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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.02.2018 IV.2017.155 (SVG.2018.62)

February 14, 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,910 words·~15 min·4

Summary

Beweiswert eines Administrativgutachtens; im vorliegenden Fall ungenügend

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14. Februar 2018

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. M. Fuchs

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.155

Verfügung vom 26. Juni 2017

Beweiswert eines Administrativgutachtens; im vorliegenden Fall ungenügend

Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1966, ist gelernter Zolldeklarant. Im Jahr 1984 erlangte er den Fähigkeitsausweis. Im Februar 1995 meldete er sich wegen "Drogenabhängigkeit und deren Folgen" zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1, S. 27 ff.). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf entsprechende Abklärungen. Insbesondere forderte sie die Arztpraxis C____ zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 2 f. und IV-Akte 1, S. 6 ff.) und holte bei Dr. med. D____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom April 1995 ein (vgl. IV-Akte 1, S. 14 ff.). Mit Verfügung vom 27. Mai 1999 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht; er habe sich nicht in therapeutische Behandlung gegeben resp. nicht über den Verlauf der Behandlung berichtet (vgl. IV-Akte 4).

b)        Im November 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 5, S. 1 ff.). In der Folge traf die IV-Stelle weitere Abklärungen. Unter anderem holte sie bei der Arztpraxis C____ den Bericht vom 13. Mai 2002 (IV-Akte 9) ein. Von der E____klinik forderte sie den Bericht vom 9. September 2002 (IV-Akte 14) an. Daraufhin gestand sie dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab November 2000 eine ganze Rente gestützt auf einen IV-Grad von 70 % zu (vgl. die Verfügungen vom 16. September 2002; IV-Akte 15, S. 1 ff.).

c)         Im Oktober 2004 nahm die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers in Angriff (vgl. IV-Akte 21). In diesem Zusammenhang holte sie bei Dr. med. F____, Allgemeine Medizin FMH, den Bericht vom 2. Februar 2005 ein (vgl. IV-Akte 24). Überdies veranlasste sie die Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. G____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 9. September 2005; IV-Akte 30). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 hob die IV-Stelle die bislang gewährte Rente auf (vgl. IV-Akte 32). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. IV-Akte 35) mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2007 festgehalten (vgl. IV-Akte 46).

d)        Im Jahr 2008 gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Arbeitsvermittlung (vgl. 51). Diese Massnahme wurde jedoch bereits nach kurzer Zeit wieder beendet (vgl. insb. IV-Akten 53 und 57).

e)        Am 26. Januar 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 67). Die IV-Stelle traf entsprechende Abklärungen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akte 76) verneinte sie mit Verfügung vom 26. Januar 2016 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in der Zwischenzeit nicht in massgeblicher Art und Weise verändert (vgl. IV-Akte 79).

f)         Am 8. Juli 2016 liessen die H____ Kliniken der IV-Stelle einen Bericht betreffend den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zukommen (vgl. IV-Akte 80). Die IV-Stelle erachtete dies als Neuanmeldung (vgl. IV-Akte 81) und traf weitere Abklärungen. Insbesondere erteilte sie Dr. G____ den Auftrag zur Erstattung eines Verlaufsgutachtens (Gutachten Dr. G____ vom 19. Januar 2017; IV-Akte 88) und holte beim RAD die Stellungnahme vom 24. Januar 2017 (IV-Akte 90) ein. Mit Vorbescheid vom 21. April 2017 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 95). Am 7. Juni 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Vorbescheid. Der Eingabe legte er diverse medizinische Unterlagen bei (vgl. IV-Akte 99). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle – nach Einholung einer Stellungnahme des RAD (IV-Akte 101) – am 26. Juni 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 103).

II.       

a)        Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer am 18. August 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. August 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

c)         Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

d)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 10. November 2017 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er eine Stellungnahme der H____ Kliniken vom 8. November 2017 beigelegt.

e)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 11. Dezember 2017 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. Ihrer Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD vom 5. Dezember 2017 beigelegt.

III.      

Am 14. Februar 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das voll beweiskräftige Gutachten von Dr. G____ vom 19. Januar 2017 sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum nicht in massgeblicher Art und Weise verändert hat. Daher habe man zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten von Dr. G____ vom 19. Januar 2017 dürfe nicht abgestellt werden. Vielmehr sei der Einschätzung der H____ Kliniken zu folgen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.             

3.1.       3.1.1.  Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.2.       Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 11. Oktober 2005 (IV-Akte 32) den Referenzzeitpunkt.

4.             

4.1.       4.1.1.  Die Verfügung vom 11. Oktober 2005 (IV-Akte 32), mittels deren die dem Beschwerdeführer zuvor gewährte ganze Rente aufgehoben worden war, basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. G____ vom 9. September 2005 (IV-Akte 30). In diesem war festgehalten worden, aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit auf Grund der ausgeprägten Benzodiazepin- und Opiatabhängigkeit nicht gegeben. Es bestünden aber keine Hinweise auf irreversible geistige oder psychische Schäden nach langjähriger Drogenabhängigkeit. Theoretisch wäre der Explorand also voll arbeitsfähig, wenn er auf den Konsum von Drogen und Benzodiazepinen verzichten würde (vgl. S. 6 des Gutachtens).

4.1.2.  Bezug nehmend auf die frühere Einschätzung von Dr. D____ (Gutachten vom April 1995; IV-Akte 1, S. 14 ff.), die von der Beschwerdegegnerin im Vorfeld der ursprünglichen Rentenzusprechung eingeholt worden war, hatte Dr. G____ dargetan, Dr. D____ beschreibe eine nicht näher differenzierbare neurotische Entwicklung, auf deren Hintergrund es zur Abhängigkeitserkrankung gekommen sein soll. Es sei natürlich immer sehr schwierig, retrospektiv zur vorbestehenden Persönlichkeitsstruktur Aussagen zu machen. Es könne aber festgehalten werden, dass der Explorand ohne Schwierigkeiten die Schulen durchlaufen habe, erfolgreich eine berufliche Ausbildung absolviert habe, während Jahren ein begeisterter Wasserballer gewesen sei, auch die Rekrutenschule ohne Schwierigkeiten absolviert habe. Erst nach einem enttäuschenden Erlebnis im Beruf sei er in Kontakt mit harten Drogen gekommen, was sicher auch zum Teil durch die schon damals drogenabhängige Freundin erleichtert worden sei. Es bestünden jedenfalls keine Hinweise darauf, dass der Explorand vor Beginn der Drogenabhängigkeit an einer schweren psychiatrischen Störung gelitten habe. Es handle sich somit um eine primäre Drogensucht (vgl. S. 7 des Gutachtens).

4.2.       4.2.1.  Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verändert, beurteilt sich naturgemäss gestützt auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.2.  Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210, 227, E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.3.       Die Beschwerdegegnerin erachtet das Verlaufsgutachten von Dr. G____ vom 19. Januar 2017 (IV-Akte 88) für massgebend. Dr. G____ führte darin aus, es könne (weiterhin) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Opiatabhängigkeit (ICD-10 F11.22) und die Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.25). Erläuternd legte Dr. G____ dar, anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei der Explorand affektiv eher wenig spürbar gewesen. Er habe aber sehr viel gesprochen und eine lebhafte Mimik und Gestik gezeigt. Depressive Verstimmungen hätten nicht festgestellt werden können. Er habe Freude über den bevorstehenden Wohnungsumzug geäussert (vgl. S. 10 des Gutachtens). Beim Exploranden liege eine ausgeprägte Opiat- und Benzodiazepinabhängigkeit vor. Er werde seit Jahren mit Opiaten substituiert, nehme täglich 40 mg Valium ein. Daneben bestehe auch ein gelegentlicher Beikonsum von Heroin (vgl. S. 10 des Gutachtens). Die geklagte Müdigkeit und auch eine gewisse Apathie seien durch die Opiate und die Benzodiazepine ohne weiteres erklärbar. Es fänden sich keine Hinweise auf eine eigenständige depressive Erkrankung. Es sei auch zu erwähnen, dass der Explorand bis 1993 keinerlei Probleme gehabt und erfolgreich eine berufliche Ausbildung abgeschlossen habe und auch während Jahren ohne Schwierigkeiten auf seinem Beruf gearbeitet habe. Erst der Konsum von Heroin habe zum sozialen Abstieg geführt. Somit fänden sich auch keinerlei Hinweise auf das Vorhandensein einer Persönlichkeitsstörung. Ausser der Abhängigkeitserkrankung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden (vgl. S. 10 f. des Gutachtens). Abschliessend stellte Dr. G____ klar, die Opiate und Benzodiazepine führten nicht zu irreversiblen Gesundheitsschäden. Die feststellbare Apathie und leichte Antriebsverminderung seien durch die Wirkungen und Nebenwirkungen der Opiate und Benzodiazepine begründet (vgl. S. 12 des Gutachtens).

4.4.       4.4.1.  Auf dieses Gutachten von Dr. G____ vom 19. Januar 2017 (IV-Akte 88) kann jedoch nicht abgestellt werden. Der Administrativgutachter hat sich nicht vertieft mit der abweichenden Auffassung der H____ Kliniken (insb. mit dem Bericht vom 8. Juli 2016; IV-Akte 80) auseinandergesetzt, sondern – ohne fundierte Prüfung – im Wesentlichen seine frühere Argumentation wiederholt. Teilweise erscheinen die Aussagen von Dr. G____ (zumindest aus der Optik eines Laien) auch als widersprüchlich. Namentlich machte der Gutachter geltend, der affektive Kontakt zum Untersucher sei gut gewesen (vgl. S. 9 des Gutachtens). Andererseits führte er aus, stimmungsmässig sei der Explorand wenig spürbar gewesen (vgl. ebenfalls S. 9 des Gutachtens). Die hochdosierte Einnahme von Opiaten und Benzodiazepinen führten zu einer […] affektiven Verflachung (vgl. S. 11 des Gutachtens).

4.4.2.  Gegen die Aussagekraft des Gutachtens von Dr. G____ sprechen aber in erster Linie die von seiner Einschätzung  diametral abweichenden anderen fachärztlichen Beurteilungen. Diese sind geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Dr. G____ hervorzurufen. Dies gilt im Speziellen für die Einschätzung der H____ Kliniken. Soweit Dr. G____ und – darauf aufbauend – der RAD im Ergebnis geltend machen, das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung lasse sich nicht mit der Tatsache vereinbaren, dass der Beschwerdeführer eine Lehre absolviert und auf seinem Beruf gearbeitet habe, im Privaten funktioniere und sein Verhalten nicht augenfällig dysfunktional sei (vgl. insb. S. 12 und S. 15 des Gutachtens von Dr. G____; siehe auch die Stellungnahmen des RAD vom 21. Juni 2017 [IV-Akte 101] und vom 5. Dezember 2017 [Duplikbeilage]), ist zu konstatieren, dass über die Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers gar nichts Genaues bekannt ist. Ausserdem wird – zumindest aus der Sicht eines Laien – aufgrund der Akten nicht unbedingt den Eindruck erweckt, dass der Beschwerdeführer in jungen Jahren resp. vor Beginn der Drogensucht problemlos funktioniert hat. Im Übrigen steht der Beurteilung von Dr. G____ die plausible Einschätzung der H____ Kliniken entgegen. Gestützt auf diese lässt sich das Vorliegen einer relevanten Persönlichkeitsstörung sowie generell auch eine im Verlaufe der Jahre eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres verneinen (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.4.3.  Bereits im Bericht der H____ Kliniken vom 12. März 2008 (IV-Akte 49) war als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, ängstlichen und narzisstischen Zügen (F61.0) festgehalten worden. Der Beginn der Störung war als unklar bezeichnet worden (vgl. S. 1 des Berichtes). Zudem war klargestellt worden, das Leiden beeinträchtige – unabhängig von der Sucht – die Arbeitsfähigkeit des Patienten im Umfang von 20 % bis 50 % (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.4.4.  Im Bericht der H____ Kliniken vom 8. Juli 2016 (IV-Akte 80) war dargetan worden, aufgrund der Beobachtungen in der engmaschigen Begleitung des Patienten und aufgrund dessen Äusserungen mit hohem Leidensdruck habe man im Herbst 2015 eine ausführliche psychiatrische Diagnostik zur Objektivierung und Kategorisierung der Beeinträchtigung durchgeführt. Es hätten sich neben der chronischen Substanzerkrankung mit multiplen somatischen Folgeerkrankungen weitere schwerwiegende und die Leistungsfähigkeit einschränkende Diagnosen gezeigt. Anhand der Untersuchung habe eine rezidivierende depressive Störung erfasst werden können, die einen sehr instabilen Verlauf zeige […]. In der Untersuchung der Achse-lI-Störungen habe der seit längerer Zeit bestehende Verdacht auf eine Persönlichkeitsproblematik erhärtet werden können. So erfülle der Patient die Kriterien einer paranoiden Persönlichkeitsstörung. Zudem hätten sich Hinweise für eine Akzentuierung von narzisstischen, impulsiven, selbstunsicher-ängstlichen Zügen ergeben. Eine abschliessende Diagnostik habe nicht durchgeführt werden können, da der Patient bei kognitiver Erschöpfung während der Testung die Untersuchung abgebrochen habe. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung zeigten sich ausgeprägte Defizite im Kontakt-und Beziehungsverhalten. Dem Patienten falle es schwer, sich auf Gespräche mit anderen einzulassen, was sich durch starkes Misstrauen kennzeichne. Von anderen Menschen fühle er sich ständig in seiner eigenen Integration bedroht. So interpretiere er objektiv banale Ereignisse im Sinne einer Eigenbeziehung direkt auf sich und lege diese in seiner negativistischen Denkweise zu seinen Ungunsten aus. Durch diese ständige Bedrohung imponiere eine ausgeprägte Ängstlichkeit und Selbstunsicherheit, was wiederum zu einem weiteren sozialen Rückzug führe. Bei geringen Anforderungen reagiere der Patient schnell überfordert, was sich mit impulsiven Emotionen äussere. Dadurch gerate er immer wieder in Konflikte mit Mitmenschen.

4.4.5.  In der Stellungnahme der H____ Kliniken vom 8. Juni 2017 (IV-Akte 99, S. 2 f.) wurde schliesslich klargestellt, die Befunde der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung würden sich auf den Längsverlauf der langjährigen Behandlung des Patienten im Janus stützen und auf eine ausführliche testpsychologische Untersuchung, die an sechs Testtagen im Herbst 2015 durchgeführt worden sei. Zur Anwendung gekommen sei auch das international anerkannte strukturierte klinische Interview für DSM-IV (SKID-II). Diese aufwändige Abklärung ermögliche eine sorgfältige und valide Diagnosestellung. Im Arztbericht vom 8. Juli 2016 habe man bereits Stellung zur genannten Persönlichkeitsstörung genommen.

4.4.6.  Diese ausführlichen Schilderungen der H____ Kliniken können nicht einfach als unbeachtlich abgetan werden. Sie erscheinen in sich als schlüssig und lassen sich auch mit der einschlägigen (im Internet einsehbaren) medizinischen Fachliteratur vereinbaren. Dieser zufolge ist das Risiko, neben einer Persönlichkeitsstörung noch an einer Suchterkrankung zu leiden, verhältnismässig hoch (vgl. dazu unter anderem S. Euler/D. Sollberger/K. Bader/U.E. Lang/M. Walter, Persönlichkeitsstörungen und Sucht: Systematische Literaturübersicht zu Epidemiologie, Verlauf und Behandlung, Fortschr Neurol Psychiatr 2015; 83, S. 544 ff., unter http://www.upkbs.ch/lehreforschung/erwachsene/publikationen/2015).

4.5.       Aus all dem folgt, dass das Gutachten von Dr. G____ keine zuverlässige Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zulässt. Es finden sich zu viele Widersprüche und Unvereinbarkeiten, welche nicht genügend abgeklärt und aufgelöst wurden. Namentlich lässt sich das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung resp. eine mögliche Verschlimmerung der Symptome im Laufe der Zeit gestützt auf die Ausführungen der H____ Kliniken nicht ohne weiteres verneinen. Allerdings kann auch nicht unbesehen auf die Aussagen der H____ Kliniken abgestellt werden. Denn diesbezüglich ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; BGE 125 V 351, 353 E. 3a/cc), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (vgl. SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78 [8C_616/2014 E. 5.3.3.3], 2013 IV Nr. 40 S. 119 [8C_231/2013 E. 5.3], je mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch Urteile des Bundesgerichts 8C_80/2017 E. 3.2 vom 20. April 2017 und 8C_610/2016 vom 17. November 2016 E. 3.2) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen.

4.6.       Es ist daher notwendig, dass die Beschwerdegegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten bei einem anderen Gutachter in Auftrag gibt. Dabei ist zu klären, welche Einschränkungen beim Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht vorliegen und ob diese die Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinflussen. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer zusätzlichen Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden.

5.             

5.1.       In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 26. Juni 2017 somit aufzuheben und es ist die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.       Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.       Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. Juni 2017 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 264.-- Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.155 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.02.2018 IV.2017.155 (SVG.2018.62) — Swissrulings