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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.10.2017 IV.2017.105 (SVG.2017.303)

October 2, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,589 words·~13 min·1

Summary

Invalidenrente; Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (BGer 8C_892/2017 Urteil vom 23.8.18)

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2. Oktober 2017

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, lic. iur. R. Ley     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.105

Invalidenrente; Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1954, ist seit Jahren als Pianist tätig. Er leidet an kongenitaler Epilepsie mit Grand-mal-Anfällen seit dem Jahr 2002. Im August 2014 hatte er wiederum einen "grossen Anfall". Im Januar 2015 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akten 2 und 5). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich holte sie bei Dr. med. C____, Neurologie FMH, Basel, den Bericht vom 16. Januar 2015 ein (vgl. IV-Akte 5) und forderte von Pract. med. D____, c/o Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), die Stellungnahme vom 29. April 2015 an (vgl. IV-Akte 15). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle bei Dr. med. E____, Innere Medizin, Basel, den Bericht vom 17. Mai 2015 ein (vgl. IV-Akte 19) und erteilte der F____ ([...]), [...]spital Basel (nachfolgend: F____ Begutachtung), einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 31. Mai 2015; IV-Akte 38).

b)        Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2016 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Anspruch auf eine IV-Rente abzulehnen (vgl. IV-Akte 42). Dazu äusserte sich der Versicherte am 28. Februar 2017 (vgl. IV-Akte 48). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 21. April 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 53).

II.       

a)        Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 21. April 2017 hat der Beschwerdeführer am 26. Mai 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab August 2014 eine seiner realen Erwerbsunfähigkeit entsprechende Rente auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins ab theoretischer Fälligkeit der Rente. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen und eine Rente entsprechend der Erwerbsunfähigkeit festzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. Juli 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

d)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11. August 2017 an seiner Beschwerde fest.

e)        Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 4. September 2017 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik und hält an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest.

III.      

Am 2. Oktober 2017 fand die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer verfüge in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit über eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man zu Recht einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Verfügung vom 21. April 2017; die Beschwerdeantwort).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, seine Restarbeitsfähigkeit könne nicht mehr verwertet werden. Aus diesem Grunde sei die Ablehnung eines Rentenanspruches als falsch zu qualifizieren (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.             

3.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.3.       3.3.1.  Im Gutachten der F____ Begutachtung vom 31. Mai 2015 (IV-Akte 38) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) V.a. symptomatische/strukturelle Epilepsie (ICD-10: G40.2); (2.) chronischer Spannungskopfschmerz (ICD-10: G44.2), (3.) Status nach disseminierter Varizellen Infektion mit ZNS-Beteiligung, Erstdiagnose 26. Februar 2015 (ICD-10: G02.0); (4.) schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, Erstdiagnose November 2011 (vgl. S. 21 des Gutachtens).  

3.3.2.   In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der F____ Begutachtung ausgeführt, der vom Exploranden ausgeübte Beruf als freischaffender Pianist sei aufgrund der aktiven Epilepsie gesamthaft betrachtet als ungünstig einzustufen (unregelmässige Arbeits- und somit Schlafenszeiten, massive Stigmatisierung durch Anfälle vor Publikum). Man gehe davon aus, dass die Tätigkeit, so wie sie bisher konkret ausgeübt worden sei, aufgrund der erwähnten ungünstigen Rahmenbedingungen nicht mehr ausübbar sei (vgl. S. 25 des Gutachtens). Als Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Barpianist sei der 11. August 2014 anzusehen (vgl. S. 26 des Gutachtens).

3.3.3.   Des Weiteren wurde im Gutachten der F____ Begutachtung klargestellt, aus rein neurologischer (und damit aus gesamtmedizinischer) Sicht erachte man den Exploranden grundsätzlich als Pianist zu 80 % arbeitsfähig. Die 20%ige Reduktion der Arbeitsfähigkeit begründe sich mit dem chronischen Spannungskopfschmerz, den postiktalen Kopfschmerzen und der multifaktoriell bedingten Tagesmüdigkeit. Medizinisch-theoretisch spreche nichts gegen die Tätigkeit als Pianist mit geregelten Arbeitszeiten (z.B. als Klavierlehrer). Auch einzelne Auftritte als Pianist seien durchaus denkbar, wenn sie zeitlich klar limitiert seien (keine Nachtarbeit, regelmässige Arbeitszeit, keine längeren Engagements, kein Alkohol etc.). Des Weiteren wurde im Gutachten dargetan, insgesamt gehe man von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit aus. Aufgrund der aktiven Epilepsie seien Tätigkeiten, die mit einer erhöhten Sturzgefahr verbunden seien (z.B. Besteigen von Leitern und Gerüsten) oder eine Eigen- resp. Fremdgefährdung mit sich brächten (durch das Bedienen von Maschinen), ungeeignet. Aus pneumologischer Sicht sei der Explorand für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Durch eine konsequente Verwendung der CPAP-Therapie über vier bis fünf Stunden pro Nacht wäre die Schlafapnoe des Exploranden gut behandelbar. Diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer Verweistätigkeit dürfte seit ungefähr Juli 2015 bestehen (vgl. S. 25 f. des Gutachtens).

3.4.       3.4.1.  Auf dieses Gutachten der F____ Begutachtung kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.2. hiervor). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Pianist – so wie er sie de facto ausgeübt hat – mit unregelmässigen Arbeitszeiten seit August 2014 nicht mehr arbeitsfähig ist. Des Weiteren ergibt sich aus dem Gutachtens der F____ Begutachtung, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2015 in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit noch über eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % verfügt. Wie im Gutachten der F____ Begutachtung dargetan wurde, sollte es sich um eine Tätigkeit handeln, bei der keine Leitern und Gerüste bestiegen werden und auch keine Maschinen bedient werden müssen. Im Übrigen sollte es sich um eine Tätigkeit handeln mit geregelten Arbeitszeiten und unter Ausschluss von Nachtarbeit. Medizinisch-theoretisch möglich ist daher auch eine Tätigkeit als Pianist, bei der die erwähnten Rahmenbedingungen gegeben sind (insb. geregelte Arbeitszeiten, keine Nachtarbeit, keine längeren Engagements).

3.4.2.  Der Bericht von Dr. E____ vom 17. Mai 2015 (IV-Akte 19) ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung durch die F____ Begutachtung hervorzurufen. Dr. E____ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten. Dies wurde von der behandelnden Ärztin nicht näher begründet und kann nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen gilt es in Bezug auf die Beurteilung von Dr. E____ auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470; 125 V 351 E. 3a/cc S. 353), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_180/2017 vom 21. Juni 2017 E. 4.4.2.).

3.4.3.  Gleiches gilt auch für die Stellungnahme von Dr. med. G____, FMH Infektiologie und Allgemeine Innere Medizin, Basel, vom 14. Juni 2017 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2017). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass sich die behandelnde Ärztin im Ergebnis nur zur angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers äussert. Im Übrigen geht es nicht an, eine medizinische Administrativexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 9C_338/2016 vom 21. Februar 2017 E. 5.5. und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1.).

3.5.       Zu prüfen ist daher, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten 80%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Alternativtätigkeit verhält.

4.             

4.1.       4.1.1.  Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.1.2.  Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin als Barpianist (mit unregelmässigen Arbeitszeiten etc.) tätig wäre. Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit jahrelang nur ein sehr bescheidenes Einkommen generiert hat (vgl. IV-Akte 41). Mangels Aufnahme einer besser entlöhnten Tätigkeit ist davon auszugehen, dass er sich freiwillig mit diesem geringen Einkommen begnügt hat. Es ist daher zur Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens auf die effektiven Einkommenszahlen gemäss IK-Auszug (IV-Akte 41) abzustellen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2017 vom 27. September 2017 E. 4.2.).

4.1.3.  Wird das durchschnittliche Einkommen der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt, so ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 18'009.20 (2014: Fr. 10'038.--; 2013: Fr. 13'233.--; 2012: Fr. 14'910.--; 2011: Fr. 20'640.--; 2010: Fr. 31'225.--).

4.2.       4.2.1.  In Bezug auf die Festlegung des Invalideneinkommens gilt es zu beachten, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglichst zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2017 vom 27. September 2017 E. 4.1).

4.2.2.  Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_338/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann einzig dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1.). Je offener das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto weniger eingehend ist die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Regel abzuklären und nachzuweisen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 e contrario). Die Hürden betreffend die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sind generell relativ hoch (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.2 und 9C_536/2015 vom 21. März 2016 E. 4.2).

4.2.3.  Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.2.). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457, 461 f. E. 3.3). Dieses ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457, 462 E. 3.4).

4.2.4.  Im vorliegenden Fall massgebend ist somit der 31. Mai 2016. Zu diesem Zeitpunkt war der im März 1954 geborene Beschwerdeführer 62 Jahre und zwei Monate alt. Damit ist von einer relativ kurzen Aktivitätsdauer von zwei Jahren und zehn Monaten auszugehen. Gleichwohl kann nicht von einer Unverwertbarkeit der ihm attestierten 80%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden.

4.2.5.  Zunächst ist es als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer ungeachtet seines Alters auch noch als Pianist arbeiten kann und er dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass er auch Engagements erhält, bei denen seinem Leiden Rechnung getragen wird (insb. keine Nachtarbeit, Pausen zwischen den einzelnen Engagements) und mit denen er ein Einkommen zu erzielen vermag, das jedenfalls seinem bisherigen bescheidenen Einkommen entspricht. Allenfalls hat der Beschwerdeführer ergänzend zu den Engagements Klavierstunden an interessierte Erwachsene zu erteilen.

4.2.6.  Im Übrigen kann dem Beschwerdeführer auch ein Berufswechsel zugemutet werden. Zwar ist der Beschwerdeführer angesichts der langjährigen Tätigkeit als spezialisierter Musiker sicherlich nicht leicht vermittelbar. Die medizinischen Anforderungen an eine zumutbare Verweistätigkeit (vgl. dazu Erwägung 3.3.3. hiervor) bieten jedoch einen genügend grossen Spielraum für das Ausüben einer anderen Tätigkeit. Wie bereits ausgeführt wurde, sind dem Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten der F____ Begutachtung immer noch sämtliche Tätigkeiten möglich, welche geregelte Arbeitszeiten mit sich bringen und bei denen keine Nachtarbeit gefordert wird sowie Tätigkeiten, bei der keine Leitern und Gerüste bestiegen werden und auch keine Maschinen bedient werden müssen (vgl. Erwägung 3.4.1. hiervor).

4.2.7.  Wird daher zur Berechnung des Invalideneinkommens auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abgestellt, so lässt sich – angesichts des sehr tiefen Valideneinkommens (vgl. dazu Erwägung 4.1.2. hiervor) – klarerweise (selbst bei Vornahme eines Leidensabzuges; vgl. dazu BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) ermitteln. Wird beispielsweise der Berechnung der Lohn im Bereich "Kunst, Unterhaltung und Erholung" zu Grunde gelegt, so ergibt sich (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) ein Monatslohn von Fr. 5'200.-- (vgl. LSE 2014, Tabelle TA1, Ziff. 90-93, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.9 Stunden im Jahr 2014 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) resultiert – bei einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit – ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 52'291.20.

4.3.           Da der Beschwerdeführer somit weiterhin in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch verneint.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen – bei einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 212.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.105 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.10.2017 IV.2017.105 (SVG.2017.303) — Swissrulings