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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.02.2018 IV.2017.183 (SVG.2018.143)

February 26, 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,206 words·~16 min·1

Summary

Würdigung eines bidisziplinären Gutachtens; leidensbedingter Abzug bei Teilzeitbeschäftigung und leidensbedingten Einschränkungen

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26. Februar 2018

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli , lic. iur. R. Ley     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____  

vertreten durch B____   

                                                                                Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.183

Verfügung vom 26. Juli 2017

Würdigung eines bidisziplinären Gutachtens; leidensbedingter Abzug bei Teilzeitbeschäftigung und leidensbedingten Einschränkungen

Tatsachen

I.          

Der 1958 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 3. März 2014 aufgrund einer psychischen Erkrankung zur Früherfassung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Am 29. April bzw. 7. Mai 2014 erfolgte die Anmeldung zum Bezug von Invalidenleistungen (IV-Akte 9). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung beizog (vgl. IV-Akten 16, 33 und 50). Zudem gab sie ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie bei Dr. med. C____, FMH Neurologie/Verhaltensneurologie und Dr. med. D____, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, in Auftrag (vgl. bidisziplinäres Gutachten vom 11. Februar 2016, IV-Akte 65). Im Wesentlichen gestützt auf diese Abklärungen teilte sie mit Vorbescheid vom 18. Mai 2016 mit, der Beschwerdeführer habe - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50% - ab Dezember 2014 Anspruch auf eine halbe Rente. Ab November 2015 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 30% kein Rentenanspruch mehr (IV-Akte 76). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 25. August 2016 (IV-Akte 84). Nachdem der Gutachter Dr. D____ dazu Stellung genommen hatte (IV-Akte 93), kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. März 2017 an, der Beschwerdeführer habe basierend auf einem Invaliditätsgrad von 61% ab Dezember 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Ab November 2015 bestehe - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 45% - Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-Akte 97). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Juni 2017 einen Einwand (IV-Akte 106). Am 26. Juli 2017 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid vom 20. März 2017 entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 110).  

II.         

Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 14. September 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt er, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Juli 2017 insoweit aufzuheben, als dass dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2014 eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, auszurichten sei.

Mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 reicht der Beschwerdeführer einen Entscheid des E____ ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2017 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 12. Januar 2018 hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

III.       

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, fand am 26. Februar 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.  

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                   

2.1.             Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 26. Juli 2017 dem Beschwerdeführer ab Dezember 2014 eine Dreiviertelsrente und ab November 2015 eine Viertelsrente zugesprochen. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. D____ und C____. Danach sei der Beschwerdeführer seit Dezember 2013 ununterbrochen, jedoch in unterschiedlichem Ausmass arbeitsund erwerbsunfähig. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation sei dem Beschwerdeführer bei Ablauf der Wartefrist im Dezember 2014 die Ausführung einer Tätigkeit als Informatiker im Teilpensum von 50% zumutbar gewesen. Spätestens ab August 2015 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wieder verbessert und es gelte eine höhere Arbeitsfähigkeit. Seither seien dem Beschwerdeführer die Ausführung einer Tätigkeit im Informatikbereich sowie jegliche andere Tätigkeiten wieder im Umfang von 70% zumutbar. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen und keinen leidensbedingten Abzug gewährt (vgl. IV-Akte 110).  

2.2.             Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es könne nicht auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden. Dieses erweise sich in Anbetracht der vom behandelnden Psychiater, Dr. med. F____, dem Gutachter Dr. med. G____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie dem Hausarzt Dr. med. H____ gestellten Diagnosen einer schweren depressiven Episode sowie der Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 80% als nicht schlüssig. Der psychiatrische Gutachter Dr. D____ hätte sich mit diesen abweichenden Beurteilungen kaum auseinandergesetzt. Es werde nicht nachvollziehbar begründet, weshalb entgegen der Einschätzungen der vorerwähnten Fachärzte lediglich von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit einer aktuellen Arbeitsunfähigkeit von 30% ausgegangen werde. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass die Krankentaggeldversicherung bis Ende Dezember 2015 basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100% Taggelder ausgerichtet habe. In erwerblicher Hinsicht sei zudem zu bemängeln, dass kein leidensbedingter Abzug berücksichtigt worden sei. Angesichts der Tatsache, dass die Erkrankung erheblichen Schwankungen unterliegen könne, sei ein leidensbedingter Abzug in Höhe von 25% zwingend vorzunehmen. Zusammenfassend müsse gestützt auf die Beurteilungen der behandelnden Fachärzte ab Dezember 2014 von einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% ausgegangen werden (vgl. Beschwerde vom 14. September 2017 und Replik vom 12. Januar 2018).

2.3.             Strittig ist, ob die Verfügung vom 26. Juli 2017 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.                   

3.1.             Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E. 3.2).

3.2.             Nachstehend ist anhand der wesentlichen medizinischen Unterlagen zu untersuchen, ob die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Juli 2017 einer rechtlichen Überprüfung standhält. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3).  

3.3.             Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 26. Juli 2017 diente im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie vom 11. Februar 2016 (IV-Akte 65) sowie die Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters Dr. D____ vom 8. Januar 2017 (IV-Akte 93).

Mit bidisziplinärem Gutachten vom 11. Februar 2016 erheben die Experten eine rezidivierende depressive Episode, zurzeit leicht- bis mittleren Grades (ICD:10 F33.0/1), eine Persönlichkeitsstörung vom dysthymen, narzisstisch selbstunsicheren, zur Vermeidung und Aggressionshemmung neigenden Typen (ICD:10 F61.0), leicht bis mässig ausgeprägte kognitive Beeinträchtigungen bei seelischer Interferenz, leicht bis mässig ausgeprägtes Cervicalsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sowie ein leicht ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung seien ein Nikotinabusus, aktenanamnestisch ADHS, eine klinisch leicht ausgeprägte Polyneuropathie bei Diabetes mellitus, eine Schlafapnoe und eine Neuropathie des N. Cutaneus femoris lateralis rechts. Aus psychiatrischer Sicht habe der Beschwerdeführer ab Dezember 2013 bis Oktober 2014 unter einer schweren depressiven Symptomatik gelitten und sei deswegen zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Ab Oktober 2014, gestützt auf den Bericht von Dr. med. I____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, habe sich die Situation etwas gebessert und es müsse von einer 50%igen Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Dann sei es zu einem Rückfall gekommen, wie im Gutachten von Dr. G____ dargelegt werde. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit in den Monaten Dezember 2014 und Januar/Februar 2015 beim Beschwerdeführer wieder eine schwere depressive Symptomatik und demzufolge eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Ab August 2015 bestehe beim Beschwerdeführer eine Verbesserung der Symptomatik und es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ab August 2015 ebenso wie aktuell durch die depressive Symptomatik und in Kombination mit der Persönlichkeitsstörung in einem Ausmass von ca. 30% in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sei. Aus neurologischer und verhaltensneurologischer Sicht sei insgesamt von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Computerfachmann von aktuell 10% auszugehen, indem diese Tätigkeit mit vorwiegend Bildschirmarbeit zu einer Beschwerdevermehrung führen könne und der Beschwerdeführer infolgedessen in dieser Arbeit vermehrt Pausen benötige. Die Annahme einer 10%igen Beeinträchtigung sei ab Anfang 2013 zu treffen. In einer angepassten Tätigkeit mit wechselnd sitzender, stehender Arbeitshaltung, ohne Kopfzwangshaltungen und ohne Schultergürtelbelastung sei von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. IV-Akte 65).

Mit Stellungnahme vom 8. Januar 2017 führt der psychiatrische Experte Dr. D____bezüglich der vom Gutachter Dr. G____ sowie dem Hausarzt Dr. H____ gestellten Diagnose einer schweren depressiven Episode sowie der Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 80% aus, dass die kognitiven Defizite, wäre der Beschwerdeführer tatsächlich so schwer depressiv, wie in diesen Berichten angegeben worden sei, aus neurologischer Sicht gravierender wären. Zudem sei bei einer schweren depressiven Episode grundsätzlich von einer Hospitalisationsbedürftigkeit auszugehen. Der psychiatrische Experte Dr. D____ stellt zudem fest, dass die depressiven Episoden schwankenden Ausmasses seien. Es werde auf die ausführliche Besprechung des Verlaufs verwiesen. Dabei sei auf die bei affektiven Störungen grundsätzlich schwankende Intensität eingegangen worden. Dies führe auch zur Bemessung der gemittelten Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Akte 93).

3.4.             Mit Blick auf die medizinische Aktenlage ist zunächst festzuhalten, dass auf das bidisziplinäre Gutachten vom 11. Februar 2016 (IV-Akte 65) sowie auf die Stellungnahme des psychiatrischen Experten Dr. D____ vom 8. Januar 2017 (IV-Akte 93) abgestellt werden kann. Das bidisziplinäre Gutachten ist umfassend, wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt (Gutachten, S. 2-5), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Gutachten, S. 7, 13 und 14) und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation nachvollziehbar und schlüssig (Gutachten, S. 11-13 und S. 18-28). Das Gutachten entspricht somit den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine rechtsgenügliche Expertise, so dass ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 352, E. 3a). Der Beschwerdeführer bemängelt das neurologische Teilgutachten grundsätzlich auch nicht. Hingegen ist er mit der Beurteilung des psychiatrischen Experten Dr. D____ nicht einverstanden. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, stehen die Vorbringen des Beschwerdeführers dem psychiatrischen Teilgutachten nicht entgegen, so dass ihm volle Beweiskraft zukommt.    

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat der psychiatrische Experte Dr. D____ die Einschätzungen des behandelnden Psychiaters Dr. F____ und des Gutachters Dr. G____ berücksichtigt. So hat er sich auf S. 21 sowie auf S. 24 des Gutachtens mit dem Verlauf des Krankheitsbildes eingehend auseinandergesetzt. Zudem hat der psychiatrische Gutachter – gestützt auf die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. F____ – ab August 2015 eine Verbesserung der depressiven Symptomatik festgestellt. Gemäss dem psychiatrischen Experten Dr. D____ habe der behandelnde Psychiater Dr. F____ mit Bericht vom 11. August 2015 (vgl. IV-Akte 52) einen Status nach schwergradig depressiver Episode mit derzeit beginnender Remission diagnostiziert (Gutachten, S. 21). Der psychiatrische Experte kommt sodann gestützt auf seine Untersuchung sowie der erhobenen Befunde (vgl. Gutachten, S. 20) zum Schluss, dass sich diese Remission tatsächlich weiterentwickelt habe und aktuell eine leicht- bis mittelgradig depressive Verstimmungslage vorliege (Gutachten, S. 21). Auf diese nachvollziehbare, auf eigenen Untersuchungen beruhende und in Kenntnisnahme der medizinischen Akten ergangene Beurteilung kann abgestellt werden.  

Dass der behandelnde Psychiater Dr. F____ im August 2015 dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und folglich eine leicht höhere Arbeitsunfähigkeit attestierte als der psychiatrische Experte Dr. D____, vermag dessen Beurteilung ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge aufweist, die es zu respektieren gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2015 [9C_367/2015], E. 5.3.).

Auch die Beurteilung des Hausarztes, Dr. H____ führt nicht zu einer anderen Einschätzung der Sachlage. Dr. H____ gibt mit Bericht vom 10. September 2015 zwar an, der Beschwerdeführer leide (weiterhin) an einer schweren protrahierter therapieresistenten depressiven Episode sowie an einer einfachen Aktivitätsund Aufmerksamkeitsstörung und sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Informatiker zu 80% arbeitsunfähig (vgl. IV-Akte 54). Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich beim Hausarzt Dr. H____ nicht um einen Facharzt der Psychiatrie handelt. Demgemäss kommt der Einschätzung des Hausarztes Dr. H____ nicht die gleiche Beweiskraft wie dem psychiatrischen Teilgutachten zu.

Anzumerken bleibt, dass sich der psychiatrische Experte Dr. D____ in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2017 nochmals mit den divergierenden Ansichten der (behandelnden) Fachärzte als auch des Hausarztes auseinandergesetzt hat. Er hat diesbezüglich angeführt, dass der Beschwerdeführer sich nie in stationärer Behandlung befand, was eher gegen eine schwere depressive Episode spreche. Ferner wären die kognitiven Defizite, wäre der Beschwerdeführer tatsächlich so schwer depressiv, wie in diesen Berichten angegeben worden sei, aus neurologischer Sicht gravierender (IV-Akte 93). Dieser nachvollziehbaren Einschätzung kann gefolgt werden.

Schliesslich steht die Tatsache, dass die Krankentaggeldversicherung bis Ende 2015 ein Taggeld basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100% ausgerichtet hat, der Verwertbarkeit des psychiatrischen Teilgutachtens nicht entgegen. Die Krankentaggeldversicherung stützt sich diesbezüglich auf das Gutachten von Dr. G____ vom 12. Februar 2015 (IV-Akte 45). Indes ist zu beachten, dass selbst der behandelnde Psychiater ab August 2015 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausging (IV-Akte 52). Hinzu kommt, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ im Rahmen eines Krankentaggeldverfahrens erlassen wurde. An den Nachweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Krankentaggeldanspruchs sind jedoch geringere Anforderungen zu stellen als etwa an denjenigen der Erwerbsunfähigkeit für die Zusprache einer Invalidenrente als klassische – regelmässig auf unbestimmte Zeit auszurichtende – Dauerleistung. Taggelder weisen demgegenüber lediglich vorübergehenden Charakter auf und bezwecken die unmittelbare Deckung eines Erwerbsausfalls in einer ersten, oft noch instabilen und kurzzeitigen Schwankungen unterliegenden, Krankheitsphase (ebenso BGE 137 V 199 E. 2.2.3.1 zum Taggeld in der Unfallversicherung). Dies vermag grosse prozentuale Einschätzungsdiskrepanzen zwischen Entscheiden der Invalidenversicherung und der Krankentaggeldversicherung zu erklären (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2010 [9C_670/2010], E. 3).

3.5.             Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle zur Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit das bidisziplinäre Gutachten der Dres. C____ und D____ vom 11. Februar 2016 sowie die Stellungnahme von Dr. D____ vom 8. Januar 2017 beigezogen hat. Namentlich hat sich Dr. D____ mit den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Fachärzte und des Hausarztes auseinandergesetzt. Gesamthaft betrachtet liegen somit keine ernsthaften Zweifel vor, welche die Expertise als beweisuntauglich erscheinen lässt.  

3.6.             Hinsichtlich des nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen E____-Entscheids vom 17. August 2017 (IV-Akte 118) ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung massgebend sind (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen), weshalb der E____-Entscheid grundsätzlich im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter einem Messi-Syndrom (IV-Akte 127) leidet und möglicherweise infolgedessen einer Beistandschaft bedurfte. Ein Messi-Syndrom vermag indes für sich alleine genommen keinen höheren Invaliditätsgrad zu begründen. Ist eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten (vgl. auch RAD-Stellungnahmen vom 28. September 2017 und 19. Oktober 2017, IV-Akten 123 und 127), wäre diese im Rahmen eines Revisionsverfahren zu prüfen.

4.                   

4.1.             Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2014 und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ab August 2015 in der angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit (vgl. E. 4) sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen, versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog. Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG).  

4.2.             In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle folgenden Einkommensvergleich vorgenommen: Zur Berechnung des Valideneinkommens in Höhe von Fr. 126‘000.-- stützt sie sich auf den Fragebogen Arbeitgeber vom 30. Mai 2014 (IV-Akte 18). Beim Invalideneinkommen zog sie den Wert aus der LSE-Tabelle T17, Pos.35, Informations- und Kommunikationstechniker Männer, Alter über 50 Jahre heran. Diesen Wert rechnete sie auf die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden um. Unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 50% ab Dezember 2014 und von 70% ab August 2015 bezifferte die IV-Stelle das Invalideneinkommen mit Fr. 49'452.-- bzw. Fr. 69‘441.-- (unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2015). Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierte ein Invaliditätsgrad von 61% ab Dezember 2014 und von 45% ab November 2015 (IV-Akte 110).   

4.3.             Der Beschwerdeführer ist mit dem Valideneinkommen einverstanden. Hinsichtlich des Invalideneinkommens macht er aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen einen Abzug in Höhe von 25% geltend.

4.4.             Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a) und 5b)). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

4.5.             Vorliegend erscheint ein Abzug aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers als angemessen. Denn der Beschwerdeführer ist aus somatischer Sicht als Informatiker aufgrund der häufigen Bildschirmarbeiten in seinem Arbeitsplatz eingeschränkt und deshalb auf vermehrte Pausen angewiesen (vgl. Gutachten, S. 25). Zudem könne laut Dr. D____ das psychische Gleichgewicht des Beschwerdeführers als labil bezeichnet werden, so dass immer wieder mit Rückfällen gerechnet werden müsse (Gutachten, S. 24). Somit ist dem Beschwerdeführer bereits aus diesem Grund ein Abzug zu gewähren ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nur noch in einem Teilzeitpensum tätig sein kann. Bei Männern führt eine Reduktion der Erwerbstätigkeit von einer Voll- zu einer Teilzeitbeschäftigung zu einem überproportional tieferen Lohn, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen kann (Urteile des Bundesgerichts vom 30. September 2011 [9C_481/2011], E. 3.1.2. mit Hinweisen). Gesamthaft betrachtet erscheint deshalb ein leidensbedingter Abzug von 10% als angezeigt.

4.6.             Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist nun der Invaliditätsgrad neu zu berechnen. Das Valideneinkommen ist weiterhin auf Fr. 126‘000.-- festzulegen. Das Invalideneinkommen lässt sich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10% ab Dezember 2014 mit Fr. 44‘507.-- und ab August 2015 mit Fr. 62‘497.-- beziffern. Nach Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert ab Dezember 2014 ein Invaliditätsgrad von 65% und ab August 2015 ein Invaliditätsgrad von 50%.

4.7.             Art. 88a Abs. 1 IVV sieht vor, dass eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Da die Verbesserung des Gesundheitszustandes und mithin der Erwerbsfähigkeit im August 2015 eingetreten ist, hat der Beschwerdeführer ab November 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

5.                   

5.1.             Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 26. Juli 2017 aufzuheben und die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der Beschwerdeführer hat ab Dezember 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab November 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.    

5.2.             Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.  

5.3.             Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen sind. Folglich ist auf Fr. 3‘300.-- eine Mehrwertsteuer von 8 % und auf Fr. 1'100.-- eine solche von 7.7 % zuzusprechen.  

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. Juli 2017 aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2014 eine Dreiviertelsrente und ab 1. November 2015 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.  

          Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.  

          Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2'200.-- und von 7.7 % auf Fr. 1‘100.--.  

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                    lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.183 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.02.2018 IV.2017.183 (SVG.2018.143) — Swissrulings