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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.01.2018 IV.2017.144 (SVG.2018.108)

January 29, 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,820 words·~14 min·5

Summary

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustand nachgewiesen

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29. Januar 2018

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

                                                                                Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.144

Verfügung vom 23. Juni 2017

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustand nachgewiesen

Tatsachen

I.          

a) Der 1974 in Mazedonien geborene Beschwerdeführer besuchte in seiner Heimat während zwölf Jahren die Schule und absolvierte eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich. Im Jahr 2000 verheiratete er sich und reiste seiner Ehefrau in die Schweiz nach. Die beiden Kinder der Eheleute wurden 2005 und 2007 geboren (vgl. Anmeldung zum Bezug IV-Leistungen, IV-Akte 70). In Basel-Stadt arbeitete er ab November 2002 als Metzgereiangestellter bei der C____. Am 2. August 2010 erlitt der Beschwerdeführer in Mazedonien einen Verkehrsunfall, in dessen Folge er über Schmerzen im Bereich des rechtsseitigen Beckengürtels unter Einbezug der rechten unteren Extremität und des gesamten Rückens von Kreuz bis in den Nackenbereich klagte. Die Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Mit Verfügung vom 12. April 2012 stellt sie ihre Leistungen mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen ein (IV-Akte 16). Das Arbeitsverhältnis wurde von Seiten der Arbeitgeberin per Ende April 2013 beendet (IV-Akte 36).

b) Im Februar 2011 meldete sich der Beschwerdeführer auf Empfehlung der Unfallversicherung bei der Beschwerdebeklagten zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1). Diese unterstützte zunächst Wiedereingliederungsversuche und veranlasste die rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. bidisziplinäres Gutachten Dr. med. D____ und Dr. med. E____ vom 26. November 2012, IV-Akte 54 S. 19ff.). Mit Verfügung vom 23. August 2013 lehnte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Invalidenrente gestützt auf die Expertise ab (IV-Akte 62).

c) Im Mai 2014 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 70). Die Beschwerdegegnerin holte bei Dr. med. E____ ein psychiatrisches Verlaufsgutachten ein (Gutachten vom 3. März 2015, IV-Akte 98). Zu den daraufhin vom RAD formulieren Rückfragen (Schreiben vom 26. April 2016, IV-Akte 117) nahm der Gutachter mit Schreiben vom 23. Mai 2016 Stellung (IV-Akte 119). Mit Vorbescheid vom 14. November 2016 (IV-Akte 137) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend ab November 2014 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht. Vertreten durch Frau Rechtsanwältin Dr. iur. B____ liess sich der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (IV-Akte 144). Am 23. Juni 2017 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.

II.         

Weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B____ erhebt der Beschwerdeführer am 31. Juli 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Juni 2017 und ersucht um deren Aufhebung sowie um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2017 die Gutheissung und Rückweisung der Sache zur erneuten Abklärung des medizinischen Sachverhalts.

Mit Replik vom 13. November 2017 hält der Beschwerdeführer an seinem Begehren um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente fest.

III.       

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 gutgeheissen.

IV.      

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 29. Januar 2018 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.             Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG - rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Die angefochtene Verfügung basiert in medizinischer Sicht auf der Beurteilung durch einen RAD-Psychiater, der den Beschwerdeführer für eine leidensangepasste Arbeit als zu 50% arbeitsfähig erachtet. Auf das Gutachten von Dr. med. E____, wonach der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig ist, kann nach Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden, da es Fragen zur angemessenen therapeutischen Behandlung und zu einer allfälligen Aggravation unbeantwortet lasse. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vertritt die Beschwerdegegnerin sodann den Standpunkt, das Gutachten widerspiegle nicht mehr den aktuellen Gesundheitszustand, weshalb die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur erneuten Abklärung an sie zurückzuweisen sei.

2.2.             Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es sei ihm gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E____ rückwirkend ab November 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

3.                   

3.1.             Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.2.             Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4).

3.3.             Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schluss­folgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2; 135 V 465, 470 E. 4.4).

4.                   

4.1.             4.1.1. Im Rahmen des ersten Rentenabklärungsverfahrens beschrieb der psychiatrische Teilgutachter, Dr. med. E____, den Beschwerdeführer im November 2012 als verstimmt, passiv und zeitweise gereizt. Dennoch erlebte er ihn als aufhellbar, ruhig und kognitiv nicht massgeblich beeinträchtigt. Er äusserte, der Zustand des Beschwerdeführers lasse sich schwierig erklären. Verschiedene soziokulturelle Faktoren würden wohl eine grosse Rolle spielen und ein gewisses Mass an Aggravation sei vorhanden. Insgesamt könne keine derart gravierende psychische Störung gefunden werden, mit der sich die subjektiv empfundene Einschränkung nachvollziehen lasse. Der Gutachter diagnostizierte eine depressive Störung leichten bis mittelgradigen Ausmasses (ICD-10: F32.1) und attestierte aus psychiatrischer Sicht aufgrund der verminderten Belastbarkeit und des dadurch erhöhten Pausenbedarfs eine 20%ige Leistungseinschränkung. Ferner empfahl er die Durchführung verhaltenstherapeutischer Massnahmen, beispielsweise innerhalb einer Tagesklinik, um einer drohenden Chronifizierung zu begegnen (IV-Akte 54). Gestützt darauf lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. August 2013 (IV-Akte 62) einen Rentenanspruch ab.

4.1.2. Zuvor war es im Frühjahr 2013 bei Diagnose einer schweren depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung und dem Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung zu einem stationären Aufenthalt in der Klinik F____ gekommen (IV-Akte 57). Nach Erlass der ersten Rentenverfügung kam es von November 2013 bis Mitte Dezember 2013 auf Zuweisung der behandelnden Psychiaterin bei Zunahme der depressiven Symptomatik zu einer stationären Krisenintervention in den G____. Dort ging man in Zusammenschau der Befunde von einer schweren depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) aus und vermutete ebenfalls das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung. Zum Aufbau einer Tagestruktur wurde der Aufenthalt in der Klinik F____ empfohlen (IV-Akte 74), worauf der Beschwerdeführer von dieser der H____ zugewiesen wurde (Bericht vom 20. März 2014, IV.-Akte 77). Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. I____, sprach im Juni 2014 mittlerweile von einer mittel- bis schwergradig ausgeprägten chronifizierten depressiven Störung und vermutet weiterhin das Vorliegen einer PTBS und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die Prognose bezeichnet sie als ungünstig (Bericht vom 26. Juni 2014, IV-Akte 78).

4.2.             4.2.1. Der RAD schloss aufgrund der dargelegten Berichte eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht aus und empfahl die Einholung eines Verlaufgutachtens bei Dr. med. E____ (Stellungnahme vom 12. Juni 2014, IV-Akte 76).

4.2.2. Dieser stellt im Februar 2015 fest, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Begutachtung im Jahr 2012 in ambulanter und stationärer Behandlung gestanden habe und mittlerweile auch seit einiger Zeit eine Tagesklinik besuche. Dennoch habe offenbar keine Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden können. Im Gegenteil würden die Berichte eher auf eine Verstärkung der depressiven Symptomatik hinweisen. Damit übereinstimmend findet er während der Untersuchung einen deutlich depressiven Beschwerdeführer vor, den er als kognitiv und psychomotorisch massiv beeinträchtigt und affektlabil empfindet. Der Beschwerdeführer scheine zeitweise richtiggehend blockiert zu sein, verhalte sich ausgesprochen passiv, sei nicht in der Lage, sich ausreichend zu beschäftigen, meide Kontakte, nehme keine Aufgaben mehr wahr und leide unter Schlafstörungen. Ferner würden Sterbegedanken auftreten. Insgesamt habe sich die depressive Störung vertieft und es könne angenommen werden, dass mittlerweile eine Chronifizierung eingetreten sei. Im Prinzip könne nicht von einer rezidivierenden depressiven Störung gesprochen werden, da die Entwicklung nach dem Unfall im Jahr 2010 begonnen habe und es seither bekanntlich keine remittierte Phase gegeben habe. Dr. med. E____ diagnostiziert eine depressive Störung mittleren bis schweren Ausmasses, wobei er die von der G____ diagnostizierten psychotischen Symptome nicht bescheinigt, ebenso wenig die Diagnose einer PTBS, die er weder bestätigen noch ausschliessen kann. Die Schmerzproblematik erachtet der Gutachter als eher sekundär und beurteilt den Beschwerdeführer mit Wirkung ab April 2013 als vollständig arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten. Die Prognose bezeichnet er als ungünstig und kann in Anbetracht der laufenden Therapien keine weiteren Massnahmen empfehlen. Bezüglich allfälliger Diskrepanzen führt er aus, den Angaben in den Unterlagen könne weitgehend gefolgt werden, er könne die Verstärkung der psychischen Symptomatik bestätigen und stimme den Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu (Gutachten vom 3. März 2015, IV-Akte 98).

4.2.3. Die behandelnde Psychiaterin berichtet im Dezember 2015 von einem stationären Gesundheitszustand trotz pharmakologischer und verhaltenstherapeutisch ausgerichteter Psychotherapie in monatlichen Abständen, regelmässigem wöchentlichem Besuch der Schmerzgruppe und Besuchen in der Tagesstätte der H____ (Bericht vom 11. Dezember 2015, IV-Akte 106).

4.2.4. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin äussert sich Dr. med. E____ zur Frage einer möglichen Aggravation und dem Einfluss versicherungsfremder Faktoren. Er führt aus, der Beschwerdeführer habe sich damals in einem derart schweren depressiven Zustand befunden, dass er zu einer bewussten Aggravation gar nicht mehr in der Lage gewesen sei. Deswegen sei auch die Abgrenzung invaliditätsfremder Faktoren ohne Verbesserung des depressiven Zustandes kaum möglich. In Anbetracht der Schwere des depressiven Zustandes sei die Bedeutung versicherungsfremder Faktoren sekundär. Diskrepanzen zwischen den Vorberichten und seinen Begutachtungsergebnissen habe er keine wesentlichen festgestellt und die bisherige Therapie erachte er als adäquat (Bericht vom 23. Mai 2016, IV-Akte 119).

4.3.             4.3.1. Während der somatische RAD-Arzt, Dr. med. J____, das psychiatrische Verlaufsgutachten zunächst als beweistaugliche Grundlage für einen Rentenentscheid bewertet (vgl. Stellungnahme vom 8. März 2016, IV-Akte 112), erachtet der RAD-Facharzt, Dr. med. K____, eine abschliessende Stellungnahme gestützt darauf - auch unter Berücksichtigung der ergänzenden gutachterlichen Angaben - als nicht möglich. Insbesondere sei nicht ausreichend geklärt, inwieweit die aktuelle Behandlung dem Störungsbild angemessen sei. Ferner könne eine Aggravation respektive, das Bestehen von versicherungsfremden Einflüssen nach wie vor nicht ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme vom 27. Mai 2016, IV-Akte 120 und Aktennotiz vom 31. August 2016, IV-Akte 129).

4.3.2. Im Anschluss an eine interdisziplinäre Diskussion wird dem RAD-Facharzt aufgetragen, eine abschliessende Beurteilung aus fachmedizinischer Sicht vorzunehmen (IV-Akte 133). Daraufhin äussert sich der RAD-Facharzt im September 2016 erneut kritisch zur bisherigen Behandlung und weist auf Inkonsistenzen hin. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führt er aus, dass sich eine vollständige Einschränkung lediglich für die angestammte Arbeit als Metzger nachvollziehen lasse. In einer klar strukturierten Verweistätigkeit mit eingeschränkter Verantwortung und Pausenmöglichkeit erachtet er eine Einschränkung von höchstens 50% als nachvollziehbar (Stellungnahme vom 19. September 2016, IV-Akte 130), wobei diese in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Beurteilung ab April 2013 gelte (Nachtrag vom 20. September 2016, IV-Akte 132).

4.4.             4.4.1. Gestützt auf die Beurteilung des RAD-Facharztes legt die Beschwerdegegnerin ihrem Rentenentscheid eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zugrunde und ermittelt einen Invaliditätsgrad von 48%, womit der Beschwerdeführer ab November 2014 (sechs Monate nach Einreichung des Gesuches) Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (IV-Akte 137).

4.4.2. Interne Berichte des RAD haben eine andere Funktion als medizinische Gutachten (Art. 44 ATSG) oder Untersuchungsberichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV (Verordnung vom 9. Dezember 1961 über die Invalidenversicherung; SR 831.201). Sie erheben nicht selber medizinische Befunde, sondern setzen sich mit den vorhandenen auseinander. Ihre Funktion besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (Urteil BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015, Erw. 3.3).

4.4.3. Wie der RAD zunächst zutreffend festhält, entspricht das psychiatrische Verlaufsgutachten (IV-Akte 98) aus formeller Sicht den Anforderungen an ein beweiskräftiges Administrativgutachten (vgl. dazu vorne Erw. 3.3.). Dennoch ist die Beschwerdegegnerin unter Berufung auf den RAD-Psychiater aus den oben (Erw. 4.3.) dargelegten Gründen der Meinung, die darin attestierte vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten könne nicht übernommen werden. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird zudem die Meinung vertreten, das Gutachten widerspiegle mittlerweile nicht mehr den aktuellen Gesundheitszustand, weshalb weiterer Abklärungsbedarf bestehe.

Zunächst ist festzustellen, dass der RAD-Facharzt zwar bemängelt, es finde sich im Gutachten keine eindeutige ICD-10-Zuordnung, die mittel- bis schwergradige Ausprägung der depressiven Störung jedoch stellt er nicht in Frage. Alle dargelegten Berichte gehen von einem entsprechenden Schweregrad aus, sodass nichts dagegen spricht, diesen der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Fraglich ist, ob den übereinstimmenden Berichten in Bezug auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gefolgt werden kann. Entgegen den Vorbringen des RAD hat sich Dr. med. E____ in seinem Gutachten und insbesondere in seiner ergänzenden Stellungnahme einlässlich mit der Frage nach einer Aggravation und dem Vorliegen invaliditätsfremder Faktoren befasst. Während er im Rahmen der erstmaligen Begutachtung durchaus noch eine zumindest teilbewusste Aggravation und gewisse Diskrepanzen festgestellt hatte (IV-Akte 54 S. 34), misst er ihnen 2015 keine Bedeutung mehr zu. Weshalb das so ist, legt er in seiner ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar dar, indem er ausführt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich zwischen der erstmaligen Begutachtung durch ihn im Jahre 2012 und derjenigen im Frühjahr 2015 wesentlich verändern können und die Bedeutung allfälliger invaliditätsfremder Faktoren sei in Anbetracht der mittlerweile eingetretenen Schwere des depressiven Zustandes sekundär geworden. Sodann sind die vom RAD ins Feld geführten Inkonsistenzen nicht auszumachen. Wie der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme ebenfalls zu Recht ausführt, stehen die Ergebnisse seiner Verlaufsbegutachtung im Einklang mit den Berichten der F____, der G____ und der behandelnden Psychiaterin. Auch mit der Frage nach der richtigen Therapie hat er sich eingehend befasst und sie als grundsätzlich adäquat bezeichnet. Der Beschwerdeführer verfolgt diese mit Unterstützung seiner behandelnden Psychiaterin konsequent. Damit entspricht das Gutachten Dr. med. E____ nicht nur den formellen Anforderungen, sondern vermag auch inhaltlich zu überzeugen. Selbst wenn darin gewisse Aspekte nicht ausreichend betrachtet und bewertet worden wären, so ist dieser Mangel spätestens mit der ergänzenden Stellungnahme behoben. Sämtliche Berichte stimmen in diagnostischer Hinsicht im Wesentlichen überein und attestierten dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten. Damit geht es vorliegend nicht darum, widersprüchliche medizinische Akten zu werten und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen ist und es geht folglich auch nicht an, dass der RAD seine Beurteilung an Stelle der übereinstimmenden und überzeugenden fachärztlichen Einschätzungen setzt. Demnach darf als mit dem erforderlichen Beweisgrad erwiesen angenommen werden, dass der Beschwerdeführer ab April 2013 für jegliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig war, und es besteht keine Veranlassung für weitere Abklärungen. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, das Gutachten sei mehr als zwei Jahre alt und widerspiegle wohl nicht mehr den aktuellen Gesundheitszustand. Dem ist zu entgegnen, dass die Ärzte von einer mittlerweile eingetretenen Chronifizierung sprechen, was wohl eher gegen eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes sprechen dürfte. Zum anderen liegt es im Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin, nach Vorliegen eines Gutachtens innert angemessener Frist einen Rentenentscheid zu erlassen. Weshalb es bis zur Rückfrage an den Gutachter über ein Jahr gedauert hat, und danach weitere 13 Monate bis zum Erlass einer Verfügung, ist nicht einzusehen. Jedenfalls darf sich eine derartige Verzögerung nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken, indem die Angelegenheit nun zur weiteren Abklärung zurückgewiesen wird. Die Beschwerdegegnerin wird dem Beschwerdeführer vielmehr ab November 2014 auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine Rente auszurichten haben. Es bleibt ihr unbenommen, im Rahmen eines Revisionsverfahrens die Rechtmässigkeit der Rente zu überprüfen.

5.                   

Ausgehend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ergibt sich anhand eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG eine 100%ige Erwerbseinbusse und damit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

6.                   

6.1.             Entsprechend den obenstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 23. Juni 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab November 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

6.2.             Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3.             Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Juni 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verurteilt, dem Beschwerdeführer ab November 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 264.-- (8%) MWSt. an den Beschwerdeführer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                    lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.144 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.01.2018 IV.2017.144 (SVG.2018.108) — Swissrulings