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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.02.2018 HB.2018.7 (AG.2018.130)

February 20, 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,196 words·~16 min·3

Summary

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 2. April 2018

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2018.7

ENTSCHEID

vom 20. Februar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 8. Januar 2018

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 2. April 2018

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifiziert begangen, sowie gegen das Waffengesetz. Der Beschuldigte wurde am 5. Januar 2018, 18:45 Uhr, anlässlich einer Patrouillenfahrt vor dem Domizil seiner Lebenspartnerin angehalten und aufgrund von drei Ausschreibungen festgenommen.

Am 8. Januar 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, d.h. bis zum 2. April 2018, die Untersuchungshaft an. Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wurden Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen.

Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 15. Januar 2018) hat der Beschwerdeführer die Haftverfügung angefochten. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Einvernahme seiner Lebenspartnerin B____ sowie der an der Hausdurchsuchung anwesenden Polizeibeamten. Mit Replik vom 7. Februar 2018 seines zwischenzeitlich beigezogenen Verteidigers beantragt der Beschwerdeführer im Sinne eines weiteren prozessualen Antrags ergänzend die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zur Klärung der Verwertbarkeit der im laufenden Strafverfahren erhobenen Beweise. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2018 und Duplik vom 16. Februar 2018 Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung sowie die Abweisung des Antrags auf Sistierung des Haftbeschwerdeverfahrens, unter o/e Kostenfolge.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

1.2     

1.2.1   Beschwerden sind schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 StPO). Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO verlangt die Begründung die Angabe, welche Punkte eines Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen sowie welche Beweismittel angerufen werden.

1.2.2   Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag auf Nichteintreten damit, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerdeeingabe keinerlei Ausführungen dazu gemacht, inwiefern er den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Januar 2018 beanstande. Er habe weder den dringenden Tatverdacht bestritten noch habe er sich gegen das Vorliegen besonderer Haftgründe gewendet (act. 3). Auch replicando habe er die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft nicht bestritten. Hierauf sei der Beschwerdeführer zu behaften und es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 8).

Die vom Beschwerdeführer schriftlich erhobene Beschwerde richtet sich unbestrittenermassen gegen die Anordnung der Untersuchungshaft (act. 2). Anders als von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführt, ist der Laienbeschwerde unter Hinweis auf Art. 140 und 141 StPO die Rüge der Unverwertbarkeit der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. Januar 2018 erhobenen Beweismittel mit hinreichender Klarheit zu entnehmen. Mittels Replik liess der Beschwerdeführer von seinem zwischenzeitlich hinzugezogenen Rechtsvertreter präzisieren, der dringende Tatverdacht hänge von der Verwertbarkeit des bei der Hausdurchsuchung gemachten Drogenfundes und des daraufhin abgelegten Geständnisses ab. Hierfür sei die Rechtmässigkeit des Vorgehens der Strafverfolgungsbehörden bei der Anordnung der Hausdurchsuchung zu prüfen (act. 7).

1.2.3   Die beschwerdeführerische Kritik am angefochtenen Entscheid richtet sich somit letztlich gegen die Annahme dringenden Tatverdachtes, wobei er vorfrageweise ermessen lassen will, ob die Anordnung der Hausdurchsuchung und somit die in deren Zuge durchgeführten Beweiserhebungen rechtens gewesen seien. Wäre dem nicht der Fall, müssten die entsprechenden Erkenntnisse zumindest im Haftbeschwerdeverfahren aus den Akten gewiesen und der Beschwerdeführer in Ermangelung eines dringenden Tatverdachts aus der Untersuchungshaft entlassen werden.

Die Beschwerde ist somit hinreichend begründet.

1.3      In seiner Replik räumt der Beschwerdeführer ein, dass er zum Zeitpunkt seiner Festnahme bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig verurteilt worden und zum Zweck des Strafvollzugs ausgeschrieben war. Insofern sei aus seiner Sicht bis zum Antritt des ordentlichen Strafvollzuges nichts gegen eine Anordnung der Sicherheitshaft (anstelle der Untersuchungshaft) einzuwenden.

Unter diesen Umständen ist fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids hat, da sich die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft in ihrer tatsächlichen Ausgestaltung nicht unterscheiden. Mit Blick auf die Fortdauer der Zwangsmassnahme ist indes festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen rechtlich geschützten Nachteil erlitte, wenn er sich statt unter dem Titel der Sicherheitshaft unter jenem der Untersuchungshaft im Freiheitsentzug befände. So fände eine allfällige Sicherheitshaft mit Antritt der zu verbüssenden Freiheitsstrafe aus einem früheren Verfahren in absehbarer Zeit ein Ende und damit auch das gegenwärtige, im Vergleich dazu strengere, Haftregime. Demgegenüber hängt die zeitliche Befristung der Untersuchungshaft von einem laufenden Strafverfahren offenen Ausgangs ab. Ihre Dauer bemisst sich nach den Erkenntnissen und dem Fortgang der Untersuchung und ist gegebenenfalls zu verlängern. Das Ende der Untersuchungshaft ist mithin nicht innert ähnlicher Frist absehbar wie jenes einer allfälligen Sicherheitshaft.

Der Beschwerdeführer hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

1.4

1.4.1   Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Beweiswürdigung obliege grundsätzlich dem Sachgericht und es sei nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, ganz am Anfang eines Strafverfahrens und im Rahmen einer Haftbeschwerde über die Verwertbarkeit bzw. Unverwertbarkeit von Beweismassnahmen zu entscheiden.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die strafprozessuale Beschwerde unter anderem zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Sie ist hingegen ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Ausserdem können Entscheide, die vom Gesetz als endgültig oder nicht anfechtbar bezeichnet werden, nicht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 380 i.V.m. Art. 379 und Art. 393 StPO). Die StPO enthält keinen Katalog, welcher die der Beschwerde unterliegenden Entscheide aufzählt. Vielmehr gilt der Grundsatz der Universalität der Beschwerde unter Vorbehalt gewisser, im Gesetz abschliessend vorgesehener Ausnahmen. Aus dieser Gesetzessystematik erhellt, dass alle Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde anfechtbar sind, solange das Gesetz diese nicht ausdrücklich ausschliesst.

Zwar obliegt der definitive Entscheid über gesetzliche Beweisverwertungsverbote grundsätzlich der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachgericht im Rahmen des Endentscheids. Dies schliesst nach der bundesgerichtlichen Praxis indes nicht aus, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfahren nach dem aktuellen Stand der Untersuchung unter Wahrung der Verfahrensrechte aller Parteien über die Verwertbarkeit von Beweismitteln befindet. Dabei kann insbesondere in Fällen von Art. 141 Abs. 2 StPO jedoch eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sein. Lässt sich die Unverwertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls jedoch schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen, ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeinstanz diese Beweismittel nicht bereits aus den Strafakten entfernen soll. Werden im Verlaufe des Strafverfahrens neue Tatsachen oder Umstände bekannt, die von der Beschwerdeinstanz nicht berücksichtigt worden sind, kann die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln immer noch einer abschliessenden Prüfung durch das erkennende Sachgericht zugeführt werden (BGer 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4 und 2.7 m.w.H., zur Publikation vorgesehen, 6B_1153/2016 vom 23. Januar 2018 E. 2.3.1).

1.4.2   Im hier zu beurteilenden Fall bezeichnet die StPO den Entscheid über das Schicksal der Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 5. Januar 2018 weder als endgültig noch als nicht anfechtbar. Ebenso wenig ist der Ausschlussgrund nach Art. 394 lit. b StPO einschlägig, zumal die Frage ob ein gewisses Beweismittel im Haftverfahren aus den Akten zu weisen ist, nicht mit jener gleich gesetzt werden darf, ob ein bestimmtes Beweismittel erhoben werden soll. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Entscheid über die Entfernung angeblich unrechtmässig erhobener Beweismittel aus den Akten mit Blick auf den Wortlaut und die Systematik der vorgenannten Gesetzesbestimmungen der strafprozessualen Beschwerde zugänglich. A maiore ad minus und zur Vermeidung prozessualer Leerläufe muss auch im Haftbeschwerdeverfahren vorfrageweise festgestellt werden können, ob sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf Beweismittel abstützt, deren Erhebung eindeutig die Unverwertbarkeit zur Folge hat.

Nach dem Gesagten ist die Rechtmässigkeit der Anordnung der Hausdurchsuchung in diesem Verfahren zu prüfen und der Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist abzuweisen.

1.5      Zusammenfassend ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1      Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012).

2.3      Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme, es liege ein dringender Tatverdacht vor, indem er vorbringt, die Anordnung der Hausdurchsuchung, an welcher die relevanten Beweismittel erhoben wurden, sei in täuschender Weise erfolgt. Die staatsanwaltschaftliche Darstellung der Umstände, die zur Verhaftung des Beschwerdeführers geführt haben sollen, seien schwerlich plausibel. Demnach sei dieser vor der Liegenschaft X-Strasse einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden, worauf man zunächst festgestellt habe, dass er zur Verhaftung ausgeschrieben sei und ihn nach der Polizeiwache [...] verbracht habe. Dort habe sich im Zuge weiterer Abklärungen ergeben, dass ein dringender Tatverdacht wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen den Beschwerdeführer bestehe, woraufhin die Staatsanwaltschaft mündlich eine Hausdurchsuchung an der genannten Adresse angeordnet habe. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer jedoch schon bei seiner Anhaltung angegeben, an der X-Strasse weder wohnhaft zu sein, noch einen Hausschlüssel dieser Liegenschaft zu besitzen. Vielmehr wohne er an der Y-Strasse Es liege der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer nicht rein zufällig, sondern auf Grundlage einer bereits zwei Monate zurückliegenden Verdachtsmeldung an die Kriminalpolizei oder gar als Folge einer länger dauernden Observation verhaftet worden sei. Verhielte es sich so, dann sei es nicht zulässig, in den Akten so zu tun, als hätte sich die Anordnung der Hausdurchsuchung erst nach der Anhaltung des Beschwerdeführers zufolge von dannzumal erkannten weiteren Hinweisen ergeben. Dies sei ein – sofern es sich so zugetragen hätte – täuschendes Verhalten, was zu einer Unverwertbarkeit aller dadurch erlangten Beweise führe (act. 7).

2.4      Die Staatsanwaltschaft bestreitet nicht, dass am 14. November 2017 bei der Kriminalpolizei Basel-Stadt eine Informantenmeldung eingegangen sei, nach welcher der Beschwerdeführer bei seiner Lebenspartnerin an der X-Strasse Wohnsitz bezogen habe und von dort aus dem Handel mit Betäubungsmitteln nachgehe. Sie hält dem Beschwerdeführer jedoch entgegen, dass die Kantonspolizei, bei welcher es sich um eine von der Kriminalpolizei getrennte Behörde handle, zum Zeitpunkt der Anhaltung des Beschwerdeführers noch gar keine Kenntnis von dieser Meldung gehabt habe. Erst nachdem der Beschwerdeführer auf die Polizeiwache [...] verbracht worden sei, habe man die Kriminalpolizei über die Festnahme in Kenntnis gesetzt, woraufhin man von dieser die Informantenmeldung weitergeleitet erhalten habe. Gestützt darauf habe der Pikett-Staatsanwalt mündlich die Hausdurchsuchung an der X-Strasse angeordnet (act. 8).

2.5      Die Hausdurchsuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Dieser muss sich aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben (Weber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 197 StPO N 7 f.). Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen. Der für die Anordnung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme erforderliche Verdachtsgrund richtet sich nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme, die sich aus der Art des Eingriffes sowie dessen zeitlicher Dauer ergibt. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe als Voraussetzung der Verfahrenshandlung können bei der Hausdurchsuchung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Es handelt sich dabei um eine Massnahme, die oft in der ersten Phase des Strafverfahrens notwendig ist (vgl. dazu Thormann/Brechbühl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 244 StPO N 23).

Zum Hergang der Festnahme am 5. Januar 2018 lassen sich den beigezogenen Untersuchungsakten folgende Informationen entnehmen: Aus dem Festnahmerapport geht hervor, dass die Kantonspolizei den Beschwerdeführer am 5. Januar 2018 anlässlich einer Patrouillenfahrt vor der Liegenschaft X-Strasse einer Personenkontrolle unterzog, bei welcher drei Ausschreibungen im RIPOL festgestellt wurden. Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer um 18:45 Uhr festgenommen und um 19:30 Uhr auf der Polizeiwache [...] in Arrest gesetzt wurde. Einem Bericht vom 6. Januar 2018, unterzeichnet durch C____, lässt sich sodann entnehmen, dass nach der Festnahme des Beschwerdeführers festgestellt wurde, dass Hinweise auf Handel mit Drogen bestünden. Aktenkundig ist sodann der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ebenfalls vom 5. Januar 2018, der erhellt, dass die Hausdurchsuchung an der X-Strasse gleichentags mündlich von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt angeordnet wurde. Das Durchsuchungsprotokoll weist als Zeit der Verfahrenshandlung den 5. Januar 2018, 22:20 Uhr aus. Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers war dabei anwesend (Teilnahmebestätigung vom 5. Januar 2018). Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden unter anderem zwei Schusswaffen, eine ballistische Schutzweste, eine Summe Bargeld von CHF 30‘000.– und eine erhebliche Menge mutmasslicher Betäubungsmittel beschlagnahmt. Eine am 6. Januar 2018, 13:15 Uhr, durchgeführte Hausdurchsuchung an der vom Beschwerdeführer als seinem Wohnsitz bezeichneten Adresse Y-Strasse verlief gemäss den Akten erfolglos, da sich nirgendwo Hinweise auf eine Bewohnung durch den Beschwerdeführer feststellen liessen. Am 6. Januar 2018, 16:47 Uhr, wurde dem Beschwerdeführer schliesslich die Haft eröffnet.

2.6     

2.6.1   Vorab ist festzuhalten, dass die beigezogenen Akten in ihrer Gesamtheit ein schlüssiges Bild der am 5. und 6. Januar 2018 durchgeführten Untersuchungshandlungen ergeben. Anlass für die Anordnung der Hausdurchsuchung an der X-Strasse war demnach das kombinierte Vorliegen der Informantenmeldung und die Tatsache, dass der einschlägig vorbestrafte und zur Verhaftung ausgeschriebene Beschwerdeführer vor der genannten Adresse angetroffen wurde. A priori ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf diese Anhaltspunkte eine Hausdurchsuchung anordnete. Es verbleibt somit zu prüfen, ob die übrigen vom Beschwerdeführer monierten Unregelmässigkeiten einer Verwertbarkeit der erhobenen Beweise im Wege stehen.

2.6.2   Der Beschwerdeführer erblickt eine Täuschungshandlung in der Tatsache, dass er nicht zufällig vor der Liegenschaft X-Strasse angehalten worden sei. Die Polizei sei aufgrund des Hinweises eines Informanten ab November 2017 darüber im Bilde gewesen, dass er sich regelmässig an dieser Adresse aufhalte und habe ihn möglicherweise gar observiert. Folgedessen seien sowohl Anhaltung als auch Hausdurchsuchung nicht zufällig am Abend des 5. Januar 2018 erfolgt, vielmehr habe es sich um eine koordinierte Aktion gehandelt. Der Beschwerdeführer legt diesbezüglich zwar nachvollziehbar dar, worin er die behördliche Täuschung ausmacht, er erklärt indes nicht, inwiefern er durch die behauptete Täuschung in der Freiheit seiner Willensbildung, etwa mit Blick auf den Entschluss zur Kooperation mit den Strafbehörden, eingeschränkt gewesen sei, wie Art. 140 StPO voraussetzt. Namentlich macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei durch das behördliche Verhalten am Abend des 5. Januar 2018 in irgendeiner Form zur Aussage motiviert oder von einem anders intendierten Alternativverhalten abgehalten worden. Er macht auch nicht substantiiert geltend, er sei unrechtmässig observiert worden, wofür sich in den Haftakten im Übrigen auch keine Hinweise finden. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

2.6.3   Soweit der Beschwerdeführer mit der Vermutung einer koordinierten Aktion gleichsam rügen will, die Staatsanwaltschaft habe das Erfordernis der Schriftlichkeit des Hausdurchsuchungsbefehls (Art. 241 Abs. 1 StPO) missachtet, ist vorab festzuhalten, dass die StPO ein solches Verhalten nicht als unverwertbar bezeichnet und derart gewonnene Erkenntnisse nicht per se als täuschend erlangt gelten. Sie unterliegen somit keinem absoluten Verwertungsverbot i.S.v. Art. 141 Abs. 1 StPO, weshalb eine Verletzung des Erfordernisses der Schriftlichkeit nur unter gewissen Umständen die Unverwertbarkeit der erlangten Beweismittel nach sich ziehen kann. Die Rüge ist entsprechend unter dem Blickwinkel von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat sich das Beschwerdegericht in solchen Fällen indes eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, zumindest wenn sich die Unverwertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei einer Beurteilung der Aktenlage nicht eindeutig feststellen lässt (BGer 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4 und 2.7 m.w.H., zur Publikation vorgesehen, 6B_1153/2016 vom 23. Januar 2018 E. 2.3.1).

Effektiv kann die Begrenzungs- und Überprüfungsfunktion und damit die zentrale Schutzfunktion des Hausdurchsuchungsbefehls nur erreicht werden, wenn das Erfordernis der Schriftlichkeit als zwingend erachtet wird. Das Gesetz selbst sieht in dringenden Fällen indes ausnahmsweise die mündliche Anordnung mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung vor. Im vorliegenden Fall stimmt der zeitliche Ablauf, wie er sich mit hinreichender Genauigkeit aus den Akten ergibt, mit den Angaben der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren überein. Hinweise darauf, dass die Kontrolle des Beschwerdeführers gezielt auf seine Person gerichtet war und gezielt an der X-Strasse stattfand, lassen sich dem Dossier wie bereits erwähnt nicht entnehmen. Insofern erscheint es durchwegs nachvollziehbar, dass die Patrouille der Kantonspolizei keinen schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehl mit sich führte, als sie den Beschwerdeführer kontrollierte. Erst nach seiner Verbringung auf den Polizeiposten und dem entsprechenden Hinweis durch die Kriminalpolizei erschloss sich den Beamten nämlich der Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und der Liegenschaft an der X-Strasse worauf sie die Staatsanwaltschaft avisierten. Sollte es sich, wie von beschwerdeführerischer Seite vorgebracht, um eine gezielte Aktion gehandelt haben, wäre ausserdem nicht erklärlich, weshalb die Polizisten den Beschwerdeführer zunächst auf den Polizeiposten verbringen sollten, wenn die Hausdurchsuchung vorgängig – wenn auch nur mündlich – bereits staatsanwaltlich angeordnet worden wäre.

Damit sind, was den äusseren Ablauf der Geschehnisse betrifft, keine Hinweise darauf auszumachen, dass betreffend den Hausdurchsuchungsbefehl das Schriftlichkeitserfordernis missachtet worden wäre. Vielmehr rechtfertigte es sich angesichts der Umstände, namentlich der Tatsache, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers in der betreffenden Wohnung anwesend war, die Hausdurchsuchung noch am Abend der Festnahme durchzuführen. Zumal auch in diesem Kontext nicht recht einzuleuchten vermag, inwiefern der Beschuldigte durch die Tatsache der Mündlichkeit der Anordnung derart über die Sach- oder Rechtslage getäuscht worden sein könnte, dass seine spätere Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden keinem freien Entschluss mehr zugänglich gewesen wäre. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

2.6.4   Im Zusammenhang mit dem schriftlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ist einzig auffallend, dass dieser einen Hinweis darauf enthält, dass die Hausdurchsuchung am 5. Januar 2018 mündlich angeordnet wurde, aber dennoch vom 5. Januar 2018 datiert. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl nicht am ausgewiesenen Datum unterschrieben worden ist, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt – mutmasslich im Zuge der Hafteröffnung am 6. Januar 2018. Ein fehlerhaftes Datum in Bezug auf die Unterschrift des Staatsanwaltes steht einer Verwertbarkeit der durch den Befehl bewilligten Hausdurchsuchung jedoch nicht im Wege, zumal das Datum der mündlichen Anordnung korrekt verurkundet ist.

2.6.5   Insofern, als der Beschwerdeführer schliesslich aus der Tatsache, dass die Hausdurchsuchung an der X-Strasse stattgefunden hat und nicht an der Y-Strasse eine behördliche Täuschung ableiten will, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar ist er an erstgenannter Adresse nicht gemeldet und er bestreitet gemäss seiner Beschwerde, seinen Wohnsitz dort zu haben. Zwangsmassnahmen richten sich primär gegen tatverdächtige Personen, Art. 197 Abs. 2 StPO stellt jedoch eine genügende gesetzliche Grundlage für ihre Anordnung gegenüber Dritten dar. Hausdurchsuchungen haben somit nicht zwingend am Domizil der beschuldigten Person zu erfolgen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Festnahme an, dass er an der Y-Strasse wohne, obschon er dort gemäss Protokoll vom 6. Januar 2018 weder angemeldet, noch am Briefkasten und der Wohnungstür angeschrieben ist. Demgegenüber verfügte die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung über die Information, dass der Beschuldigte an der X-Strasse wohnhaft sei und von dort aus mit Betäubungsmitteln handle. Im Ergebnis handelte sie nicht täuschend, indem sie zunächst an dieser Adresse eine Hausdurchsuchung durchführen liess. Dass die Hausdurchsuchung nicht mit der nötigen gebotenen Zurückhaltung vollzogen worden wäre, macht der Beschwerdeführer sodann nicht geltend. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

2.6.6   Nachdem fest steht, dass die Hausdurchsuchung zulässigerweise gestützt auf eine mündliche Anordnung vom 5. Januar 2018 erfolgt ist, kann von weiteren Beweismassnahmen abgesehen werden, welche die Modalitäten der Durchsuchung zum Gegenstand haben. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Einvernahme seiner Lebenspartnerin B____ sowie der anwesenden Polizisten sind entsprechend abzuweisen.

2.7      Zusammenfassend lässt sich für das vorliegende Haftbeschwerdeverfahren keine Unverwertbarkeit der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. Januar 2018 erhobenen Beweismittel feststellen – jedenfalls nicht mit der verlangten Eindeutigkeit. Damit können der angeordneten Untersuchungshaft sowohl die beschlagnahmten Gegenstände, als auch die gestützt auf die entsprechenden Vorhalte erfolgten Aussagen des Beschwerdeführers zugrunde gelegt werden.

3.        

3.1      Mit Entscheid vom 8. Januar 2018 erwog das Zwangsmassnahmengericht, es sei aufgrund der bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Menge an mutmasslichem Betäubungsmittel, des aufgefundenen Geldes, der aufgefundenen Waffe und des Umstands, dass der Beschwerdeführer weitgehend geständig sei, von einem dringenden Tatverdacht auszugehen (act. 1). Der Beschwerdeführer hat hiergegen keine substantiierten Einwendungen vorgebracht. Es kann somit auf die Schlüsse des Zwangsmassnahmengerichts und die ihnen zugrundeliegende Begründung verwiesen werden, welchen zu folgen ist.

3.2      Das Zwangsmassnahmengericht hat weiter sowohl Kollusionsgefahr gegenüber verschiedenen (teilweise bereits bekannten) Personen als auch Fluchtgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer hat auch hiergegen keine substantiierten Einwendungen vorgebracht. Es kann daher auch diesbezüglich auf die zutreffenden Schlüsse des Zwangsmassnahmengerichts und die ihnen zugrundeliegende Begründung verwiesen werden.

4.        

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Anträge des Beschwerdeführers auf Zeugeneinvernahmen sowie auf die Sistierung des Verfahrens werden abgewiesen.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Joël Bonfranchi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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