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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.10.2017 IV.2017.130 (SVG.2017.271)

October 18, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,197 words·~11 min·1

Summary

Eintreten auf Neuanmeldung

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil der Präsidentin

vom 18. Oktober 2017

Parteien

A____

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.130

Verfügung vom 16. Mai 2017 Eintreten auf Neuanmeldung

Erwägungen

1.                

1.1.     Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. November 2000 (IV-Akte 39) zunächst eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2010 (IV-Akte 158) wurde diese Invalidenrente revisionsweise auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde war vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 15. Februar 2011 (IV-Akte 171) abgewiesen worden. Mit einer weiteren Verfügung vom 6. März 2014 (IV-Akte 208) wurde diese Viertelrente revisionsweise aufgehoben. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 15. April 2015 (IV-Akte 232) ebenfalls abgewiesen.

Bereits während des zweiten vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hängigen Verfahrens hat der Beschwerdeführer bei der IV eine Neuanmeldung zum Leistungsbezug eingereicht (Schreiben vom 28. März 2015; Eingangsdatum: 30. März 2015, IV-Akte 228). Hierauf trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Mai 2017 nicht ein (IV-Akte 257).

1.2.     Mit Beschwerde vom 19. Juni 2017 beantragt der Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2017 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, auf sein Leistungsgesuch vom 30. März 2015 einzutreten. In verfahrensmässiger Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 2. Oktober 2017 die Beschwerdeanträge aufrecht.

1.3.     Die Instruktionsrichterin bewilligt dem Beschwerdeführer am 8. August 2017 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

2.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.

Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten. 

3.                

Mit Verfügung vom 6. März 2014 (IV-Akte 208) hat die Beschwerdegegnerin die noch fliessende Viertelsrente des Beschwerdeführers auf den 30. April 2014 aufgehoben. Sie hatte dabei für den Zeitpunkt der Rentenaufhebung einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24% ermittelt (IV-Akte 208 S. 2). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat mit Urteil vom 15. April 2015 (IV-Akte 232) die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2014 geschützt.

Der Beschwerdeführer hat nach Eröffnung der Verfügung vom 6. März 2014, aber noch bevor das Urteil vom 15. April 2015 ergangen war, mit Schreiben vom 28. März 2015 erneut ein Rentengesuch gestellt („Neuanmeldung“; IV-Akte 228).

Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) regelt, wie bei derartigen Anmeldungen vorzugehen ist: Wurde eine Rente verweigert wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind. Diese Regelung sieht vor, dass der Gesuchsteller glaubhaft zu machen hat, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 (IV-Akte 257) ist die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer mit seinem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt hat, dass sich die Verhältnisse im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV erheblich verändert haben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit dieser Begründung zu Recht auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten ist.

4.                

4.1.           Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 15. April 2015 hatte die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 6. März 2014 gegebene medizinische Situation zu würdigen. Die Verfügung vom 6. März 2014 hatte sich im Wesentlichen auf die rheumatologisch-psychiatrische Verlaufsbeurteilung von Dr. C____, FMH Rheumatologie, Basel, und von Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM (Gutachten Dr. C____ vom 20. Juni 2013, IV-Akte 202; Gutachten Dr. D____ vom 26. Juni 2013, IV-Akte 201), gestützt.

4.1.1.  Dr. C____ hatte in seinem Gutachten vom 20. Juni 2013 (IV-Akte 202) als Dia­gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig periarthropathische Schulterbeschwerden beidseits mit Bewegungseinschränkung, klinisch mit fraglicher Impingementsymptomatik, erhoben. Er gelangte aus rheumatologischer Sicht zum Schluss, es bestehe  eine Einschränkung von 20% für die bisherige Tätigkeit als Hilfsisoleur. Eine leichte bis mittelschwere, vorzugsweise wechselbelastende Tätigkeit ohne Arbeiten über der Schulterhorizontalen sei aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde weiterhin uneingeschränkt zumutbar.

4.1.2.  Dr. D____ hatte in seinem Gutachten vom 26. Juni 2013 (IV-Akte 201) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig knapp leichtgradiger depressiver Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0) diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien akzentuierte (narzisstische/reizbar-aggressive) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) sowie Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3). Aus psychiatrischer Sichte attestierte er eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% für sämtliche Tätigkeiten ab dem Untersuchungsdatum (5. Juni 2013).

4.2.           Mit der vorliegenden Beschwerde werden ausschliesslich Veränderungen in psychiatrischer Hinsicht seit der Verfügung vom 6. März 2014 thematisiert. Auf den somatischen Aspekt ist darum nicht weiter einzugehen. Zu klären bleibt somit einzig, ob der Beschwerdeführer durch psychische Befunde bewirkte, rentenrelevante Veränderungen glaubhaft machen kann.

5.                

5.1.           Dr. D____ hatte seine Einschätzung vor dem Hintergrund der Meinungsäusserungen der Vorgutachter, u.a. Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 3. Februar 2009, IV-Akte 134), sowie behandelnder Ärzte vorzunehmen.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erwog in seinem Urteil vom 15. April 2015 (IV-Akte 232 S. 11 Erw. 3.4.2), Dr. D____ lege ausführlich dar, weshalb die auch vom behandelnden Psychiater Dr. F____ (vgl. IV-Akte 112) und in Vorgutachten (vgl. u.a. Gutachten von Dr. E____, IV-Akte 134 S. 7) gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht (mehr) bestätigt werden könne. Er begründe dies nämlich nachvollziehbar damit, dass (akten-)anamnestisch nicht von einem seit der Adoleszenz oder dem frühen Erwachsenenalter bestehenden, tiefgreifend überdauernden und unflexiblen psychopathologischen Verhaltensmuster des Beschwerdeführers, mit deutlichen sozialen und beruflichen Auffälligkeiten, gesprochen werden könne. Das Sozialversicherungsgericht erachtete es sodann als plausibel, wenn Dr. D____ die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, anders als noch die Vorgutachter Dr. G____ und Dr. E____, (vgl. u.a. ergänzende Stellungnahme von Dr. E____ vom 27. April 2010, IV-Akte 155 S. 2) aktuell nicht mehr stellen könne (vgl. IV-Akte 232 S. 12 Erw. 3.4.2. f.). Weiter erwog das Sozialversicherungsgericht (IV-Akte 232 Erw. 3.4.3), in Bezug auf die depressive Störung des Beschwerdeführers habe sich gemäss Dr. D____ seit der Vorbegutachtung durch Dr. E____ nichts Wesentliches verändert. Letzterer habe von einer Zurückbildung der depressiven Episode gesprochen; der Versicherte sei kaum noch depressiv. Das Sozialversicherungsgericht kam zum Schluss, diese Diagnose sei mit einer knapp leichtgradigen depressiven Episode gemäss Diagnose von Dr. D____ vergleichbar. Für die Annahme einer noch knapp leichtgradigen Depressivität sprach gemäss den Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts auch, dass der Explorand noch nie eine eigentliche Psychotherapie gemacht habe und er laborchemisch offenbar auch das ihm nebst Cymbalta verordnete Antidepressivum Remeron nicht regelmässig einnehme (IV-Akte 232 S. 12 f. Erw. 343).

5.2.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sah sich in seinem Urteil vom 15. April 2015 auch aufgrund nachgereichter Berichte von Dr. F____ vom 14. April 2015 (eigereicht an der Hauptverhandlung am 15. April 2015 im Fall IV 2014 61) sowie des H____ Spitals, Klinik Innere Medizin, vom 8. Dezember 2014 (IV-Akte 229) nicht zu Zweifeln an den Schlussfolgerungen von Dr. D____ veranlasst.

5.2.1.  Aus dem Bericht von Dr. F____ vom 14. April 2015 ergaben sich nach den Darlegungen des Sozialversicherungsgerichts im Urteil vom 15. April 2015 keine neuen medizinischen Gesichtspunkte, die dem psychiatrischen Gutachter Dr. F____ nicht bereits bekannt gewesen und von ihm unberücksichtigt gelassen worden wären (IV-Akte 232 S. 14 Erw. 3.5.).

Gleiches hat zu gelten für den mit vorliegender Beschwerde eingereichten Bericht von Dr. F____ vom 7. Juni 2017 (Beschwerdebeilage 2). Zunächst ist der Beschwerdeantwort (S. 2 Rz 5) darin zu folgen, dass dieser Bericht erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2017 überhaupt veranlasst (Dr. F____ nimmt Bezug auf ein Telefonat mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2017) und verfasst wurde und folglich von der Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Glaubwürdigkeit geltend gemachter gesundheitlicher Veränderungen nicht gewürdigt werden konnte.

Im Bericht vom 7. Juni 2017 wird ausgeführt, Dr. D____ habe sich anlässlich der Begutachtung eines Dolmetschers bedienen müssen. Die Exploration durch eine dritte Person ersetzt nach Auffassung von Dr. F____ nicht „einen direkten Kontakt mit dem Exploranden in seiner Muttersprache“. Es gebe zudem interkulturelle Aspekte, die sich in der Mimik, Gestik, und situationsbedingten Verhaltensweisen äusserten. Mit diesen Darlegungen wird sinngemäss die Zuverlässigkeit der Begutachtung von Dr. D____ angezweifelt, welche jedoch durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. April 2015 bestätigt worden ist. Erst recht wird aufgrund dieser Äusserungen keine Veränderung der Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 6. März 2014 glaubhaft gemacht.

Dr. F____ führt im Schreiben vom 7. Juni 2017 aus, aufgrund einer Untersuchung vom 19. April 2017 gehe er „im Gegensatz zum Kollegen Dr. D____ von einer mittelschweren depressiven Episode“ sowie von einer Störung der Konzentrationsfähigkeit aus. Dr. F____ orientiert sich gemäss seinen Darlegungen für seine Einschätzung des Schweregrades der Deprimiertheit an einem „AMDP-System“ („AMDP“ steht für Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie). Unklar ist nun allerdings, ob Dr. F____ – bezogen auf den Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. D____ – eine abweichende Meinung kundtut, oder ob seiner Meinung nach seit diesem Zeitpunkt eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Die Äusserung, dass es „manchmal langer Erklärungen in seiner Muttersprache“ bedürfe, „damit er … verordnete Dosierungen von den Medikamenten, die er seit zum Teil seit Monaten oder Jahren zu sich nimmt“, verstehen könne, deutet darauf hin, dass Dr. F____ die Abweichung seiner Einschätzung von derjenigen von Dr. D____ bereits auf den Begutachtungszeitpunkt im Juni 2013 zurückbezieht.

Somit trägt auch das Schreiben von Dr. F____ vom 7. Juni 2017 über die Untersuchung vom 19. April 2017 nicht zur Glaubhaftmachung einer Veränderung der Verhältnisse […] bei.

5.2.2.  Den im Urteil vom 15. April 2015 erörterten Bericht des H____ Spitals vom 8. Dezember 2014 (im Verfahren IV 2014 61 mit Eingabe vom 31. März 2015 eingereicht, vgl. IV-Akte 231) hat der Beschwerdeführer auch seiner Neuanmeldung vom 28. März 2015 zur Glaubhaftmachung einer Veränderung beigelegt (vgl. IV-Akte 229).

Nur schon das bereits weit zurückliegende Datum des Schreibens (8. Dezember 2014) trägt nicht dazu bei, heute eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft werden zu lassen.

Das Sozialversicherungsgericht hält zum Schreiben vom 8. Dezember 2014 in seinem Urteil vom 15. April 2015 fest, das H____ Spital berichte über eine Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2. bis 9. Dezember 2014, wobei die Zuweisung primär erfolgt sei zur Einstellung des Diabetes und einer neurologischen Untersuchung wegen zunehmender Verwirrtheitszustände. Das H____ Spital nimmt Bezug auf einen Bericht der Notfallstation des [...]spitals Basel vom 23. November 2011 über eine dortige Vorstellung des Beschwerdeführers wegen eines akuten Syndroms mit Verwirrtheit am 22. November 2011 (IV-Akte 189). Bereits im November 2011 seien neurologische Untersuchungen (u.a. ein CT und ein MRI-des Schädels) jedoch unauffällig gewesen. Im H____ Spital habe man nun die Symptomatik der Verwirrtheit als medikamentös bedingt beurteilt; der MMS (Mini Mental Status) sei unauffällig gewesen. Es war somit bereits zum Zeitpunkt des Urteils vom 15. April 2015 klar, dass dieser Verwirrtheit keine invalidisierende Bedeutung zuzuschreiben war.

Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der im H____ Spital anlässlich eines psychiatrischen Konsiliums vom 5. Dezember 2014 postulierten mittelgradigen depressiven Episode eine allfällige Verschlechterung seines psychischen Zustands seit der Begutachtung durch Dr. D____ am 5. Juni 2013 ableiten will, ist klarzustellen, dass damit kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt in Betracht gezogen werden könnte. Nach höchstrichterlicher Praxis gilt, dass leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis als therapierbar eingestuft werden und deshalb nur ausnahmsweise eine Invalidität begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_289/2017 vom 4. September 2017 E. 6.5.4, mit Hinweis auf SVR 2016 IV Nr. 30 S. 90, 9C_539/2015 E. 4.1.3.1, vgl. insb. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 und 9C_551/2016 vom 5. Dezember 2016). Dass ein solcher Ausnahmefall vorliegend gegeben wäre, wird weder behauptet, noch glaubhaft gemacht. In den Vorakten findet sich einzig eine Erklärung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2016 (IV-Akte 237), wonach der Versicherte sich immer noch bei Dr. F____ in Behandlung befinde. Der Arzt selbst hat diesbezüglich gegenüber der Beschwerdegegnerin jedoch die angeforderten Auskünfte nicht erteilt (vgl. Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2016, IV-Akte 244). Auch dem Schreiben vom 7. Juni 2017 ist dazu nichts Konkretes zu entnehmen.

6.                

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die in  Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV niedergelegten Grundsätze zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

7.                

7.1.           Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Darunter fällt auch die vorliegende Streitigkeit, in der die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2016.01077 vom 18. April 2017).

7.2.           Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates. 

7.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Honorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem klar unterdurchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von CHF 1'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern angemessen.

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. 

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern von CHF 140.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)        Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)        in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)         die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.130 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.10.2017 IV.2017.130 (SVG.2017.271) — Swissrulings