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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.06.2017 HB.2017.22 (AG.2017.406)

June 22, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,655 words·~8 min·1

Summary

Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 28. August 2017

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2017.22

ENTSCHEID

vom 22. Juni 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

Wohnort unbekannt                                                                    Beschuldigter

Zustelladresse: c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel 

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 31. Mai 2017

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 28. August 2017

Sachverhalt

A____, deutscher Staatsangehöriger, wurde am 9. März 2017 von der Kantonspolizei angehalten und festgenommen, da gegen ihn zwei rechtsgültige Ausschreibungen wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls sowie zwecks Vollzugs einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten vorlagen. Das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) hat am 13. März 2017 über A____ Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen verfügt, d.h. bis zum 5. Juni 2017. Die Staatsanwaltschaft hat am 23. Mai 2017 Anklage gegen A____ wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung (mehrfach, teilweise grosser Schaden), betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (mehrfach) und Hausfriedensbruchs (mehrfach, teilweise Versuch) in 13 Tatkomplexen erhoben und Untersuchungshaft beantragt, welche das ZMG am 31. Mai 2017 über A____ für die vorläufige Dauer von 12 Wochen verfügt hat, d.h. bis zum 28. August 2017.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 2. Juni 2017, die A____ selber, also ohne Zutun seiner amtlichen Verteidigung, verfasst hat. Er beantragt, sein Fall sei noch einmal gründlicher zu prüfen, und er sei vorerst aus der Haft zu entlassen, damit er sich von Freunden, der Lebensgefährtin und gegebenenfalls von der Familie verabschieden könne. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 13. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat innert Frist nicht repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des  Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 m.H. auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1; HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl. auch Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 197 N 14 m.w.H.). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011; AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1).

3.2      Im vorliegenden Fall liegt die Anklageschrift seit dem 23. Mai 2017 vor. Gemäss dieser Anklageschrift soll der in der Schweiz und in Deutschland mehrfach einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer vom 27. März 2015 bis 1. Juli 2015 insgesamt 13 Einbruchdiebstähle begangen und dabei Bargeld, Gutscheine und Wertgegenstände im Wert von ca. CHF 36‘692.75 erbeutet haben, und er soll auch einen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage begangen haben. Der Beschwerdeführer ist weitgehend geständig und bringt dies auch in der Beschwerdeschrift mit den Worten zum Ausdruck, dass ihn seine „Vergangenheit eingeholt“ habe. Der dringende Tatverdacht ist damit gegeben.

3.3      Weitere Voraussetzung für eine Haftanordnung ist das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a - c StPO. Das Zwangsmassnahmengericht geht vorliegend von Fluchtgefahr aus.

3.3.1   Beim Haftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es zur Annahme dieses Haftgrunds eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten Verhältnisse zu berücksichtigen. So darf die drohende Strafhöhe als Indiz gewertet werden, genügt für sich alleine jedoch nicht. Miteinzubeziehen sind insbesondere die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).

3.3.2   Der Beschwerdeführer verweist auf die Stellungnahme seiner amtlichen Verteidigerin vom 30. Mai 2017, welche die Sachlage gut erkenne und beschreibe. Dagegen sei die angefochtene Verfügung schlecht formuliert, geradezu lächerlich und hebe ausschliesslich nur das Schlechte hervor. Er halte sich seit 2015 regelmässig in der Schweiz auf und habe ein soziales Umfeld aufgebaut. Er habe einen festen Wohnsitz, viele Freunde und eine Lebensgefährtin. Er sei froh, dass ihn seine Vergangenheit eingeholt habe, damit er auf einen Neuanfang hinarbeiten könne. Er wolle sich seiner Vergangenheit stellen, und es sei ihm auch bewusst, für längere Zeit ins Gefängnis gehen zu müssen. Er wolle vorerst aus der Haft entlassen werden, um sich von den Freunden, der Lebensgefährtin und der Familie verabschieden zu können.

Die Verteidigung hat vor ZMG schriftlich Stellung genommen; die Beschwerde gegen die vorliegend angefochtene Verfügung des ZMG stammt allerdings nicht von ihr, sondern vom Beschwerdeführer selber. Die Verteidigerin führt in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2017 zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe ein Zimmer bei seiner Freundin B____ [...] in Basel. Er sei von den deutschen Strafverfolgungsbehörden zur Verhaftung ausgeschrieben, und es sei ein Auslieferungsverfahren zwecks Vollzugs einer Reststrafe von 434 Tagen beim Bundesamt für Justiz hängig. Der Beschwerdeführer habe daher kein Interesse daran, sich nach Deutschland abzusetzen. Er habe keine Beziehung zu anderen Ländern, und er werde europaweit gesucht. Der Beschwerdeführer habe seit den Taten in der Schweiz nicht im Verborgenen gelebt, sondern habe hier ein Zimmer, wo er zwar nicht angemeldet sei. Dass er erst jetzt aufgegriffen worden sei, sei nicht seinem Geschick zu verdanken, sondern dem Zufall und dem Umstand, dass nicht besonders intensiv nach ihm gefahndet worden sei.

3.3.3   Mit diesen Argumenten hat sich das ZMG in der angefochtenen Verfügung folgendermassen auseinandergesetzt: „Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger, in Deutschland jedoch nicht angemeldet. Er ist europaweit ausgeschrieben, was darauf hinweist, dass er eben auch für die deutschen Behörden nicht greifbar war. Die Gefahr, dass er sich den Behörden durch Flucht und Untertauchen erneut entzieht, ist sehr gross, steht doch aktuell eine empfindliche Strafe im Raum und eine Auslieferung an Deutschland zwecks Vollzugs einer ebenfalls beachtlichen Reststrafe von 434 Tagen. Es ist in der Tat nicht davon auszugehen, dass er sich nach Deutschland absetzen würde. Für die Annahme der Fluchtgefahr ist allerdings unerheblich, wohin er sich absetzen würde. Dass er bereit ist, unterzutauchen, belegt auch seine Aussage vor ZMG, dass er gewusst habe, dass er in Deutschland gesucht werde, er sich aber aus Angst vor der Haft dort nicht gemeldet habe.“ Diese Ausführungen sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur nicht lächerlich, sondern im Gegenteil durchaus richtig. Die Vorinstanz hat sich mit der Argumentation der Verteidigung zutreffend auseinandergesetzt und die richtigen Schlüsse gezogen, und dem ist vollumfänglich zu folgen. Dem ist beizufügen, dass der Beschwerdeführer arbeitslos ist und daher keine Bindungen zum Berufsleben bestehen. Er ist nicht nur in Deutschland nicht angemeldet, sondern auch in der Schweiz nicht, was eben sein Untertauchen seit geraumer Zeit begründet. Weiter geht aus den Akten hervor, dass sein soziales Umfeld und seine Lebensgefährtin im Rahmen des Besuchsrechts bereits Gelegenheit hatten, den Beschwerdeführer zu „verabschieden“, wovon sie auch Gebrauch gemacht haben – für die Lebensgefährtin wurde eine Dauerbewilligung ausgestellt. Auch Briefpostverkehr ist belegt. Zu begrüssen ist, wie die Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme richtig schreibt, dass sich der Beschwerdeführer seiner Vergangenheit stellen will. Indessen hatte er dazu bis zu seiner Verhaftung genügend Zeit, und die Bekenntnisse des Beschwerdeführers bieten keinerlei Gewähr dafür, dass er in Freiheit angesichts der Dauer der drohenden Inhaftierung einen Sinneswandel vollziehen könnte; die Gefahr eines solchen Sinneswandels ist sehr gross. Wenn es der Beschwerdeführer wirklich ernst meint mit seinen Beteuerungen, die Vergangenheit aufzuarbeiten, dann ist es überhaupt nicht einsichtig, sondern widersprüchlich, wenn er nun doch zuerst entlassen werden will. Damit ist Fluchtgefahr gegeben.

4.

Die Verteidigung hat vor ZMG die Entlassung gegen Kaution zulasten der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beantragt. Drittkautionen sind jedoch zur Abwendung einer Fluchtgefahr, zumal einer erheblichen wie im vorliegenden Fall, prinzipiell ungeeignet, da deren Verfall nicht die beschuldigte Person trifft (BGer 1B_325/2014 E. 3.5). In diesem Sinn hat auch das ZMG das Begehren beurteilt. Darauf sowie auf die übrigen, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit ist vollumfänglich zu verweisen (Verfügung S. 2), zumal sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren damit in keiner Weise auseinandersetzt.

5.

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtlichen Verteidigung im Hauptverfahren sind für das vorliegende Haftüberprüfungsverfahren keine Kosten entstanden; ihr wird der vorliegende Entscheid zur Kenntnis zugestellt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.‒.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       [...], Advokatin, z.K.

-       Beschwerdegegnerin

-       Zwangsmassnahmengericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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