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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.12.2017 IV.2017.159 (SVG.2018.224)

December 13, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,930 words·~15 min·3

Summary

Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens verneint; Rückweisung

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13. Dezember 2017

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.159

Verfügung vom 16. Mai 2017

Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens verneint; Rückweisung

Tatsachen

I.         

Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt seit Mai 2004 als Schichtführer in einem 100%-Pensum bei der Firma [...]. Am 29. Mai 2013 wurde er aufgrund starker Thoraxschmerzen notfallmässig behandelt (vgl. IV-Akte 21, S. 3 f.). Seither klagt er über linksseitige Schulterbeschwerden mit zunehmender Bewegungseinschränkung und Sensibilitätsstörungen. Nachdem konservative Therapiemassnahmen inkl. lokaler Infiltrationen zu keiner Verbesserung der Symptomatik geführt hatten, wurde er am 1. November 2013 an der linken Schulter arthroskopisch operiert (IV-Akte 12, S. 14). Der Beschwerdeführer blieb vollständig arbeitsunfähig und meldete sich am 14. November 2013 unter Hinweis auf Arthrose-Gelenkabnutzung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 2).

Da die Beschwerden weiterhin anhielten, wurde der Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 wiederum operiert und erhielt eine Totalprothese der linken Schulter (IV-Akte 25). Nachdem sich die Beschwerden und auch die Beweglichkeit der Schulter nicht besserten, erfolgte am 20. April 2015 (IV-Akte 60) eine weitere Schulterarthroskopie. Der Zustand blieb unverändert (vgl. IV-Akte 101). Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit beauftragte die Beschwerdegegnerin in der Folge das Begutachtungsinstitut C____ mit der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers. Gestützt auf die durch das Gutachten attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit ohne höhere Anforderungen an den linken Arm teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 24. November 2016 (IV-Akte 118) mit, sie beabsichtige ihm von Mai 2014 bis Januar 2016 eine befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Mit Wirkung ab Februar 2016 bestehe aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 30 % kein Anspruch mehr auf Rentenleistungen. Nach weiteren Abklärungen erliess sie am 16. Mai 2017 (IV-Akte 132) eine entsprechende Verfügung.

II.       

Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin B____, am 23. August 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Er macht geltend, es sei die Verfügung betreffend Befristung der ganzen Rente aufzuheben und ihm sei mit Wirkung ab Mai 2014 eine unbefristete ganze Rente bzw. eventualiter eine angemessene Rente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 26. Oktober 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest.

III.      

Am 13. Dezember 2017 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 

1.2.           Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei Ablauf der Wartefrist im Mai 2014 vollständig arbeitsunfähig gewesen war. Entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % sprach sie dem Beschwerdeführer ab Mai 2014 eine ganze Invalidenrente zu. Spätestens im November 2015 im Zeitpunkt der Begutachtung durch die C____ habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aber verbessert. Die bisherige sowie jede körperlich schwere Arbeit sei ihm nicht mehr zumutbar; eine leidensangepasste Verweistätigkeit könne er aber noch ganztags ausüben. Mittels Einkommensvergleichs ermittelte sie bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer Hilfsarbeitertätigkeit und unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 5 % einen Invaliditätsgrad in der Höhe von 30 % und verneinte per Februar 2016 nach der gesetzlichen Übergangsfrist weitere Rentenleistungen.

2.2.           Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er leide neben den körperlichen Einschränkungen auch an einer mittelschweren Depression und weiteren psychischen Beschwerden und sei dauernd voll arbeitsunfähig. Der psychiatrische Teil des C____-Gutachtens und die Beurteilungen des RAD taugten nicht als sorgfältige Basis für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit. Die Berichte der behandelnden Ärzte zeigten klar auf, dass der Beschwerdeführer auch in einer alternativen Tätigkeit nicht voll arbeitsfähig sei. Es sei fraglich, ob und inwiefern ihm eine Arbeit zugemutet werden könne. Es sei ihm deshalb mit Wirkung ab Mai 2014 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 IVG). 

3.2.           Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärztinnen oder Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).

3.3.           3.3.1. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Begutachtungsinstituts C____ vom 23. Juni 2016 (IV-Akte 104) gestützt. Der Beschwerdeführer wurde internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht. Die Gutachter diagnostizieren eine Schultergelenks-Hemiprothese links mit Bewegungsdefizit sowie ein leichtgradiges Cervicalsyndrom mit möglichem C5-Wurzelreizsyndrom links (IV-Akte 104, S. 53). In der Konsensbeurteilung kommen die Gutachter gemeinsam zum Schluss, dass in Zusammenfassung der Teilgutachten, der erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der Aktendaten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit aufgrund der linksseitigen orthopädischen Schultergelenkspathologie auf Dauer vollständig erloschen sei. Aufgrund des Schultergelenksersatzes liege eine dauerhaft reduzierte Belastbarkeit vor, körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit einem häufigen kräftigen beidarmigen Einsatz sowie mit häufiger Überkopfarbeit schieden aus. Gut geeignet seien jedoch körperlich leichte, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitmarkts ohne höhere Anforderungen an den linken Arm, wie Arbeiten an Pforten, Rezeptionen, in Wach- oder einfachen Hol- und Bringdiensten mit einem Pensum und Rendement von 100 %. Weiter wird ausgeführt, dass in den Untersuchungen eine recht deutliche Diskrepanz zwischen den reklamierten Beschwerden mit einer nahezu völligen Aufhebung der Funktion des linken Armes und den fehlenden Zeichen einer Inaktivitätshypotrophie des linken Arms auffällig gewesen sei. Sodann habe auch der Laborbefund für eine Nichteinnahme der angegebenen Medikation gesprochen, was wiederum die Zweifel an der Ausprägung der angegebenen Medikation unterstütze. Die erfolgende Opioid-Medikation sei angesichts der nicht schlüssigen Schmerzbeeinträchtigung und des anamnestisch fehlenden durchgreifenden Effekts, der Langweitverordnung und der fehlenden Dokumentation mittels Schmerzkalenders als nicht leitliniengerecht anzusehen und potenziell suchtinduzierend. Eine psychiatrische Erkrankung lasse sich nicht objektivieren, insbesondere seien auch die Kriterien einer psychogenen Schmerzstörung nicht herauszuarbeiten und die reklamierten Schmerzen blieben zumindest hinsichtlich der Ausprägung ohne ausreichendes klinisches Korrelat.

3.3.2. In der fachärztlichen Anamneseerhebung beschreibt der Beschwerdeführer seine Beschwerden folgendermassen: Er gab an, in Ruhe keine Schmerzen im Bereich des linken Schultergelenks zu haben, jedoch seien die Schmerzen bei geringster Bewegung, Erschütterung oder sogar tiefer Inspiration kaum auszuhalten. Aufgrund der Beschwerden könne er das Essen nicht schneiden, nicht auf der linken Seite schlafen, nichts tragen und bei leichtester Berührung habe er starke Schmerzen (IV-Akte 104, S. 22). Er leide unter Nackenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in den linken Oberarm bis zum linken Ellenbogen. Zudem würden stromartige Schmerzen am linken Arm bei Belastung des rechten Armes auftreten. Er habe auch manchmal Zuckungen in der linken Schulter. Nach einer Gehdauer von ca. 10 bis 15 Minuten gehe er aufgrund von Cervicalgien zunehmend gebückter. Das Gehtempo sei insgesamt eher langsam. Insbesondere beim Treppaufgehen bestünden Nackenschmerzen (IV-Akte 104, S. 27). Anfallende Tätigkeiten im Haushalt erledige seine Frau, er könne ihr schmerzbedingt nicht helfen. Er könne sich noch nicht einmal selber die Socken anziehen. Manchmal gehe er abends mit Socken zu Bett, wenn er wisse, dass ihm seine Frau am nächsten Morgen nicht beim Anziehen der Socken helfen könne (IV-Akte 104, S. 29). Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei für ihn unvorstellbar.

3.3.3. Die begutachtenden Ärzte beschreiben, dass der Beschwerdeführer mit einem raschen und flüssigen Gangbild zur Untersuchung gekommen sei. Dabei sei eine Schonhaltung des linken Arms auffällig (IV-Akte 104, S. 29). An- und Auskleiden gelinge dem Beschwerdeführer zügig und geschickt, wobei er Bewegungen des linken Schultergelenkes meide und geschickt mit der rechten Hand kompensiere. Es bestünden kein Schonsitz und keine Schonhaltungen. In Ruhe wirke der Beschwerdeführer nicht schmerzgequält, jedoch gebe er bei geringsten Berührungen des linken Schultergelenkes heftige Schmerzangabe an (IV-Akte 104, S. 24 f.). Bei der Funktionsprüfung in der orthopädischen Untersuchung ergab die rechte Schulter eine freie Beweglichkeit. Linksseitig sei eine aktive Beweglichkeit der Schulter fast nicht kooperiert worden, passiv bestehe ein etwas verbesserter Bewegungsumfang mit dann jedoch angegebenen einschiessenden Schmerzen und aktiver Gegenspannung (IV-Akte 104, S. 37). Im internistischen Befund wird angegeben, dass der linke Arm nicht über 70º eleviert und abduziert werde. In den Einzelkraftprüfungen des linken Armes bestehe eine stark wechselnde Willkürtonisierung mit «giving-way»-Phänomen, es werde jedoch kurzzeitig jeweils Kraftgrad 5/5 erreicht. Es bestünden keine Atrophien und ein regelrechter Muskeltonus. Bei der Messung der nahezu seitengleichen Armumfänge sowie bei der Beurteilung der muskulären Trophik zeigten sich keine Zeichen einer namhaften Inaktivitätshypotrophie den linken Arm betreffend (IV-Akte 104, S. 42).

3.3.4. Im Ergebnis sei aus internistischer Sicht der erhobene Befund bis auf die Schmerzangaben und den präsentierten eingeschränkten Bewegungsumfang im Schultergelenk links regelrecht. Auf internistischem Gebiet bestehe somit kein Anhalt für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 104, S. 26). Aus neurologischer Sicht sei allenfalls ein leichtgradiges Cervicalsyndrom zu attestieren. Aufgrunddessen bestehe aus neurologischer Sicht Arbeitsunfähigkeit für berufliche Tätigkeiten, welche überwiegend in cervicalen Zwangshaltungen ausgeübt würden sowie für Tätigkeiten, die mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten und Überkopfarbeiten verbunden seien. Für leichte bis mittelschwere berufliche Tätigkeiten bestehe aus neurologischer Sicht keine Minderung der Arbeitsfähigkeit. Die weiterhin beklagten bewegungsverstärkten Schulterschmerzen links seien vorrangig orthopädisch zu bewerten. Die orthopädische Beurteilung ergab eine Schultergelenks-Hemiprothese links mit Bewegungsdefizit. In Bezug auf die an der Halswirbelsäule geltend gemachten Beschwerden habe die Untersuchung bei aktiver Gegenspannung und dadurch bedingt leichtgradigem Bewegungsdefizit keine namhafte Störung objektiviert. Bezüglich des linken Schultergelenkes sei bei diffuser Schmerzangabe eine nur eingeschränkte funktionelle Prüfung und Beurteilung möglich, aktive Gegenspannung und Angabe von einschiessenden Schmerzen limitierten den Bewegungsradius frühzeitig. Es liege eine Diskrepanz vor zwischen der dargebotenen Minderbelastbarkeit und Minderbeweglichkeit der linken Schulter und dem objektiven Befund einer nicht namhaften Inaktivitätshypotrophie den linken Arm betreffend. Der postoperative Gelenksstatus des linken Schultergelenkes resultiere somit lediglich in einer qualitativen Minderung der Arbeitsfähigkeit mit einem Ausschluss körperlich schwerer Arbeit und von Tätigkeiten mit hohem beidarmigen Einsatz und häufiger Überkopfarbeit. Leidensangepasste leichte, wechselbelastende oder überwiegend sitzende ausgeführte körperliche Arbeiten mit überwiegendem Einsatz des rechten Armes seien mit einem Pensum und Rendement von 100 % leistbar. Die linke Hand bzw. der linke Arm könnten hierbei bei bimanueller Tätigkeit durchaus als Beihand eingesetzt werden.

3.3.5. Der Beschwerdeführer hat bei der Befragung angegeben, er nehme therapeutisch derzeit folgende Medikamente: Paracetamol 1000 3 x 1, Lyrica 75 1 x 1, Cymbalta 30 1 x 1, Palexia retard 50 2 x 1 und in Reserve Palexia Filmtabletten 50. Aufgrund der Medikation könne er sich schlecht konzentrieren, deshalb schaue er auch nur unregelmässig TV, er lese gelegentlich und beschäftige sich auch nicht mit dem PC oder Internet (IV-Akte 104, S. 35). Der Neurologe hat dazu ausgeführt, dass diese analgetische Therapie kritisch zu hinterfragen sei, zumal der Begutachtete nicht überwiegend schmerzgeplagt wirke, keine leitliniengerechte Dokumentation und Therapie erfolge, die dauerhafte Einnahme von Palladon potentiell suchtindizierend und auch die langfristige Einnahme von Paracetamol potentiell gesundheitsschädlich sei. Laborchemisch habe der Pregabalin-Spiegel unterhalb der Nachweisgrenze gelegen, was bei einer vermeintlichen Einnahme von 75 mg Pregabalin pro Tag nur mit einer unzureichenden Therapieadhärenz zu erklären sei (IV-Akte 104, S. 33). Der orthopädische Gutachter gibt an, die Opioid-Medikation sei angesichts der im Ausmass nicht plausiblen Beschwerdepräsentation zu reevaluieren.  

3.3.6. In der psychiatrischen Untersuchung schliesslich wird wiedergegeben, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er habe einen «Stein im Hinterkopf». Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer von Muskelverspannungen ausgehende Beschwerden einschliesslich einer Schonhaltung beschrieben. Er sei motivationslos, lust- und freudlos. Er habe auf Nachfrage bestätigt, mitunter lebensmüde Gedanken zu haben. Er beklage einen intermittierenden unsystematischen Schwindel und eine Vergesslichkeit. In grossen Einkaufszentren bekomme er unspezifische Ängste. Der Gutachter gibt an, dass der Beschwerdeführer insgesamt psychisch nicht namhaft beeinträchtigt wirke. Während des Gesprächs halte er Augenkontakt und sei im weiteren Kontakt freundlich und angemessen. Während des Gesprächs nehme er wiederholt Bezug auf seine Beschwerden und nehme eine Schonhaltung ein. Die Achsensymptome einer namhaften depressiven Störung (tiefe Traurigkeit, Antriebsminderung, Insuffizienzerleben, Schuldgefühle) seien nicht evident. Vor dem Hintergrund des Fehlens einer namhaften Schmerzbeeinträchtigung und des Fehlens eines ungelösten innerseelischen Konfliktes ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung oder für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Aus den anamnestischen Angaben sowie aus den erhobenen Befunden ergäben sich keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer psychiatrischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

3.4.           3.4.1. Das polydisziplinäre Gutachten der C____ vermag mit Blick auf die Aktenlage nicht vollständig zu überzeugen. Insbesondere ist zu beanstanden, dass sich das Gutachten zu wenig mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden auseinandersetzt. So macht der Beschwerdeführer seit Jahren geltend, unter starken Schmerzen im Bereich der linken Schulter zu leiden. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer seit Mai 2013 nicht mehr gearbeitet. Es fanden drei Operationen statt und der Beschwerdeführer hat im Mai 2014 eine Schulterprothese erhalten. Nach Angaben des Beschwerdeführers sind die Beschwerden auch nach der operativen Totalprothese persistiert. So macht er geltend, in Ruhe schmerzfrei zu sein, aber bei geringster Bewegung auf einer Schmerzskala von 1–10 eine Schmerzintensität von bis zu 10 zu erreichen. Er könne sich darum das Essen nicht selber schneiden, die Schuhe nicht binden und sich die Socken nicht alleine anziehen. Seit Jahren erhält er von seinen behandelnden Ärzten stärkste Schmerzmittel (Opioide) verschrieben. Die Gutachter sind auf diese Vorbringen in ihrer Beurteilung nicht näher eingegangen. Sie haben lediglich angegeben, dass aufgrund der fehlenden Inaktivitätshypotrophie des linken Armes die durch den Beschwerdeführer reklamierte bewegungsabhängige Schmerzintensität und generelle Bewegungseinschränkung nicht plausibel sei (IV-Akte 104, S. 54). Die fehlenden Hinweise auf eine Inaktivitätshypotrophie sprächen für eine insgesamt eher geringgradigere Einschränkung als anamnestisch angegeben. Die erfolgende Opioid-Medikation sei aufgrund der im Ausmass nicht ausreichend plausiblen Beschwerden zu revidieren. Ohne näher auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Tagesablauf einzugehen, führen die Gutachter in den Detailfragen zudem aus, dass die hiesigen objektiven Befunde nicht für eine gravierende Beeinträchtigung der Ressourcen im Bereich der Selbstversorgung, Alltagsaktivität und sozialen Teilhabe spreche (IV-Akte 104, S. 55). Diese Ausführung mutet – angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, beim Sockenanziehen auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen zu sein und um 18 Uhr schlafen zu gehen – beinahe zynisch an.

3.4.2. Im psychiatrischen Teilgutachten werden die Beschwerden des Beschwerdeführers dann gänzlich negiert. So wird dort ausgeführt, dass es an einer «namhaften Schmerzbeeinträchtigung» fehle und deshalb keine Anhaltspunkte für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung oder für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bestehe. Das widerspricht den Angaben des Beschwerdeführers, ohne dass dieser Widerspruch in irgendeiner Form geklärt wird. Simulation oder Aggravation von Seiten des Beschwerdeführers wird nicht – jedenfalls nicht direkt – geltend gemacht.

Unter diesen Umständen erscheinen die Schlussfolgerungen der Gutachter nicht nachvollziehbar. Somit erfüllt das Gutachten der C____ die unter Ziffer 3.2. dargelegten bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige Begutachtung nicht, da es ungenügend auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden eingeht und in seiner Beurteilungen im Allgemeinen nicht schlüssig und nachvollziehbar ist.

3.4.3. Zweifel an einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers – wie durch die Gutachter attestiert – vermögen auch die Einschätzungen der behandelnden Ärzte zu wecken. So führt insbesondere der Hausarzt des Beschwerdeführers, med. pract. D____, mit Bericht vom 25. Oktober 2016 (IV-Akte 119, S. 11 f.) aus, der Beschwerdeführer leide unter starken Beschwerden im Bereich der Schulter und des Nackens und die Beweglichkeit des Kopfes und der oberen Extremitäten sei eingeschränkt. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer deshalb zu 100 % arbeitsunfähig. Auch aus einem Bericht des E____spitals [...] vom 29. November 2016 (IV-Akte 119, S. 14 f.) geht hervor, dass die vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente die Konzentrationsfähigkeit minderten. Für Arbeiten, die nur die rechte obere Extremität beanspruchten und wechselbelastend seien, sei aufgrund der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit und dem erhöhten Pausenbedarf von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. F_____, bei dem der Beschwerdeführer seit dem 4. Juni 2014 in Behandlung steht, diagnostiziert mit Bericht vom 26. Oktober 2016 (IV-Akte 119, S. 9 f.) eine Agoraphobie mit Panikstörungen sowie einen Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung. Es verstehe sich von selbst, dass die psychische Symptomatik das bestehende chronische Schmerzsyndrom verstärke und vice versa. Lic. Phil. G____, Psychologin und Psychotherapeutin FSP, die mit dem Beschwerdeführer einen Hamburg-Wechsler-Test durchgeführt hat, ermittelte ein deutlich unterdurchschnittliches Leistungsprofil und kam zum Schluss, dass höchstens von einer 40%-igen Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen sei (IV-Akte 123).

3.5.           Zusammenfassend kann vorliegend zur Beurteilung der anspruchsrelevanten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zweifellos auf das Gutachten der C____ abgestellt werden. Da bei einer durch die Beschwerdegegnerin ausgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ermittelten Invalidität von 30 % zudem bereits geringere Einschränkungen von Rentenrelevanz sein können, rechtfertigt es sich vorliegend, eine neue Begutachtung des Beschwerdeführers bei einer anderen, unbefangenen Gutachtensstelle anzuordnen. 

4.                

4.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie den Beschwerdeführer bei einer anderen Begutachtungsstelle neu begutachten lasse.

4.2.           Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.3.           Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen IV-Fällen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb sich ein Verbeiständungshonorar von CHF 3'300.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigt.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 16. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zur Einholung einer Neubegutachtung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'300.– (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 264.– Mehrwertsteuer.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.159 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.12.2017 IV.2017.159 (SVG.2018.224) — Swissrulings