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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.02.2018 IV.2017.10 (SVG.2018.121)

February 27, 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,127 words·~26 min·3

Summary

Rentenrevision; Beweistauglichkeit eines Gutachtens (BGer 8C_395/2018 Urteil vom 3.9.18)

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27. Februar 2018

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel  

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.10

Verfügung vom 6. Dezember 2016

Rentenrevision; Beweistauglichkeit eines Gutachtens

Tatsachen

I.         

a)           Der 1972 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. September 1990 als Betriebsangestellter bei der C____ (Fragebogen Arbeitgeber vom 28. Februar 2002, Akte 8 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Unter Angabe von starken Rückenschmerzen meldete er sich am 30. Mai 1994 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1, S. 82 ff.). Mit Verfügung vom 1. Juni 1994 wies die Beschwerdegegnerin sein Leistungsbegehren ab (IV-Akte 1, S. 104).

b)           Am 2. Oktober 1996 meldete sich der Beschwerdeführer erneut wegen Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 1, S. 71). Mit Vorbescheid vom 17. November 1997 und Verfügung vom 15. Dezember 1997 wies die Beschwerdegegnerin auch dieses Leistungsbegehren ab (IV-Akte 1, S. 1 f.).

c)            Am 24. Januar 2002 meldete sich der Beschwerdeführer zum dritten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Er begründete die Anmeldung mit Rückenschmerzen, welche in die Beine ausstrahlten, und Ameisenlaufen seit dem Jahr 1991 (IV-Akte 2). Nachdem sie Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 24. April 2002 (IV-Akte 11) und Verfügung vom 12. September 2002 (IV-Akte 14) eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Januar 2001 zu.

d)           Auf den 1. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer bei seiner damaligen Arbeitgeberin, der C____, aus medizinischen Gründen teilpensioniert (Schreiben vom 3. Mai 2002, IV-Akte 12).

e)           Im April 2005 leitete die Beschwerdegegnerin erstmals ein Revisionsverfahren ein (Revisionsfragebogen vom 12. April 2005, IV-Akte 19). Im Rahmen ihrer Abklärungen liess sie ein psychiatrisches Gutachten von Dr. D____, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene (Gutachten vom 24. März 2006, IV-Akte 24) sowie ein rheumatologisches Gutachten von Dr. E____, FMH Rheumatologie, (Gutachten vom 8. November 2006, IV-Akte 28) anfertigen. Mit Mitteilung vom 22. Februar 2007 teilte sie dem Beschwerdeführer anschliessend mit, dass sie keine Veränderung festgestellt habe. Er habe daher weiterhin einen Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente ‑ bei einem Invaliditätsgrad von 50% (IV-Akte 29).

f)             Am 29. Juli 2006 hatte der Beschwerdeführer während seiner Ferien in der Türkei einen Autounfall und verletzte sich dabei das Handgelenk (Schadenmeldung UVG, IV-Akte 43.3, S. 36; vgl. auch Bericht der Notfallstation des F____spitals [...] vom 4. August 2006, IV-Akte 43.3, S. 30 f.). Der behandelnde Chiropraktor, Dr. G____, diagnostizierte zudem eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; vgl. Bericht vom 2. Oktober 2006, IV-Akte 43.3, S. 28) und attestierte ihm wiederholt eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. Unfallschein UVG, IV-Akte 43.3., S. 18). Die H____ (H____) erbrachte als Unfallversicherung die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 (IV-Akte 43.2, S. 54) stellte sie die Taggeldleistungen per 31. Januar 2007 ein (IV-Akte 43.2, S. 62). Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 21. September 2007 (IV-Akte 43.2, S. 2 ff.) fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil UV 2007/59 vom 13. August 2008 (IV-Akte 43.1, S. 1 ff.) ab.

g)           Im Februar 2009 leitete die Beschwerdegegnerin ein weiteres Revisionsverfahren ein (Revisionsfragebogen vom 5. Februar 2009, IV-Akte 33). Dieses schloss sie mit Mitteilung vom 5. Mai 2010 ab (IV-Akte 55). Darin hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Auf Wunsch des Beschwerdeführers (Schreiben vom 1. Juni 2010, IV-Akte 56) bestätigte sie dies in einer Verfügung vom 12. November 2010 (IV-Akte 57).

h)           Am 1. August 2010 rutschte der Beschwerdeführer aus und verletzte sich an der rechten Schulter (Schadenmeldung UVG vom 3. August 2010, IV-Akte 71.70). Die behandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer wiederum eine Arbeitsunfähigkeit (Unfallscheine, IV-Akte 71.68 und IV-Akte 71.25) und die H____ übernahm die gesetzlichen Leistungen (vgl. z.B. Schreiben vom 14. Februar 2011, IV-Akte 71.49). Per 28. Februar 2013 schloss sie den Fall ab (Schreiben der H____ vom 13. Februar 2013, IV-Akte 71.7).

i)             Das nächste Revisionsverfahren leitete die Beschwerdegegnerin im März 2013 ein (vgl. Revisionsfragebogen vom 12. März 2013, IV-Akte 62). Im Rahmen ihrer Abklärungen gab die Beschwerdegegnerin insbesondere ein bidisziplinäres Gutachten (Psychiatrie und Rheumatologie) bei Dr. E____, und Dr. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, in Auftrag. Diese kamen im Wesentlichen zum Schluss, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert. Er sei in einer körperlich adaptierten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig (vgl. bidisziplinäre Gesamtbeurteilung im rheumatologischen Gutachten vom 6. November 2014, IV-Akte 81, S. 20). Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Rentenleistungen aufgrund eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrads von 6% einzustellen gedenke (IV-Akte 96). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 14. September 2016 Einwand erheben (IV-Akte 101; vgl. auch die Begründung des Einwands vom 21. Oktober 2016, IV-Akte 105). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 110).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 23. Januar 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, (1) es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2016 aufzuheben und (2) es sei dem Beschwerdeführer weiter eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer und erwerblicher Abklärungen sowie zur allfälligen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vor der Renteneinstellung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung beantragt. Zudem wird beantragt, es sei die mit der angefochtenen Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wieder herzustellen.

b)           Innert der von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. Januar 2017 gesetzten Frist, nimmt die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben vom 3. Februar 2017 Stellung zum Verfahrensantrag bezüglich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Sie beantragt dessen Abweisung.

c)            In einem Zwischenentscheid vom 13. Februar 2017 weist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.

d)           Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

e)           Mit Replik vom 25. September 2017 (Postaufgabe 26. September 2017), Duplik vom 25. Oktober 2017 und Triplik vom 15. Januar 2018 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 bewilligte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 27. Februar 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.               Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin begründet die Einstellung der Rente des Beschwerdeführers mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Dieser führe dazu, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers nunmehr 6% aufweise und daher nicht mehr rentenbegründend sei. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich im Wesentlichen auf die bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. E____ und I____ (rheumatologisches Gutachten vom 6. November 2014, IV-Akte 81, und psychiatrisches Gutachten vom 25. November 2014, IV-Akte 82). Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, sich selbst einzugliedern, da er stets teilweise arbeitsfähig und bis im Jahr 2015 auch effektiv in Teilzeit arbeitstätig gewesen sei.

2.2.           Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen. Gemäss den Angaben des rheumatologischen Gutachters Dr. E____ sei der Gesundheitszustand im Wesentlichen unverändert. Entgegen dessen Wortlaut könne auch auf Basis des psychiatrischen Gutachtens von Dr. I____ keine Verbesserung des Gesundheitszustandes als ausgewiesen angesehen werden. Was seine Eingliederung betreffe, so benötige er Hilfe der Beschwerdegegnerin, welche zu deren Leistung verpflichtet sei.

Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihm der ergänzende Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. Oktober 2016 (recte: 31. Oktober 2017) nicht vorab, sondern erst zusammen mit der Verfügung zugestellt worden sei.

3.                

3.1.           Im Sozialversicherungsverfahren haben die betroffenen Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Vor Verfügungen, welche durch eine Einsprache anfechtbar sind, müssen sie jedoch nicht angehört werden (Art. 42 ATSG). Diese Regelung ist abschliessend (BGE 132 V 368, 373 E. 4.2). Ist das rechtliche Gehör verletzt, führt dies aufgrund dessen formeller Natur, grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann jedoch geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen) ‑ das ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art. 61 lit. c ATSG). Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit dem Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012. Dort erhielt der Beschwerdeführer ebenfalls einen Bericht des RAD erst zusammen mit der Verfügung. Das Bundesgericht kam zum Schluss, es habe sich bei diesem Bericht um blosse Meinungsäusserungen im Sinne von Empfehlungen des RAD gehandelt, ohne dass neue Befunde erhoben worden wären. Dem Bericht könne zudem kein Gutachtenscharakter beigemessen werden. Das Bundesgericht stellte es in Frage, ob in einem solchen Fall überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, liess diese dann aber offen (E. 4.2 des genannten Urteils).

Im Lichte dieser Rechtsprechung kann auch im vorliegenden Fall offen gelassen werden, ob überhaupt eine Gehörsverletzung erfolgt ist. Sollte dies zu bejahen sein, wäre ohnehin eine Heilung anzunehmen. Dies gilt insbesondere, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des Gerichtsverfahrens auf den RAD-Bericht reagieren konnte und dies auch getan hat.

4.                

4.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2.           Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.). Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1 ff.). Liegt allerdings ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 198, 200 E. 4b).

4.3.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

5.                

5.1.           Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit umfangreicherer Sachverhaltsabklärung in Form von Gutachten fand im Rahmen der Revision, welche die Beschwerdegegnerin 2005 eingeleitet hatte, statt (vgl. Tatsachen I.e). Diese wurde mit der Mitteilung vom 22. Februar 2007 (IV-Akte 29) abgeschlossen. Diese ist als zeitliche Vergleichsbasis zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_474/2014 vom 20. Februar 2014 E. 4.1 und 9C_503/2012 vom 12. November 2012 E. 4.1 und 9C_193/2015 vom 7. August 2015 E. 1.2.2.).

5.2.           5.2.1     Die Mitteilung vom 22. Februar 2007 basierte zum einen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D____ vom 24. März 2006 (IV-Akte 24). Dieser hielt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine neurotische Persönlichkeitsstörung mit passiv-aggressiver Komponente (ICD-10 F60.8) fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine (IV-Akte 24, S. 12). Er wies darauf hin, dass er die Diagnose von Dr. J____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Jahr 2000 (vgl. Bericht vom 26. September 2000, IV-Akte 9, S. 15 ff.) bestätigen könne (IV-Akte 24, S. 13). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam er zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit im Sortierdienst bei der C____ zu 60% arbeitsfähig (a.a.O., S. 13 ff.).

5.2.2   Zum anderen stützte sich die Mitteilung im Jahr 2007 auf das rheumatologische Gutachten von Dr. E____ vom 8. November 2006 (IV-Akte 28). Dr. E____ stellte darin fest, bezüglich der aktuell vom Beschwerdeführer ausgeübten Arbeit im Sortierdienst bei der Post bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 28, S. 13).

Dr. E____ erklärte, trotz umfangreicher Abklärungen hätten keine relevanten morphologischen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule gefunden werden können (IV-Akte 28, S. 13 f.). Er wies darauf hin, dass die Prognose aus rheumatologischer Sicht gut sei und weiterhin keine relevanten pathologischen Befunde bestünden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beurteilte er als psychiatrisch begründet (a.a.O., S. 15). Dementsprechend erachtete er die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit im Sortierdienst der Briefpost als zumutbar. Weitere Einschränkungen formulierte er explizit keine (a.a.O., S. 16 f.). Der rheumatologische Gutachter Dr. E____ hielt weiter fest, aus rein rheumatologischer Sicht seien einzig Tätigkeiten mit schweren Gewichtsbelastungen über 20 kg nicht zumutbar. Zudem sollte der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten mit Zwangshaltungen (vornübergeneigt, rekliniert oder kniend) durchführen müssen. Ansonsten bestehen keine Einschränkungen bezüglich eines alternativen Arbeitsplatzes (a.a.O., S. 18 f.).

5.3.           Zusammengefasst kamen die Gutachter damals zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht zu 40% arbeitsunfähig, also bezogen auf das Arbeitspensum, eingeschränkt war. In rheumatologischer Hinsicht legte der Gutachter Dr. E____ dar, dass der Beschwerdeführer vom Tätigkeitsprofil her gewissen Einschränkungen unterliege. Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers erkannte er keine.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Rente ursprünglich aufgrund der somatisch begründeten Einschränkungen zugesprochen worden sei (vgl. Beschwerde, Ziff. 13 und Replik, Ziff. 9). Angesichts der obigen Ausführungen kann die Frage nach dem Grund für die ursprüngliche Rentenzusprache allerdings offen bleiben. Da die Mitteilung vom 22. Februar 2007 dem Vergleichszeitpunkt darstellt (vgl. E. 5.1.), ist allein die gesundheitliche Situation zu diesem Zeitpunkt massgebend. Mit dieser sind im Folgenden die neueren medizinischen Abklärungen zu vergleichen, welche die Beschwerdegegnerin zur Einstellung der Rente veranlassten.

6.                

6.1.           6.1.1     Auch im Revisionsverfahren, das zur angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2016 führte, nahm Dr. E____ eine rheumatologische Begutachtung vor (rheumatologisches Gutachten vom 6. November 2014, IV-Akte 81). Bezüglich der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E____ fest, der Beschwerdeführer sei seit 2010 arbeitslos. Bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Sortiertdienst bei der C____ und bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe aus rein rheumatologischer Sicht weiterhin keine Diagnose mit länger andauernder Arbeitsunfähigkeit (wegen der Schulteroperation rechts am 4. März 2011 sei retrospektiv eine Arbeitsunfähigkeit in der Grössenordnung von zwei Monaten zu bestätigen (IV-Akte 81, S. 14). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam Dr. E____ zum Schluss, dass ‑ abgesehen von der postoperativen Phase nach der Schulteroperation im März 2011 mit einer Arbeitsunfähigkeit während etwa zwei Monaten ‑ aus rheumatologischer Sicht weder für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Sortierdienst bei der C____, noch bezüglich des allgemeinen Arbeitsmarktes bei schon länger bestehender Arbeitslosigkeit seit 2010 Einschränkungen begründet wären (IV-Akte 81, S. 16).

Der rheumatologische Gutachter stellte insbesondere fest, ein geeigneter Arbeitsplatz sollte aus rheumatologischer Sicht körperlich leichte bis wenn möglich nur intermittierend mittelschwere Gewichtsbelastungen aufweisen. Zudem seien Tätigkeiten über der Schulterhorizontalen (ständig oder repetitiv) nicht zumutbar. Wünschenswert wäre zudem, dass eine alternative Tätigkeit ohne Zwangshaltungen (vornübergeneigt, rekliniert oder knieend) durchgeführt werden könnte. In einer derartigen Tätigkeit könne aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden, sodass ein Pensum von 8.5 Stunden pro Tag zumutbar sei (IV-Akte 81, S. 18).

6.1.2   Das Gutachten ist in rheumatologischer Hinsicht für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden. Es wurde zudem in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. IV-Akte 81, S. 2 ff.), die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Das Gutachten ist somit beweistauglich (vgl. E. 4.3.). Wie vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet wird, kann darauf abgestellt werden. Ebenfalls zu Recht stellte er fest, dass sich im Vergleich zum rheumatologischen Gutachten von Dr. E____ vom 8. November 2006 (IV-Akte 28) keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands in rheumatologischer Hinsicht ergibt.

6.2.           6.2.1     Das psychiatrische Gutachten wurde von Dr. I____ erstellt (Gutachten vom 25. November 2014, IV-Akte 82). Dieser kam zum Schluss, dass sich aus psychiatrischer Sicht keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren lasse. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine neurotische Persönlichkeitsstörung mit passiv-aggressiver Komponente (ICD-10 F60.8; Diagnoseliste, siehe IV-Akte 82, S. 14). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt der psychiatrische Gutachter fest, es lasse sich keine Einschränkung feststellen. Dasselbe gelte in Bezug auf die Leistungsfähigkeit. In zeitlicher Hinsicht erklärte Dr. I____, es liessen sich aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Angaben des Beschwerdeführers keine verlässlichen Aussagen über den Zeitpunkt der Verbesserung machen. Seine aktuelle Beurteilung habe daher ab dem Untersuchungsdatum Gültigkeit (IV-Akte 82, S. 18).

Infolgedessen hielten die Dres. I____ und E____ in der bidisziplinären Gesamtbeurteilung fest, ab dem aktuellen Datum des psychiatrischen Gutachtens bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen mehr. Ab diesem Zeitpunkt könnten daher die Angaben des rheumatologischen Gutachtens im Sinne der bidisziplinären Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich übernommen werden (rheumatologisches Gutachten vom 6. November 2014, IV-Akte 81, S. 20).

6.2.2   Auch dieses (Teil-)Gutachten ist in psychiatrischer Sicht für die streitigen Belange umfassend und wurde auf allseitigen Untersuchungen beruhend und in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. IV-Akte 82, S. 3 ff.). Die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch dieses Gutachten erfüllt somit die bundesgerichtlichen Anforderungen an die Beweistauglichkeit eines Gutachtens (vgl. E. 4.3.). Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, es lägen Gründe vor, weshalb nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne. Auf diese ist im Folgenden einzugehen.

6.2.3   Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der von Dr. I____ festgestellte psychische Gesundheitszustand entspreche dem im Jahr 2006 von Dr. D____ festgehaltenen Gesundheitszustand. Der Gutachter Dr. I____ habe diesen lediglich anders beurteilt. Dazu führt er insbesondere aus, im Gutachten von Dr. D____ sei die 40%ige Einschränkung allein mit der festgestellten somatoformen Schmerzstörung begründet worden. Ob sich diese gebessert habe, habe Dr. I____ selbst nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt, sondern bloss vermutet werden können. Er habe darauf hingewiesen, dass den Vorakten nichts zum Schweregrad der Störung entnommen werden könne. Auch eine Spontanbesserung der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers werde von Dr. I____ lediglich vermutet (vgl. Beschwerde, Ziff. 17 und Replik, ad Ziffer 10 und ad Ziffer 11). Entgegen der Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort, Ziff. 12), seien auch die Veränderungen im Aktivitätsniveau nicht signifikant (Replik, ad Ziffer 12 und 13).

6.2.4   Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ging Dr. I____ in seinem Gutachten ausführlich darauf ein, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht verbessert hat. Was zunächst die Befunde betrifft, so legte er ausführlich dar, inwiefern sich diese im Vergleich zum Gutachten von Dr. D____ verändert hatten. Im Gegensatz zu dessen Gutachten, geht aus dem Gutachten von Dr. I____ hervor, dass der Tonus nicht mehr vermindert sei, sich der Beschwerdeführer im Gespräch engagiert zeige, nicht mehr über Gedankenabbrüche und Konzentrationsschwierigkeiten klage und der Blickkontakt nicht mehr vermeidend sei. Der Beschwerdeführer lasse keine leichtgradige depressive Grundstimmung mehr erkennen und er sei zu Spässen aufgelegt. Auch die affektive Modulationsfähigkeit sei nicht mehr beeinträchtigt (IV-Akte 82, S. 16). Vergleicht man diese Aspekte mit der Befunderhebung im Gutachten von Dr. D____ vom 24. März 2006 (IV-Akte 24, S. 11), zeigt sich, dass der Beschwerdeführer damals wesentlich passiver und deprimierter erschien als in der Begutachtung durch Dr. I____. Der psychiatrische Gutachter Dr. I____ ist zudem auf die wesentlichen Punkte in den objektiven Befunden von Dr. D____ eingegangen, hat diese einzeln aufgenommen und die Veränderung nachvollziehbar dargelegt. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der spontanen Angaben anlässlich der Begutachtung lediglich noch über Schmerzen klagte (IV-Akte 82, S. 7). Bei der Begutachtung durch Dr. D____ im Jahr 2006 klagte er zudem darüber, schnell „hässig“ zu werden, manchmal wie abwesend bzw. wie blockiert zu sein, regelrechte Gedankenabbrüche und Konzentrationsschwierigkeiten zu haben und es ihm insgesamt nicht so gut gehe (IV-Akte 24, S. 10). Schon aus seinen eigenen Schilderungen ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ersichtlich.

Bezüglich der auch von ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörung erklärte er, es sei zu einer Spontanverbesserung gekommen und sie sei lediglich noch als geringgradig zu beurteilen. Dies erklärte er namentlich mit der Tatsache, dass die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers in der mit seiner Ehefrau, mit seinen beiden Kindern, seinem Bruder, den Eltern sowie seinen Freunden und seinen vielen Kollegen völlig intakt sei (vgl. dazu auch die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers, IV-Akte 82, S. 11). Auch das Engagement als Vorstandsmitglied (Sekretär) im [...] Verein nannte er in diesem Zusammenhang und erklärte, auf Objektbeziehungsebene liessen sich eine Konstanz erkennen. Bis zur Kündigung im Jahr 2010 habe auch in der Berufsebene eine ausgeprägte Konstanz vorgelegen. Zudem habe er in der aktuellen Untersuchung keine Pathologien feststellen können, welche zu einer negativen Interferenz mit dem Untersucher Dr. I____ geführt hätten (IV-Akte 24, S. 16 f.).

Was die von beiden erwähnten Gutachtern diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung betrifft, so ist die Aussage des Beschwerdeführers, der psychiatrische Gutachter habe angegeben, den Vorakten könne nichts zum Schweregrad der Schmerzstörung entnommen werden (Beschwerde, Ziff. 17), nicht ganz korrekt. Der Gutachter Dr. I____ erklärte zwar, dass sich weder Dr. J____ im Jahr 2000, noch Dr. D____ im Jahr 2006 explizit zum Schweregrad der Schmerzstörung geäussert hätten. Er hielt jedoch ebenfalls fest, dass diese zumindest als mittelgradig beurteilt worden sei (IV-Akte 82, S. 17). Diese Einschätzung ist angesichts dessen, dass der frühere Gutachter, Dr. D____ die Schmerzstörung als „doch recht ausgeprägt“ bezeichnet hatte (IV-Akte 24, S. 14), nachvollziehbar. Die Verbesserung der Schmerzstörung ergibt sich im Ergebnis aus der Verbesserung der erhobenen Befunde (s.o.). Mit dem Grundsatzentscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) hat das Bundesgericht nämlich die Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern ‑ wie der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ‑ geändert. Die Überwindbarkeitsvermutung gilt nun nicht mehr und es ist nicht mehr auf die Foerster-Kriterien (BGE 139 V 547, 565 E. 9.1.1 und BGE 130 V 352, 354 f. E. 2.2.3) abzustellen, sondern die Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit soll anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab, geprüft werden (BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Wenngleich Dr. I____ in seinem Gutachten vom 25. November 2014 nicht explizit zu den damals noch geltenden Foerster-Kriterien Stellung nahm, so lassen sich diese dennoch klar aus der Beurteilung (IV-Akte 82, S. 15 f.) herauslesen. Zudem hat der RAD-Arzt Dr. K____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter Gutachter SIM, später eine ausführliche und nachvollziehbare Prüfung der Standardindikatoren durchgeführt (Aktennotiz vom 3. Mai 2016, IV-Akte 89). Für diese Prüfung sind verschiedene Aspekte, wie Begleiterkrankungen, persönliche Ressourcen, Störungen der Persönlichkeit, die Konsistenz der Angaben der untersuchten Person und viele weitere zu berücksichtigen. Insofern haben die erwähnten verbesserten Befunde hier einen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. auf die Beurteilung des Einflusses der somatoformen Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren, kam auch Dr. K____ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. I____ nicht mehr eingeschränkt sei, da sich bei ihm genügend Ressourcen abbilden würden, welche eine volle Arbeitsfähigkeit begründeten (a.a.O., S. 4). Diese Einschätzung bestätigte auch Dr. L____ in seinem RAD-Bericht vom 4. Mai 2016 und stellte eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers fest (IV-Akte 90, S. 12). Somit kann nicht nur aufgrund der Verbesserung der Befunde an sich, sondern auch aufgrund der Prüfung der Standardindikatoren eine Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit und somit des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers festgestellt werden.

6.2.5   Das psychiatrische Gutachten von Dr. I____ taugt aufgrund dieser Ausführungen als Grundlage für die Rentenprüfung. Damit ist eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers in genügendem Mass nachgewiesen. Es sei darauf hingewiesen, dass dem Gericht im Übrigen keine Berichte eines behandelnden Psychiaters oder eines behandelnden Psychologen vorliegen (der Beschwerdeführer macht nach eigenen Angaben auch keine Therapie; vgl. im psychiatrischen Gutachten, IV-Akte 82, S. 11 f.), die Zweifel am Gutachten erwecken könnten.

6.3.           Aufgrund der Beweistauglichkeit der Gutachten von Dr. E____ und Dr. I____ hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf diese abgestellt. Der Beschwerdeführer macht allerdings in der Beschwerde geltend, mindestens seit Oktober 2016 bestehe zusätzlich ein rezidivierendes sogenanntes giving away Phänomen und eine stark eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes sowie ein Zustand nach Arthroskopie des rechten Kniegelenks am 27. Mai 2016. Seine Restarbeitsfähigkeit betrage aktuell lediglich noch 20% (Beschwerde, Ziff. 19). Da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Vorkommnisse aus der Zeit nach der Begutachtung durch die Dres. E____ und I____ bezieht, ist auf diese einzugehen um festzustellen, ob nach der Begutachtung eine allfällige weitere Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers stattgefunden hat.

6.4.           6.4.1     Der älteste vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht stammt vom 21. Januar 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 3) und wurde von Ärzten der Interdisziplinären Notfallstation des F____spitals [...] erstellt. Diese diagnostizierten eine Halswirbelsäulen-Distorsion Grad II nach einem Sturz mit Contusio capitis. Aus dem Bericht geht nichts hervor, was auf eine länger dauernde bzw. dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands (vgl. dazu BGE 140 V 290, 296 E. 3.3.1 und BGE 139 V 547, 568 E. 9.4) hinweisen würde. Auch aus den weiteren Berichten und den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nichts dergleichen, insbesondere nicht aus dem späteren Bericht der M____klinik vom 1. September 2016, welche sich mit den Rückenproblemen des Beschwerdeführers auseinander setzte (BB 12). Im Prinzip dasselbe gilt für den Bericht des N____ Spitals vom 23. Februar 2016 (BB 4). In diesem wird über einen Sturz auf dem Glatteis berichtet. Über einen dadurch ausgelösten Gesundheitsschaden lässt sich dem Bericht nichts entnehmen. Er äussert sich über leichte Degenerationen der Wirbelsäule. Auch hierzu finden sich jedoch keine Angaben bezüglich einer damit begründeten Arbeitsunfähigkeit. Ebenfalls dasselbe gilt für den histopathologischen Befund der Pathologie des F____spitals [...] vom 12./13. Mai 2016 und den Bericht über eine Gastroskopie vom 12. Mai 2016 im selben Spital (BB 5 und 6). Auch aus diesen lässt sich keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ableiten.

6.4.2   Aus dem Bericht der M____klinik vom 18. Mai 2016 (BB 7) ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer ein viertgradiger retropatellärer Knorpeldefekt am rechten Knie festgestellt worden war und deshalb eine Operation geplant wurde. Diese wurde gemäss Austrittsbericht der M____klinik vom 1. Juni 2016 (BB 8) und Operationsbericht vom 27. Mai 2016 (BB 9) durchgeführt und dem Beschwerdeführer anschliessend vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. In einem Folgebericht vom 11. Juli 2016 (BB 10) wurde über ein erfreuliches Ergebnis sechs Wochen nach der Operation berichtet. Der Beschwerdeführer beschreibe keine Schmerzen oder Schwellungen. Erst im Bericht derselben Klinik vom 18. August 2016 (BB 11) wurde über einen protrahierten Verlauf berichtet. Dieser wurde mit einem Urlaub in der Türkei ‑ bei Temperaturen bis zu 40° Celsius und ohne Physiotherapie ‑ begründet Dabei verwies der berichtende Arzt darauf, dass beim Beschwerdeführer eine degeneralisierte Schmerzproblematik bekannt sei. Zusätzlich beschreibe er Schmerzen des Rückens, welche in das rechte Bein ausstrahlen und auch mehrmals zu einem schwächebedingten Einknicken führen würden. Der Beschwerdeführer sei bis zum 12. August 2016 weiterhin zu 100% arbeitsunfähig. Schliesslich berichtete der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. O____, am 20. Oktober 2016 in wenigen Sätzen über die vom Beschwerdeführer beklagten und bereits in den Berichten der M____klinik wiedergegebenen Beschwerden. Zusätzlich zeigte er sich der Auffassung, dass der Beschwerdeführer ein Arbeitspensum von 20% mit leichter körperlicher Belastung bewältigen könnte (BB 13).

Es erscheint nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach seiner Knieoperation zunächst als voll arbeitsunfähig galt. Dennoch bedeutet dies nicht direkt eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands. So kam auch der RAD-Arzt Dr. L____ in seinem Bericht vom 2. Februar 2017 (IV-Akte 114) zum Schluss, die oben aufgeführten Berichte vermöchten keine massgebliche Veränderung zu belegen. Er wies dabei insbesondere darauf hin, dass der Verlauf nach der Knieoperation ausdrücklich als erfreulich bezeichnet worden war. Wenn Dr. O____ ein 20%iges Arbeitspensum als Liegenschaftsverwalter für „bewältigbar“ halte, schliesse dies ein höheres Pensum wie im Gutachten [von Dr. E____] formuliert, nicht aus. Er legte dar, dass dies in vergleichbarer Weise auch für die intermittierende, lumbale Schmerzsymptomatik gelte. Angesichts des immer wieder durchblickenden Funktionsprofils des Beschwerdeführers sei die von den Dres. E____ und I____ gutachterlich ermittelte Arbeitsfähigkeit wiederholt belegbar. So sei der Beschwerdeführer offensichtlich trotz Knieoperation und Rückenschmerzen körperlich in der Lage gewesen, im Sommer 2016 einen längeren Türkeiurlaub zu bewältigen (vgl. dazu den Bericht der M____klinik vom 18. August 2016, BB 11). Dies stehe den subjektiven Einschränkungen entgegen und lasse durchaus auch finanzielle Ressourcen erkennen. Der RAD-Arzt kam zum Schluss, der Beschwerdeführer bringe keine neuen medizinischen Fakten vor, welche die bisherigen RAD-Beurteilungen in Frage stellen könnten. Sein Bericht ist nachvollziehbar und schlüssig, weshalb darauf abgestellt werden kann.

6.4.3   Der Beschwerdeführer vermochte somit mit der Einreichung der genannten Berichte beim Gericht keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach der Begutachtung durch die Dres. E____ und I____ zu belegen. Was das mit der Triplik vom 15. Januar 2018 eingereichte Aufgebot zur Operation der M____klinik vom 19. Dezember 2017 betrifft, so ist festzuhalten, dass dieses nach der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2017 erstellt und verschickt wurde. Zudem betrifft es eine Operation, die für den 18. Januar 2018 geplant war. Das Aufgebot vermag schon daher am Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Verfügung verhielt, nichts zu ändern. Zudem sind die im ebenfalls mit der Triplik eingereichten Aufklärungsprotokoll gemachten medizinischen Angaben ebenfalls nicht geeignet um daraus auf eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu schliessen. Dem Beschwerdeführer steht es frei, sich infolge der Operation erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden, falls diese zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands führen sollte.

6.5.           Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. E____ und Dr. I____ abgestellt. Sie hat ebenfalls zu Recht auch in der Zeit nach derselben keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angenommen. Somit durfte sie davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitstätigkeit, im Rahmen des von Dr. E____ erstellten Tätigkeitsprofils (E. 6.1.1) möglich ist.

7.                

7.1.           Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

7.2.           Die von der Beschwerdegegnerin für den Einkommensvergleich beigezogenen Vergleichseinkommen an sich wurden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht kritisiert. Da die beiden massgeblichen Gutachten im November 2014 erstellt wurden und eine Rentenänderung ohnehin frühestens im Jahr 2015 möglich gewesen wäre, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf den Lohn abstellte, welche er gemäss seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der C____ im Jahr 2015 gehabt hatte. Dieser hätte CHF 70‘213.-- (inkl. 13. Monatslohn und Arbeitsmarktzulage, ohne Schichtzulage) betragen (Angaben vom 13. Juli 2016, IV-Akte 95).

Für das Invalideneinkommen ist auf die am 15. April 2016 veröffentlichte Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“, Männer, Anforderungsniveau 1 (CHF 5‘312.--) mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) und unter Anrechnung einer Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 von 0.3% (vgl. Tabelle T 39 „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2017“ des Bundesamtes für Statistik [BFS]) abzustellen. Dieser Lohn ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann anzuwenden, wenn für eine versicherte Person ‑ wie vorliegend ‑ in verschiedenen Bereichen eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007, vgl. auch Urteil 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E. 5). Einen leidensbedingten Abzug hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht vorgenommen. Dies ergibt ein Invalideneinkommen von CHF 66‘652.--.

Der Vergleich der beiden Einkommen ergibt eine Differenz von CHF 3‘561.-- und somit einen Invaliditätsgrad von 5%. Dieser ist nicht rentenbegründend, weshalb die Beschwerdegegnerin einen weiteren Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

8.                

8.1.           Der Beschwerdeführer bringt eventualiter vor, es seien ihm Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.

8.2.           Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat eine versicherte Person keinen Anspruch auf Abklärung bzw. Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen vor oder bei der Rentenaufhebung, wenn ihr die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar und allein aus IV-fremden Gründen unterblieben ist. Dann nämlich ist die Desintegration nicht invaliditätsbedingt Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2016 vom 25. August 2016 E. 3.6. und 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer war nie längerdauernd vollumfänglich arbeitsunfähig. Aus diesem Grund wurde ihm auch stets lediglich eine halbe Rente ausgerichtet. Dass er seit seiner Kündigung keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgeht ist nicht auf IV-fremde Gründe zurückzuführen. Dem Beschwerdeführer ist die Selbsteingliederung demnach zumutbar und er hat keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.

9.                

9.1.           Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

9.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800. -- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

9.3.           Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, jedoch wurde nach dem doppelten Schriftenwechsel eine kurze Triplik eingereicht, weshalb ein leicht erhöhtes Honorar in Höhe von CHF 2‘800.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Der doppelte Schriftenwechsel fand vollständig vor dem 31. Dezember 2017 statt. Bis dahin betrug die Mehrwertsteuer 8%. Deshalb ist dieser Mehrwertsteuersatz auf den in durchschnittlichen IV-Fällen ausbezahlten Honorar von CHF 2‘650.-- anzuwenden. Auf den Betrag, um welchen dieses aufgrund der Triplik im Jahr 2018 erhöht wurde (CHF 150.--) ist der ab dem 1. Januar 2018 geltende Mehrwersteuersatz von 7.7% anzuwenden. Somit sind zuzüglich zum Honorar von CHF 2‘800.--, CHF 223.55 (CHF 212.-- bis 31. Dezember 2017 und CHF 11.55 ab dem 1. Januar 2018) Mehrwertsteuer auszubezahlen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____, ein Honorar von CHF 2‘800.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 223.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.10 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.02.2018 IV.2017.10 (SVG.2018.121) — Swissrulings