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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.10.2017 IV.2017.19 (SVG.2018.1)

October 23, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,377 words·~22 min·1

Summary

Umschulungsanspruch

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23. Oktober 2017

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, lic. iur. S. Khan     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.19

Verfügung vom 10. Januar 2017

Umschulungsanspruch

Tatsachen

I.         

a) Der 1969 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Koch mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (vgl. Zeugnis, IV-Akte 3) und verfügt über das Wirtepatent. Er arbeitete von 1. Juli 2008 bis 13. April 2014 mit einem Pensum von 100 % im Restaurant der C____ (vgl. IV-Akte 10). Ab Mitte Oktober 2013 wurde er wegen Arthroseschmerzen und psychischer Beschwerden arbeitsunfähig und musste am 15. Februar 2014 wegen eines Impingement der linken Schulter bei ausgeprägter AC-Gelenksarthrose operiert werden (vgl. IV-Akte 2, S. 4). Am 21. März 2014 (Posteingang) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere die Akten der Taggeldversicherung ein. Nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt und selbständig eine neue Stelle als Koch im Restaurant D____ gefunden hatte (vgl. IV-Akte 25, S. 2), schloss die Beschwerdegegnerin die Frühinterventionsmassnahmen ab (vgl. Mitteilung vom 21.5.2014, IV-Akte 16). Ab dem 1. Juli 2015 arbeitete der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 90 % (37,8 Wochenstunden, Lohn von Fr. 4‘500*13) als Koch bei der E____ (vgl. Fragebogen Arbeitgebende, IV-Akte 47 und IV-Akte 37, S. 1).

b) Wegen einer gesundheitlichen Verschlechterung in Form von degenerativen HWS-Veränderungen wurde der Beschwerdeführer erneut arbeitsunfähig und meldete sich am 15. Dezember 2015 (Posteingang) bei der Beschwerdegegnerin nochmals an (vgl. IV-Akte 18). In der Folge kam es aufgrund einer medizinischen Behandlung in der [...]-Klinik zu einer unerwarteten Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands dass der Beschwerdeführer (wiederholt) den Wunsch geäussert hatte, in den Kochberuf zurückzukehren (vgl. IV-Akte 28; Protokolleintrag vom 4.2.2016), gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Frühinventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings zur Abklärung der Frage, ob die Wiedereingliederung in den angestammten Beruf gesundheitlich umsetzbar sei (vgl. Zielvereinbarung, IV-Akte 30; Mitteilung, IV-Akte 32). Im April 2016 wurde im Auftrag der zuständigen Krankentaggeldversicherung beim Beschwerdeführer ein orthopädisches Assessment durch das Institut F____ (nachfolgend: F____) durchgeführt (vgl. Assessment vom 26.4.2016, IV-Akte 29). Vom 3. Mai 2016 bis 31. Juli 2016 absolvierte der Beschwerdeführer das von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Belastbarkeitstraining in der Küche des G____. Nach sehr guten Rückmeldungen wurde das Belastbarkeitstraining bis zum 30. September 2016 verlängert (vgl. Mitteilung, IV-Akte 50, siehe auch IV-Akte 70, S. 2; Protokolleinträge vom 6.6.2016 und 24.6.2016). Schliesslich musste jedoch festgestellt werden, dass eine Rückkehr in dem angestammten Beruf als Koch aufgrund der Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich nicht mehr möglich ist (vgl. Protokoll vom 7.9.2016).

c) Daraufhin legte die Beschwerdegegnerin das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor und prüfte einen Anspruch auf Umschulung. Der RAD kam in seiner Stellungnahme vom 12. September 2016 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer für eine Tätigkeit als Koch eine bleibende gesundheitliche Einschränkung bestehe (vgl. IV-Akte 62), erachtete ihn jedoch in einer leidensangepassten körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit mit aufrechter Kopfhaltung, ohne Zwangshaltungen der Halswirbelsäule, und einer Limite für Heben und Tragen von Lasten bis max. 10 kg für ganztags vollumfänglich arbeitsfähig (vgl. a.a.O.). Gestützt auf diese Einschätzung nahm die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vor. Sie rechnete das vom Beschwerdeführer beim letzten Arbeitgeber E____ in einem 90 % Pensum erzielte Jahreseinkommen von Fr. 58‘500.00 auf ein 100 % Pensum hoch und ermittelte so ein Valideneinkommen von Fr. 65‘000.00 (vgl. Antwort Berufsberatung, IV-Akte 64, S. 2). Als Invalideneinkommen legte sie den Tabellenlohn gemäss LSE 2010 TA1 Niveau 4 von Fr. 61‘770.00 zu Grunde und ermittelte so eine Erwerbseinbusse in der Höhe von 5 % (vgl. a.a.O.). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 30. September 2016 dem Beschwerdeführer in Aussicht, einen Anspruch auf Umschulung abzulehnen (vgl. IV-Akte 67). Zur Begründung führte sie aus, durch die Erwerbseinbusse von 5 % werde der notwendige dauernde invaliditätsbedingte Minderverdienst von 20 % nicht erreicht (vgl. a.a.O.). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen schriftlich Einwand erhob (vgl. IV-Akte 72), erliess die Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2017 eine Verfügung, wonach der Anspruch auf Umschulung abgelehnt werde, weil bei einem Valideneinkommen von Fr. 65'000.00 und einem (gemäss LSE 2014 TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 4 [recte: Kompetenzniveau 1] zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2015) neu ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 66‘652.00 gar keine Erwerbseinbusse bestehe (vgl. IV-Akte 75).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 7. Februar 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden neben dem Antrag auf Durchführung einer Hauptverhandlung folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Es sei die Verfügung vom 10.01.2017 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für eine Umschulung zu gewähren.

2. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle Basel-Stadt zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Unter o/e Kostenfolge.

Mit der Beschwerde reicht der Beschwerdeführer einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. H____, FMH Allgemeine Innere Medizin, ein (vgl. Beschwerdebeilage/BB 3) und beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Verfahren sei zu sistieren (vgl. Beschwerde, S. 6). Mit Eingabe vom 14. Februar 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, das Verfahren weiterzuführen. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2017 wird das Gesuch um Sistierung des Verfahrens abgewiesen.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 29. März 2017 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 15. Juni 2017 (Postaufgabe 16. Juni 2017) und Duplik vom 19. Juli 2017 halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit der Replik reicht der Beschwerdeführer ein Schreiben des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums ein.

III.      

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 1. Juni 2017 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit lic. iur. B____, Advokat, als Rechtsvertreter.

IV.     

Die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 23. Oktober 2017 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Vertreters sowie eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht gestützt auf die Einschätzung des RAD vom 12. September 2016 (vgl. IV-Akte 62) und das SMAB-Gutachten vom 26. April 2016 (vgl. IV-Akte 29) davon aus, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Sie nahm einen Einkommensvergleich vor und wies einen Anspruch auf Umschulung mit der Begründung ab, die massgebliche Lohneinbusse betrage weniger als die geforderte Erheblichkeitsschwelle von 20 %.

2.2.           Dagegen lässt der Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht vorbringen, die Annahme einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit müsse anhand einer Arbeitserprobung verifiziert werden (vgl. Beschwerde, S. 4 f.). Zudem verweist er darauf, dass sämtliche involvierten Ärzte eine Umschulung empfehlen.

2.3.           Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung hat.

3.                

3.1.           Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

3.2.           Ein Anspruch auf Umschulung - wie sie der Beschwerdeführer vorliegend verlangt - besteht, wenn eine solche infolge bestehender oder drohender Invalidität (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 124 V 108, 110 E. 2b) notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als invalid im Sinne von Art. 17 IVG, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Der Invaliditätsgrad muss dabei ein bestimmtes Mass erreicht haben. Dies ist rechtsprechungsgemäss der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet. Die leistungsspezifische Lohneinbusse bei Versicherten mit oder ohne berufliche Ausbildung bestimmt sich dabei anhand eines Vergleichs des Valideneinkommens mit jenem Einkommen, welches die versicherte Person nach Durchführung der medizinischen Behandlung, hingegen ohne Eingliederungsmassnahmen, erzielen könnte, sofern ihr eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ohne (zusätzliche) berufliche Ausbildung, somit auf dem Weg der Selbsteingliederung, offensteht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2009 vom 10. August 2009, E. 3 mit Hinweisen).

4.                

4.1.           4.1.1. Wie vorstehend ausgeführt, besteht nur dann ein Anspruch auf Leistungen der IV, wenn bei der versicherten Person eine Invalidität besteht (oder - je nach Leistungsart - zumindest droht). Das heisst, es muss eine Erwerbsunfähigkeit vorliegen (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche wiederum einen Gesundheitsschaden voraussetzt (vgl. Art. 7 Abs. 1 ATSG).

4.1.2. Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Koch aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr arbeitsfähig. Umstritten ist jedoch der Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung des RAD von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Verweistätigkeit ausgeht, bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Einschätzung seines behandelnden Arztes Dr. H____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vor, es müsse zunächst eine Arbeitserprobung zur Ermittlung der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit durchgeführt werden, da das Belastbarkeitstraining in der Küche des G____ in einer Tätigkeit als Koch und damit gerade nicht in einer leidensangepassten Tätigkeit erfolgt sei. Er macht dabei geltend, letztlich stelle die Arbeitsfähigkeit eine juristische Beurteilung dar, wobei gegebenenfalls Fachleute der Integration bzw. Berufsberatung beizuziehen seien (vgl. BB 3).

4.2.           Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Arbeitserprobung nicht zwangsläufig eine Voraussetzung dafür darstellt, damit die Beschwerdegegnerin für die Bemessung der Erwerbsunfähigkeit auf eine Angabe zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit abstellen kann. Der Beweiswert von Berichten des RAD nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteile des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2014, 8C_197/2014, E. 4.2 und vom 16. September 2014, 8C_385/2014, E. 4.2.2).

4.3.           4.3.1. Vorliegend stützt sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme des RAD vom 12. September 2016 (vgl. IV-Akte 62). Darin kam der RAD-Arzt Dr. I____, FMH Allgemeine Innere Medizin und FMH Arbeitsmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Verweistätigkeit mit aufrechter Kopfhaltung, ohne Zwangshaltungen der Halswirbelsäule, und einer Limite für Heben und Tragen von Lasten bis max. 10 kg für ganztags mit einem Pensum von 100 % ausüben könne (vgl. IV-Akte 62). Diese Beurteilung ist vorliegend insbesondere deswegen nachvollziehbar und überzeugend, da Dr. I____ im Wesentlichen auf das im Auftrag der Krankentaggeldversicherung durchgeführte orthopädisches Assessment beim Institut F____ abstützte (vgl. Assessment vom 26.4.2016, IV-Akte 29) und sich auch aus den übrigen Akten nichts ergibt, das dieser Beurteilung widersprechen oder an ihr Zweifel wecken würde. Das orthopädische Assessment datiert vom 26. April 2016 und ist damit noch relativ aktuellen Datums. Auch wenn es nicht von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben wurde, sondern von der damals zuständigen Krankentaggeldversicherung stammt, erfüllt es die Kriterien an beweiskräftige medizinische Einschätzungen externer Spezialärzte, weshalb darauf abgestellt werden kann.

4.3.2. Im Einzelnen ist darauf hinzuweisen, dass das orthopädische Assessment durch Dr. J____, FMH Orthopädie und Traumatologie sowie orthopädische Rheumatologie (D), und damit eine qualifizierte Fachärztin durchgeführt wurde. Diese untersuchte den Beschwerdeführer persönlich an Kopf und Hals, Schultergürtel und den oberen Extremitäten, ferner auch an der Wirbelsäule, am Rumpf, dem Becken und den unteren Extremitäten. Dabei berücksichtigte sie die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Ferner bezog Dr. J____ in ihre Beurteilung mehrere bildgebende Untersuchungen ein, darunter dass MRT der Halswirbelsäule nativ vom 14. September 2015, das CT der Halswirbelsäule nativ vom 30. Oktober 2015 und die Röntgen Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule seitlich in Vor- und Rückneige vom 14. März 2016 der [...]-Klinik (vgl. IV-Akte 29, S. 8). Gestützt darauf und auf die eigenen Untersuchungsbefunde, kam sie nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss, dass für den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Koch eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestehe, da diese Tätigkeit mit überwiegendem vornüber Neigen des Kopfes verbunden sei. Gleichzeitig erachtete sie den Beschwerdeführer für eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit mit aufrechter Kopfhaltung ohne Zwangshaltungen der Halswirbelsäule und Heben und Tragen von Lasten bis maximal 10 kg als vollumfänglich arbeitsfähig und empfahl eine Umschulung (vgl. IV-Akte 29, S. 10). Es ist davon auszugehen, dass sie diese Empfehlung kaum ausgesprochen hätte, wenn sie von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Verweistätigkeit ausgegangen wäre.

4.4.           4.4.1. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht.

4.4.2. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer eingereichten Berichts seines behandelnden Arztes Dr. H____, FMH Allgemeine Innere Medizin, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits praxisgemäss nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets bereits dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte nachher zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4). Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2014 vom 21. Mai 2014 E. 5.2). Diese Rechtsprechung kann auf das vorliegend von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen F____-Gutachten übertragen werden und es ist festzustellen, dass dem Bericht von Dr. H____ vom 3. Februar 2017 keine bislang unerkannt gebliebenen Aspekte entnommen werden können. Dr. H____ beschränkt sich in seinen Ausführungen auf eine Einschätzung zum Ergebnis des durchgeführten Belastbarkeitstrainings als Koch und eine Empfehlung für die Durchführung einer Arbeitserprobung ohne medizinische Gründe zu nennen, welche gegen die im Gutachten des F____ angegebene Arbeitsfähigkeit sprechen würden (vgl. BB 3).

4.4.3. Ferner hat der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung zwar zu Protokoll gegeben, die Untersuchung beim F____ habe lediglich eine halbe Stunde gedauert (vgl. Protokoll, S. 3). Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass es sich beim orthopädischen Assessment um eine monodisziplinäre Beurteilung handelte, welche erfahrungsgemäss weniger Zeit als bi- und polydisziplinäre Abklärungen in Anspruch nimmt. Zudem umfasst die rund elfseitige Beurteilung neben der Untersuchung auch mehrere bildgebende Befunde. Es kommt hinzu, dass die Durchführung einer Arbeitserprobung auch deshalb als nicht notwendig erscheint, weil der Beschwerdeführer bereits ein fünfmonatiges Belastbarkeitstraining im G____ absolviert hat. Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht daraufhin, dass es sich dabei nicht um ein Belastbarkeitstraining in einer leidensangepassten Verweistätigkeit, sondern um ein solches im angestammten Beruf als Koch gehandelt hat. Dieses erfolgte jedoch vor dem Hintergrund, dass sich beim Beschwerdeführer eine unerwartete gesundheitliche Verbesserung eingestellt zu haben schien, weshalb es angezeigt war, vor einer allfälligen Umschulung in einen neuen Beruf zunächst eine Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit zu prüfen. Im Verlauf des Belastbarkeitstrainings als Koch schaffte der Beschwerdeführer nach seiner Aussage ein Pensum von 50 % (vgl. Protokoll, S. 1), kam dann aber schmerzbedingt an seine Grenzen, wobei sich aus den Akten ergibt, dass die Schmerzen auch oft erst nach der Arbeit zu Hause oder an freien Tagen auftraten (vgl. Protokolleintrag vom 22.7.2016).

4.4.4. Darüber hinaus gab es im Verlauf des Belastbarkeitstrainings beim Beschwerdeführer keinerlei Schwierigkeiten. Vielmehr erhielt der Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten folgende hervorragende Rückmeldung: „Herr A____. ist fachlich hochprofessionell. Seine Arbeit ist tipptopp. Er ist eine angenehme, ruhige Person, total präsent. Er geht mit allen Situationen sehr gut um. Seine Arbeitsweise ist sauber, sehr selbständig, er sieht den Arbeitsbedarf“ (vgl. Protokolleintrag vom 6.6.2016 und E-Mail vom 3.6.2016, IV-Akte 33, S. 1) zudem wurde dem Beschwerdeführer im G____ ein Anstellungsverhältnis als Koch mit weisender Funktion auf Abruf angeboten (vgl. Protokolleintrag vom 12.10.2016). Vor diesem Hintergrund sind von der Durchführung eines zweiten Belastbarkeitstrainings wenig neue Erkenntnisse hinsichtlich eines leidensangepassten Verweisprofils zu erwarten, die nicht bereits durch die Ausführungen im F____-Gutachten abgedeckt wären. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers hat sich seit dem F____-Gutachten nicht verschlechtert und das von der F____ aufgestellte Belastungsprofil ist nicht derart einschränkend, dass sich eine Belastungserprobung aufdrängen würde. Auf weitere diesbezügliche Abklärungen kann somit verzichtet werden.

4.5.           Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorhandenen medizinischen Akten und die darauf beruhende Stellungnahme des RAD eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zulassen. Der relevante medizinische Sachverhalt erweist sich somit bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses als hinreichend abgeklärt und es kann folglich im vorliegenden Verfahren über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umschulungsanspruch entschieden werden.

5.                

5.1.           Die Beschwerdegegnerin liess einen Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung in erster Linie an der fehlenden invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von 20 % scheitern. Zur Begründung führte sie aus, beim Beschwerdeführer sei aufgrund seines im Jahre 2015 zuletzt als Koch erzielten Einkommens von einem Valideneinkommen von Fr. 65‘000 auszugehen. Für das Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auf die Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2014 im Anforderungsniveau 4 (recte: Kompetenzniveau 1) ab und berechnete so hochgerechnet auf 41,7 Arbeitsstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung ein solches von Fr. 66'652.00 (vgl. Verfügung, IV-Akte 75).

5.2.           Dieser Argumentation der Beschwerdegegnerin kann vorliegend aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden.

5.3.           5.3.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Erwerbseinbusse von zirka 20 % „einen blossen Richtwert“ darstellt (vgl. BGE 130 V 488, 490 E. 4.2 in fine mit Hinweis auf BGE 124 V 108, 110 f. E. 2b). Das Bundesgericht führte in BGE 124 V 108 aus, für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung sei in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei gehe es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr sei im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (vgl. BGE 124 V 108, 111 E. 3b). Daraus folgt, dass hinsichtlich der anspruchsbegründende Mindesterwerbseinbusse das Kriterium der annähernden Gleichwertigkeit der Tätigkeiten nicht nur einen quantitativen, sondern auch einen qualitativen Aspekt enthält und deshalb, insbesondere bei Berufen mit tiefen Anfangslöhnen, neben den aktuellen Verdienstmöglichkeiten im Rahmen einer Prognose weitere Faktoren wie Lohnentwicklung und Aktivitätsdauer mit zu berücksichtigen sind (vgl. Regeste des BGE 124 V 108).

5.3.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über eine qualifizierte Berufsausbildung als Koch mit eidgenössischen Fähigkeitsausweis sowie über ein Wirtepatent verfügt. Weiter ist hinreichend erstellt, dass er in der angestammten Tätigkeit als Koch aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen vollumfänglich arbeitsunfähig ist. Zudem geht aus den Akten auch in aller Deutlichkeit hervor, dass sämtliche in den vorliegenden Fall involvierten Ärzte dem Beschwerdeführer eine Umschulung empfehlen (vgl. orthopädisches Assessment der F____ vom 26.4.2016, IV-Akte 29; RAD-Stellungnahme vom 12.9.2016, IV-Akte 62; Bericht Dr. H____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 3.2.2017, BB 3). Die Beschwerdegegnerin nimmt jedoch an, es sei dem Beschwerdeführer möglich mit einer Hilfsarbeitertätigkeit ein ähnliches wie das zuletzt als Koch erzielte Einkommen zu erwirtschaften. Dabei lässt sich unberücksichtigt, dass es einem Berufsmann, der in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung nicht ohne weiteres zuzumuten ist, dass er eine unqualifizierte Hilfsarbeit annimmt – dies unabhängig von seinem als Berufsmann erzielten Einkommen. Berücksichtigt man den nach der Rechtsprechung ebenfalls bedeutsamen qualitativen Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe kann die von der Beschwerdegegnerin herangezogene Hilfsarbeitertätigkeit im Vergleich zum gelernten Beruf als Koch nicht als gleichwertig bezeichnet werden. Zudem besteht beim Beschwerdeführer noch eine beträchtliche Aktivitätsdauer, die es ebenfalls miteinzubeziehen gilt. Ferner ist der Hinweis auf die massgebliche Lohnentwicklung zwar eher auf Lehrabgänger ausgerichtet, zu denen der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht gehört, aber es ist vorliegend zu beachten, dass es Personen, die im erlernten Beruf nicht mehr arbeiten können, bei schwieriger Arbeitsmarktlage schwer haben, überhaupt eine Stelle zu finden. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass Hilfsarbeiter den periodisch wiederkehrenden konjunkturellen oder strukturellen betrieblichen Anpassungen anerkanntermassen in viel ausgeprägterem Masse ausgesetzt sind als qualifizierte Mitarbeiter (vgl. hierzu BGE 124 V 108, 112 E. 3b). Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall die für den Umschulungsanspruch geforderte, aber als blosse Richtschnur definierte 20 %ige Erwerbseinbusse zu bejahen.

5.4.           5.4.1. Es kommt hinzu, dass hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleichs folgendes auszuführen ist:

5.4.2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte beim Beschwerdeführer durch eine Hochrechnung des beim letzten Arbeitgeber der E____ in einem 90 % Pensum erzielten Jahreseinkommens von Fr. 58‘500 auf ein 100 % Pensum korrekterweise ein Valideneinkommen von Fr. 65‘000 (vgl. Antwort Berufsberatung, IV-Akte 64, S. 2; Verfügung, IV-Akte 75). Hinsichtlich des in der angefochtenen Verfügung angenommenen Invalideneinkommens kann jedoch nicht auf die Berechnungen der Beschwerdegegnerin abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend vom Tabellenlohn der LSE TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 4 [recte: Kompetenzniveau 1] zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2015 ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘652.00. Vergleicht man das vom Beschwerdeführer zuletzt erzielte Einkommen mit dem von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Invalideneinkommen, so würde der Beschwerdeführer mit einer zumutbaren Hilfsarbeiter-Beschäftigung praktisch gleich viel verdienen wie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch. Hierzu führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus, dass sich der Beschwerdeführer – anders als ein angelernter Hilfsarbeiter – auf eine fundierte Berufsausbildung abstützen könne und es ihm daher zuzumuten sei, in eine andere, allenfalls berufsverwandte Tätigkeit zu wechseln. Es sei heutzutage üblich, dass beruflich ausgebildete Fachpersonen einer bestimmten Branche auch in anderen Branchen eine Anstellung finden könnten. Insbesondere seien dem Beschwerdeführer berufsnahe Tätigkeiten in der Systemgastronomie, Lebensmittelindustrie, Versicherungsbranche oder Chemiebranche, als Betriebsmitarbeiter, Kundenberater, Aussendienstmitarbeiter, Einkäufer oder als Produktionsmitarbeiter zum Beispiel in der Überwachung und Kontrolle von Anlagen oder Produkten zugänglich. Für solche Tätigkeiten sei allenfalls eine betriebsinterne oder branchenübliche Aufqualifizierung nötig, aber keinesfalls eine neue Berufsausbildung. Im Weiteren verweist die Beschwerdegegnerin darauf, dass der Beschwerdeführer ein Wirtepatent abgeschlossen habe, welche es ihm ermögliche zum Beispiel als Geschäftsführer oder Wirt in der Gastronomie zu arbeiten. Bezüglich des Alters des 1969 geborenen Beschwerdeführers führte sie aus, es bestehe kein kritischer Sachverhalt, da er noch in die Gruppe der 40 bis 50-Jährigen falle (vgl. Verfügung, IV-Akte 75).

5.5.           Diese – grundsätzlich zutreffende – Argumentation berücksichtigt die besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht in zureichendem Masse. Bei einer näheren Betrachtung der Tabelle TA1 fällt auf, dass alle Tabellenlöhne der Ziffern 55-56 „Gastgewerbe / Beherbergung und Gastronomie“ über alle Kompetenzniveaus am stärksten von den Werten in der Rubrik „Total“ negativ abweichen, was daran liegt, dass es sich bei den Löhnen aus Ziffern 55-56 „Gastgewerbe / Beherbergung und Gastronomie“ um die niedrigsten Tabellenlöhne auf der gesamten Tabelle handelt. So liegt im höchsten Kompetenzniveau 4 der Tabellenlohn der Ziffer 55-56 „Gastgewerbe / Beherbergung und Gastronomie“ für Männer mit Fr. 6‘293 um Fr. 2‘829 tiefer als das „Total“ für Männer von Fr. 9‘122. Eine im Verhältnis ähnliche Lohndifferenz ergibt sich im tiefsten Kompetenzniveau 1. Dort liegt der Tabellenlohn der Ziffer 55-56 „Gastgewerbe / Beherbergung und Gastronomie“ für Männer bei Fr. 4‘035 und damit Fr. 1‘277 unter dem Zentralwert „Total“ für Männer von Fr. 5‘312. Des Weiteren ergibt sich aus einem Vergleich der Werte aus der Rubrik „Total“ mit denjenigen Werten aus Ziffer 55-56, dass eine versicherte Person, um einen Lohn gemäss „Total Kompetenzniveau 1 Männer (Fr. 5‘312)“ zu erreichen, in Ziffer 55-56 im Kompetenzniveau 3 (Fr. 5‘399) beschäftigt sein müsste. Dies ist auch beim Beschwerdeführer der Fall. Dieser kann als gelernter Koch mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (vgl. Zeugnis, IV-Akte 3), Wirtepatent und überaus langjähriger Berufserfahrung ein Valideneinkommen von Fr. 65‘000 erzielen, was in etwa dem Wert des Kompetenzniveaus 3 in Ziffer 55-56 „Gastgewerbe / Beherbergung und Gastronomie“ entspricht (Fr. 65‘000 : 12 = ca. 5‘416). Vor diesem Hintergrund kann entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht einfach angenommen werden, dem Beschwerdeführer würde als gelernter Koch der Sprung in eine der von ihr aufgezählten Bereiche der Chemie- oder Lebensmittelbranche mit entsprechendem Lohn ohne weiteres gelingen. Davon ausgehend, dass beim Beschwerdeführer das Valideneinkommen bei Kompetenzniveau 3 der Ziffer 55-56 „Gastgewerbe / Beherbergung und Gastronomie“ anzusiedeln ist und unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nunmehr nur noch Tätigkeiten aus dem Kompetenzniveau 1 möglich sind, wie dies von der Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen wurde, drängt sich als Ausgangsbasis für das Invalideneinkommen nicht das Kompetenzniveau 1 der Rubrik „Total“ sondern dasjenige der Ziffer 55-56 „Gastgewerbe / Beherbergung und Gastronomie“ auf. Diesfalls ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 50‘629 (Fr. 4‘035 : 40*41,7 mal 12 zuzüglich Nominallohnentwicklung 2015 für den Sektor 3 von 0.3 % vgl. Bundesamt für Statistik) und daraus eine erwerbliche Einbusse von 22 %, welche deutlich über der von der Rechtsprechung als Richtwert angenommenen Schwelle von 20 % liegt (Valideneinkommen von Fr. 65‘000 – Invalideneinkommen von Fr. 50‘629 : 65‘000 * 100 = 22,1).

5.6.           Als Zwischenfazit ist somit festzustellen, dass die fehlende Gleichwertigkeit zwischen dem Kochberuf (mit Fähigkeitsausweis und Wirtepatent) und ungelernten Hilfsarbeitertätigkeiten sowie die dem Beschwerdeführer verbleibende Aktivitätsdauer in Verbindung mit den vorstehenden Überlegungen zum Einkommensvergleich für den Beschwerdeführer einen Umschulungsanspruch begründen.

6.                

6.1.           Gemäss BGE 124 V 108, 110 E. 2 a ist nach der Rechtsprechung unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (vgl. BGE 124 V 108, 110 E. 2 a mit zahlreichen Hinweisen).

6.2.           Vorliegend hat der Beschwerdeführer aufgrund der Akten und anlässlich der Hauptverhandlung das Bild eines leistungswilligen und motivierten Versicherten erweckt, der die ihm bis zur Pensionierung verbliebene Resterwerbsdauer möglichst gewinnbringend ausschöpfen möchte. Er hat diesbezüglich geltend gemacht, dass er in eine Tätigkeit wechseln möchte, in welcher er auf seinem bisherigen Wissen als Koch aufbauen kann und nannte als Beispiele Ernährungsberater und Lebensmitteinspektor oder -technologe (vgl. Protokoll, S. 1 f.). Konkrete Schritte im Hinblick auf eine spezifische Ausbildung (Schule, Kurs etc.) hatte der Beschwerdeführer jedoch noch nicht ins Auge gefasst (vgl. Protokoll, S. 2).

6.3.           Ganz offensichtlich verfügt der Beschwerdeführer über ein Entwicklungspotential, das es auszuschöpfen gilt. Zudem erscheint eine Umschulung des Beschwerdeführers angesichts seiner sehr guten Qualifikationen im Bereich der Lebensmittelbranche als sinnvoll und geeignet, auch wenn die einzelnen in Frage kommenden Tätigkeiten noch nicht konkretisiert werden konnten. Dies ist so rasch als möglich nachzuholen. Die Sache geht daher an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und anschliessend über den Umschulungsanspruch neu verfüge.

7.                

7.1.           Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Umschulungsmassnahmen hat. Die Verfügung vom 10. Januar 2017 ist aufzuheben und die Sache zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7.2.           Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3.           Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 69 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur und es fand ein doppelter Schriftenwechsel statt. Zusätzlich fand eine Hauptverhandlung statt, die praxisgemäss mit Fr. 200.00 entschädigt wird, weshalb ein Honorar in Höhe von insgesamt Fr. 3‘500.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Januar 2017 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Umschulungsmassnahmen hat. Die Sache wird zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 280.00.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.19 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.10.2017 IV.2017.19 (SVG.2018.1) — Swissrulings