Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.43
ENTSCHEID
vom 18. Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] 1994 Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Waaghof, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...] Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 20. November 2017
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 17. Januar 2018
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ und weitere Personen ein Strafverfahren wegen mehrerer Delikte, insbesondere Diebstahl, Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
A____ ist am 27. August 2017 in [...]/BE festgenommen und anschliessend am 29. August 2017 nach Basel überführt worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Zwangsmassnahmengericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. August 2017 über ihn auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 22. November 2017, Untersuchungshaft verfügt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 14. November 2017 hat das Zwangsmassnahmengericht am 20. November 2017 die Verlängerung der Untersuchungshaft auf die Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 17. Januar 2018, angeordnet. Gegen diese Verfügung hat A____ am 29. November 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und auf unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2017 trägt die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde an. Dazu hat der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2017 repliziert.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten (6 Bände), ergangen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (vgl. § 4 lit. c Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; §§ 88 Abs. 1 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
2.
2.1 Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf die oben genannten Delikte und mit dem besonderen Haftgrund insbesondere der Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr begründet. Ausserdem hat sie festgehalten, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum 17. Januar 2018 verhältnismässig sei.
2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts grundsätzlich nicht, wendet sich aber insbesondere gegen die Annahme von Wiederholungsgefahr und macht weiter geltend, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft um 8 Wochen nicht verhältnismässig sei.
3.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder Vergehen i.S. von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht. Es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage Basel 2014, Art. 221 N 3 f., Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 221 N 4 ff.). Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer (Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 5). Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich der Tatverdacht zunehmend bestätigen und verdichten. Es ist indessen nicht erforderlich, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126, 124 I 208 E. 3 S. 210; statt vieler: APE HB.2017.12 vom 3. April 201; Forster, a.a.O., Art. 221 N 2 f., Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 6; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 221 N 4). Sie haben lediglich zu prüfen, ob aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen zu bejahen ist (vgl. BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen.
3.2
3.2.1 Der dringende Tatverdacht wird in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten. Dem Beschwerdeführer werden gemäss Haftverlängerungsgesuch vom 14. November 2017 Diebstahl, Freiheitsberaubung und Entführung – beides Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB – sowie Nötigung, Vergehen gegen das Waffengesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz – alles Vergehen gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB – vorgeworfen.
3.2.2 Es geht um einen Vorfall vom 26. August 2017 abends circa 19.30 in Basel respektive dann in Bern. Vier Personen – der Beschwerdeführer, B____, C____ und D____ – sollen den Wohnort von E____ und F____ am [...] in Basel aufgesucht, dort geklingelt und E____ unter Androhung ernstlicher Nachteile aufgefordert haben, die Haustüre zu öffnen. E____ soll von B____, gemäss Akten die treibende Kraft hinter dem Vorfall, sogleich aggressiv angegangen worden sein und den Wohnungsschlüssel herausgegeben haben. Während E____ von D____ im Treppenhaus zurückgehalten worden sei, seien die übrigen drei Personen in die Wohnung gegangen, wo F____ zusammengeschlagen worden sei; auch seien in der Wohnung Schüsse mit einer Faustfeuerwaffe abgegeben worden. Der Beschwerdeführer habe sich mehrmals ins Treppenhaus begeben und E____ Vorhaltungen gemacht, weil er F____ bei sich aufgenommen habe. E____ sei dann auch in die Wohnung gebracht worden und habe auf Geheiss der Täter das in der Wohnung verteilte Blut aufputzen müssen. Die Täter sollen den übel zugerichteten F____ – er habe laut E____ ein „mega verschlagenes Gesicht“ gehabt – mit einer Decke und einer Kappe etwas vermummt und nach unten zu einem dort parkierten Fahrzeug Range Rover [...] gebracht haben. B____ habe E____ und dessen Familie mit dem Tode bedroht, falls er die Polizei alarmieren respektive sich je wieder in Bern zeigen sollte. Die Täter hätten bei dieser Gelegenheit auch noch die Play Station 4, Bargeld von CHF 400.– und ein Parfum von E____ mitgehen lassen. F____ soll dann von den Tätern nach Bern in eine Wohnung einer Bekannten gebracht und dort festgehalten worden sein. Trotz der Drohung hat E____ die Polizei alarmiert. In der Folge konnten D____ und C____ am Sonntag, 27. August 2017, circa 18.00 Uhr, in Bern im erwähnten Landrover angehalten und festgenommen werden. Etwas später, kurz nach 21.00 Uhr, wurde der Beschwerdeführer in [...] festgenommen; bei der Festnahme hatte er eine Tasche mit rund 3,2 Kilogramm Marihuana dabei. F____ meldete sich am 28. August 2017 bei der Polizei in Basel, stellte aber in Abrede, Opfer einer Entführung geworden zu sein. B____ wurde erst am 21. September 2017 festgenommen. E____ mutmasst, dass Hintergrund der Entführung Drogenschulden des F____ in Höhe von CHF10‘000.– seien. In den Akten gibt es Indizien, wonach B____ einer rockerähnlichen Gruppierung namens [...] angehöre (vgl. Berichtsrapport Kantonspolizei Bern vom 13. Oktober 2017).
3.2.3 Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer stützt sich zunächst auf die Aussagen von E____, der ihn von Anfang an als einen der Täter bezeichnet hat (vgl. insbesondere Rapport Kantonspolizei Basel-Stadt vom 27. August 2017, Berichtsrapport Kantonspolizei Bern vom 29. August 2017, Einvernahmen vom 26. August 2017, 28. August 2017, Ordner 2). Er hat seine Angaben, jeweils per Videoübertragung in den Teilnahmeraum, am 12. September 2017 vor dem Beschwerdeführer sowie vor D____ und C____ (Ordner 2) und am 1. November 2017 vor B____ wiederholt (Ordner 3).
D____ hat, nachdem er zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, ab dem 20. September 2017 (Ordner 2, ab S. 9) Aussagen gemacht und im Wesentlichen die Angaben von E____ über die Ereignisse in Basel bestätigt und ergänzend ausgesagt, F____, welcher nicht gut „zwäg“ gewesen sei, aber noch gehen konnte, sei zum Auto gebracht worden; von dort aus seien sie zu Viert mit ihm nach Bern gefahren, wo er in eine Wohnung gebracht und schliesslich mit Kabelbinder und einer Kette an einen Radiator gefesselt worden sei. Auf der Fahrt von Basel nach Bern seien seine Begleiter aggressiv und wütend gewesen, hätten F____ Vorhaltungen gemacht und gesagt, er müsse das Geld – es sei von CHF 25‘000.– die Rede gewesen –, sofort auftreiben. D____ nennt die Namen der Mitbeteiligten nicht.
B____ hat kurz nach seiner Verhaftung in der Einvernahme vom 22. September 2017 (Ordner 2) eher vage Aussagen gemacht. Bei der Einvernahme vom 8. November 2017 hat er zusammengefasst ausgesagt, dass er mit D____ und C____ nach Basel gefahren sei und hier noch A____ aufgeladen habe. Gemeinsam sei man zum […] gefahren. Er (B____) habe Geld von F____, der ihm ein Darlehen nicht zurückbezahlt habe, erhältlich machen wollen, diesen deswegen geschlagen und auch mehrmals in die Wand geschossen. F____ habe dann nach Bern mitfahren und dort ein Darlehen zur Schuldentilgung aufnehmen wollen. B____s Begleiter hätten gewusst, dass er F____ suchte, weil dieser ihm Geld schuldete.
F____, der sich am 28. August 2017 bei der Polizei gemeldet hat, will selber nichts von einer Entführung wissen. Die Mutmassung der Staatsanwaltschaft, dass er aus Angst vor weiteren Repressalien schweigt, ist nach dem Vorfall – F____ wurde massiv attackiert (vgl. Fotodokumentation vom 28. August 2017, Ordner 2) und muss beim Abfeuern der Schusswaffe grosse Ängste ausgestanden haben – ohne Weiteres nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer und C____ machen von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch.
3.2.4 Die genannten Angaben werden durch zahlreiche Beweise und Indizien objektiviert und untermauert. Insbesondere wies F____ am 28. August 2017 deutlich sichtbare Verletzungen an Kopf und Oberkörper auf, für die er keine plausible Erklärung hat (vgl. Fotodokumentation vom 28. August 2017, Ordner 2). Am Tatort konnten Blutantragungen, blutige Lappen und Einschusslöcher gefunden werden (vgl. Rapport Kantonspolizei, Ordner 2; Fototafeln, Ordner 2). Weiter hat der Auswertungsbericht „Mobiltelefonie“ ergeben, dass der in [...] wohnhafte Beschwerdeführer sich, ebenso wie die übrigen Tatverdächtigen, zur Tatzeit im Raume Basel und insbesondere auch in unmittelbarer Nähe zum Tatort befunden hat (vgl. Bericht vom 23. Oktober 2017, Ordner 6). Schliesslich trug der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme eine Sporttasche auf sich, in welcher rund 3,2 Kilogramm Marihuana gefunden wurden, welche in einen „Bebbisagg“, d.h. in einen gebührenpflichtigen Abfallsack von Basel-Stadt, verpackt waren (vgl. Berichtsrapport Kantonspolizei Bern vom 29. August 2917 betr. Anhaltung A____, Ordner 2).
3.3 Aufgrund der Aktenlage ist somit der dringende Tatverdacht in Bezug auf eine strafrechtlich relevante Beteiligung des Beschwerdeführers an den Vorfällen am […] in Basel, anschliessend auf dem Weg nach Bern und in Bern, welche rechtlich prima vista als Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, Diebstahl, Vergehen gegen das Waffengesetz zu qualifizieren sind – allenfalls werden auch noch weitere Tatbestände, etwa Körperverletzung, zu prüfen sein – offensichtlich gegeben. Ausserdem besteht auch ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz; angesichts des Fundes von 3,2 Kilogramm Marihuana liegt der Verdacht auf Beteiligung am entsprechenden Betäubungsmittelhandel auf der Hand.
4.
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsoder Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 12; 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose negativ, d.h. ungünstig ist (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.9 S. 17), und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft – wie bei den übrigen Haftarten – dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 12; 137 IV 13 E. 2.4-4 S. 17 ff.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen).
4.1.2 In Anwendung und Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO hat das Bundesgericht erwogen, dass der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen).
4.1.3 Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind somit drei Elemente für diesen besonderen Haftgrund konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit beziehungsweise das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Zweitens muss durch die drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Dabei stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund; zulässig ist die Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2 S. 11. ff.).
4.2 Gegen den am [...] 1994 geborenen, nun knapp 23-jährigen Beschwerdeführer wird aktuell ein Verfahren wegen Verbrechen und schweren Vergehen geführt. Bei der Beurteilung der Schwere dieser Delikte fällt vor allem die Brutalität, mit denen die Täter vorgegangen sind, stark ins Gewicht. Es ist zu Schussabgaben in der Wohnung und zu massiver körperlicher Gewalt gegen F____ gekommen, der vor allem im Bereich des Oberkörpers und der besonders sensiblen Kopfregion geschlagen wurde. Laut Angaben von E____ soll B____ ihm (dem F____) sogar auf den Kopf gestanden sein (vgl. etwa Einvernahme vom 1. November 2017 S. 9). Die physische und psychische Integrität des Opfers wurde, wie sich den Akten entnehmen lässt, bereits bei diesem Vorfall mutmasslich stark beeinträchtigt. Die Fotografien zeigen eindrücklich die Schwere der Verletzungen. Das solchermassen verletzte und eingeschüchterte Opfer wurde dann noch von den vier Männern nach Bern in eine fremde Wohnung gebracht. E____, der „lediglich“ einen Schlag an den Kopf erhielt und bedroht wurde, gab an, dass ihn der Vorfall dermassen aufgewühlt und verängstigt hatte, dass er sich anschliessend habe übergeben müssen und gar Suizidgedanken hatte (vgl. Berichtsrapport Kantonspolizei Bern vom 29. August 2017 S. 3), was eindrücklich die Gewalt widerspiegelt, der er ausgesetzt war. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Täter koordiniert und geplant vorgegangen sind.
Trotz seiner jungen Jahre weist der Beschwerdeführer auch bereits mehrere einschlägige Vorstrafen wegen schwerer Verbrechen und schwerer Vergehen auf (vgl. Strafregisterauszug vom 28. August 2017, Ordner 1). So wurde er vom Jugendgericht […] mit Urteil vom 6. September 2010 wegen Raubes, einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung (Deliktszeitraum Januar bis März 2010) zu 15 Tagen Freiheitsentzug, mit bedingtem Vollzug, Probezeit 18 Monate verurteilt. Der bedingte Vollzug wurde am 10. Juli 2013 widerrufen. Vom Kantonalen Jugendgericht […] wurde er mit Urteil vom 10. Juli 2013 unter anderem wegen qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB, mehrfachen Raubes, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung, Vergehen gegen das Waffengesetz und das Strassenverkehrsgesetz sowie wegen Konsums von Betäubungsmitteln (Deliktszeitraum von Dezember 2010 bis Februar 2013) zu 20 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 100.– verurteilt. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 22. September 2015 (Deliktszeitpunkt 18. Juni 2015) wegen Drohung und Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 40.– verurteilt. Diese Vorstrafen sind insoweit einschlägig, als es jeweils immer – auch – um Gewaltdelikte respektive bei der letzten Verurteilung immerhin um die Androhung von Gewalt geht. Die bereits beurteilten Delikte erstrecken sich über mehrere Jahre, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer sich auch in (geschlossenen und offenen) Erziehungseinrichtungen und wohl auch im Strafvollzug befunden hat, wo die Möglichkeiten zu delinquieren beschränkt scheinen. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls bereits mehrere Vortaten im oben dargelegten Sinne des Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO begangen.
Es drohen auch weitere derartige Delikte – Verbrechen und/oder schwere Vergehen – vom Beschwerdeführer. Die Vorstrafen deuten auf eine intensive Delinquenz und insbesondere auch auf ein erhebliches Gewaltpotential des Beschwerdeführers hin. So betrifft eine Verurteilung einen qualifizierten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB, Herbeiführung einer Lebensgefahr, mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe. Dieses Gewaltpotential spiegelt sich in den Delikten, die dem aktuellen Strafverfahren zu beurteilen sind, wieder, auch wenn der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nicht die treibende Kraft gewesen sein mag.
4.3 Durch die drohenden Verbrechen und schweren Vergehen ist die Sicherheit von anderen Personen erheblich gefährdet. Im Vordergrund steht dabei angesichts der Vorstrafen und des aktuellen Verfahrens – die Delikte haben praktisch alle die körperliche und psychische Intregrität oder die Freiheit der Opfer betroffen – auch künftig die körperliche und psychische Integrität, aber auch die Freiheit potentieller Opfer.
4.4 Schliesslich ist die Tatwiederholung auch ernsthaft zu befürchten. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund der gesamten Umstände eine ungünstige Legalprognose zu stellen, wie sie zur Annahme des Haftgrundes der Fortsetzungefahr erforderlich ist (vgl. BGE 143 IV 9). Die Legalprognose ist sogar ausgesprochen ungünstig.
Bei der Beurteilung der Rückfallprognose fallen zunächst die einschlägigen Vorstrafen ins Gewicht. Dabei ist auch relevant, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum immer wieder Delikte begangen hat und dass ihn auch das Verbüssen der ausgesprochenen Strafen nicht von weiteren Delikten abgehalten hat. Bereits die Delikte, welche der Verurteilung aus dem Jahre 2013 zu Grunde liegen, haben teilweise aussergewöhnlich schwer gewogen. Insoweit ist aber angesichts des rücksichtslosen Vorgehens des Beschwerdeführers bei den aktuell untersuchten Delikten auch keine relevante Abschwächung zu erkennen. In Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte ist eine Aggravation ersichtlich. Es bestehen nun klare Indizien für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Drogenhandel (Marihuana), während er im Jahre 2013 noch lediglich wegen Konsumhandlungen verurteilt worden ist.
Prognostisch ausgesprochen ungünstig sind auch die aktuellen Lebensumstände des Berufungsklägers. Er hat zwar offenbar eine Ausbildung zum […] absolviert und im Jahre 2016 abgeschlossen, war aber offenbar seither arbeitslos respektive lediglich temporär erwerbstätig (vgl. Einvernahme zur Person, Ordner 1). Auch eine abgeschlossene Berufslehre konnte ihn somit nicht von Delikten abhalten, ebenso wenig wie der Umstand, dass er noch bei seinen Eltern wohnhaft ist. Die vorliegendem Verfahren zu Grunde liegenden Delikte hat er mit mehreren anderen Personen verübt, bei welchen Hinweise dafür bestehen, dass sie jedenfalls teilweise der Szene der Gruppierung „[...]“, also einem kriminogen erscheinenden Umfeld, zugeordnet werden. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung eine Tasche mit über 3 Kilogramm Marihuana dabei hatte, deutet wie erwähnt auf eine prognostisch ebenfalls als ungünstig zu bewertende Betätigung im Drogenhandel hin. Insgesamt ist die Rückfallprognose somit ausgesprochen schlecht. Umstände, welche die Prognose verbessern könnten, sind nicht ersichtlich.
4.5 Wiederholungsgefahr ist somit klar zu bejahen. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Insbesondere ist die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr hier nicht notwendig (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 S. 16 mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich die negative Rückfallprognose nach dem Ausgeführten ohne weiteres aufgrund der Aktenlage. Dass das Opfer des Vorfalles durch Gewalt und Entführung mutmasslich zur Begleichung von Schulden hat motiviert werden sollen, spricht offensichtlich nicht gegen das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr. Vielmehr deutet diese Vorgehensweise auf ein organisiertes und gut abgesprochenes Vorgehen im Rahmen von Selbstjustiz in Zusammenhang mit Drogenhandel hin – bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung denn auch über 3 Kilogramm Marihuana auf sich getragen. Eine Arbeit und ein Elternhaus sowie ein familiäres und soziales Umfeld, welches den Beschwerdeführer auffangen könnten, sind wie aufgezeigt, gerade nicht vorhanden.
5.
Grundsätzlich genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Fortsetzungsgefahr – so dass weitere Haftgründe, namentlich der Haftgrund der Kollusionsgefahr, gegenwärtig offen gelassen werden können. Festzuhalten ist aber, dass angesichts der aktuellen Aktenlage die Annahme von Kollusionsgefahr künftig durchaus prüfenswert erscheint. Denn es würde ein Anreiz für den Beschwerdeführer bestehen, das Beweisergebnis, etwa in Bezug auf seine Tatbeiträge, durch Einflussnahme auf Beteiligte und Zeugen zu beeinflussen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach rechtskräftig wegen Drohung und Nötigung verurteilt worden ist (vgl. E. 4.2 oben).
6.
6.1 Die Haft erweist sich derzeit unter allen Umständen als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. August 2017 in Haft; bis zum 17. Januar 2018 wird die Haftdauer knapp fünf Monate betragen. Im Falle einer Verurteilung hat der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Höhe wohl den Grenzbereich des bedingten Vollzugs (2 Jahre Freiheitsstrafe) tangiert, zumal der bedingte Vollzug angesichts der aktuellen Aktenlage und angesichts der Vorstrafen nicht sehr wahrscheinlich erscheint (vgl. als Anhaltspunkt Urteil AGE SB.2012.32 vom 11. Februar/6. Mai 2014: Verurteilung des Haupttäters wegen schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe; Verurteilung eines Beteiligten wegen Freiheitsberaubung und Entführung sowie wegen Gehilfenschaft zu schwerer Körperverletzung zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug). Die Staatsanwaltschaft hat am 29. November 2017 einen Zeitplan für das weitere Verfahren bis zur Anklageerhebung erstellt, woraus sich zwanglos erklärt, dass und weshalb sie die Verlängerung der Untersuchungshaft für lediglich 8 Wochen beantragt hat. Denn mit der Anklageerhebung wird sie, bei Fortbestehen der Haftgründe, ohnehin beim Zwangsmassnahmengericht einen neuen Antrag auf Sicherheitshaft stellen (Art. 229 Abs. 1 StPO).
6.2 Derzeit ist auch nicht ersichtlich, dass die Haft durch mildere Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO ersetzt werden könnte. Bezeichnenderweise moniert der Beschwerdeführer respektive die Verteidigung zwar, die Vorinstanz habe es unterlassen, Ersatzmassnahmen zu prüfen, sieht sich selber aber offensichtlich auch nicht in der Lage, irgendeine derartige Massnahme vorzuschlagen. Vorliegend sind beispielsweise eine regelmässige Meldepflicht oder das Tragen von elektronischen Fussfesseln nicht geeignet, der erheblichen Fortsetzungsgefahr auch nur ansatzweise zu begegnen. Zudem würde der Einsatz einer elektronischen Fussfessel beim Beschwerdeführer, der gemäss Akten keine feste Arbeitsstelle und somit keine regelmässige Tagesstruktur aufweist, ohnehin keinen Sinn machen.
Die Haft erweist sich somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.
7.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 482 Abs.1 StPO).
Dem amtlichen Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen. Eine Honorarnote ist nicht eingereicht worden. Der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde und der kurzen Replik wird auf knapp 5 Stunden geschätzt. Es wird somit ein Honorar, inklusive Auslagen von CHF 1‘000.–, zuzüglich Mehrwertsteuer ausgerichtet. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, […], Rechtsanwalt, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).