Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12. Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R. Köhler, C. Müller
und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.149
Verfügung vom 21. Juni 2017
Invaliditätsbemessung; leidensbedingter Abzug
Tatsachen
I.
a) Die 1972 geborene Beschwerdeführerin hat in ihrer Heimat eine Ausbildung als Schneiderin absolviert und reiste im Jahre 2000 zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein. Sie war bis 2003 an verschiedenen Arbeitsstellen tätig und danach Hausfrau (vgl. IK-Kontoauszug, IV-Akte 3). Nach der Trennung von ihrem Ehemann (von dem sie 2006 geschieden wurde), nahm die Beschwerdeführerin eine neue Beziehung auf, aus welcher drei Kinder hervorgingen (geb. 2004, 2009 und 2010). Die zweite im Jahre 2007 geschlossene Ehe war durch Gewalttätigkeiten des Ehemannes geprägt und wurde 2012 geschieden.
b) Die Beschwerdeführerin wurde 2012, 2013 und 2015 wegen psychischer Probleme in den C____ Basel (C____) stationär behandelt (vgl. IV-Akten 10, 12). Sie meldete sich im April 2015 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass keine beruflichen Massnahmen möglich seien, weshalb ein Anspruch auf Rente geprüft werde (vgl. IV-Akte 7). In der Folge versuchte die Beschwerdegegnerin erfolglos beim behandelnden Psychiater der Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht einzuholen (vgl. IV-Akten 14-16, 18) und liess eine Haushaltsabklärung durchführen. Die Abklärungsperson stufte die Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt beschäftigt ein und ermittelte eine Einschränkung im Haushalt von 29 % (vgl. Bericht, IV-Akte 22). Die Beschwerdegegnerin gab ausserdem ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutachten mit Konsensbesprechung bei Dr. D____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (vgl. Gutachten Dr. D____ vom 30.11.2016, IV-Akte 33; Gutachten Dr. E____ vom 6.12.2016, mit Konsensbesprechung, IV-Akte 34).
c) Gestützt auf diese Abklärungen und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, vgl. IV-Akte 36) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 3. Februar 2017 mit, sie beabsichtige einen Rentenanspruch bei einem in Anwendung der gemischten Methode (50 % Haushalt, 50 % Erwerb) ermittelten IV-Grad von 35 % abzulehnen (vgl. IV-Akte 37). Dagegen erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin schriftlich Einwand und reichte einen Bericht der C____ Basel vom 7. April 2016 und ein ärztliches Attest des Hausarztes, Dr. F____, FMH Allgemeine Medizin, vom 20. Februar 2017 ein (vgl. IV-Akten 39 und 47). Nachdem die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme des RAD und des Abklärungsdienstes eingeholt hatte (vgl. IV-Akten 51 und 53) erliess sie am 21. Juni 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 55).
II.
a) Mit Beschwerde vom 15. August 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine halbe IV-Rente zuzusprechen.
4. Subeventualiter sei eine Viertelrente zuzusprechen.
5. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der IV-Stelle Basel-Stadt.
6. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Advokaten zu bewilligen.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2017 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 12. Oktober 2017 resp. Duplik vom 26. Oktober 2017 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 13. September 2017 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat.
IV.
Innert gesetzter Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung er-folgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. Dezember 2017 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. In der angefochtenen Verfügung ermittelte die Beschwerdegegnerin in Anwendung der gemischten Methode mit den Anteilen 50 % Erwerb und 50 % Haushalt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % (vgl. IV-Akte 55).
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die gemischte Methode sei nicht anwendbar und macht geltend, sie wäre als Gesunde mit einem 100 % Pensum erwerbstätig. Darüber hinaus macht sie geltend, sie sei psychisch schwer angeschlagen, vollumfänglich arbeitsunfähig und in allen Lebensbereichen massiv eingeschränkt (vgl. Beschwerde, S. 3; Replik, S. 1).
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1. Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (Bundesgerichtsentscheid (BGE) 125 V 256, 261 f. E. 4). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3.a). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen Spezialärzten, Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten, Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3b).So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.2. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG).
4.
4.1. Zunächst ist in medizinischer Hinsicht festzustellen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.
4.2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das rheumatologische und das psychiatrische Gutachten von Dr. D____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit gemeinsamer Konsensbesprechung (vgl. IV-Akten 33 und 34). Dr. D____ konnte bei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (vgl. Gutachten, IV-Akte 33, S. 17). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:
- Rezidivierendes zerviko-lumbovertebrales Syndrom mit/bei
- Fehlform (Hohlrundrücken)
- Altersentsprechenden degenerativen Veränderungen (Chrondrose C5/6, C6/7), lumbosakrale Übergangsstörung
- Lupus tumidus, Dg 09/2012
- St. n. PIaquenil-Therapie 10/2012 bis aktuell, intermittierend Pausen, derzeit jedoch Therapie laufend
- Kontaktdermatitis Nickelsulfat
Hinsichtlich der angestammten Tätigkeiten als Schneiderin, als Reinigungsfrau und Mitarbeiterin in der Verpackung erachtete der rheumatologische Gutachter die Beschwerdeführerin für vollumfänglich arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 33, S. 19).
4.3. Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine (vgl. IV-Akte 34, S. 13). Dr. E____ attestierte der Beschwerdeführerin eine 70 %ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Gutachten, IV-Akte 34, S. 17). Dies gelte seit der erstmaligen stationären psychiatrischen Behandlung im April 2012 und sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für jede andere ausserhäuslichen beruflichen Tätigkeit. Er hielt ausserdem fest, der Arbeitsunfähigkeitsgrad habe sich seit 2012 nicht verändert und die Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt gemäss Haushaltsabklärung könne übernommen werden (vgl. a.a.O.). In der Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die psychiatrische Beurteilung als Gesamtbeurteilung gelte (vgl. a.a.O.).
4.4. Sowohl das rheumatologische als auch das psychiatrische Gutachten beruhen auf einer einlässlichen fachärztlichen Untersuchung, sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Somit erfüllen die Gutachten die Kriterien gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a und sind in formaler Hinsicht beweistauglich. Hervorzuheben ist, dass durch den psychiatrischen Gutachter die gemäss BGE 141 V 281 massgeblichen Standardindikatoren ebenfalls geprüft wurden (vgl. IV-Akte 34, S. 13 ff). Es ergeben sich aus diagnostischer Sicht keine Diskrepanzen zwischen den Ergebnissen der Gutachter und den behandelnden Ärzten. Sodann sind beide Gutachten hinsichtlich der gestellten medizinischen Diagnosen zwischen den Parteien unbestritten und die Beschwerdeführerin bringt zu Recht keine formellen oder inhaltlichen Rügen vor. Die einzige Abweichung liegt darin, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei vollumfänglich arbeitsunfähig, während die Gutachter aus bidisziplinärer Sicht bezogen auf ein Vollzeitpensum von einer 30 %igen Restarbeitsfähigkeit ausgehen. Allerdings nennt die Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte, die an den gutachterlichen Einschätzungen Zweifel aufkommen liessen und solche lassen sich auch nicht den eingereichten ärztlichen Unterlagen entnehmen (vgl. neuster Bericht der C____ Basel vom 7. April 2016 und ärztliches Attest des Hausarztes Dr. F____ vom 20. Februar 2017, BB 7 und 8). Folglich ist aus spezialärztlicher Sicht von einer 30 %igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
5.
5.1. In einem zweiten Schritt ist die Statusfrage zu klären. Diese bildet den eigentlichen Hauptstreitpunkt des vorliegenden Verfahrens.
5.2. Am 2. Dezember 2015 hatte die Beschwerdeführerin auf einem Formular angegeben, sie wäre ohne Gesundheitsschaden weiterhin 245 Stunden im Monat erwerbstätig (vgl. IV-Akte 20; die Angabe erfolgte wohl entsprechend ca. 30 Tagen im Monat à 8 Stunden pro Tag). Anlässlich der Haushaltsabklärung am 18. Dezember 2015 erklärte die Beschwerdeführerin sie hätte bei guter Gesundheit weiterhin zu 100 % bei der [...] gearbeitet. Für die Kinder hätte sie eine Betreuung organisiert resp. die Kinder zur Betreuung in ein Tagesheim gegeben, da sie dann Geld und allenfalls Subventionen gehabt hätte, um dies zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin gab ausserdem an, gerne finanziell unabhängig zu sein (vgl. IV-Akte 22, S. 3).
5.3. Für den Abklärungsdienst waren die Angaben der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Trotzdem stufte er die Beschwerdeführerin entgegen der scheidungsrechtlichen Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt und zu ihren Gunsten bereits seit August 2015 (Eintritt des jüngsten Kindes in den Kindergarten) als zu 50 % erwerbstätig ein. Er begründete dies mit der finanziellen Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und in Anlehnung an die Regelungen der Sozialhilfe, wonach einer Mutter eine stundenweise Erwerbstätigkeit ab dem 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes zugemutet werden kann (vgl. Abklärungsbericht, IV-Akte 22, S. 4; Rückfrage der Beschwerdegegnerin, IV-Akte 53). Daher ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2017 davon aus, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt beschäftigt (vgl. IV-Akte 55).
5.4. Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Aufteilung nicht einverstanden und bringt im vorliegenden Verfahren vor, sie würde ohne ihre krankheitsbedingten Einschränkungen eine Vollstelle bekleiden. Zur Begründung verweist sie darauf, dass sie in ihrer letzten Arbeitsstelle zu 100 % gearbeitet habe (vgl. Replik, S. 1).
5.5. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) –, ergibt sich nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen versicherten Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung (hier: 21. Juni 2017) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Hierzu sind Indizien wie die Erwerbsbiographie und die Arbeitssuchbemühungen zu berücksichtigen.
5.6. 5.6.1. Zur Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten folgendes entnehmen: Anlässlich der Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, nach ihrer Einreise im Jahre 2000 zwei Jahre als Reinigungsfrau mit einem schwankenden Pensum von 20 % bis 100 %, vier Monate als Betriebsarbeiterin in einer Brillenfabrik mit einem 100 %-Pensum und ca. drei Jahre als Verpackerin bei der [...] im Stundenlohn aber Vollzeit tätig gewesen zu sein (vgl. Gutachten, IV-Akte 33, S. 12; Arbeitsvertrag, IV-Akte 21, S. 3). Im Einzelnen ergibt sich aus dem IK-Kontoauszug, dass die Beschwerdeführerin durch Reinigungsarbeiten im Jahre 2000 den Betrag von Fr. 14‘656 und im Jahre 2001 Fr. 997 verdient hatte (vgl. a.a.O.). Das Einkommen bei der Brillenfabrik im Jahr 2000 wird auf Fr. 8‘625 beziffert. Zusammen mit dem Einkommen bei der [...], drei weiteren kleineren Nebeneinkommen und dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung ist für die Jahre 2001 und 2002 ein Einkommen ausgewiesen, das eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit nahelegt (vgl. IK-Kontoauszug, IV-Akte 3, S. 2). Für das Jahr 2003 wird bei der Beschwerdeführerin lediglich ein Einkommen von Fr. 285 (aus ihrer Tätigkeit bei der [...] genannt, im Übrigen wird die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige geführt (vgl. a.a.O.). Dies korrespondiert mit der Lage der Akten und ihren eigenen Ausführungen, wonach sie ab 2003 keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachging (vgl. IV-Akte 33, S. 12). Dem Bericht der Haushaltsabklärung lässt sich ausserdem entnehmen, dass durch die Sozialhilfe der Stadt Basel mit Hilfe des Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) in der Zeit von Oktober 2007 bis Mai 2009 versucht worden war, die Beschwerdeführerin wieder einzugliedern, das Dossier jedoch per 14. Mai 2009 wieder geschlossen wurde. Im Mai 2009 und im Oktober 2010 wurden das zweite und dritte Kind der Beschwerdeführerin geboren (vgl. Haushaltsabklärungsbericht, IV-Akte 22, S. 3). Die Beschwerdeführerin trennte sich kurz nach der Geburt ihres dritten Kindes von ihrem Ehemann. Vom 18. April 2012 bis 15. Juni 2012 wurde die Beschwerdeführerin erstmals in der C____ hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 12, S. 8) und im August 2012 erfolgte die Scheidung (vgl. Auszug aus dem Scheidungsurteil, IV-Akte 21, S. 1). In der Zeit davor und danach sind keine Arbeitssuchbemühungen der Beschwerdeführerin dokumentiert und die Beschwerdeführerin bringt solche auch nicht vor.
5.6.2. Die oben geschilderten Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung vom 21. Juni 2017 entwickelt haben, lassen nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem höheren als dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen 50 % Pensum erwerbstätig wäre. Die Akten legen lediglich für die Jahre 2001 und 2002 eine Arbeitstätigkeit in einem vollen Pensum nahe. Ab 2003 war die Beschwerdeführerin als Hausfrau tätig und ging keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. In medizinischer Hinsicht sind die Einschränkungen der Beschwerdeführerin echtzeitlich erst ab dem Jahre 2012 dokumentiert (vgl. IV-Akte 12, S. 8). Ausser den Angaben der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, sie würde im Gesundheitsfall mit einem vollen Pensum erwerbstätig sein, liegen keine Indizien vor, die klarerweise auf ein hypothetisches volles Pensum hinweisen. In Anbetracht des beruflichen und persönlichen Werdegangs der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihre 2004, 2009 und 2010 geborenen Kinder noch auf die Unterstützung durch ihre Mutter angewiesen sind, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen der Haushaltsabklärungsperson abgestellt (vgl. IV-Akte 22) und eine Erwerbstätigkeit von 50 % angenommen hat. Dieser Einschätzung steht auch die neuste EGMR-Rechtsprechung zur Anwendung der gemischten Methode nicht entgegen, da diese keinen Einfluss auf Fälle hat, in welchem eine erstmalige Rentenzusprache an eine während des ganzen massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich zu qualifizierende versicherte Person in Frage steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9F_8/2016 vom 20.12.2016, E. 4.4 mit Hinweis auf das IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016). Auch aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten BGE 143 V 77 (vgl. Beschwerde, S. 4) kann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden, betrifft der dort behandelte Fall ebenfalls nicht die Konstellation einer erstmaligen Rentenzusprache, sondern einen Revisionsfall nach der „Di Trizio“-Rechtsprechung.
5.7. Somit erweist sich die angefochtene Verfügung bezüglich der Beurteilung der Statusfrage und der damit zusammenhängenden Methodenwahl sowie in Bezug auf die Festlegung der Anteile Erwerbstätigkeit (50 %) und der Haushaltstätigkeit (50 %) als korrekt.
6.
6.1. Im Folgenden ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin festzustellen. Hierzu ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in korrekter Weise auf den Haushaltsabklärungsbericht abgestellt und gestützt darauf eine Einschränkung von 29 % angenommen hat (vgl. IV-Akte 22, S. 8).
6.2. 6.2.1. Ein Haushaltsabklärungsbericht ist beweiskräftig, wenn er von einer qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Behinderungen hat, die sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2010 vom 22. April 2010 E. 4.1.1.1). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2008, 8C_107/2008, E. 3.2.1 mit Hinweis; BGE 128 V 93 f. E. 4).
6.2.2. Anlässlich der am 18. Dezember 2015 durchgeführten Haushaltsabklärung vor Ort ermittelte die Abklärungsperson im Bereich Ernährung eine Einschränkung von gewichtet 12 % (entspricht 30 % von 40 %) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin zumindest an guten Tagen einfache Mahlzeiten zubereiten könne (vgl. IV-Akte 22, S. 6). Die Abklärungsperson notierte auch gesunde im Haushalt tätige Personen würden nicht jeden Tag gleich aufwändig kochen. Es sei deshalb im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar, die Menüauswahl unter Berücksichtigung des Befindens zu treffen und an guten Tagen z.B. vorzukochen und die Mahlzeiten portionenweise einzufrieren, so dass sie an schlechten Tagen nur noch aufgewärmt werden müssen (vgl. a.a.O., S. 6). Im Bereich Wohnungspflege vermerkte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 2.25 % (entspricht 15 % von 15 %) und gab an, es sei für die Beschwerdeführerin zumutbar, sich die Arbeiten so einzuteilen, dass sie an ihren guten Tagen einen Teil der Wohnungspflege in Etappen durchführen könne (vgl. a.a.O., S. 7). Im Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 3 % (entspricht 20 % von 15 %) und führte aus, die Beschwerdeführerin könne das Waschen vermehrt auf ihre guten Tage legen, da sie sich an keine fixen Waschtage halten müsse (vgl. a.a.O., S. 7).
6.2.3. Bei einer Würdigung der Ausführungen der Abklärungsperson fällt auf, dass diese den schwankenden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat, d.h. den Umstand, dass die Beschwerdeführerin an guten Tagen den Alltag einigermassen bewältigen kann, an schlechten Tagen dies jedoch nicht möglich ist (vgl. Haushaltsabklärungsbericht, IV-Akte 22, S. 2). Allerdings hat sie wiederholt darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar sei, das Kochen, Putzen und Waschen auf ihre guten Tage zu legen. Es ist jedoch unrealistisch, dass die Beschwerdeführerin gleich drei hoch gewichtete (40 %, 15 % und 15 %) Haushaltstätigkeiten alle ihren guten Tagen durchführen sollte, d.h. an ihren guten Tagen einerseits kochen und andererseits gleichzeitig die Wäsche waschen und die Wohnung pflegen sollte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach den Ausführungen im Haushaltsabklärungsbericht bei der Essenszubereitung an ihren guten Tagen nicht nur kochen, sondern auch noch zusätzlich für die schlechten Tage vorkochen sollte. Die Gesamtheit der von der Beschwerdeführerin für ihre guten Tage abverlangten Tätigkeiten stellt eine klar feststellbare Fehleinschätzungen dar. Es rechtfertigt sich deshalb, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen und in den Bereichen, in welchen von der Abklärungsperson die Schwankungen zwischen den guten und schlechten Tagen berücksichtigt wurden (Kochen, Wohnungspflege und Waschen) die einzelnen Gewichtungen unter den Bereichen zu belassen, die dortigen Einschränkung im Einzelnen jedoch einheitlich auf 50 % festzulegen. Dies ergibt für den Bereich Ernährung eine Einschränkung von 20 % (vorher 12 %) und für die Wohnungspflege und Wäsche je eine solche von 7.5 % (vorher 2,25 % und 3 %). Zusammen mit den übrigen, unbestrittenen Einschränkungen (Haushaltsführung 0,6%, Einkauf 1,4 %, Betreuung 10 %) resultiert eine Einschränkung im Haushalt von gesamthaft 47 % resp. gewichtet 23,5 %, welche es nachfolgend zu berücksichtigen gilt.
6.3. Ferner ist die Höhe der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu klären.
6.4. Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen. Die Grundlagen für die Bemessung von Validen- und Invalidenlohn sind zu Recht unumstritten. Angesichts der Erwerbsbiographie hat die Beschwerdegegnerin zu Recht sowohl das Validenals auch das Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn bestimmt.
6.5. 6.5.1. Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um maximal 25 % zu kürzen (BGE134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.).
6.5.2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin keinen leidensbedingten Abzug gewährt, da mit der Reduktion des Arbeitspensums die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt und die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale bei der Beschwerdeführerin nicht vorhanden seien. Dies trifft indes nicht zu.
6.5.3. Die Beschwerdeführerin leidet nach den gutachterlichen Ausführungen unter einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv mit Stimmenhören (imperative Stimme ihrer verstorbenen Mutter) sowie optischen Halluzinationen. Der Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der Begutachtung gegenüber der Umgebung nicht klar abgrenzen können und es seien Fremdbeeinflussungserlebnisse vorhanden gewesen (vgl. IV-Akte 34, S. 12). Die Beschwerdeführerin habe mit monotoner Stimme gesprochen, zum Teil auch nur vage Angaben machen können und einen ausgeprägten sozialen Rückzug gezeigt (vgl. IV-Akte 34, S. 13). Sie stehe in ambulanter psychiatrischer Behandlung und werde mit einem Depot-Neuroleptikum und einem Antidepressivum behandelt. Das Leiden sei chronischen und habe eine schlechte Prognose (vgl. IV-Akte 34, S, 13). Er verwies zudem darauf, dass sie letztmals 2016 stationär in den C____ Basel hospitalisiert war (vgl. IV-Akte 34, S. 12 f.). Diese genannten psychischen Einschränkungen machen es der Beschwerdeführerin aussergewöhnlich schwer, die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Aufgrund ihrer Beeinträchtigungen durch das Stimmenhören, die Halluzinationen und den ausgeprägten sozialen Rückzug ist die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu nichtbehinderten Personen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in besonderem Masse eingeschränkt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hat der Gutachter diesen Umstand bei der Attestierung der Restarbeitsfähigkeit von 30 % noch nicht berücksichtigt (vgl. hierzu Gutachten, IV-Akte 34 S. 16 und 17). Ferner hat er auch kein spezifisches Anforderungsprofil an eine Verweistätigkeit formuliert, das diese Einschränkungen bereits berücksichtigen würde. Dies rechtfertigt es, der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen einen leidensbedingten Abzug von 10 % zuzuerkennen.
6.6. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 27'031.00 für ein 50 % Pensum (LSE 2014 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 40,7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2015, vgl. Verfügung, IV-Akte 55) und einem entsprechenden Invalideneinkommen bei einem 30 % Pensum von Fr. 16‘219 (vgl. Verfügung, IV-Akte 55) ergibt sich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 %, d.h. Fr. 14‘597, eine Einschränkung von gerundet 46 % und damit ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von gewichtet 23 %.
6.7. Im Ergebnis resultiert bei einem IV-Grad im Haushalt von 23,5 % und einem IV-Grad im erwerblichen Bereich von 23 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 47 %. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelrente. Für den Rentenbeginn ist, da sich die Beschwerdeführern im April 2015 angemeldet hat und der Rentenanspruch gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 29 Abs. 1 IVG) frühestens sechs Monate nach Einreichen des Gesuchs Anspruch auf Rentenleistungen besteht, auf den 1. Oktober 2015 abzustellen.
6.8. Es bleibt lediglich darauf hinzuweisen, dass am 1. Januar 2018 die geänderten Bestimmungen zur Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode) in Kraft treten werden (Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR] Anpassungen zur Anwendung der gemischten Methode nach dem Urteil 7186/09 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. Februar 2016) und die Beschwerdegegnerin nach Absatz 1 der Übergangsbestimmungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten haben wird.
7.
7.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 21. Juni 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2015 eine Viertelrente auszurichten.
7.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sowie eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu bezahlen.
7.3. Die Beschwerdeführerin hat nach Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleitungen und bei doppeltem Schriftenwechsel eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. Juni 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2015 eine Viertelrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 264.00 Mehrwertsteuer.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: