Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.19
ENTSCHEID
vom 29. Mai 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 16. Mai 2017
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 11. Juli 2017
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Diebstahls sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigte wurde am 13. Mai 2017 durch einen Passanten bei einem Taschendiebstahl zum Nachteil einer älteren Frau beobachtet und konnte nach einem Fluchtversuch in der Martinsgasse festgenommen werden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 16. Mai 2017 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 11. Juli 2017. Neben einem hinreichenden Tatverdacht wurden Flucht- und Fortsetzungsgefahr angenommen und die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Gegen diesen Entscheid hat der ‒ ansonsten anwaltlich vertretene ‒ Beschuldigte persönlich Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 beantragt er die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Er wendet sich vor allem gegen die Annahme von Fluchtgefahr. Er werde die Schweiz niemals verlassen, denn die Schweizer Gefängnisse seien das Paradies für jeden Kriminellen. Er bestreitet, über keinen festen Wohnsitz zu verfügen. Er wohne an der [...] und sei an der [...] gemeldet.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2017 beantragt, die Haftbeschwerde sei abzuweisen und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts zu bestätigen. Sie hat dabei vollumfänglich auf ihre Begründung im Antrag auf Untersuchungshaft vom 14. Mai 2017 sowie jene des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1 Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Der Beschuldigte gesteht den ihm zur Last gelegten Taschendiebstahl zu, weshalb der dringende Tatverdacht keiner weiteren Erörterung bedarf. Er ergibt sich zudem aus den Ausführungen des Passanten […], welcher die Polizei requiriert hat und den in den Effekten des Beschuldigten aufgefundenen Geldbeträgen (10 EUR, Hartgeld in CHF, 2 x CHF 100.‒, 2 x CHF 10.‒, 2 x EUR 20.‒, 3 x CHF 20.‒ ). Der Beschuldigte wurde zudem bereits zwei Tage zuvor wegen Taschendiebstahls festgenommen. Die aufgefundene Barschaft beläuft sich auf gesamthaft CHF 319.60 und EUR 51.32. Nach Angaben des Beschuldigten stammen die Geldwerte mit Ausnahme von CHF 70.‒ aus dem gestohlenen Portemonnaie. Obschon der Deliktsbetrag demnach nur knapp über der Grenze von CHF 300.‒ liegt, welche die Grenze zum geringfügigen Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter StGB bildet, ist bei einem Taschendiebstahl nicht von einem solchen Auszugehen, da sich der Dieb immer eine möglichst grosse Beute erhofft und einen Deliktsbetrag über CHF 300.‒ zumindest in Kauf nimmt (BGE 123 IV 197 E. 2.a. S. 199 f.). Eine für die Anordnung von Untersuchungshaft erforderliche Straftat von der Schwere eines Vergehens liegt demnach vor.
2.3 Bezüglich der vom Zwangsmassnahmengericht angenommenen Fluchtgefahr ist dem Beschuldigten beizupflichten, dass nicht zu befürchten steht, dass er im Falle einer Haftentlassung die Schweiz verlassen würde, hält er sich doch trotz Einreisesperre und mehrerer Verurteilungen wegen rechtswidrigen Aufenthalts beharrlich hier auf. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Fluchtgefahr daher auch nicht angenommen, da seine Ausreise zu befürchten wäre, sondern vielmehr sein Untertauchen, mit dem er sich den Strafverfolgungsbehörden ebenfalls entziehen könnte. Da der Beschuldigte aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen hat und ein weiteres Strafverfahren im Kanton Bern hängig ist, erscheint die Gefahr des Untertauchens deutlich erhöht. Der Beschuldigte gibt sich zwar betont strafresistent und beschreibt die Schweizer Gefängnisse als Paradies eines jeden Kriminellen, seine Flucht vor der Polizei einerseits und sein Gesuch um Haftentlassung andererseits belegen jedoch, dass dies nicht sein Ernst ist.
Seine Argumentation, dass er über einen festen Wohnsitz verfüge, verfängt nicht. Die angegebene Meldeadresse an der [...] ist jene der Sozialhilfe und dient lediglich als Postadresse. Jene an der [...] ist die Notschlafstelle und kann nicht als fester Wohnsitz angesehen werden, zumal dort nicht kostenlos übernachtet werden kann und die finanzielle Lage des Beschuldigten nach seinen eigenen Angaben desolat ist. Da gegen ihn eine Einreisesperre verhängt worden ist, wäre ein Verbleib dort auf Dauer auch gar nicht möglich. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte bei sich bietender Gelegenheit untertauchen wird, ist der Umstand, dass er gemäss Meldung des Zentralen Migrationsinformationssystems (Zemis) über nicht weniger als sieben weitere Nebenidentitäten verfügt. Die Fluchtgefahr wurde somit zurecht angenommen.
2.4 Da der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist, kann offen gelassen werden, ob vorliegend auch der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gegeben ist.
3.
Bereits das im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehende Delikt wird im Falle eines Schuldspruchs ‒ insbesondere aufgrund der einschlägigen Vorstrafen ‒ eine Strafe nach sich ziehen, welche die Dauer der bis zum 11. Juli 2017 verfügten Untersuchungshaft übersteigt. Es ist nicht ersichtlich, dass noch weitere langwierige Abklärungen zu tätigen sind, sodass mit einem baldigen Abschluss des Strafverfahrens gerechnet werden kann.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒ (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
- Advokat […]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.