Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29. November 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.123
Verfügung vom 10. Mai 2017
Vom Gutachten abweichende Beurteilung des RAD
Tatsachen
I.
a) Die 1980 geborene Beschwerdeführerin schloss 2003 ihre Ausbildung zur Grafikerin ab und arbeitete in der Folge als Grafikerin und im PR-Bereich. Seit dem 1. November 2009 war sie in Teilzeit bei der Firma [...] (heute: [...]) angestellt (Fragebogen für Arbeitgebende vom 21. Februar 2014, Akte 5 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], und Arbeitsvertrag vom 26. und 30. Oktober 2009, IV-Akte 36, S: 3 f.). Von 2011 bis 2012 absolvierte sie berufsbegleitend eine Ausbildung zum ILP-Coach (Fähigkeitszeugnis und Lebenslauf, IV-Akte 3). Ab dem 26. August 2013 attestierten die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. verschiedene Arztberichte, z.B. in IV-Akte 7).
b) Am 5. Februar 2013 (recte: 2014) meldete sich die Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Als Gründe nannte sie einen chronischen Erschöpfungszustand, fibromyalgische Schmerzen bzw. diverse ungeklärte Symptome seit der Pubertät (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein.
c) Ab dem 17. September 2014 attestierte die C____ Klinik der Beschwerdeführerin noch eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 1. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin wieder eine 30%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Arztzeugnis vom 20. Oktober 2014, IV-Akte 39). Am selben Tag begann sie in einem 30%-Pensum bei der D____, Basel, zu arbeiten (Arbeitsvertag vom 7. Oktober 2014, IV-Akte 36, S. 1 f.).
d) Im Rahmen ihrer Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin namentlich eine Haushaltsabklärung durchführen (Abklärungsbericht Haushalt vom 27. Januar 2015, IV-Akte 38) und gab ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag (vgl. Schreiben vom 28. Januar 2015, IV-Akte 40). Via SuisseMED@P wurde der Auftrag dem E____ als Medizinische Abklärungsstelle der IV (nachfolgend: MEDAS E____) zugewiesen. Dessen Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aktuell zu 40% arbeitsfähig (Gutachten vom 4. Januar 2016, IV-Akte 53, S. 36). Zwischenzeitlich hatte die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum ab dem 1. August 2015 auf 40% gesteigert (Bestätigung vom 29. Juli 2015, IV-Akte 56, S. 2). Am 29. November 2015 hat der Geschäftsführer der D____ der Beschwerdeführerin aufgrund eigener gesundheitlicher Probleme gekündigt (IV-Akte 56, S 4).
e) Mit Schreiben vom 29. März 2016 bat der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) die Gutachter um Beantwortung einiger Rückfragen (IV-Akte 62). Dazu nahmen die Gutachter der MEDAS E____ mit Schreiben vom 2. Juni 2016 Stellung (IV-Akte 71).
f) In einem Vorbescheid vom 6. Januar 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ab dem 1. August 2014 einen Anspruch auf eine ganze und ab dem 1. April 2015 einen Anspruch auf eine Viertelsrente habe (IV-Akte 85). Dagegen erhob zunächst die Pensionskasse der Beschwerdeführerin vorsorglich Einwand (Schreiben vom 12. Januar 2017, IV-Akte 88). Die Beschwerdeführerin liess am 10. Februar 2017 Einwand erheben (IV-Akte 93). Am 25. April 2017 zog die Pensionskasse ihren Einwand wieder zurück (Telefonnotiz, IV-Akte 102). Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 hielt die Beschwerdegegnerin dennoch an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 105).
II.
a) Mit Beschwerde vom 14. Juni 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2015 weiterhin eine ganze, eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird eventualiter beantragt, es sei von Seiten des Gerichts ein medizinisches Obergutachten einzuholen. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 reicht die Beschwerdeführerin weitere medizinische Akten ein.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) In der Replik vom 20. Oktober 2017 hält die Beschwerdeführerin grundsätzlich an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Vor dem Eventualantrag auf ein gerichtliches Obergutachten beantragt sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht neu, dass die MEDAS E____ zu beauftragen sei, eine Nachbegutachtung zur Beantwortung der Standardindikatoren durchzuführen.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 29. November 2017 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. In ihrer Verfügung vom 10. Mai 2017 (IV-Akte 105) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2014 eine ganze Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% zu. Ab dem 1. Oktober 2014 errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 70% und anerkannte weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Übergangsfrist sprach sie der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2015 noch eine Viertelsrente zu. Sie begründete dies mit einem nunmehr 40%igen Invaliditätsgrad. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei teilweise auf das Gutachten der MEDAS E____ vom 4. Januar 2016 (IV-Akte 53) und zum andern auf die Berichte des RAD (z.B. Aktennotiz des RAD vom 13. Juni 2016, IV-Akte 72, und RAD-Bericht vom 14. Oktober 2016, IV-Akte 80). Insbesondere in psychiatrischer Hinsicht wich der RAD vom Gutachten ab. Ab dem 1. Januar 2015 ging die Beschwerdegegnerin daher nicht von einer 60%igen (wie von den Gutachtern attestiert), sondern von einer (vom RAD festgestellten) 40%igen Arbeitsunfähigkeit aus.
2.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 zu Unrecht nicht auf das Gutachten der MEDAS E____ abgestellt. Es sei, wie von den Gutachtern festgestellt, auf ein mögliches Pensum von 40% abzustellen. Beim Einkommensvergleich sei zudem ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10% vorzunehmen. Somit resultiere ein Invaliditätsgrad von 70%, weshalb der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei. Mindestens sei ihr allerdings eine Dreiviertelsrente auszurichten.
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin auch ab dem 1. April 2015 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszuzahlen ist. Der Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ist nicht umstritten.
3.
3.1. Anspruch auf eine Invalidenrente hat eine versicherte Person dann, wenn sie einen Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG aufweist. Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wenn sie zu mindestens 70% invalid ist. Eine Dreiviertelsrente verlangt eine Invalidität von mindestens 60%, eine halbe Rente eine solche von mindestens 50% und eine Viertelsrente eine von mindestens 40%.
3.2. Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
3.3. Mit dem Grundsatzentscheid BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern geändert. Die Überwindbarkeitsvermutung gilt nun nicht mehr und es ist nicht mehr auf die Foerster-Kriterien (BGE 139 V 547, 565 E. 9.1.1 und BGE 130 V 352, 354 f. E. 2.2.3) abzustellen, sondern die Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit soll anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab, geprüft werden (BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Während die Stellung der Diagnose eine Tatsachenfeststellung ist, stellt die ärztliche Feststellung der Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit anhand der rechtserheblichen Indikatoren eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 141 V 281, 308 E. 7). Gutachten nach altem Verfahrensstandard verlieren dabei nicht per se ihren Beweiswert. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281, 309 E. 8).
4.
4.1. Die Dres. F____ (Allgemeine Innere Medizin), G____ (Psychiatrie) und H____ (Rheumatologie) der MEDAS E____ stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 4. Januar 2016 folgende Diagnosen (IV-Akte 53, S. 32 f.):
In ihrer Konsensbeurteilung wiesen die Gutachter darauf hin, dass das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin von 0% auf 40% habe gesteigert werden können. Es sei ab Anfang 2015 von dieser 40%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei immer noch erschöpft, habe ein vermehrtes Erholungsbedürfnis und brauche Zeit für ihre Regeneration. Ihre Tendenz, sich selbst minutiös zu beobachten und somit immer wieder neue körperliche Symptome zu finden, bedürfe einer intensiven Psychotherapie. Ansonsten bestehe die Gefahr einer Chronifizierung, und dass die Krankheit als Lebensweg institutionalisiert werde. Die Gutachter erachteten es als sinnvoll, die Beschwerdeführerin ausgehend von einem Pensum von 40% an eine Wahrnehmung von Selbstwirksamkeit und Selbstheilung heranzuführen. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit hielten sie für möglich. Aufgrund der psychischen Hypersensitivität und Fragilität der Beschwerdeführerin kamen sie jedoch zum Schluss, dass auch in Zukunft ein Arbeitspensum von über 70% nicht realistisch sei (IV-Akte 53, S. 36). Eine Tätigkeit, welche eine höhere Arbeitsfähigkeit bewirken würde, konnten die Gutachter nicht nennen, wiesen jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführerin keine körperlich schwere Arbeit möglich sei. Die Gutachter führten im Weiteren aus, dass sie die Prognose als vorsichtig positiv beurteilten. Sie könnten sich vorstellen, dass unter einer fortgesetzten Psychotherapie eine Verbesserung des Zustandes mit konsekutiv schrittweiser Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte. Sie gingen diesbezüglich von einem Zeitrahmen von drei Jahren aus (IV-Akte 53, S. 37).
4.2. In einer Aktennotiz vom 23. März 2016 kam der RAD-Arzt Dr. I____, Facharzt für Orthopädie und Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, zum Schluss, auf das Gutachten in der vorliegenden Fassung könne nicht abgestellt werden. Er führte aus, es fänden sich vielfache Widersprüche und in den einzelnen Fachdisziplinen sei keine Differenzierung zwischen Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden. Die in der Konsensbesprechung formulierten Diagnosen erschienen willkürlich und es fehle die Formulierung eines positiven bzw. negativen Leistungsbildes (IV-Akte 57, S. 4). Dr. I____ formulierte eine Liste von Rückfragen, die der MEDAS E____ mit Schreiben vom 29. März 2016 zugestellt wurden (IV-Akte 62).
In einer Stellungnahme vom 2. Juni 2016 (IV-Akte 71) gingen die Gutachter der MEDAS E____ auf die Rückfragen ein. Zugleich wiesen sie darauf hin, dass es sich bei den Rückfragen „ganz eindeutig“ nicht um Verständnisfragen zum Gutachten handle, sondern diese in aller Deutlichkeit ein Nichteinverstandensein mit der gutachterlichen Beurteilung zum Ausdruck brächten (a.a.O., S. 1). Dr. I____ vom RAD setzte sich in einer Aktennotiz vom 13. Juni 2016 erneut mit dem Gutachten vom 4. Januar 2016 sowie mit dieser Stellungnahme vom 2. Juni 2016 auseinander. Er kam zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselhaltung. Ein Abgleich mit der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergebe, dass aus somatischer Sicht, abgestützt auf den somatischen Teil des polydisziplinären Gutachtens und die weitere Aktenlage, keine Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Grafikerin vorhanden sei (IV-Akte 72, S. 4 f.). In psychiatrischer Hinsicht äusserte sich der RAD-Arzt Dr. J____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, in seinem Bericht vom 14. Oktober 2016 zum Gutachtern und der Stellungnahme (IV-Akte 80). Er erklärte, bei der Beschwerdeführerin liege ein Mischbild von somatischen und psychiatrischen Symptomen und Syndromen vor, die in einem negativen Wirkungsverhältnis zueinander stünden und sich verstärkten. Die Prognose sei aufgrund der therapeutischen Möglichkeiten jedoch an sich gut. Die durch die MEDAS E____ erfolgte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erachtete er als prinzipiell nachvollziehbar, befand sie jedoch aus rein psychiatrischer Sicht als zu grosszügig. Aufgrund der negativen Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Problemkreisen mit negativer Verstärkung erachtete der RAD-Psychiater eine relativ hohe psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit als nachvollziehbar. Die psychiatrische Gutachterin sei jedoch ohne weitere Begründung der Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin gefolgt, was aus RAD-Sicht nicht nachvollziehbar sei. Bei einer Selbsteinschätzung würden nämlich immer auch motivationale und IV-fremde Gründe Einfluss finden. Er führt aus, dass die hohe und geordnete Alltagsaktivität, wie sie sich im Tagesablauf im Gutachten der MEDAS E____ abbilde (IV-Akte 53, S. 11 f.) und der weitgehend unauffällige pathologische Befund (a.a.O., S. 26 ff.) „explizit gegen eine hohe Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit“ sprächen. Er kommt zum Schluss, dass unter der Berücksichtigung der Standardindikatoren „eine maximal 40%ige Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit“ für jegliche Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die MEDAS E____ anerkannt werden könne (wenngleich Dr. J____ „Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit“ schreibt, kann aufgrund der Beurteilung der Gutachter nur „Einschränkung der Arbeitsfähigkeit“ gemeint sein). Für die Zeit davor könne auf die entsprechenden Zeugnisse der Behandler abgestellt werden (vgl. IV-Akte 80, S. 3). In seinem Bericht vom 17. Februar 2017 (IV-Akte 96) hielt Dr. J____ an seiner Beurteilung fest. In seinem Bericht vom 20. Juli 2017 (IV-Akte 108) bestätigte auch Dr. I____ seine Einschätzung aus somatischer Sicht erneut.
4.3. Die der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zugesprochene ganze Rente ab dem 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ist ‑ wie unter E. 2.3. erwähnt ‑ nicht umstritten. Damit ist auch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum nicht zu diskutieren. Zu klären ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Januar 2015 zu Recht von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit ausging. Zentral ist dabei die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ‑ unter Berufung auf die Berichte des RAD ‑ von der Beurteilung der MEDAS E____ abweichen durfte.
4.4. Hinsichtlich der beteiligten medizinischen Disziplinen ist das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E____ vom 4. Januar 2016 (IV-Akte 53) zu Recht unumstritten. Insofern ist es für die streitigen Belange umfassend und beruht grundsätzlich auf allseitigen Untersuchungen. Die Vorakten wurden zudem auszugsweise wiedergegeben (a.a.O., S. 3 ff.), das Gutachten wurde somit in Kenntnis derselben erstellt.
Was die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge betrifft, so erscheint aufgrund des Gesamtbildes des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, das sich aus den Akten und aus dem Gutachten ergibt, nachvollziehbar, dass eine Einschränkung besteht. Vorliegend ist jedoch entscheidend, zu welchem Prozentsatz die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist. Aus Punkt 9 des Gutachtens wird deutlich, dass die Reduktion der Arbeitsfähigkeit insbesondere mit dem erhöhten Erholungsbedürfnis und der hohen Regenerationszeit zusammenhängt (IV-Akte 53, S. 33 f.). Weshalb die Gutachter davon ausgehen, dass im Moment von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, haben sie nicht weiter begründet. Insbesondere entbehrt das Gutachten einer Erklärung, inwiefern die Diagnosen, welchen die Gutachter eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusprachen, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen. Dies gilt für alle Diagnosen, ganz besonders allerdings für die drei letztgenannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: sexueller Missbrauch mittels körperlicher Gewalt (ICD-10 Y05), vorsätzliche Selbstvergiftung durch Antidepressiva 2003 (ICD-10 X61) und negativ veränderte Struktur der Familienbeziehungen in der Familie (ICD-10 Z61.2). Es ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich, wie sich diese früher erlebten Situationen und der Lebensumstand mit den veränderten Familienbeziehungen heute auswirken - sofern dies der Fall ist. Die Aussage, es liege keine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der Vergewaltigung vor, jedoch dürfte dieses Ereignis schwere psychische Probleme ausgelöst haben (a.a.O., S. 35), genügt nicht, um in nachvollziehbarer Weise eine Auswirkung der Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit zu begründen.
In der Stellungnahme vom 2. Juni 2016 wird deutlich, dass die Gutachter aus psychiatrischer Sicht die diagnostizierte Somatisierungsstörung für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als ausschlaggebend erachteten (IV-Akte 71, S. 8). Im Übrigen ergibt sich nichts aus der Stellungnahme, was die dargelegten Fragen bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter zu klären vermöchte. Namentlich der Verweis auf das Gutachten, was den Eisenmangel, die Migräne und die Schilddrüsenerkrankung betrifft, bringt nichts Neues (IV-Akte 71, S. 7).
Aus diesen Gründen ist dem RAD insofern Recht zu geben, als dass die von den Gutachtern der MEDAS E____ attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht genügend nachvollziehbar ist.
4.5. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist ebenfalls zutreffend, dass bei der Diagnose einer Somatisierungsstörung eine Prüfung der durch BGE 141 V 281 eingeführten Standardindikatoren (vgl. E. 3.3.) zu erfolgen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_689/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3, 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.2. und 9C_340/2015 vom 23. März 2016 E. 4.3.). Wie unter E. 3.3. ausgeführt, sind Gutachten, die vor BGE 141 V 281 erstellt wurden, nicht ohne Weiteres nicht mehr beweistauglich. Das vorliegende Gutachten wurde jedoch nach der Fällung dieses Urteils am 3. Juni 2015 erstellt, sodass eine Prüfung der Indikatoren hätte erwartet werden können. Dass der Gutachtensauftrag bereits im April 2015, und damit vor der Fällung des erwähnten Bundesgerichtsentscheids, erteilt wurde, ändert daran nichts. Dennoch wäre es denkbar gewesen, dass die Prüfung der Standardindikatoren nachgeholt wird. So hatte der RAD die MEDAS E____ in seinen Rückfragen explizit darum gebeten, zu diesen Indikatoren Stellung zu nehmen (Schreiben vom 29. März 2016, IV-Akte 62, S. 2). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutachter der MEDAS E____ dieser Bitte in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 2. Juni 2016 (IV-Akte 71, S. 8) nicht nachgekommen sind. Allerdings führte auch der RAD im Folgenden keine explizite Indikatorenprüfung durch; wenngleich sich Dr. J____ in seinem Bericht vom 14. Oktober 2016 auf die Standardindikatoren bezog (IV-Akte 80, S. 3). Der RAD vermochte diese Lücke somit auch nicht zu schliessen.
4.6. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung durch die RAD-Ärzte (vgl. vorstehend E. 4.2.) abgestellt, welche von jener der Gutachter (E. 4.1.) abwich. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2016 vom 8. August 2016 E. 5.2. ist es nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zulässig, dass die IV-Stelle sowie das kantonale Gericht abschliessend einem ohne eigene Untersuchungen zustande gekommen RAD-Bericht, und nicht einem in der Folgenabschätzung anders lautenden MEDAS-Gutachten entsprechen. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn der betreffende RAD-Bericht den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügt. Insbesondere muss er in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden sein, er muss in der Beschreibung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge einleuchten und die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Der jeweilige RAD-Arzt muss zudem über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3. mit Hinweisen; zu den Anforderungen an medizinische Berichte vgl. oben E. 3.2.).
Vorliegend hat sich Dr. I____ in seiner Aktennotiz vom 13. Juni 2016 damit auseinandergesetzt, welche Diagnosen sich aus somatischer Sicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Daraus hat er im Folgenden seine Beurteilung abgeleitet (IV-Akte 72, S. 4). Dr. J____ hat sich im erwähnten Bericht vom 14. Oktober 2016 (IV-Akte 80) aus psychiatrischer Sicht geäussert. Die Berichte basieren grundsätzlich auf den Vorakten, zumal keiner der RAD-Ärzte selbst eine Untersuchung des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Wie bereits unter E. 4.5. ausgeführt, fehlt jedoch auch in den Berichten des RAD eine nachvollziehbare Prüfung der Standardindikatoren. Auch wenn Dr. J____ seine Beurteilung begründet, so ist dies noch kein Grund, weshalb keine Prüfung der einzelnen Standardindikatoren erfolgen sollte. Zudem fällt auf, dass Dr. J____ zunächst erklärte, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der MEDAS E____ im Prinzip nachvollzogen werden könne, sie jedoch rein psychiatrisch betrachtet grosszügig erscheine (IV-Akte 80, S. 3). Diesbezüglich wiederum ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter von einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu 70% ausgingen (IV-Akte 53, S. 36). Insofern erscheint die Einschätzung des RAD vielmehr als vom Gutachten abweichende Beurteilung der gleichen Sachlage, ohne dass eine Standardindikatorenprüfung vorgenommen oder die einzelnen Aspekte der jeweiligen Indikatoren bezogen auf den konkreten Fall dargelegt wurden. Auch die Differenz von 20% wurde nicht klar und nachvollziehbar begründet. Insofern ist der RAD-Bericht nicht genügend schlüssig und erfüllt somit die oben genannten Anforderungen nicht. Die oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung kann nicht dahingehend verstanden werden, dass die abweichende Beurteilung des RAD ohne weiteres an die Stelle der gutachterlichen Beurteilung gesetzt werden darf. Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend somit zu Unrecht auf die Beurteilung des RAD abgestellt.
4.7. Zusammengefasst ist die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im polydisziplinären Gutachten vom 4. Januar 2016, und damit das Gutachten selbst, auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter vom 2. Juni 2016 nicht schlüssig. Auf die Beurteilungen des RAD kann ebenfalls nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Der Sachverhalt ist folglich noch nicht abschliessend geklärt. Es sind daher klärende Ergänzungen des Gutachtens notwendig. Die Beschwerdegegnerin hat dazu die MEDAS E____ zu beauftragen, sich nochmals mit der Beschwerdeführerin zu befassen. Die Gutachter haben insbesondere auszuführen, inwiefern sich die von ihnen gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sowie eine Standardindikatorenprüfung durchzuführen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit muss infolgedessen nachvollziehbar dargelegt werden. Sofern dies notwendig ist, kann die Beschwerdeführerin dazu nochmals untersucht werden. Der vorliegend unbestrittene Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 gilt als ausgewiesen.
5. Infolgedessen, dass der medizinische Sachverhalt noch nicht als geklärt angesehen werden kann, ist vorliegend zum aktuellen Zeitpunkt kein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen. Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist, kann erst nach der Feststellung des medizinischen Sachverhalts abschliessend geklärt werden.
6.
6.1. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung vom 10. Mai 2017 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).
6.3. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 264.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung über die Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 264.--.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: