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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.01.2018 HB.2018.4 (AG.2018.54)

January 15, 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,121 words·~11 min·3

Summary

Haftentlassung nach Bezahlung einer Sicherheitsleistung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2018.4

ENTSCHEID

vom 15. Januar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Beschwerdeführerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

gegen

A____                                                                                  Beschwerdegegner

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 3. Januar 2018

betreffend Haftentlassung nach Bezahlung einer Sicherheitsleistung

Sachverhalt

Gegen A____ (Beschwerdegegner) wird in Deutschland ein Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs geführt. Ihm wird die Teilnahme an einem Fanmarsch vor einem Fussballspiel am 15. Mai 2017 in Karlsruhe vorgeworfen, in dessen Zuge Gewalttätigkeiten begangen und 21 Polizeibeamte verletzt worden seien. Aufgrund eines Rechtshilfegesuchs der deutschen Strafbehörde wurde am 5. Dezember 2017 am Wohnort des Beschwerdegegners eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden in dessen Wohnung und Keller u.a. diverses Pyromaterial (mutmasslich Schwarzpulver im Kilobereich), ein Reizstoff- / Gummigeschosskörper, ein Schlagring und eine Steinschleuder beschlagnahmt. Der Beschwerdegegner wurde festgenommen. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz eröffnet. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Dezember 2017 wurde über ihn Untersuchungshaft bis zum 5. Januar 2018 angeordnet.

Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Januar 2018 wurde das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft insoweit gutgeheissen, als die Untersuchungshaft bis zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung von CHF 3’000.–, längstens jedoch bis zum 2. März 2018 verlängert wurde. Es wurde angeordnet, dass der Beschwerdegegner nach Bezahlung der Sicherheitsleistung und unter Auflagen unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist.

Gegen diese Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts richtet sich die Beschwerde vom 3. Januar 2018, mit der die Staatsanwaltschaft um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bezüglich des Haftentlassungsentscheides gemäss Art. 387 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ersucht. Ferner beantragt sie die Anordnung von Untersuchungshaft über den Beschwerdegegner bis zum Abschluss des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens im Sinne einer notwendigen vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 388 lit. b StPO.

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. Januar 2018 wurde angeordnet, den Beschwerdegegner bis zur Eröffnung des Beschwerdeentscheids in Untersuchungshaft zu behalten. Zur Begründung wurde ausgeführt es handle sich um eine superprovisorische Aufrechterhaltung des Status quo bis zum Beschwerdeentscheid, der erst nach Anhörung des Beschwerdegegners ergehe.

Dieser beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2018 kostenfälliges Nichteintreten auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, eventualiter deren Abweisung. Er sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen.

Mit Replik vom 11. Januar 2018 hält die Staatsanwaltschaft am Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft gemäss Art. 388 lit. b StPO im Sinne einer notwendigen vorsorglichen Massnahme bis zum Abschluss des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens fest. Überdies sei die Untersuchungshaft auf die Dauer von 3 Monaten zu verlängern.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach der Rechtsprechung ist die Staatsanwaltschaft befugt, einen für sie ungünstigen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in Haftsachen bei der Beschwerdeinstanz anzufechten. Dieses Beschwerderecht muss die Staatsanwaltschaft wirksam wahrnehmen können (BGE 139 IV 314 E. 2.2 S. 316, 138 IV 92 E. 3.2, 137 IV 87 E. 3, 137 IV 22 E. 1; AGE HB.2017.37 vom 25. Oktober 2017, HB.2017.12 vom 3. April 2017, HB.2014.27 vom 20. Oktober 2014, HB.2014.26 vom 10. September 2014).

1.2      Zuständiges kantonales Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

1.3      Für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurde der Beschuldigte mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. Januar 2018 vorläufig in Untersuchungshaft behalten. Diese Einschränkung der Unverzüglichkeit einer erstinstanzlich angeordneten Haftentlassung (Art. 226 Abs. 5 StPO, Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ergibt sich aus Art. 388 lit. b StPO (Anordnung von Haft als vorsorgliche Massnahme während des Rechtsmittelverfahrens) und Art. 387 StPO (Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels; BGE 137 IV 230 E. 2.2, 137 IV 237 E. 2.2, 138 IV 92 E. 3.4, 138 IV 148 E. 3.2, 139 IV 314 E. 2.2).

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschwerdegegner werde sich als deutscher Staatsangehöriger umgehend nach seiner Haftentlassung aus der Schweiz absetzen, den Strafverfolgungsbehörden für weitere Einvernahmen und allfällig erforderliche Konfrontationen nicht mehr zu Verfügung stehen und die Möglichkeit haben, Absprachen mit Mitbeteiligten zu treffen und noch vorhandene Beweismittel zu beseitigen. Ausserdem bestehe die konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Lebensumstände und seiner Zugehörigkeit zur Fussball-Ultra-Szene nach einer Haftentlassung erneut delinquieren werde. Bisher hätten ihn weder Sta-dionverbote noch zahlreiche Verurteilungen zu einer Veränderung seines Verhaltens bewegt. An der Wirksamkeit der angeordneten Kaution müsse ernsthaft gezweifelt werden, zumal diese nicht aus dem Vermögen des Beschuldigten stamme.

2.2      Der Beschwerdegegner ist amtlich verteidigt. Sein Verteidiger bringt vor, die Staatsanwaltschaft vermöge den behaupteten und vorsorglich bestrittenen Verstoss gegen das Sprengstoffgesetz nicht zu belegen. Entsprechend habe sie einen Gutachtensauftrag erlassen, mit dem geklärt werden solle, ob das gefundene Pyromaterial in den sachlichen Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes falle und überhaupt deliktisches Verhalten vorliege. Zur Fluchtgefahr bringt er vor, der Beschwerdegegner lebe seit 8 Jahren in der Schweiz, verfüge mit der Niederlassungsbewilligung über ein gesichertes Anwesenheitsrecht und habe seit einiger Zeit in der Gastronomie gearbeitet, bis die Anstellung aufgrund einer Lungenembolie geendet habe. Seither beziehe er Arbeitslosengeld. Seit einem halben Jahr lebe er ihn einer Beziehung mit B____, die er über die Festtage seinen Eltern in Deutschland hätte vorstellen wollen. Er lebe in Basel in stabilen und geordneten Wohnverhältnissen und habe bis zu seiner Erkrankung in einem lokalen Verein ([...]) Fussball gespielt. Dies alles spreche gegen eine Flucht. Bezüglich der Fortsetzungsgefahr bestreitet er, einer Ultra-Gruppierung des deutschen Fussballvereins „[…]“ anzugehören. Er sei überdies nicht einschlägig vorbestraft.

3.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.1      Der Beschwerdegegner wird mit dem Tatverdacht der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz belastet. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschwerdegegner halte sich allein deshalb in der Schweiz auf, weil er eine eigentliche Ultra-Zweigstelle betreue. Diese verfolge das Ziel, pyrotechnisches Material mittels der Blankovollmacht der Presselegitimation des Beschuldigten in die Fussballstadien zu verbringen und die Fangruppierungen damit auszustatten. Der Vorwurf des Landfriedensbruchs in Deutschland, der zur Hausdurchsuchung führte, wird ihm im Zusammenhang mit der Inhaftierung nicht zur Last gelegt.

Anlässlich der Hausdurchsuchung wurde beim Beschuldigten eine unüblich grosse Menge von Pyroartikeln beschlagnahmt (Fackeln, sog. Bomben, Pfeifpatronen, Platzpatronen, Böller). Es wurden zudem eine Steinschleuder, ein Schlagring und ein Reizstoff- / Gummigeschosskörper gefunden, bei dem es sich nach Auffassung der Staatsanwaltschaft um polizeiliche Munition handelt, die im Rahmen von unfriedlichen Grossanlässen eingesetzt wird (Einvernahme vom 6. Dezember 2017, S. 9 f.). Zudem bestehen konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner in der deutschen Ultra-Szene aktiv ist (Mitarbeit bei der einschlägigen Zeitschrift „[...]“, deutsches Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs anlässlich eines Fussballspiels, Stadionverbote in Deutschland und Italien, Haftpost von „Freunden“ aus Deutschland). Dies weckt in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdegegners an Fussballspielen ernsthafte Bedenken.

In Bezug auf den Tatverdacht der Widerhandlungen gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz bestehen jedoch Unsicherheiten. Es werden keine konkreten Strafbestimmungen genannt. Die Anwendbarkeit des Waffen- und Sprengstoffgesetzes führt nämlich nicht automatisch zur Strafbarkeit, regeln diese Gesetze doch auch den legalen Umgang mit Waffen und Sprengstoff (vgl. etwa Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 des Waffengesetzes [SR 514.54] sowie Art. 1 Abs. 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes [SR 941.41]). Die Linie zwischen dem legalen und illegalen Umgang mit diesen Gegenständen lässt sich im summarischen beschwerderechtlichen Haftprüfungsverfahren ohne Nennung der Strafbestimmungen, die durch die geschilderte Verdachtshandlung erfüllt sein sollen, kaum erkennen. Eine rechtliche Konkretisierung würde nicht nur die Beurteilung der Verdachtslage erleichtern, sondern auch das Äusserungsrecht des Beschuldigten fördern (Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 29 Abs. 2 BV). Auch für die – allfällige – Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer müsste eine konkrete Strafbestimmung herangezogen werden. Vorliegend erübrigt es sich indessen, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, weil die vor­instanzlich verfügte Haftentlassung gegen Kaution aus anderen Gründen zu be­stätigen ist. Die geltend gemachten besonderen Haftgründe, die eine Fortdauer des Freiheitsentzugs rechtfertigen würden, sind nämlich nicht erfüllt. 

3.2      Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdegegner, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht oder Untertauchen entziehen würde. Dabei sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse, namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit sowie Reiseund Sprachgewandtheit, in Betracht zu ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022).

Vorliegend ist die Fluchtgefahr mit Blick auf den hiesigen Wohnsitz des Beschwerdegegners und seine Freundin, die ebenfalls in Basel wohnt, bereits diskutabel. Hinzu kommt noch der Bezug von Arbeitslosengeld, der regelmässige Kontakte mit dem Berater des Arbeitsvermittlungszentrums voraussetzt. Der Beschwerdegegner hat die Kaution und die Auflagen als Voraussetzungen der Haftentlassung akzeptiert, wodurch die Fluchtgefahr weiter herabgesetzt wird, so dass dieser Haftgrund keine Inhaftierung mehr rechtfertigen kann. 

3.3      Fortsetzungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Bei den verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 32 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 11; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 f., 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2, 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3).

Zum vorgeworfenen Umgang mit Sprengstoff und Waffen finden sich im Strafregisterauszug des Berufungsklägers keine Vortaten. Zwar sind dort Vorstrafen wegen Sachentziehung und Hausfriedensbruchs (Strafbefehl vom 31. Juli 2012) und wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (Strafbefehl vom 3. September 2013) verzeichnet. Diese Feuersbrunst steht jedoch offenbar mit der Unachtsamkeit im Umgang mit Kerzen, also nicht mit Sprengstoff, im Zusammenhang (Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht vom 8. Dezember 2017, S. 2). Aus der Nichtanhandnahmeverfügung der Tessiner Staatsanwaltschaft vom 7. April 2016 ergibt sich, dass der Beschwerdegegner beim Grenzübertritt am Zoll von Chiasso einen starken Laserpointer (Klasse 3) auf sich trug. Dieser wurde beschlagnahmt und eingezogen, weil er von Italien her an einen Tessiner Hockeymatch angereist sei, an dem der Besitz eines solchen Gerätes verboten sei. Dies hat indessen nicht zu einem Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, sondern zu einer Nichtanhandnahme geführt. Obwohl mit der Einziehung des Laserpointers wiederum ein Hinweis für fragwürdige Aktivitäten des Beschwerdegegners rund um Fussball- und Hockeyspiele gegeben ist, reicht dies mit Blick auf das Vortatenerfordernis nicht aus, um Fortsetzungsgefahr zu begründen.

Es ist weiter zutreffend und in den Akten belegt, dass das Verhalten des Beschwerdegegners anlässlich von Fussballspielen in Deutschland zu zahlreichen Beanstandungen Anlass gegeben und zu Stadionverboten geführt hat. Fortsetzungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt jedoch mindestens schwere und in der Regel mindestens zwei Vergehen voraus. Diese müssen, verglichen mit der von der Staatsanwaltschaft befürchteten ernsthaften Gefährdung durch Waffen- und Sprengstoffdelikte, gleichartig sein. Die Stadionverbote sind dafür zu wenig spezifisch. Ein Bezug ergibt sich immerhin aus dem in den Akten enthaltenen Schreiben der Polizeidirektion Dresden (Dezernat 5, Gruppengewalt) vom 31. August 2017, in dem der Beschwerdegegner im Rahmen eines Strafverfahrens unter anderem des Verstosses gegen § 41 des deutschen Sprengstoffgesetzes und der gefährlichen Körperverletzung beschuldigt wird. Dass es sich dabei aber um eine (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) „verübte“ Straftat handeln würde, die mit genügender Gewissheit feststeht und nicht auf blossem Verdacht beruht, wird weder behauptet noch wäre dies aus den Akten ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Annahme von Fortsetzungsgefahr sind daher nicht erfüllt.

3.4      Die von der Vor­instanz in Anwendung von Art. 237 StPO angeordneten Ersatzmassnahmen (Kaution von CHF 3’000.– und weitere Auflagen) sind nicht angefochten worden. Das Beschwerdegericht hat sich dazu nicht weiter zu äussern.

4.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts abzuweisen ist. Aufgrund der mit einer Haftentlassung verbundenen Dringlichkeit ergeht dieser Beschwerdeentscheid vorab im Dispositiv. Die schriftliche Begründung des Entscheids wird später eröffnet. Um das vorab eröffnete Urteilsdispositiv möglichst verständlich zu halten, werden die vor­instanzlichen Anordnungen im Dispositiv wiederholt, obwohl eine blosse Beschwerdeabweisung ausreichen würde.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine ordentlichen Kosten zu erheben. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Entsprechend seiner angemessenen Honorarnote vom 8. Januar 2018 sind ihm für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren ein Aufwand von 2,5 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– und Auslagen von CHF 10.– abzugelten, zuzüglich 7,7 Prozent Mehrwertsteuer im Gesamtbetrag von CHF 39.25.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Januar 2018 wird abgewiesen.

A____ ist nach Hinterlegung einer Sicherheitsleistung von CHF 3‘000.– aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Folgende Auflagen sind unter allen Umständen einzuhalten:

-       A____ hat Behördenpost entgegenzunehmen und den Vorladungen Folge zu leisten.

-       A____ hat sich einmal wöchentlich jeweils am Montag bis spätestens 10 Uhr persönlich bei der Porte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu melden.

-       Es ist A____, vorläufig bis zum Termin der Hauptverhandlung, untersagt, pyrotechnisches Material irgendwelcher Art zu besorgen, zu lagern oder anderen zugänglich zu machen.

-       Im Widerhandlungsfalle hat A____ mit einer erneuten Inhaftierung zu rechnen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 500.– und ein Auslagenersatz von CHF 10.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 39.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegner

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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