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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.01.2018 IV.2017.112 (SVG.2018.73)

January 16, 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,329 words·~22 min·3

Summary

Invalidenrente; bisheriger Lohn als Valideneinkommen

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16. Januar 2018

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____  

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.112

Verfügung vom 3. Mai 2017

Invalidenrente; bisheriger Lohn als Valideneinkommen

Tatsachen

I.         

a)           Der 1954 geborene Beschwerdeführer arbeitete nach eigenen Angaben seit 1989 als Netzwerkassistent bei derselben Firma, zuletzt unter dem Namen C____ AG, [...] im Handelsregister zu finden. Diese bestätigte die Anstellung seit 1989 (Fragebogen für Arbeitgebende, Akte 17 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Im November 2012 erlitt er einen Herzinfarkt (vgl. Bericht seines Hausarztes, Dr. D____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 28. März 2014, IV-Akte 10, S. 5). Nach eigenen Angaben ging er zweieinhalb Monate danach wieder zur Arbeit (rheumatologisches Gutachten vom 25. August 2016, IV-Akte 51, S. 10, vgl. auch Verhandlungsprotokoll vom 16. Januar 2018, S. 2).

b)           Am 28. Oktober 2013 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 31. Januar 2014 (IV-Akte 17, S. 7). Wenige Tage danach attestierte der Hausarzt dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Krankenmeldung an die E____ vom 12. Dezember 2013 und Zwischenbericht von Dr. D____ an die E____ vom 30. Dezember 2013, IV-Akte 10, S. 2 und S. 7). Am 16. April 2014 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein. Sie liess sich insbesondere verschiedene Arztberichte zukommen. Auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Bericht vom 3. Februar 2016, IV-Akte 38) gab sie im Februar 2016 ein bidisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie bei Dr. F____, FMH Rheumatologie und Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Zertifizierter Gutachter SIM, in Auftrag (Mitteilungen vom 4. und 5. Februar 2016, IV-Akten 39 und 40). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit aus rheumatologischen Gründen nicht mehr zumutbar sei. In einer Verweistätigkeit sei er ‑ bei einem vollen Arbeitspensum von 100% ‑ zu 10% in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. In psychiatrischer Hinsicht stellten sie aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest. Retrospektiv ging Dr. G____ allerdings von einer Arbeitsunfähigkeit von 40% für die Zeit nach der Kündigung ab November 2013 bis etwa Anfang 2015 aus (vgl. rheumatologisches Gutachten vom 25. August 2016, IV-Akte 51, S. 16 und S. 19 f., sowie psychiatrisches Gutachten vom 15. September 2016, IV-Akte 50, S. 13).

c)            In einem Vorbescheid vom 21. November 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie gedenke, ihm vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 eine ganze Invalidenrente auszubezahlen. Ab dem 1. Oktober 2015 habe er jedoch keinen Rentenanspruch mehr (IV-Akte 55). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2016 Einwand erheben (IV-Akte 59). Im März 2017 liess er weitere Arztberichte einreichen (Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 16. März 2017, IV-Akte 64). Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 70).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 2. Juni 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, (1) es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2017 aufzuheben und diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch nach dem 30. September 2015 eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. (2) Es seien weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durchzuführen und es sei im Anschluss daran erneut über dessen Rentenanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden.

b)           Mit Schreiben vom 7. Juni 2017, vom 20. Juni 2017 und vom 17. Juli 2017 lässt der Beschwerdeführer weitere Arztberichte einreichen.

c)            Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

d)           In der Replik vom 8. September 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

e)           Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 9. Oktober 2017 ebenfalls an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

III.      

Die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 16. Januar 2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie seines Sohnes und einem Vertreter der Beschwerdegegnerin statt.

Entscheidungsgründe

1.               Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin kam in ihrer Verfügung vom 3. Mai 2017 zum Schluss, der Beschwerdeführer habe ab dem 1. Oktober 2014 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, da er einen Invaliditätsgrad von 100% aufweise. Ab dem 1. Juli 2015 liege bei ihm lediglich noch ein Invaliditätsgrad von 10% vor, weshalb er nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist, ab dem 1. Oktober 2017, keinen Rentenanspruch mehr habe. Sie beruft sich dabei im Wesentlichen auf die bidisziplinäre Begutachtung der Dres. F____ und G____ (Gutachten vom 25. August 2016 und vom 15. September 2016, IV-Akten 50 und 51).

2.2.           Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, sein Gesundheitszustand sei nicht genügend abgeklärt worden, insbesondere könne nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ abgestellt werden. Aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei es möglich, dass auch das Gutachten von Dr. F____ nicht mehr als Grundlage für den Rentenentscheid dienen könne. Ausserdem sei beim Valideneinkommen fälschlicherweise auf den Tabellenlohn und nicht auf den zuletzt erzielten Lohn abgestellt worden. Beim Invalideneinkommen sei ein Abzug vom Tabellenlohn von 25% vorzunehmen, da mehrere Abzugsgründe vorlägen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin habe er schliesslich weiterhin einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.3.           Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch ab dem 1. Oktober 2015 weiterhin einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207 E. 4.1 S. 211 f. und BGE 109 V 125 E. 4a, S. 126). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab einem bestimmten Zeitpunkt in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht.

3.2.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen. Dies hängt in erster Linie mit dem unterschiedlichen Auftrag zusammen: die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich ‑ im Gegensatz zu den Gutachtern ‑ in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen somit nicht den Zweck, einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).

4.                

4.1.           In seinem psychiatrischen Gutachten vom 15. September 2016 (IV-Akte 50) stellte Dr. G____ keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er diagnostizierte hingegen eine leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00), ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 50, S. 10).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam der Gutachter zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Retrospektiv sei es nach der Kündigung im November 2013 bis etwa Anfang 2015 aufgrund eines mittelgradigen Schweregrades der depressiven Episode zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 40% gekommen. Aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Aussagen des Beschwerdeführers liessen sich jedoch keine verlässlichen, respektive präzisen Aussagen über die Dauer dieser Einschränkung der Arbeitsfähigkeit machen (IV-Akte 50, S. 13).

4.2.           Der rheumatologische Gutachter Dr. F____ stellte in seinem Gutachten vom 25. August 2016 folgende Diagnosen (IV-Akte 51, S. 14):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.    Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Schmerzausstrahlung rechts im Sinne von spezifischen Kreuzschmerzen (Fazetten Syndrom, diskogene Schmerzen), anamnestisch verstärkt seit November 2013

-       Rechtskonvexe Torsionsskoliose thorakolumbal (Cobb-Winkel 32°) mit beginnendem Drehgleiten BWK12 über LWK1 nach lateral links und erosive Osteochondrose LWK1/2, beginnend auch LWK2/3 ohne Zeichen einer Instabilität sowie ventrale Spondylosen LWK1 - LWK4 gemäss Röntgenbildern mit Funktionsaufnahmen der LWS vom 08.09.2015

-       Diskusprotrusionen LWK2/3 und LWK3/4, diskrete Foraminalstenosen L2-L4 und Rezessusstenose L3/4 rechts gemäss MRT der LWS vom 04.12.2013

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

2.    Manifeste Osteoporose

-       Status nach Deckplattenimpressionen LWK1 und LWK2

gemäss Knochendichtemessung vom 12.05.2014 Osteopenie linker Schenkelhals, LWS nicht beurteilbar infolge der Spondylosen)

3.    Umfangdifferenz zugunsten rechter Oberschenkel von ca. 4 cm unklarer Ursache, bekannt seit Jahren ohne Veränderung

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit kam Dr. F____ zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Bezüglich dieser bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Aus rheumatologischer Sicht sei ihm eine leichte bis intermittierend mittelschwere und bezüglich der Lendenwirbelsäule adaptierte Tätigkeit weiterhin zumutbar (IV-Akte 51, S. 16). Aufgrund der symptomatischen statischen und degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) sei aus rheumatologischer Sicht auch in einer adaptierte Tätigkeit mit einem etwas verlangsamten Arbeitstempo, respektive einem erhöhten Pausenbedarf zu rechnen im Sinne einer Leistungsverminderung um 10%, seit Ende 2013, vorerst andauernd (a.a.O., S. 19).

4.3.           In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Dres. F____ und G____ fest, da aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe gestellt werden müssen, könnten die Angaben im rheumatologischen Teilgutachten im Sinne der bidisziplinären Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich übernommen werden (IV-Akte 51, S. 20).

4.4.           Das psychiatrische Teilgutachten und das rheumatologische Teilgutachten sind für die streitigen, rein psychiatrischen und rein rheumatologischen Belange umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Auf die umstrittene Frage, ob zusätzlich eine neuropsychologische Abklärung erforderlich ist, wird weiter unten eingegangen. Die relevanten Vorakten wurden in beiden Teilgutachten auszugsweise wiedergegeben (IV-Akte 50, S. 3 f. und IV-Akte 51, S. 2 ff.). Die Gutachten wurden somit in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden wurden berücksichtigt, die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Die beiden Teilgutachten erfüllen somit die bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3a; vgl. auch oben, E. 3.2.). Damit steht dessen Beweiskraft in formaler Hinsicht nichts entgegen.

Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, es könne nicht auf die bidisziplinäre Begutachtung abgestellt werden. Insbesondere seien die gutachterlichen Abklärungen unvollständig, da sich eine neuropsychologische Beurteilung aufdränge. Eine solche sei jedoch nicht durchgeführt worden. Ausserdem seien im Gutachten weder fremdanamnestische Angaben noch Verlaufsbeobachtungen im therapeutischen Kontext berücksichtigt worden. Auf diese Rügen des Beschwerdeführers ist im Folgenden einzugehen.

4.5.           4.5.1   Bezüglich seines Vorbringens, dass eine neuropsychologische Abklärung hätte stattfinden müssen, verweist der Beschwerdeführer auf einen Bericht von Dr. H____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Februar 2017 (IV-Akte 64, S. 3 f.). In diesem berichtete der behandelnde Psychiater, es sei beim Beschwerdeführer im Verlaufe des Jahres 2015 zu einem leichten Rückgang der depressiven Symptome gekommen. Im Vordergrund des klinischen Zustandes habe jedoch anhaltend eine erhebliche Einschränkung von mnestischen Funktionen gestanden. Aufgrund dieser habe der Beschwerdeführer im familiären Kontext wiederkehrend Schwierigkeiten bekommen. Dr. H____ sei von Sohn und Ehefrau des Beschwerdeführers wiederkehrend telefonisch kontaktiert worden, wobei sie über die Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers berichtet hätten. Es komme immer wieder vor, dass der Beschwerdeführer seine Sachen (wie z.B. das Telefon oder das Portemonnaie) an einen Platz lege und vergesse, wo er sie liegen gelassen habe. Er werfe dann dem Sohn und der Ehefrau vor, dass sie sie irgendwo versteckt hätten. Unter solchen Umständen werde er „verbal ausserordentlich wütig und aggressiv“. Aufgrund auffälliger Tests (einem „MMS“ mit 23 von 30 Punkten und einem Uhrentest mit fünf von sieben Punkten) habe Dr. H____ eine bildgebende Untersuchung in Form eines Schädel-MRI angeordnet. Dabei habe kein patho-anatomisches Substrat für die erwähnten Einschränkungen von mnestischen Funktionen gefunden werden können. Damit könne jedoch die vermutete Diagnose einer beginnenden dementiellen Entwicklung nicht ausgeschlossen werden. Die geplante neuropsychologische Abklärung bei Dr. I____ habe nie stattgefunden, da niemand die Untersuchungskosten habe übernehmen können oder wollen.

4.5.2   Dr. H____ stellte in seinem früheren Bericht vom 26. Januar 2015 (IV-Akte 27) nebst verschiedenen somatischen Diagnosen, in psychiatrischer Hinsicht jene einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.11) und einer anhaltenden somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; a.a.O., S. 2 f.). Er führte aus, dass es trotz intensiver psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung nur zu einer leichten Besserung der Stimmungs- und Antriebslage gekommen sei. Man beobachte eine erhebliche Einschränkung von mnestischen Funktionen (Konzentration, Merkfähigkeit und Auffassung), welche trotz leichter Stimmungsaufhellung noch vorhanden seien. Aufgrund dessen hielt er schon damals fest, es werde der Verdacht auf eine beginnende dementielle Entwicklung geweckt (a.a.O., S. 3). Auch in seinem Bericht vom 20. Juni 2015 (IV-Akte 31) ging Dr. H____ auf die von ihm festgestellten mnestischen Defizite ein und nahm den Verdacht auf eine Demenz bei Alzheimer-Krankheit, atypische oder gemischte Form (ICD-10 F00.2) in die Liste der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (a.a.O., insbesondere S. 2 bis 4).

4.5.3   Der psychiatrische Gutachter Dr. G____ stellte lediglich eine leichtgradige mnestische Funktionsstörung fest. Er führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei beispielsweise problemlos in der Lage, eine relativ detaillierte Berufsanamnese auswendig wiederzugeben, er sei am Ende der Untersuchung fähig, seine Telefonnummer zu nennen, und könne nach einer halben Stunde die Namen des Dolmetschers und den Vornamen des Untersuchers wiedergeben. Insgesamt hinterlasse der Beschwerdeführer einen wenig differenzierten und einfach strukturierten Eindruck. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde lasse sich ein Verdacht einer beginnenden Demenz, wie sie von Dr. H____ beschrieben worden sei, nicht bestätigen. Dies sei jedenfalls so lange der Fall, wie eine Depression vorliege, welche in ursächlicher Hinsicht für die leichtgradigen kognitiven Beeinträchtigungen verantwortlich gemacht werden könne (psychiatrisches Teilgutachten vom 15. September 2016, IV-Akte 50, S. 12, vgl. auch S. 13).

4.5.4   Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt es im Ermessen der begutachtenden Ärzte, zu entscheiden, ob neue Abklärungen erforderlich sind, um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können (Urteil 9C_68/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil 9C_830/2009 vom 27. Januar 2010 E. 3.3). Dr. G____ hat im psychiatrischen Teilgutachten klar und nachvollziehbar ausgeführt, dass er die kognitiven Beeinträchtigungen ‑ in Abweichung von Dr. H____ ‑ als durch die depressive Störung verursacht sieht. Seine Auffassung, dass keine neuropsychologische Abklärung des Beschwerdeführers erfolgen muss ist deutlich und ebenso nachvollziehbar. Ausserdem basieren die Angaben von Dr. H____ zur Vergesslichkeit und zum verminderten Konzentrationsvermögen des Beschwerdeführers in erster Linie auf Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Familienangehörigen. Über die Intensität der Problematik und die Häufigkeit von entsprechenden Vorkommnissen (z.B. Verlegen eines Gegenstandes) lässt sich daraus nichts ableiten. Auch über die Validität des von ihm durchgeführten Uhrentests und des Mini-Mental-Tests ist nichts bekannt. Der behandelnde Psychiater hielt zudem selbst fest, dass der MRI-Befund keine Anhaltspunkte für ein organisches Korrelat ergeben habe (vgl. die Berichte vom 20. Juni 2015, IV-Akte 31, S. 3 f., und vom 27. Februar 2017, IV-Akte 64, S. 3 f.). Mangels organischen Korrelats hegte Dr. H____ im Bericht vom 20. Juni 2015 den Verdacht auf eine atypische subkortikale Demenz (IV-Akte 31, S. 4). Aufgrund zuvor genannter Gründe und mangels weiterer deutlicher Hinweise für eine Demenz oder auch nur einen dringenden Verdacht auf eine derartige Diagnose sowie unter Berücksichtigung des unter E. 3.2. Gesagten, genügt dies jedoch nicht, um das bidisziplinäre Gutachten der Dres. F____ und G____ in Zweifel zu ziehen.

4.6.           Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, es seien weder fremdanamnestische Angaben noch die Verlaufsbeobachtungen berücksichtigt worden, so sei bezüglich des ersten Punktes auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Gemäss dieser ist es nämlich nicht zwingend notwendig, dass die Gutachter eine Fremdanamnese bzw. insbesondere einen neuen Bericht des behandelnden Arztes einholen (Urteil 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1). Es liegt auch in deren Ermessen, zu beurteilen ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten angezeigt ist (9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5). Was die Verlaufsbeobachtungen betrifft, so hat sich der psychiatrische Gutachter Dr. G____ zur Auffassung des behandelnden Psychiaters Dr. H____ geäussert (vgl. IV-Akte 50, S. 12). Auch der rheumatologische Gutachter, Dr. F____ hat zumindest festgehalten, dass sich bezüglich des rheumatologischen Fachbereiches keine divergierenden Diagnosen fänden (IV-Akte 51, S. 19). Wie bereits unter E. 4.4. erwähnt, wurden beide Gutachten in Kenntnis der Vorakten erstellt. Auch dieses Vorbringen stellt somit keinen Grund dar, um die bidisziplinäre Begutachtung in Frage zu stellen.

4.7.           In Bezug auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. F____ vom 25. August 2016 verweist der Beschwerdeführer lediglich darauf, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Dazu reicht er zwei Berichte des J____ Spitals vom 31. Mai 2017 und vom 15. Juni 2017 beim Gericht ein (Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2017 und vom 17. Juli 2017).

Der Beschwerdeführer kritisiert das rheumatologische Gutachten was das Formale betrifft zu Recht nicht. Es entspricht den juristischen Anforderungen an die Beweistauglichkeit (vgl. E. 4.4.) und es liegen auch sonst keine Gründe vor um von diesem Teilgutachten abzuweichen. Die erwähnten Berichte des J____ Spitals sind beide eher kurz gehalten und wiederspiegeln im Wesentlichen die aktuelle Situation. Dass Dr. K____ im Bericht vom 31. Mai 2017 (Beilage zum Schreiben vom 7. Juni 2017) darauf Bezug nimmt, dass das Beschwerdebild bereits im Oktober 2015 beschrieben worden sei, ändert daran nichts. Im Bericht vom 15. Juni 2017 (Beilage zum Schreiben vom 17. Juli 2017) findet sich erstmals ein Hinweis auf eine symptomatische COPD (Chronic Obstructive Pulmonary Disease). Diese Berichte vermögen die Beweistauglichkeit des rheumatologischen Gutachtens zum Zeitpunkt seiner Erstellung nicht in Frage zu stellen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es sich dabei nicht um eine rheumatologische Erkrankung handelt. Da die neuen Berichte zudem auch erst erstellt wurden nachdem die Verfügung vom 3. Mai 2017 ergangen war, vermögen sie auch diese nicht in Frage zu stellen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 8. August 2017 erklärt hat, den Bericht des J____ Spitals vom 15. Juni 2017 als Neuanmeldung entgegen zu nehmen. Sie erklärte, die COPD-Diagnose sei neu in den Akten und es fänden sich keine weiteren Informationen dazu in den vorhandenen Berichten. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers erscheine eine pneumologische Begutachtung jedoch nicht zielführend. Da davon auszugehen sei, dass durch die neu gestellte Diagnose eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen sei und ihm die angestammte Tätigkeit als Netzwerkassistenz nach wie vor nicht möglich sein werde, sei sie bereit, ihm unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab dem 1. September 2017 eine ganze Invalidenrente infolge fehlender Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit auszurichten (Ziff. II.2 der Beschwerdeantwort). Damit ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes berücksichtigt. Es gibt keine Veranlassung für weitere Abklärungen.

4.8.           Nach dem Gesagten ist das bidisziplinäre Gutachten vom 25. August 2016 und vom 15. September 2016 (IV-Akten 50 und 51) beweistauglich und die Beschwerdegegnerin hat für ihre Verfügung vom 3. Mai 2017 zu Recht darauf abgestellt. Demnach durfte sie davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zwar keine Arbeitsfähigkeit mehr aufweist, in einer leidensangepassten Verweistätigkeit jedoch zu 90% leistungsfähig ist. Die von Dr. G____ aus psychischen Gründen attestierte vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 40% für die Zeit von November 2013 bis etwa Anfang 2015 (vgl. E. 4.1.) hat die Beschwerdegegnerin berücksichtigt, indem sie dem Beschwerdeführer ‑ nach Ablauf des Wartejahres (vgl. E. 3.1.) ‑ ab dem 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 den Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Rente zugesprochen hat. Die unter E. 3.1. genannten Voraussetzungen für die Befristung einer Rente hat sie ‑ wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht ‑ erfüllt.

5.                

5.1.           Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 297, 300 f. E. 5.1, BGE 134 V 322, 325 E. 4.1, BGE 129 V 222, 224 E. 4.3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.1). Ist eine versicherte Person arbeitslos geworden, ist zu unterscheiden, ob ihr Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen oder aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde. Im ersten Fall, ist das Valideneinkommen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützt auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnen. Wurde ihr ausgesundheitlichen Gründen gekündigt, ist der bisherige Lohn massgebend (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen und 8C_183/2012 vom 5. Juni 2012 E. 8.3).

5.2.           Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den Monatslohn der LSE, Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ insbesondere dann abzustellen, wenn für eine versicherte Person in verschiedenen Bereichen eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007, vgl. auch Urteil 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E. 5).

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeits­fähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der Leidensabzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Bei Männern führt eine Reduktion der Erwerbstätigkeit von einer Voll- zu einer Teilzeitbeschäftigung zu einem überproportional tieferen Lohn, was ebenfalls einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen kann (Urteile 9C_481/2011 vom 30. September 2011 E. 3.1.2. und 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.3). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen).

5.3.           Die Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen des Beschwerdeführers basierend auf LSE, Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ (vgl. E. 5.2.). Sie ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden, sondern aus invaliditätsfremden Gründen gekündigt worden sei. Sie begründete dies damit, dass das Kündigungsschreiben auf den 28. Oktober 2013 datiert sei (siehe IV-Akte 17, S. 7), jedoch erst ab dem 31. Oktober 2013 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (vgl. Verfügung vom 3. Mai 2017, IV-Akte 69, S. 6).

Der Beschwerdeführer machte bereits im Einwand vom 29. Dezember 2016 geltend, dass die Kündigung aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen ausgesprochen worden sei (IV-Akte 59, S. 2). Auch in der Beschwerde vom 2. Juni 2017 hielt er an dieser Darstellung fest (Ziff. 11 der Beschwerde). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2018 schildert der Beschwerdeführer ausführlich, dass er nach dem Herzinfarkt im November 2012 bereits nicht mehr so schwere Arbeiten habe verrichten können wie zuvor. Die anderen Angestellten seien viel schneller gewesen als er. Er habe nicht mehr mithalten können. Der Polier habe aus diesem Grund auch Angst gehabt, dass der Beschwerdeführer stürze oder ihm sonst etwas passieren könnte. Das habe dazu geführt, dass man in der Firma zum Schluss gekommen sei, dass er die bisherige Arbeit nicht mehr erledigen könne und deshalb jemand anderes angestellt werden sollte. Der Polier habe das gewusst und ihm entsprechend weniger schwere Arbeiten zugeteilt. Bei der Kündigung sei ihm gesagt worden, er solle die Krankenkasse (womöglich war das Krankentaggeld gemeint) ausnützen. Der Beschwerdeführer wies ausserdem darauf hin, dass er vor seinem Herzinfarkt nie bei der Arbeit gefehlt habe und selbst wenn er krank gewesen sei, weiter zur Arbeit gegangen sei (Verhandlungsprotokoll, S. 1 f.). Neben ihm seien zur selben Zeit keine weiteren Personen entlassen worden und die Firma stelle immer wieder neue Temporärangestellte ein (Verhandlungsprotokoll, S. 4).

Die Schilderungen des Beschwerdeführers waren durch alle seinen Stellungnahmen hinweg konstant und seine mündlichen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung erscheinen glaubhaft. Es trifft zwar zu, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sowohl im Fragebogen für Arbeitgebende vom 6. Mai 2014, als auch im Kündigungsschreiben vom 28. Oktober 2013 (IV-Akte 17, S. 2 und 7) die Arbeitssituation als Grund angab. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde. Insbesondere fällt auf, dass im Kündigungsschreiben explizit steht, die Kündigung erfolge nach einem Gespräch zur Arbeitssituation des Beschwerdeführers („zu Ihrer Arbeitssituation“) in den letzten Monaten. Dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass die Kündigung nicht aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Firma, sondern aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers bei der Arbeit erfolgte, nämlich weil er nicht mehr in der Lage war, die Arbeit wie bisher auszuführen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin bei der C____ AG gearbeitet hätte. Dass die Krankschreibung erst nach der Kündigung erfolgte dürfte darauf zurückzuführen sein, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor einer Krankschreibung und einer darauf folgenden Kündigung nicht zum Arzt gehen wollte (vgl. seine Aussage im Verhandlungsprotokoll, S. 4).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist für das Valideneinkommen auf den Lohn, welcher den Beschwerdeführer bei der C____ AG erhielt, abzustellen.

5.4.           Da die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 bereits eine ganze Rente zugesprochen hat, bleibt der Einkommensvergleich für die Zeit ab dem 1. Oktober 2015 vorzunehmen.

Gemäss den Angaben der C____ AG erhielt der Beschwerdeführer im 2013 einen Jahreslohn von CHF 72‘050 (13 Monatslöhne und eine Gratifikation von CHF 2‘800.--). Unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 0.7% für das Jahr 2014 und von 0.3% für das Jahr 2015 bei Männern im Jahr 2015 (vgl. Tabelle T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1979-2016, des Bundesamts für Statistik [BFS]), ergibt dies ein hypothetisches Valideneinkommen von CHF 72‘772.-- im Jahr 2015.

Für das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ der LSE 2014 Männer abgestellt. Demnach konnten männliche Hilfskräfte im Jahr 2015 CHF 66‘652.-verdienen (CHF 5‘312 x 12, mit Umrechnung von 40 auf die durchschnittliche Anzahl Wochenstunden von 41.7 [Tabelle des BFS: Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen] sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.3% im Jahr 2015), also CHF 59‘987.-- bei einem 90%-Pensum. Davon ist schon aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Dessen Höhe kann jedoch offen bleiben, da selbst ein Abzug von 25% nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würde. Ein derartiger Abzug würde zu einem Invalideneinkommen von CHF 44‘990.-- führen (CHF 59‘987.-- abzüglich 25%). Stellt man diesem Einkommen das Valideneinkommen von CHF 72‘772.-- gegenüber, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 38%. Dieser berechtigt nicht zum Bezug einer Invalidenrente (vgl. E. 3.1.). Dabei ist zu bemerken, dass ein Abzug von 25% im vorliegenden Fall ohnehin als zu hoch angesehen werden müsste.

5.5.           Die Beschwerdegegnerin hat die Rente des Beschwerdeführers somit zu Recht auf die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. September 2015 befristet und ihm anschliessend keine Rente mehr ausgerichtet. Zur ganzen Rente, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2017 in Aussicht gestellt hat (siehe E. 4.7.), braucht sich das Gericht schon daher nicht weiter zu äussern, als diese noch nicht Thema der Verfügung vom 3. Mai 2017 war.

6.                

6.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.112 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.01.2018 IV.2017.112 (SVG.2018.73) — Swissrulings