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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.02.2018 IV.2017.198 (SVG.2018.119)

February 12, 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,119 words·~26 min·5

Summary

Rentenrevision; Voraussetzungen nicht erfüllt.

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. Februar 2018

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.198

Verfügung vom 11. September 2017

Rentenrevision; Voraussetzungen nicht erfüllt.

Tatsachen

I.          

a) Der 1957 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt bei der Firma [...] AG als Betriebsmitarbeiter, als er sich aufgrund von zunehmenden Thoraxschmerzen in medizinische Behandlung begab. Die erfolgten Abklärungen ergaben eine schwere koronare 3-Asterkrankung mit einer 60-70% Hauptstammstenose. Der Beschwerdeführer musste sich deswegen am 10. April 2007 einer 3-fach Myokardrevaskularisation unterziehen (vgl. Bericht Herzchirurgie [...]spital [...] vom 20.4.2007, IV-Akte 5). Am 16. Mai 2007 (Posteingang) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1), woraufhin diese erwerbliche und medizinische Abklärungen tätigte. Nachdem beim Beschwerdeführer psychische Beschwerden hinzugetreten waren (vgl. IV-Akte 23), gab die Beschwerdegegnerin bei der C____ (nachfolgend: C____) ein Gutachten mit einem psychiatrischen und einem rheumatologischen Untergutachten in Auftrag (vgl. Untergutachten Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7.7.2008, IV-Akte 27; Untergutachten [...]spital vom 19.12.2008, IV-Akte 29, S. 8 ff.). Die C____ nahm am 9. Juli 2009 ergänzend Stellung (vgl. IV-Akte 47). Gestützt auf diese Abklärungen und ausgehend von einer verbleibendenden Restarbeitsfähigkeit von 50 %, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ab 1. März 2008 eine Dreiviertelsrente zu (IV-Grad 64 %, vgl. IV-Akte 56). Eine dagegen vom Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde (Verfahren IV 2009 215) führte zu einem erhöhten IV-Grad von 67 %, da mit Urteil vom 13. April 2010 das Valideneinkommen angepasst und der leidensbedingte Abzug auf 15 % erhöht wurde. Wegen des gleichbleibenden Rentenanspruchs wurde die Beschwerde im Ergebnis jedoch abgewiesen (vgl. IV-Akte 69).

b) Am 19. Juli 2011 (Posteingang) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an und machte eine gesundheitliche Verschlechterung geltend (vgl. IV-Akte 71), woraufhin ihm die Beschwerdegegnerin einen Revisionsfragebogen zustellte (vgl. IV-Akte 72). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin beim Hausarzt Dr. E____, FMH Allgemeine Medizin, einen aktuellen Bericht ein (vgl. IV-Akte 75 mit Bericht des behandelnden Kardiologen Dr. F____, FMH Herzkrankheiten, in der Beilage). Vom behandelnden Psychiater Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erhielt die Beschwerdegegnerin trotz Aufforderung keinen Bericht (vgl. IV-Akten 76 f.). Gestützt auf diese Abklärungen bestätigte sie mit Mitteilung vom 8. März 2012 einen unveränderten Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 78).

c) Vom 15. Januar 2015 bis 16. Januar 2015 befand sich der Beschwerdeführer auf der [...]station ([...]) und wurde vom 16. Januar 2015 bis 25. Februar 2015 in den H____ Basel (nachfolgend: H____) stationär hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 96, S. 7 ff.). Mit Revisionsbogen vom 5. Mai 2014 meldete der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. E____, FMH Allgemeinmedizin, eine Zunahme der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 81) und legte einen Bericht des behandelnden Kardiologen Dr. I____ bei (vgl. Bericht vom 24.2.2014, IV-Akte 81, S. 4 ff.). Daraufhin gab die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bei Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Verlaufsgutachten in Auftrag. Dr. D____ erstattete das Verlaufsgutachten am 1. Juni 2015 (vgl. IV-Akte 96, S. 1 ff.). Gestützt darauf und auf eine Stellungnahme des RAD teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 26. Juni 2015 mit, dass sein Rentenanspruch unverändert belassen werde (vgl. IV-Akte 99).

d) Mit Schreiben vom 5. September 2016 machte der Hausarzt Dr. E____ erneut eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers geltend und bat die Beschwerdegegnerin abzuklären, ob dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zustehe (vgl. IV-Akte 100). Dr. E____ verwies dabei darauf, dass der Beschwerdeführer vom 6. Juli 2016 bis 4. August 2016 erneut stationär in den H____ Basel behandelt worden sei (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 105, S. 6). Dem daraufhin von der Beschwerdegegnerin bei Dr. E____ eingeholten IV-Arztbericht (vgl. IV-Akte 105, S. 2) wurde der Bericht des behandelnden Kardiologen Dr. I____, FMH Kardiologie, vom 11. März 2016 beigelegt (vgl. IV-Akte 105, S. 3 f.). Nach einer Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 107), welcher gestützt auf die vorliegenden Unterlagen eine gesundheitliche Verschlechterung verneinte, teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. März 2017 mit, dass sie beabsichtige, eine Erhöhung seiner Rente abzulehnen (vgl. IV-Akte 108). Der Beschwerdeführer erhob dagegen schriftlich Einwand (vgl. IV-Akte 112). Am 4. Mai 2017 ging bei der Beschwerdegegnerin das Schreiben des behandelnde Psychiaters Dr. G____ vom 3. Mai 2017 ein (vgl. IV-Akte 114). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD-Arztes (vgl. IV-Akte 116) und des RAD-Psychiaters (vgl. IV-Akte 117), erliess die Beschwerdegegnerin am 11. September 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 119).

e) Im Nachgang dazu äusserte sich Dr. E____ mit Schreiben vom 21. September 2017 und reichte einen Bericht über die kardiologische Untersuchung des Beschwerdeführers bei Dr. I____ vom 19. September 2017 ein (vgl. IV-Akte 120).

II.         

a) Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2017 werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 11. September 2017 vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab Dezember 2016 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 11. September 2017 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der geltend gemachten Verschlechterung ab September 2016 (Revisionsanmeldung) zu verpflichten, gestützt auf Art. 43 ATSG eine ergänzende kardiologische Abklärung in die Wege zu leiten. Danach sei neu über den Leistungsanspruch ab Dezember 2016 zu entscheiden.

3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Rechtsvertreter zu bewilligen.

4. Unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. November 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 24. November 2017 reicht die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Akten und eine Stellungnahme des RAD vom 22. November 2017 nach (vgl. IV-Akte 125 f.).

c) Mit Replik vom 14. November 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin äussert sich hierzu mit Eingabe vom 3. Januar 2018.

III.       

Mit Verfügung vom 3. November 2017 bewilligt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat.

IV.      

Innert gesetzter Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung er-folgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. Februar 2018 statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             In der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 zugesprochenen Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente unter Hinweis auf fehlende Anzeichen für eine gesundheitliche Verschlechterung ab.

2.2.             Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, sein Gesundheitszustand habe sich in psychiatrischer und kardiologischer Hinsicht seit der letzten Verfügung verschlechtert und verweist dabei auf die verschiedenen Einschätzungen seiner behandelnden Ärzte.

2.3.             Zu prüfen ist somit, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegt.

3.                   

3.1.             Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (vgl. BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).

3.2.             Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232, 231 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c).

3.3.             Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. So lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170, 175 E. 4; Urteil des EVG I 506/00 vom 13. Juni 2001, E. 2b) nicht zu, ein Administrativoder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007, E. 2.2.1, mit Hinweisen).

3.4.             Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.                   

4.1.             Zunächst ist unter den Parteien streitig, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Jahre 2017 mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der ersten Verfügung 2009 oder mit demjenigen der 2014 eingeleiteten Rentenrevision zu vergleichen ist.

4.2.             Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 ausgehend von einer verbleibendenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 1. März 2008 eine Dreiviertelrente (IV-Grad 64 %) zugesprochen (vgl. IV-Akte 56). Diese Verfügung basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten der C____ mit einem psychiatrischen und einem rheumatologischen Teilgutachten (vgl. Untergutachten Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7.7.2008, IV-Akte 27; Untergutachten [...]spital vom 19.12.2008, IV-Akte 29, S. 8 ff.) und der ergänzenden Stellungnahme der C____ vom 9. Juli 2009 (vgl. IV-Akte 47). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt schützte diese Verfügung auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin, welcher bereits im damaligen Zeitpunkt einen Anspruch auf eine ganze Rente geltend gemacht hatte, mit Urteil vom 13. April 2010 (Verfahren IV 2009 215, vgl. IV-Akte 69). In medizinischer Hinsicht wurde im damaligen Verfahren festgestellt, dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne zeitlichen Druck und mit geringer Notwendigkeit einer sozialen Interaktion und einer Gewichtslimite von 15 kg halbtags zumutbar seien.

4.3.             Nachdem der Hausarzt Dr. E____ mit Revisionsbogen vom 5. Mai 2014 ein erstes Mal eine gesundheitliche Verschlechterung in psychiatrischer Hinsicht geltend machte, tätigte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen und gab unter anderem auf Empfehlung des RAD bei Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Verlaufsgutachten in Auftrag. Dieses Revisionsverfahren schloss die Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2015 ab, in dem sie dem Beschwerdeführer einen unveränderten Rentenanspruch mitteilte.

4.4.             Die Beschwerdegegnerin führt nun zum massgebenden Referenzzeitpunkt aus, dass sie in der 2014 eingeleiteten Revision eine umfassende medizinische Prüfung inklusive psychiatrischem Gutachten vorgenommen habe und deshalb dieser Zeitpunkt massgebend sei. Auch wenn sie damals aufgrund eines unveränderten Gesundheitszustandes gemäss Art. 74 lit. f VV keine Verfügung erlassen und damit auch keinen neuen Einkommensvergleich durchführt habe, sei die Mitteilung vom 26. Juni 2015 in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen. Dieser Auffassung ist vorliegend zuzustimmen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, hielt das Bundesgericht im Urteil 8C_1005/2009 E. 3.2 vom 29. Januar 2010 fest, dass es laut Art. 74ter lit. f IVV keiner Verfügung bedarf, wenn die Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision weiter ausgerichtet wird, sofern keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wird. Eine solche Mitteilung ist, wenn keine Verfügung verlangt worden ist (Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_1005/2009 vom 29. Januar 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Falle wurde das Revisionsverfahren zwar nicht von Amtes wegen, sondern auf Veranlassung des Hausarztes Dr. E____ eingeleitet, dies ändert jedoch vorliegend nichts daran, dass nach der Einholung des Verlaufsgutachtens ein unveränderter Gesundheitszustand und ein unveränderter Rentenanspruch festgestellt wurde und die daraufhin erfolgte Mitteilung vom 26. Juni 2015 einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen ist.

4.5.             Somit beurteilt sich die Frage, ob eine Verschlechterung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, durch einen Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der IV-Mitteilung vom 26. Juni 2015 bestanden hat (vgl. IV-Akte 99), mit demjenigen Sachverhalt im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. September 2017.

4.6.             Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt überzeugt nicht. Insbesondere kann der von ihm vertretenen Auffassung, bei der 2014 eingeleiteten Revision habe keine rechtsgenügliche umfassende Sachverhaltsabklärung bestanden, da eine nachvollziehbare Beurteilung des somatischen Status im Verlauf fehle, nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass der ursprünglichen IV-Verfügung vom 23. Oktober 2009 ein erheblicher somatischer Status zugrunde lag, welcher sich - für sich alleine genommen - bereits auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe (vgl. Replik, S. 3).

4.7.             Wie das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bereits im Urteil vom 13. April 2010 erwogen hatte, war der Beschwerdeführer nach den Ausführungen im rheumatologischen Untergutachten des [...]spitals aus rheumatologischer Sicht für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergab sich allein aus psychischen Gründen und wurde schliesslich in die gesamtmedizinische Beurteilung übernommen (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil vom 13. April 2010, IV-Akte 69, S. 6 f.). Insbesondere führten die rheumatologischen Gutachter in ihrer Beurteilung unter Hinweis auf die damalige Bildgebung aus, dass das Ausmass der geklagten Beschwerden und der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nicht durch organische Beschwerden erklärt werden könnten. Es bestehe wahrscheinlich eine gewisse mechanische Beschwerdekomponente im Rahmen der beginnenden degenerativen LWS-Veränderungen. Allerdings seien diese Beschwerden deutlich durch nicht-organische Diagnosen überlagert. Das beklagte Beschwerdebild sei aus rheumatologischer Sicht hauptsächlich auf nicht-organische Beschwerden zurückzuführen. Hinweise für grösstenteils nicht-mechanische Beschwerden seien neben den ausgeprägten nächtlichen Schmerzen auch die positiven Tenderpoints sowie die begleitenden vegetativen und funktionalen Symptome (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil vom 13. April 2010, IV-Akte 69, S. 5 f. mit Hinweis auf IV- Akte 29, S. 11 f.). Vor diesem Hintergrund sind die revisionsweise erfolgten Abklärungen der Beschwerdegegnerin in Form eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens als rechtsgenüglich zu beurteilen und es kann vorliegend darauf abgestellt werden.

5.                   

5.1.             Im Folgenden ist zu prüfen, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Mitteilung vom 26. Juni 2015 in einer anspruchserheblichen Weise verändert hat.

5.2.             5.2.1. Der Mitteilung vom 26. Juni 2015 lag in medizinischer Hinsicht das im Rahmen der Rentenrevision 2014 in Auftrag gegebene Verlaufsgutachten von Dr. D____ vom 1. Juni 2015 zu Grunde (vgl. IV-Akte 96, S. 1 ff.). Dieses basierte auf zwei am 19. Februar 2015 und 7. Mai 2015 erfolgten Untersuchungen. Dr. D____ attestierte dem Beschwerdeführer eine depressive Störung mit mittelgradigem Ausmass (ICD-10 F32.1, vgl. IV-Akte 96, S. 5). In der Beurteilung führte der Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin in ambulanter psychiatrischer Behandlung stehe und dass er auch stationär psychiatrisch behandelt worden sei, ohne dass sich sein Zustand gebessert habe (vgl. a.a.O.). Der Beschwerdeführer fühle sich nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen, könne kaum mehr normale Gespräche führen, halte es nicht mehr aus, reagiere schnell gereizt und aggressiv. Den Tag verbringe er mit Spaziergängen, da er sich zuhause unwohl fühle. Er könne nicht richtig schlafen, sei unruhig, angespannt und habe teilweise auch diffuse Ängste.

5.2.2. Als Untersuchungsbefunde notierte der Gutachter, der Beschwerdeführer wirke angespannt und es gelinge ihm nicht, längere Zeit ruhig im Stuhl sitzen zu bleiben. Er gebe eher undifferenzierte Antworten, wirke affektiv etwas gedrückt, innerlich angespannt, ungeduldig und psychomotorisch etwas unruhig (vgl. a.a.O.). Der Gutachter bemerkte ausserdem, der Beschwerdeführer kämpfe teilweise mit Suizidgedanken, fühle sich depressiv, unwohl und sei unglücklich. Das Ganze mache ihm zu schaffen (vgl. IV-Akte 96, 3 f.). In der Zusammenfassung führte der Gutachter aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit 2008, als eine 50 %ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen, welche in der interdisziplinären Begutachtung dann aus gesamtmedizinischer Sicht übernommen worden war, unverändert (vgl. a.a.O.). Dabei berücksichtigte der Gutachter auch den Bericht der H____ vom 10. März 2015 betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers auf der [...]station ([...]) vom 15. Januar 2015 bis 16. Januar 2015 und die stationäre Hospitalisation vom 16. Januar 2015 bis 25. Februar 2015, welcher sich im Anhang des Gutachtens findet (vgl. IV-Akte 96, S. 7 ff.).

5.3.             Demgegenüber basiert die vorliegend angefochtene Verfügung auf mehreren ärztlichen Stellungnahmen des Hausarztes Dr. E____, des behandelnden Kardiologen Dr. I____ und den hierzu erfolgten Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. J____, FMH Arbeitsmedizin Umweltmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und des RAD-Psychiaters Dr. K____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM. Nachfolgend ist zunächst auf den psychiatrischen und danach auf den somatischen Verlauf einzugehen.

5.4.             Dr. E____, welcher das vorliegende Rentenrevisionsverfahren eingeleitet hatte, teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. September 2016 eine gesundheitliche Verschlechterung des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht mit und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer vom 6. Juli bis 4. August 2016 abermals in den H____ stationär behandelt worden sei (vgl. IV-Akte 100). Im daraufhin von der Beschwerdegegnerin eingeholten IV-Arztbericht vom 23. Januar 2017 führte Dr. E____ aus, dass er den Beschwerdeführer vor allem aufgrund der depressiven Entwicklung als vollumfänglich arbeitsunfähig erachte. Zur Begründung gab er an, dass er den Beschwerdeführer regelmässig für hausärztliche Kontrollen in seiner Praxis sehe und er sich anlässlich der letzten Konsultationen im September und im November 2016 davon überzeugen konnte, dass der Beschwerdeführer anhaltend depressiv sei und eine traurige Grundstimmung, Gereiztheit, Initiativlosigkeit und ausgeprägte Schlafprobleme bestehen würden. Ferner machte Dr. E____ geltend, dass der Beschwerdeführer regelmässig in fachpsychotherapeutischer Begleitung durch Dr. G____ stehe und auch mit einer ausgedehnten antidepressiven, sowie neuroleptischen Medikation behandelt werde (vgl. IV-Akte 105, S. 2). Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 reichte der behandelnde Psychiater Dr. G____ der Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Bericht ein (vgl. IV-Akte 114).

5.5.             5.5.1. Zunächst ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht bereits seit 2008 durchgehend eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit besteht, weil der Beschwerdeführer nach dem Erleiden des Myokardinfarktes unter starken Ängsten und unter zunehmenden depressiven Symptomen zu leiden begann, die sich in einer Lustlosigkeit, innere Unruhe, Aggressivität und Gereiztheit bemerkbar machten und der Beschwerdeführer über keine hinreichenden Ressourcen verfügte, um mit seiner somatischen Erkrankung nach dem Herzinfarkt adäquat umzugehen (vgl. Untergutachten Dr. D____ vom 7.7.2008, IV-Akte 27 S. 4 f. und die Ausführungen im Urteil vom 13. April 2010, IV-Akte 69, S. 9 ff.). Dr. D____ hatte den Versicherten anschliessend im Juni 2015 begutachtet und eine depressive Störung mit mittelgradigem Ausmass festgestellt. Dies deckte sich mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte der H____, welche anlässlich der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2015 bis 25. Februar 2015 ebenfalls von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom ausgegangen waren (vgl. IV-Akte 96, S. 7). Aus dem von Dr. E____ zur Begründung einer gesundheitlichen Verschlechterung herbeigezogenen Bericht der H____ betreffend den erneuten Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2016 bis 4. August 2016 lässt sich im Vergleich dazu keine objektive gesundheitliche Verschlechterung erkennen. Vielmehr attestieren die behandelnden Ärzte der H____ dem Beschwerdeführer weiterhin eine mittelgradige Depression (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 105, S. 6). Ferner ergibt sich aus dem entsprechenden Bericht, dass der Grund für den erneuten H____-Aufenthalt der schlechte Schlaf und die innere Unruhe des Beschwerdeführers gewesen waren. Der Beschwerdeführer berichtete ausserdem, zunehmend aggressiv und deprimiert zu sein (vgl. a.a.O.). Dabei handelt es sich allesamt um Beschwerden, die von Dr. D____ bereits anlässlich der ersten Begutachtung am 4. Juli 2008 dokumentiert worden waren (vgl. hierzu das Urteil vom 13. April 2010, IV-Akte 69, S. 9) und die auch anlässlich des Verlaufsgutachtens vom 1. Juni 2015 von ihm bestätigt wurden (vgl. vorstehend Ziffer 5.2.1 und 5.2.2. vorstehend). Insbesondere hat Dr. D____ auch die vom Beschwerdeführer bereits seit der Rentenzusprache beklagten Schlafprobleme im Gutachten vom 1. Juni 2015, wie bereits im Gutachten vom 7. Juli 2008 (vgl. IV-Akte 27, S. 1, 2, 3 und 4), ausführlich thematisiert (vgl. IV-Akte 69, S. 2, 4 und 5), so dass das Gutachten vom 1. Juni 2015 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als unvollständig bezeichnet werden kann.

5.5.2. Auch dem Arztbericht von Dr. G____ vom 3. Mai 2017 lässt sich hinsichtlich des psychiatrischen Gesundheitszustands keine relevante Verschlechterung entnehmen. Vielmehr bestätigt dieses Schreiben, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers seit Jahren nicht verändert hat. So attestiert Dr. G____ dem Beschwerdeführer ein therapierefraktäres, agitiertes ängstlich gefärbtes depressiven Syndrom geleitet von psychomotorischer Unruhe, inneren Spannungen, einem Verlust von Lebensmut, Spannkraft und in der Folge auch Schwierigkeiten in zwischenmenschlichen Beziehungen (vgl. IV-Akte 11, S. 1). Diese Auffassung äusserte Dr. G____ bereits in seinem Bericht vom 6. Februar 2010 (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil vom 13. April 2010, IV-Akte 69, S. 8). Darüber hinaus vermerkte Dr. G____ im Bericht vom 3. Mai 2017, dass der Beschwerdeführer im Zeitverlauf in einer passiv-aggressiven, resignativen Haltung verharrt sei und es ihm mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auch in weiterer Zukunft nicht mehr gelingen werde, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, da er vor dem Hintergrund seiner Lebensgeschichte und seines Temperaments nicht über die innerpsychischen Fähigkeiten verfüge, die zu einer Verarbeitung der nach/mit dem Herzinfarkt und der damit verbundenen Schwäche, verbunden mit einer allgemeinen Lebensenttäuschung, notwendig wären (vgl. IV-Akte 114, S, 1 f.). Auch diese Einschätzung deckt sich vollumfänglich mit den Ausführungen von Dr. D____. Dieser hatte bereits in seinem Verlaufsgutachten vom 1. Juni 2015 von einem gereizt-aggressiven Gemütszustand berichtet und ausgeführt, der Beschwerdeführer fühle sich unruhig und angespannt (vgl. IV-Akte 96, S. 5). Weiter beschrieb er die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit der Ehefrau und bei zwischenmenschlichen Kontakten und dokumentierte eine zwischenzeitlich eingetretene Chronifizierung der depressiven Beschwerden, da der Beschwerdeführer eher geringe Ressourcen aufweise und es ihm nicht gelinge, einen adäquaten Umgang mit seinen körperlichen Erkrankungen zu finden (vgl. a.a.O.). Insofern treffen die Ausführungen des RAD-Psychiaters Dr. K____ in seiner Stellungnahme vom 25. August 2017, wonach der vom Beschwerdeführer erlittene Herzinfarkt mit Bypassoperation und koronarer Dilatation sowie dem folgenden ängstlich gefärbten depressiven Syndrom im Verlaufsgutachten von Dr. D____ ausführlich beschrieben und diagnostisch eingeordnet wurden, zu (vgl. hierzu das Verlaufsgutachten vom 1. Juni 2015, IV-Akte 96, S. 5 f.). Ausserdem ist dem RAD-Psychiater Dr. K____ darin beizupflichten, dass die Auswirkungen dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit bereits ausreichend berücksichtigt wurden, indem dem Beschwerdeführer bereits seit 2008 nur noch eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zugemutet wurde. Auch dem Umstand, dass sich die depressive Störung mittels kombinierter medikamentöser Therapie nicht vollständig gebessert hat, wurde vorliegend bereits damit Rechnung getragen, dass die 50 %ige Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten als langdauernd gilt (vgl. Stellungnahme, IV-Akte 117).

5.2.3. Die einzige Abweichung liegt in der von Dr. G____ diagnostizierten „sonstigen andauernden Persönlichkeitsänderung“ (ICD 10 F62.8, vgl. IV-Akte 114, S. 2). Diese wird von Dr. G____ damit begründet, dass sich die depressive Störung trotz adäquater Therapie nicht vollständig zurückgebildet habe. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine nachvollziehbare Begründung. Zum einen waren die von Dr. G____ genannten geringen Ressourcen des Beschwerdeführers von Anfang an gering, weshalb diese Diagnose nicht geeignet ist, eine höhere Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Zum anderen war der Beschwerdeführer bereits mehrfach über jeweils mehrere Wochen in den H____ stationär hospitalisiert und die dortigen Ärzte haben an keiner Stelle die Diagnose Persönlichkeitsstörung/-änderung auch nur erwogen. Somit hat Dr. G____ eine abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vorgenommen. Diese stellt keine revisionsbegründende und auch keine im Rahmen einer Revision relevante Änderung dar.

5.6.             Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass sich die medizinischen Einschätzungen hinsichtlich der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung über die letzten Jahre decken. An der beim Beschwerdeführer bestehenden Grundproblematik hat sich im Zeitverlauf nichts geändert. Die vom Gutachter und den behandelnden Ärzten festgestellten Befunde sind über die Jahre weitgehend gleich geblieben. Der Beschwerdeführer leidet seit der Rentenzusprache unter Schlafproblemen, Gereiztheit und angespannten familiären Verhältnissen. Allerdings hat sich die früher bestandene Belastung in der Ehe (vgl. hierzu Untergutachten Dr. D____ vom 7.7.2008, IV-Akte 27, S. 2) nun dadurch entschärft, als dass die Ehefrau seit einigen Jahren getrennt lebt (vgl. Verlaufsgutachten vom 1.6.2015, IV-Akte 96, S. 5).

5.7.             Es bleibt darauf einzugehen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht verschlechtert hat.

5.8.             5.8.1. Dr. E____ legte seinem Revisionsgesuch den Bericht des behandelnden Kardiologen Dr. I____, FMH Kardiologie, vom 11. März 2016 bei (vgl. IV-Akte 105, S. 3 f.). Darin bestätigte dieser aus somatischer Sicht einen unveränderten und stabilen Gesundheitszustand (vgl. a.a.O.). So lässt sich dem Bericht von Dr. I____ betreffend die kardiologische Untersuchung vom 11. März 2016 entnehmen, dass in der Echokardiographie stabile Befunde dokumentiert werden konnten und auch die mittelschwere Aortenklappenstenose weiterhin unverändert sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer auf dem Fahrrad-Ergometer mit 129 Watt (81 % Soll 6.5 METs) im Wesentlichen die gleiche Leistung wie vor einem Jahr erzielen können, ohne dass sich klinisch oder elektrokardiographisch Anhaltspunkte für eine erneute Ischämie ergeben hätten. Auch Dr. E____ ging bei seinem Revisionsgesuch vom 5. September 2016 davon aus, dass zum damaligen Zeitpunkt beim Beschwerdeführer bei mittelschwerer Aortenstenose keine Operationsindikation bestand (vgl. IV-Akte 105, S. 16). Erst anlässlich der Untersuchung vom 19. September 2017 und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung, wurde beim Beschwerdeführer durch Dr. I____ eine schwere symptomatische Aortenstenose mit Operationsindikation festgestellt, worüber der Hausarzt Dr. E____ die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. September 2017 unterrichtete (vgl. IV-Akte 120). Es stellt sich daher die Frage, ob sich die nach der Verfügung festgestellte schwere Aortenklappenstenose seit der Untersuchung im März 2016 eingestellt haben könnte und ob sie einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat.

5.8.2. Dr. I____ diagnostizierte im Bericht vom 19. September 2017 eine „symptomatische“ schwere Aortenstenose, wobei die Beschwerdegegnerin deren Einordnung als „symptomatisch“ für nicht nachvollziehbar erachtet. Diesbezüglich geht aus dem Untersuchungsbericht hervor, dass Dr. I____ trotz mehrmaligem Nachfragen beim Beschwerdeführer nicht schlüssig erörtern konnte, ob die Symptome gegenüber der Voruntersuchung vor sechs Monaten zugenommen haben (vgl. IV-Akte 120, S. 2 f.). Anlässlich der klinischen Untersuchung am 19. September 2017 präsentierte sich der Beschwerdeführer kardiopulmonal kompensiert (vgl. IV-Akte 120, S. 2). Der übrige kardiale Status war unauffällig und der Blutdruck anlässlich der Praxiskonsultation normal (vgl. a.a.O.). Entsprechend lässt sich dem Bericht Dr. I____ auch nicht entnehmen, dass sich die die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers verringert hätte, worauf auch der Beschwerdeführer selber hinweist (vgl. Beschwerde, S. 12 und 16). Angesichts der vorgenannten Befunde ist vollumfänglich nachvollziehbar, dass der RAD-Arzt Dr. J____ in seiner Stellungnahme vom 22. November 2017 zum Schluss kam, dass messtechnisch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei, diese jedoch bisher zu keiner relevanten weiteren Verminderung der Arbeitsfähigkeit geführt habe, da es nicht zu einer Verschlechterung der subjektiven Symptomatik und auch nicht zu einer Verschlechterung des klinischen Befundes gekommen sei (vgl. IV-Akte 126). Angesichts der klaren klinischen Befunde im Bericht vom 19. September 2017 ist zudem vorliegend unbeachtlich, dass die Beschwerdegegnerin den darin erwähnten Bericht betreffend eine allfällige Untersuchung vom März 2017, nicht erhältlich machen konnte (vgl. Schreiben vom 24.11.2017, GA 8). Mit dem Bericht vom 19. September 2017 und den übrigen medizinischen Unterlagen ist der aktuelle gesundheitliche Zustand auch ohne einen solchen Bericht für die Beurteilung des Rentenanspruches hinreichend klar.

5.8.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich auch aus dem nach dem Verfügungszeitpunkt verfassten Bericht der behandelnden Ärzte der Kardiologie am [...]spital [...] vom 17. November 2017 keine Feststellungen entnehmen, die eine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung begründen würden. Zwar wird darin die Diagnose einer schweren Aortenklappenstenose bestätigt und eine „ausgeprägte Symptomatik“ bei stabilen koronalen Verhältnissen erwähnt (vgl. IV-Akte 127, S. 2 f.). Im Einzelnen lassen sich dem Bericht aber hinsichtlich schweren Symptomen keinerlei Ausführungen entnehmen und es werden auch keine Angaben zu einer reduzierten Arbeitsfähigkeit gemacht (vgl. a.a.O.). Es ist lediglich festzustellen, dass der RAD-Arzt Dr. J____ zu Gunsten des Beschwerdeführers und ohne dass Dr. I____ dahingehende Feststellungen getätigt hätte, davon ausging, dass der Beschwerdeführer bis zur Durchführung der indizierten Operation nur noch leichte körperliche Tätigkeiten ausüben sollte. Diesbezüglich ist durchaus nachvollziehbar, dass bis zur Operation eine gewisse Schonung angezeigt ist. Nach Ablauf der vorübergehenden postoperativen Arbeitsunfähigkeit sollte der Beschwerdeführer jedoch − mangels anderslautender medizinischer Einschätzungen in den Akten − wieder intermittierend mittelschwere Tätigkeiten ausüben können. Eine dauerhafte Verschlechterung in kardiologischer Hinsicht kann somit nicht angenommen werden.

5.9.             5.9.1. Es bleibt darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein Alter (60 Jahre) eine fehlende Verwertbarkeit der ihm verbliebenen Restarbeitsfähigkeit geltend macht und insbesondere vorbringt, die von den Ärzten beschriebenen Beeinträchtigungen seien nicht mit den Anforderungen an einen Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt vereinbar (vgl. Beschwerde, S. 13 ff.) .

5.9.2. Hierzu ist festzuhalten, dass nach den vorstehenden Ausführungen beim Beschwerdeführer keine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist. Somit ist die von der C____ aus gesamtmedizinischer Sicht festgestellte stundenweise Arbeitsfähigkeit für eine einfach strukturierte Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung ohne zeitlichen Druck und mit geringer Notwendigkeit einer sozialen Interaktion, nach wie vor gültig (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil vom 13. April 2010, IV-Akte 69, S. 11). Diese Tätigkeit sollte nach Möglichkeit halbtags und in Wechselbelastung durchgeführt werden können, ohne die Notwendigkeit von repetitivem Heben von Lasten über 15 kg und ohne die wiederholte Einnahme von Zwangshaltungen (vgl. a.a.O.). Das Argument, er könne heute nicht mehr in den Arbeitsprozess einsteigen, ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die seit 2008 bestehende Restarbeitsfähigkeit von 50 % bislang nie ausgeschöpft hat, unbeachtlich. Es kommt hinzu, dass die Hürden betreffend die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit generell relativ hoch sind (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.2 und 9C_536/2015 vom 21. März 2016 E. 4.2). So hat das Bundesgericht etwa bei einem 62 3/4-jährigen Versicherten, welcher nur noch vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Arbeiten ausführen konnte, an den oberen Extremitäten aber nicht beeinträchtigt war und somit feinmotorische Tätigkeiten trotz fehlender diesbezüglicher Erfahrung in Form von Sortier- und Überwachungsarbeiten möglich waren, die Verwertbarkeit bejaht (vgl. Urteil 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.3). Auch bei einem 61 Jahre alten Versicherten, der leichte Tätigkeiten nur noch vorwiegend sitzend aber vollzeitlich verrichten konnte und in seiner Feinmotorik nicht beeinträchtigt war, erachtete es die Chancen auf eine Anstellung als intakt (vgl. Urteil 8C_330/2015 vom 19. August 2015 E. 3.2).

5.9.3. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. September 2017 das Erhöhungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach in allen Punkten als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden muss.

6.                   

6.1.             Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.             Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer gehen sie zu Lasten des Staates.

6.3.             Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt wurde, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 2'650.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen infolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staats.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat in Basel, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 212.00 (8 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                    MLaw K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.198 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.02.2018 IV.2017.198 (SVG.2018.119) — Swissrulings