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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.01.2018 IV.2017.175 (SVG.2018.24)

January 10, 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,869 words·~14 min·3

Summary

Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode; Würdigung von Administrativgutachten

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. Januar 2018

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Ph. Waegeli, Dr. med. C. Karli

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

c/o C____, [...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.175

Verfügung vom 21. Juli 2017

Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode; Würdigung von Administrativgutachten

Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1978, arbeitete als Mutter von drei Kindern (geboren [...], [...] und [...]; vgl. IV-Akte 5, S. 2) seit dem 1. Januar 2013 60 % für die D____ GmbH als Gebäudereinigerin. Ab dem 10. April 2014 wurde ihr im Rahmen einer weiteren Schwangerschaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akten 3 und 14, S. 3).

b)        Im Juli 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere wurde bei Dr. med. E____, Psychiatrie FMH, der Bericht vom 2. September 2014 eingeholt (vgl. IV-Akte 16). Am [...] November 2014 wurde die Beschwerdeführerin erneut Mutter (vgl. IV-Akte 37, S. 4). In der Folge nahm die IV-Stelle am 4. Mai 2015 eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 6. Mai 2015; IV-Akte 33). Am 29. Mai 2015 erstattete Dr. E____ einen Verlaufsbericht (vgl. IV-Akte 38). Im weiteren Verlauf nahm die IV-Stelle das Gutachten von Dr. F____ vom 4. Februar 2016 zu den Akten (vgl. IV-Akte 43, S. 2 ff.) und erteilte Dr. G____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 29. Februar 2016; IV-Akte 47). Am 18. März 2016 äusserte sich Dr. E____ zum Gutachten von Dr. G____ (vgl. IV-Akte 51).

c)         Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle der H____ GmbH ([...]) den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Versicherten. Am 8. Februar 2017 wurde das Gutachten, beinhaltend die Fachrichtungen Allgemeine Medizin, Kardiologie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie/Psychotherapie, erstattet (vgl. IV-Akte 83, S. 3 ff.). Am 31. März 2017 erging eine ergänzende Stellungnahme der H____ GmbH (vgl. IV-Akte 89). In der Folge holte die IV-Stelle beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD) die schriftliche Auskunft vom 7. April 2017 ein (vgl. IV-Akte 90). Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2017 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 93). Dazu äusserte sich die Versicherte am 7. Juni 2017 (vgl. IV-Akte 94). Am 28. Juni 2017 reichte sie eine ergänzende Stellungnahme ein. Der Eingabe legte sie den Bericht von Dr. E____ vom 13. Juni 2017 bei (vgl. IV-Akte 97). Am 14. Juli 2017 äusserte sich der RAD nochmals (vgl. IV-Akte 99). Der Abklärungsdienst bezog am 17. Juli 2017 Stellung (vgl. IV-Akte 100). In der Folge erliess die IV-Stelle am 21. Juli 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 102).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 14. September 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge: (1.) Es sei zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. (2.) Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärun-gen an die IV-Stelle zurückzuweisen. (3.) Subeventualiter sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)  Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. Oktober 2017 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat, c/o C____, bewilligt.

d)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 22. November 2017 an ihrer Beschwerde fest.

e)        Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Duplik.

III.      

Am 10. Januar 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das Gutachten der H____ GmbH vom 8. Februar 2017 resp. die ergänzende Stellungnahme der H____ GmbH vom 31. März 2017 sei davon auszugehen, dass die Versicherte über eine Restarbeitsfähigkeit von drei Stunden pro Tag resp. fünfzehn Stunden pro Woche verfüge und zu 20 % im Haushalt eingeschränkt sei. Bei dieser medizinischen Ausgangslage lasse sich – in Anwendung der gemischten Methode (mit einem Anteil Erwerb von 60 % und einem Anteil Haushalt von 40 %) – kein rentenbegründender IV-Grad ermitteln (vgl. insb. die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2017; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten der H____ GmbH vom 8. Februar 2017 könne nicht abgestellt werden. Es werde ihrer gesundheitlichen Situation nicht gerecht. Insbesondere erfülle das psychiatrische Teilgutachten die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen nicht (vgl. insb. S. 5 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 2 f. der Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.             

3.1.       Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der Invaliditätsbemessung die sogenannte gemischte Methode (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG) zur Anwendung gebracht. Sie geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % mit dem Haushalt beschäftigt wäre (vgl. die Verfügung vom 21. Juli 2017; IV-Akte 102).

3.2.       Dem kann gefolgt werden. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufteilung zwischen Erwerb und Haushalt stützt sich auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 6. Mai 2015 (IV-Akte 33) und entspricht der Bestätigung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 34). Im Übrigen kann auf die plausiblen Ausführungen des Abklärungsdienstes vom 17. Juli 2017 (IV-Akte 100) verwiesen werden.

4.             

4.1.       Die Beschwerdegegnerin erachtet in medizinischer Hinsicht das Gutachten der H____ GmbH vom 8. Februar 2017 (IV-Akte 83, S. 3 ff.) resp. die ergänzende Stellungnahme der H____ GmbH vom 31. März 2017 (IV-Akte 89) für massgebend (vgl. insb. die angefochtene Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).

4.2.       4.2.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.3.       4.3.1.  Im Gutachten der H____ GmbH vom 8. Februar 2017 (IV-Akte 83, S. 3 ff.) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) bei (a.) Status nach Broken home, (b.) Status nach sonstigen negativen Kindheitserlebnissen (Z61.8), (c.) Status nach rezidivierender erlebter sexueller Gewalt, (d.) DD: komplexe Traumafolgestörung sehr wahrscheinlich, (e.) DD: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen, narzisstischen emotional instabilen Anteilen (F61.0), (2.) hypertensive Herzkrankheit ohne Herzinsuffizienz, mit Angabe einer hypertensiven Krise (ICD-10 l11.91); (3.) essentielle arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.9) und (4.) minimale bis leichte neuropsychologische Funktionsschwäche (vgl. S. 82 des Gutachtens).

4.3.2.  Des Weiteren wurde im Gutachten der H____ GmbH klargestellt, es bestünden Wechselwirkungen zwischen den Persönlichkeitsfaktoren, den akzentuierten Persönlichkeitszügen und/oder der Persönlichkeitsstörung und der Traumafolgestörung sowie des depressiv anmutenden Rückzuges (vgl. S. 83 des Gutachtens).

4.3.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten festgehalten, aus neurologischer Sicht lasse sich keine fortdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (vgl. S. 84 des Gutachtens). Aus psychiatrischer Sicht sei die Explorandin in der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst weiterhin vier Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Am besten wäre es, wenn die Explorandin die Arbeitszeiten selbst einteilen könnte. Möglicherweise könnten im Geschäft des Vaters und des Bruders entsprechende Absprachen getroffen werden. Auch in einer angepassten Tätigkeit wäre die Versicherte vier Stunden täglich arbeitsfähig (vgl. S. 84 des Gutachtens). Aus kardiologischer Sicht könne der Explorandin seit November 2014 die zuletzt durchgeführte Arbeit als Reinigungsangestellte zugemutet werden mit Einhalten von Pausen von zwei Stunden in der Mittagszeit. Auf Schichtarbeiten, Nachtarbeiten und unregelmässige Arbeitszeiten sollte jedoch verzichtet werden. Weitere qualitative Einschränkungen bestünden nicht (vgl. S. 85 des Gutachtens). Aus neuropsychologischer Sicht sei der Explorandin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zumutbar mit geringfügigen Einschränkungen (Vermeidung von Arbeiten unter verstärktem Zeitdruck, Möglichkeit von Pausen). Alternative Tätigkeiten könnten keine vorgeschlagen werden (vgl. S. 86 des Gutachtens). Abschliessend wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit klargestellt, gesamtmedizinisch betrachtet bestünden somit diverse qualitative Einschränkungen. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit sei die Explorandin weiterhin vier Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Dies gelte auch für die angestammte Arbeit im Reinigungsdienst. Auf Schichtarbeiten, Nachtarbeiten und unregelmässige Arbeitszeiten sollte verzichtet werden. Die Einschränkung im Haushalt sei mit 20 % gesamtmedizinisch begründbar. Die Explorandin könne die Arbeitszeiten im Haushalt entsprechend ihrer Befindlichkeit und den Kräften frei einteilen (vgl. S. 86 des Gutachtens).

4.3.4.  In der ergänzenden Stellungnahme der H____ GmbH vom 31. März 2017 (IV-Akte 89) wurde schliesslich präzisierend dargetan, neben dem Haushalt sei der Explorandin eine Restarbeitsfähigkeit von drei Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements zu bescheinigen.

4.3.5.  Der RAD legte mit Stellungnahme vom 7. April 2017 (IV-Akte 90) zusammenfassend dar, die Versicherte verfüge somit über eine Restarbeitsfähigkeit von drei Stunden täglich, wenn gewisse Vorgaben beachtet würden. Es sollte eine Pause von zwei Stunden in der Mittagszeit eingehalten werden. Auf Schichtarbeiten, Nachtarbeiten und unregelmässige Arbeitszeiten und Arbeiten unter vermehrtem Zeitdruck sollte verzichtet werden. Weitere qualitative Einschränkungen bestünden nicht. Diese Einschätzung gelte ab Beendigung der letzten Schwangerschaft. Ab April 2014 bis November 2014 gelte noch die kardiologisch begründete 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Des Weiteren gab der RAD-Arzt an, es liegt eine ausreichend schwere psychiatrische Morbidität vor, die eine Ressourcenaktivierung teilweise verhindere und somit die psychiatrisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertige.

4.4.       4.4.1.  Dieser medizinischen Beurteilung kann im Ergebnis gefolgt werden. Das Gutachten der H____ GmbH vom 8. Februar 2017 resp. die ergänzende Stellungnahme der H____ GmbH erfüllen in den relevanten Punkten die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2.2. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter mit den massgebenden Vorakten auseinandergesetzt und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Dies gilt im Speziellen auch für das psychiatrische Teilgutachten von Dr. I____, das eine ausführliche und schlüssige Auseinandersetzung mit der abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E____ beinhaltet (vgl. S. 45 ff., insb. S. 47 ff. des Gutachtens der H____ GmbH; siehe auch die nachstehenden Überlegungen).

4.4.2.  Die Beschwerdeführerin macht geltend, die im Gutachten der H____ GmbH angeführte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht plausibel (vgl. S. 6 der Beschwerde). Angesichts der Tatsache, dass die traumatischen Ereignisse bereits Jahre zurückliegen, erscheint die angegebene Diagnose einer PTBS tatsächlich als fraglich. Allerdings gilt es zu bemerken, dass Dr. I____, der das psychiatrische Teilgutachten erstellt hat, im Gutachten nicht nur die Diagnose PTBS erwähnte, sondern geltend machte, es sei eine Traumafolgestörung anzunehmen, die es gemäss ICD-10 noch nicht gebe (vgl. S. 56 des Gutachtens der H____ GmbH). Gleichzeitig hat Dr. I____ eingeräumt, er gehe mit Dr. E____ einig, dass eine Traumafolgestörung vorliege (vgl. S. 53 des Gutachtens der H____ GmbH). Überdies wurde in der Gesamtbeurteilung dargetan, es bestünden Wechselwirkungen zwischen den "Persönlichkeitsfaktoren, den akzentuierten Persönlichkeitszügen und/oder der Persönlichkeitsstörung und der Traumafolgestörung sowie des depressiv anmutenden Rückzuges" (vgl. explizit S. 83 des Gutachtens). Damit steht im Ergebnis auch für Dr. I____ nicht eine eigentliche posttraumatische Belastungsstörung zur Diskussion. Vielmehr hat der Gutachter sich dieser Terminologie bedient, da die ICD-10 die Diagnose der Traumafolgestörung (noch) nicht kennt.

4.4.3.  Im Übrigen gilt es zu beachten, dass es im Rahmen der Invaliditätsbemessung – jedenfalls im psychiatrischen Kontext – grundsätzlich nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 136 V 279, 281 E. 3.2.1). Diesbezüglich hat Dr. I____ ausgeführt, er gehe zwar mit Dr. E____ einig, dass eine Traumafolgestörung vorliege. Die Funktionseinbussen der Explorandin würden aber nicht ausreichen, um eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit auszumachen (vgl. S. 53 des Gutachtens). Diese Einschätzung hat er umfassend und schlüssig begründet. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit lässt sich vorliegend nicht begründen.

4.4.4.  Überdies beanstandet die Beschwerdeführerin die (geringe) Dauer der psychiatrischen Exploration (vgl. S. 6 der Beschwerde sowie S. 1 der Replik). Dem ist zu entgegnen, dass für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht in erster Linie die Untersuchungsdauer massgebend ist, sondern vielmehr, ob das Gutachten inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.2.2). Anhaltspunkte dafür, dass Dr.I____ die entsprechenden Vorgaben nicht bzw. nur ungenügend beachtet hat, sind nicht erkennbar.

4.5.       Damit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit noch über eine Restarbeitsfähigkeit von drei Stunden pro Tag resp. fünfzehn Stunden pro Woche verfügt (vgl. die Verfügung vom 21. Juli 2017; IV-Akte 102).

4.6.       Des Weiteren erscheint auch die von der Beschwerdegegnerin – in Übereinstimmung mit dem Gutachten der H____ GmbH (vgl. S. 86 des Gutachtens) resp. dem Abklärungsbericht Haushalt vom 6. Mai 2015 (IV-Akte 33) – angenommene 20%ige Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt (vgl. IV-Akte 102) als rechtens. Somit ist im Bereich Haushalt von einem IV-Grad von 8 % (20 x 0.40) auszugehen.

5.             

5.1.       Im erwerblichen Bereich hat die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 31'980.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 19'447.-verglichen und so eine Einschränkung von 39.19 % resp. einen IV-Grad von 23.51 % (39.19 x 0.60) ermittelt (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 102).

5.2.       Das Valideneinkommen von Fr. 31'980.-- (13 x Fr. 2'460.--) wurde von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der D____ GmbH (vgl. IV-Akte 15) ermittelt und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet.

5.3.       5.3.1.  Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin gehe von einem zu hohen Invalideneinkommen aus. Die gutachterlich bescheinigte Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar (vgl. S. 7 der Beschwerde). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

5.3.2.  Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_338/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann einzig dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1.). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.  

5.3.3.  Fraglich ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 102). Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2). Im vorliegenden Fall gilt es in medizinsicher Hinsicht zu beachten, dass die Beschwerdeführerin aus kardiologischen Gründen Pausen von zwei Stunden in der Mittagszeit einhalten sollte (vgl. dazu Erwägung 4.3.3. hiervor). Bei dieser Ausgangslage erscheint eine Reduktion des Tabellenlohnes um 10 % angezeigt. Allerdings ändert sich gleichwohl am Ergebnis nichts (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

5.3.4.  Bei einer Reduktion des Tabellenlohnes um 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 17'502.30 (Fr. 19'447.-- x 0.9). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 31'980.-- ergibt sich somit im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 45.27 % resp. ein IV-Grad von 27.16 % (0.60 x 45.27). Bei einem IV-Grad im Haushalt von 8 % (vgl. dazu sub Erwägung 4.2. hiervor) resultiert folglich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 35 %.

5.4.       Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG hat die Beschwerdegegnerin folglich zu Recht – unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses geltenden Rechtslage – einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint. Es bleibt der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, sich nach Inkrafttreten der neuen Bestimmung des Art. 27bis Abs. 2-4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) per 1. Januar 2018 bei der Invalidenversicherung neu anzumelden. Nach Abs. 2 der dazugehörenden Übergangsbestimmungen wird, wenn eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) betätigte, verweigert wurde, eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrades nach Art. 27bis Abs. 2-4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 6.4.).

6.             

6.1.       Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 21. Juli 2017 (IV-Akte 102) zu bestätigen ist.

6.2.       Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die aus einer Gebühr von Fr. 800.-- bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

6.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 61 lit. f. ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von pauschal Fr. 2'200.-- (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zu, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung (namentlich C____) erfolgt. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb ein Honorar von Fr. 2'200.-- (inkl. Auslagen) nebst Fr. 176.-- Mehrwertsteuer angemessen ist.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 2'200.-- (inkl. Auslagen) nebst Fr. 176.-- Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.175 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.01.2018 IV.2017.175 (SVG.2018.24) — Swissrulings