeführer eine Sternumfraktur mit Pneumothorax rechts mit anschliessender Thoraxdrainageeinlage (IV-Akte 4.15). Am 23. März 2010 (IV-Akte 12.9) wurde eine Schulterarthroskopie mit Supraspinatussehnen-Seitzunaht, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion durchgeführt. Am 13. September 2010 (IV-Akte 16.57) erfolgte eine Pseudarthroseausräumung und Osteosynthese. Seit dem Unfall sei er nie schmerzfrei gewesen, ein CT des Thorax habe eine nicht geheilte Querfraktur des Corpus sterni mit klinischer Instabilität gezeigt. Danach war der Verlauf positiv (vgl. Bericht vom 22. Oktober 2010, IV-Akte 16.56). Kreisarzt Dr. med. D____, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. November 2010 (IV-Akte 16.54) fest, dass noch keine Arbeitsfähigkeit bestehe wegen der vor kurzem erfolgten Osteosynthese der Sternum-Pseudarthrose. Von Seiten der linken Schulter wären theoretisch Tätigkeiten bis zur Horizontalen wieder möglich, Gewichtsbelastungen seien aber wegen der vor kurzem erfolgten Sternumosteosynthese noch nicht möglich. Kreisarzt Dr. med. D____ erachtete den Beschwerdeführer aufgrund der zunehmenden Beweglichkeit der linken Schulter und wegen fehlender Hinweise auf eine Instabilität im Bereich der Sternumfraktur in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ganztags als arbeitsfähig (Bericht vom 16. Februar 2011, IV-Akte 16.43). Der behandelnde Arzt Dr. med. E____ geht von einer Instabilität des Sternums aus (Bericht vom 27. Oktober 2011, IV-Akte 16.14). Im CT vom 17. März 2011 (IV-Akte 16.36) zeigte sich eine fehlende knöcherne Überbrückung des Spongiosamaterials mit dem Sternum, ohne Hinweis auf Lockerung der Osteosyntheseschrauben. Es fände sich also eine Osteolyse bzw. Osteonekrose im ehemaligen Frakturbereich (Bericht Dr. med. E____ vom 28. März 2011, IV-Akte 16.35). Nach einem Rückgang der Schmerzen kam es im August 2011 erneut zu stärkeren Schmerzen, weswegen der behandelnde Arzt eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Bericht vom 5. September 2011, IV-Akte 16.17). Aufgrund persistierender Schulterbeschwerden wurde dem Beschwerdeführer eine subacromiale Dekompression vorgeschlagen (Bericht vom 1. Juni 2012, IV-Akte 18.35 und 18.26). Im Januar 2012 (vgl. IV-Akte 16.3) wurde der Beschwerdeführer am Sternum operiert. Ein halbes Jahr später zeigte sich eine Abnahme der Schmerzproblematik am Sternum (Bericht vom 6. September 2012, IV-Akte 18.21) als auch an der Schulter (Bericht vom 19. Oktober 2012, IV-Akte 18.12). Im November 2012 traten akute sternale Schmerzen auf, weder klinisch noch radiologisch waren Hinweise auf deren Ursache erkennbar (Bericht vom 21. November 2012, IV-Akte 18.5). Im Januar 2013 bestand weiterhin ein ausgeprägter Reizzustand des AC-Gelenks, eine relevante Rotatorenmanschetten-Reruptur könne nicht vollständig ausgeschlossen werden (Bericht vom 29. Januar 2013, IV-Akte 19.16). Im Bericht vom 16. April 2013 (IV-Akte 20.16) wurde eine ungünstige gegenseitige Beeinflussung zwischen Sternum und den beiden Schultern festgestellt. Bei Beschwerdepersistenz von über einem Jahr wurde von einer atrophen Pseudarthrose im Bereich der ehemaligen Sternumfraktur ausgegangen. Aufgrund des Leidensdrucks und der Arbeitsunfähigkeit von 100 % wurde ein Termin zu einer gemeinsamen Beurteilung mit Kollegen der plastischen Chirurgie vereinbart (Bericht vom 1. Oktober 2013, IV-Akte 21.10). In der Folge wurde jedoch in Absprache mit der Plastischen Chirurgie von einer chirurgischen Sanierung der Pseudarthrose abgesehen. Aufgrund der Beschwerden sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Bericht vom 14. November 2013, IV-Akte 22.29). Gemäss Beschwerdeführer sei die jetzige Metallentfernung zu riskant wegen des zu geringen Knochenbaus (vgl. IV-Akte 22.32 und Bericht vom 29. November 2013, IV-Akte 22.26). Am 10. Dezember 2013 (IV-Akte 22.22) wurde eine ausgeprägte symptomatische Tendinitis der langen Bicepssehne rechts diagnostiziert. Der MRI-Befund sei nicht eindrücklich gewesen. Da ein ausgeprägter Leidensdruck mit maximaler Schmerzsymptomatik bestehe, sei zur erneuten arthroskopischen Beurteilung mit Bicepssehnentenotomie geraten worden. Am 14. Januar 2014 (IV-Akte 22.18) wurde eine Schulterarthroskopie, Bicepstenotomie, Fremdkörperentfernung und subacromiales Débridement rechts durchgeführt, es stellte sich eine deutliche Beschwerdebesserung ein (vgl. Telefonnotiz vom 21. Januar 2014, Suva-Akte 22.13 und Bericht vom 12. März 2014, IV-Akte 22.6). Danach berichtete er wieder über eine ausgeprägte bewegungsabhängige Schmerzhaftigkeit (Bericht vom 28. April 2014, IV-Akte 23.16). Die Beschwerden werden am ehesten im Rahmen einer symptomatischen AC-Arthrose nach Resektion von acromialen und claviculären Osteophyten gesehen (Bericht vom 2. Juni 2014, IV-Akte 23.10).
Gemäss Suva-Kreisarzt Dr. med. D____ liegt an der Schulter rechts ein Endzustand vor, bezüglich Sternum müsse die Re-Ostheosynthese des Sternums abgewartet werden (Vorlage vom 9. Juli 2014, IV-Akte 23.5). Aus schulterorthopädischer Sicht sei die Behandlung vorerst abgeschlossen. Die Rotatorenmanschette sei klinisch intakt, das AC-Gelenk klinisch stabil, haltungsbedingte Schmerzen seien aufgrund der Sternumproblematik nicht auszuschliessen (Bericht vom 29. Oktober 2014, IV-Akte 24.12). Im Bereich des Sternums bestehe weiterhin ein nicht zufriedenstellender Verlauf mit persistierenden Schmerzen links parasternal (Bericht vom 5. November 2014, IV-Akte 24.10). Am 26. November 2014 (IV-Akte 24.8) äusserte sich Kreisarzt Dr. med. D____, Facharzt für Chirurgie FMH, dahingehend, dass die Behandlung des Sternums noch andauere und der Fall noch nicht abgeschlossen werden könne. Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei schlecht. Schliesslich äusserte Dr. med. F____, Chefarzt Thoraxchirurgie (Bericht vom 17. April 2015, [...], IV-Akte 25.8) dass radiologisch der Eindruck bestehe, dass die Fraktur des Sternums zunehmend durchbaut sei, klinisch imponiere sie deutlich stabil. Aktuell werde am ehesten davon ausgegangen, dass die Beschwerden durch das Osteosynthesematerial verursacht würden. Im folgenden Bericht entnahm er jedoch der Skelettszintigraphie, dass die Sternumfraktur nicht konsolidiert und durchgebaut sei. Der Beschwerdeführer habe weiterhin über starke Beschwerden, die seine Lebensqualität deutlich einschränkten, berichtet, weshalb eine operative Revision mit Wechsel der Sternumplatte indiziert sei (Bericht vom 8. Oktober 2015, IV-Akte 26.26).
Am 19. Oktober 2015 (Bericht vom 29. Oktober 2015, IV-Akte 26.16) erfolgte die Osteosynthesemetallentfernung, Restabilisierung, Spongiosaplastik des Sternums mit Spongiosa aus dem rechten Beckenkamm. Postoperativ habe sich eine deutliche Schmerzreduktion im Bereich des Sternums gezeigt. Im Bereich der Entnahmestelle am Beckenkamm seien diese allerdings noch ausgeprägt (Bericht vom 13. November 2015, IV-Akte 26.9). Schliesslich wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer eine chronifizierte, komplexe und multifaktorielle Schmerzsymptomatik bestehe (Bericht vom 30. Dezember 2015, IV-Akte 26.3). Vier Monate nach der Operation habe weiterhin eine ausgeprägte Schmerzproblematik im Bereich des Sternums sowie im Bereich der Spongiosaentnahme im rechten Beckenkamm bestanden. Die postoperativen Schmerzen würden noch mehrere Monate vorhanden sein (Bericht vom 23. Februar 2016, IV-Akte 27.9).
Die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 12. Mai 2016 (IV-Akte 31.30) ergab weiterhin Thoraxschmerzen im Bereich des Sternums, ebenso in der rechten Schulter. Das Sternum selbst sei rechtsseitig wenig druckempfindlich, linksseitig bestehe eine deutliche Druckdolenz. Die Schmerzen strahlten dann auch in den Oberbauch aus. Die seitliche Thoraxkompression sei schmerzfrei möglich, die sagittale Thorax-kompression löse auf der linken Seite Schmerzen im sternocostalen Übergang aus, rechts bestehe keine Druckdolenz bei der sagittalen Thoraxkompression. Die Clavicula rechts sei stabil, aber druckdolent. Die AC-Gelenksregion rechts sei ebenfalls druckempfindlich, die Palpation der rechten Schulter zeige eine Druckdolenz über der Supraspinatussehne und der Subscapularissehne, die lange Bicepssehne sei palpatorisch frei, auch das Tuberculum majus sei schmerzfrei. Die Beweglichkeit sei in beiden Schultern deutlich eingeschränkt.
Dr. med. F____ hielt schliesslich fest, trotz Reoperation und diverser Schmerztherapien seien weiterhin Restbeschwerden im Bereich des Sternums vorhanden, die Bildgebung sei allerdings unauffällig. Die Beschwerden könnten nicht erklärt werden, es werde eine Anbindung an die Schmerzklinik empfohlen. Es könne dem Beschwerdeführer keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden (Bericht vom 24. Mai 2016, IV-Akte 31.23).
2.7. Bei den Beurteilungen durch den RAD-Arzt Dr. med. C____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 25. November 2016 (IV-Akte 34) und vom 24. April 2017 (IV-Akte 48) handelt es sich sowohl um einen reinen Aktenbericht als auch um eine versicherungsärztliche interne Beurteilung. Dabei stützt er sich auf das Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes, die ebenfalls eine versicherungsinterne Stellungnahme darstellt, und zusätzlich, aufgrund des Erfordernisses der Unfallkausalität, zum Teil einen anderen Fokus verfolgt als Berichte für die IV-Stelle. Die Beurteilung des RAD ist daher besonders kritisch zu würdigen, zumal sie in Bezug auf das Ausmass der Arbeitsfähigkeit neben dem Bericht des Kreisarztes die alleinige umfassende Grundlage für den Rentenentscheid der IV-Stelle dient.
2.8. Zunächst ist die Ansicht des RAD-Arztes, die in die streitgegenständliche Verfügung eingeflossen ist, dass zwischen den einzelnen Eingriffen jeweils eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe, zu hinterfragen. Den zahlreichen Arztberichten und Verlaufskontrollen lässt sich entnehmen, dass die Verheilung der Sternumfraktur äusserst komplikationsbehaftet und langwierig war. Schliesslich wurde diese erst am 19. Oktober 2015 letztmals operiert, und damit sechs Jahre nach dem Unfall, da sie erst zu diesem Zeitpunkt als ausreichend konsolidiert für eine Plattenentfernung angesehen wurde. Wiederholt wurde die medizinische Meinung geäussert, dass sich die Beschwerden an Sternum und an der Schulter wechselseitig negativ beeinflussen würden. Es handelt sich überdies ganz klar um somatische Beschwerden. Dies zeigt, dass mitnichten von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in den einzelnen Zeitspannen zwischen den Operationen ausgegangen werden kann. Beispielhaft ist dies demonstriert am Feststellen einer Osteonekrose im ehemaligen Frakturbereich (Bericht vom 28. März 2011, IV-Akte 16.35), Auftreten von stärkeren Schmerzen (Bericht vom 5. September 2011, IV-Akte 16.17), einer Operation des Sternums im Januar 2012 (vgl. IV-Akte 16.3) als auch dem Vorschlag einer subacromialen Dekompression im Juni 2012 (IV-Akte 18.26 und 18.35). Für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer jedoch keine Rente zugesprochen (vgl. die angefochtene Verfügung, IV-Akte 52 S. 7). Die IV-Stelle begründete dies in der Verfügung damit, dass sich ab Oktober 2010 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und stellte auf das vom Kreisarzt erstellte Zumutbarkeitsprofil ab. Erst ab September 2012 liege aufgrund einer Operation eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. In diese Überlegungen flossen jedoch weder die in der Zwischenzeit dokumentierten Beschwerden noch die vom Beschwerdeführer erwähnte Operation des Sternums von Januar 2012 ein, über die sich in den vorliegenden Akten kein Arztbericht findet. Ebenso wenig berücksichtigte die IV-Stelle, dass auch die Suva dem Beschwerdeführer zumindest ein Taggeld auf der Basis einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2011 zusicherte (IV-Akte 16.21) und die Taggeldleistungen erst mit dem 31. Juli 2016 einstellte (IV-Akte 31.18).
2.9. Der Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit in den Zeiträumen zwischen den einzelnen Operationen ist damit nicht nachvollziehbar begründet und es drängen sich diesbezüglich weitere Abklärungen auf.
2.10. Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob über den 31. Juli 2016 hinaus zweifelsfrei eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten alternativen Tätigkeit erstellt ist.
2.11. RAD-Arzt Dr. med. C____ vertrat im Bericht vom 25. November 2016 (IV-Akte 34) die Meinung, dass die subjektiv anhaltenden Beschwerden bei regelrechter Bildgebung somatisch nicht erklärbar gewesen seien, weshalb Dr. med. F____ keine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe ausstellen können, sondern eine Anbindung an die Schmerzklinik empfohlen habe. Daraus könne keine massgebliche und dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Dies aufgrund Selbstlimitierung. Am 24. April 2017 (IV-Akte 48) nahm Dr. med. C____ ein weiteres Mal Stellung. Organisch nicht erklärbare Beschwerden implizierten nicht automatisch psychiatrische Abklärungen. Der Beschwerdeführer habe psychisch keinen derart auffälligen Eindruck hinterlassen, der Anlass für weitere Abklärungen sei. Entsprechende Hinweise seien den Akten nicht zu entnehmen.
2.12. Was die Zeit nach der letzten Sternumoperation vom 19. Oktober 2015 anbelangt, so kann vom Arztbericht des Dr. med. F____ nicht unbesehen auf eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Der Arzt wollte damit einzig zum Ausdruck bringen, dass er in seinem Fachgebiet und bezüglich der Beschwerden im Sternum keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr ausstellen könne. Er verwies den Beschwerdeführer jedoch an die Schmerzklinik. Von dieser wurde jedoch kein Bericht eingeholt, ebenso wenig wurde eine entsprechende Begutachtung in Auftrag gegeben. Dies wäre jedoch angesichts der Diagnose eines chronischen multifaktoriellen Schmerzsyndroms (IV-Akte 26.3) aufgrund der Abklärungspflicht der Versicherung (Untersuchungsgrundsatz, Art. 43 Abs. 1 ATSG ) unerlässlich gewesen.
2.13. Die Meinung des RAD-Arztes, wonach sich eine psychiatrische Beurteilung nicht aufdränge, überzeugt ebenfalls nicht. Handelt es sich um eine Somatisierung der Beschwerden, was angesichts der persistierenden Beschwerden als möglich und plausibel erscheint, so ist dies in der Regel psychiatrisch zu beurteilen. Dass der Beschwerdeführer bisher nicht in psychiatrischer Behandlung war, daraus kann die IV-Stelle nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn bis anhin standen seine somatischen Beschwerden ganz klar im Vordergrund. Vielmehr ist eine mögliche Schmerzstörung abzuklären. Insgesamt ist daher mindestens eine bidisziplinäre Begutachtung zu veranlassen.
2.14. Die vom RAD-Arzt gezogenen Schlussfolgerungen sind nicht immer in nachvollziehbarer Weise hergeleitet, sondern sind vor allem in den genannten Punkten widersprüchlich und unvollständig. Sein Bericht wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 E. 3a) nicht gerecht. Es kommt ihm daher keine volle Beweiskraft zu. Es wurden wesentliche Punkte des medizinischen Sachverhalts nicht ausreichend abgeklärt und es handelt sich bei der psychiatrischen Relevanz der Schmerzproblematik um eine bisher vollständig ungeklärte Frage, sodass die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), damit sie eine Begutachtung veranlasst und danach erneut über den Rentenanspruch entscheidet. Bei Vorliegen eines psychiatrischen Beschwerdebildes wird sich das Gutachten auch zu den Kriterien gemäss BGE 141 V 281 E. 4 zu äussern haben (BGE 143 V 418).
3.
3.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.
3.2. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle aufzuerlegen.
3.3. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘300.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall als durchschnittlich zu betrachten ist, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 16. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 264.-- Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
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