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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.04.2017 HB.2017.17 (AG.2017.283)

April 20, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,044 words·~10 min·1

Summary

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 11. Mai 2017

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2017.17

ENTSCHEID

vom 20. April 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

Wohnort unbekannt                                                                    Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel 

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 17. März 2017

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 11. Mai 2017

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nachdem A____ am 14. Januar 2017 in [...] festgenommen worden war, hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Genf am 16. Januar 2017 über ihn Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen angeordnet.

Infolge Zuständigkeit der Basler Strafverfolgungsbehörden ist A____ am 28. Februar 2017 nach Basel überstellt und im Untersuchungsgefängnis Waaghof inhaftiert worden. Am 10. März 2017 hat die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Flucht- und Fortsetzungsgefahr um weitere 12 Wochen gestellt. Mit Verfügung vom 17. März 2017 hat das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für 8 Wochen, d.h. bis zum 11. Mai 2017, verlängert. Dagegen hat A____ mit Schreiben vom 23. März 2017 sinngemäss Beschwerde erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 4. April 2017 vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. April 2017 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer persönlich sowie seinem Verteidiger zur allfälligen Replik zustellen lassen. Weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger haben innert Frist repliziert.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 StPO).

1.2      Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] und § 93 a Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

1.3      Gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz zu erheben. Vorliegend wurde zwar die Beschwerdefrist eingehalten, die Begründung der Beschwerde ist jedoch äusserst rudimentär. Der Beschwerdeführer schreibt lediglich, er „appeliere“ gegen die verhängte Haftstrafe und sei unschuldig. Da er das Schreiben jedoch ohne Beizug seiner Verteidigung verfasst hat und es sich somit um eine Laienbeschwerde handelt, dürfen an diese keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Beschwerde ist inhaltlich noch knapp genügend abgefasst (s. dazu unten E. 2.2), so dass darauf einzutreten ist.

2.

Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass auf-grund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Um-stände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sach-verhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.

2.2      Mit seiner Behauptung, er sei unschuldig, macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er befinde sich ohne hinreichenden Tatverdacht in Untersuchungshaft. In seiner Einvernahme hat der Beschwerdeführer sämtliche Tatvorwürfe in Abrede gestellt und teilweise geltend gemacht, er habe sich zum Tatzeitpunkt in Schweden aufgehalten. Es ist somit zu prüfen, ob auf Grund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für die ihm vorgeworfenen Straftaten und seine Beteiligung daran vorliegen.

2.2.1   Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bei diversen Delikten von Überwachungskameras gefilmt worden ist, so etwa bei diversen Geldbezügen in Basel mit den gestohlenen Bankkarten des B____ am 4. April 2015, beim Trickdiebstahl zum Nachteil eines Automobilisten vor dem Hotel [...] in Genf am 19. Dezember 2016 sowie beim Trickdiebstahl im Parking des Flughafens Genf am 28. Dezember 2016. Weiter wurde er bei den Diebstahlversuchen in Restaurant [...] in Bern am 27.  September 2016, im Restaurant [...] in Bern am 12. November 2016, im Warenhaus [...] in Zürich am 31. Dezember 2016 sowie am 14. Januar 2017 im Centre Comercial [...] in Genf/Carouge von Drittpersonen – wobei es sich teilweise um Ladendetektive oder Polizisten in Zivil handelte – beobachtet.

Gegen seinen Einwand, er habe sich zum Tatzeitpunkt der ihm vorgeworfenen Delikte in Basel in Schweden befunden, spricht schon die Tatsache, dass er bei diesen Taten gefilmt worden ist (vgl. Fototafel Einvernahme vom 9. März 2016). Weiter ergibt sich aus dem ZEMIS, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2015 aus Schweden in die Schweiz überstellt worden ist, wo er in der Folge eine dort noch offene 6-monatige Strafe absitzen musste (vgl. Antrag der Staatsanwaltschaft auf Haftverlängerung, S. 4). Folgt man seinen eigenen Angaben, dass er vor der Überstellung bzw. nach seinem Asylantrag in Schweden dort 21 Tage im Gefängnis habe einsitzen müssen, spräche dies für seine Einreise in Schweden am 8. April 2015 (vgl. auch Antrag der Staatsanwaltschaft auf Haftverlängerung, a.a.O.). Dazu würde auch die am 9. April 2015 erfolgte Anfrage aus Schweden auf Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz passen (vgl. Aktennotiz Staatsanwaltschaft vom 30. März 2017). Entsprechend vermag seine Behauptung, er sei zur Tatzeit in Schweden gewesen, auch unter diesem Aspekt den Vorwurf der zur Debatte stehenden Delikte nicht zu entkräften, wird doch dadurch die Tatzeit vom 4. April 2015 keineswegs tangiert.

Nach dem Gesagten ist der Tatverdacht in Bezug auf mehrfachen Diebstahl, mehrfachen versuchten Diebstahl und mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage hinreichend dringend, auch wenn der Beschwerdeführer diese Vorwürfe in seinen Einvernahmen vehement bestreitet und sich auch auf dem Bildüberwachungsmaterial nicht erkennen will (Einvernahme vom 9. März, S. 2 f.).

2.2.2   In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer per 14. Dezember 2016 eine Wegweisung verfügt wurde. Die Ausreisefrist wurde auf den 8. Dezember 2016 festgelegt. Dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist und sich somit seit 9. Dezember 2016 rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ergibt sich aus den ihm zur Last gelegten Delikten vom 19., 28. und 31. Dezember 2016 sowie aus der Tat vom 14. Januar 2017, welche seine Festnahme zur Folge hatte.

2.2.3   Was die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.12) betrifft ist erstellt, dass der am 26. September 2016 bei der Personenkontrolle durch die Polizei Bern durchgeführte Drogentest positiv war und auf Opiate und THC reagierte. Aus der Einvernahme des Beschwerdeführers ergibt sich weiter, dass dieser regelmässig Drogen konsumiert hat und ihm in der Untersuchungshaft deswegen Methadon verabreicht werden musste (Einvernahme vom 9.  März 2016, S. 9 f.; Aktennotiz vom 22. März 2017).

2.3      Zusammenfassend ist somit mit der Vorinstanz der hinreichende Tatverdacht in Bezug auf mehrfachen Diebstahl, mehrfachen versuchten Diebstahl, mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie Widerhandlung gegen das AuG und gegen das BetmG zu bejahen. 

3.

Das Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgründe Flucht- und Fortsetzungsgefahr bejaht.

3.1

3.1.1   Fluchtgefahr ist zu bejahen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich der Beschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf dabei als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (APE HB.2011.1 vom 4. Februar 2011 E. 4.1; vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 und BGE 117 Ia 69 E. 4a S. 70 sowie Forster, in: Basler Kommentar StPO, Art. 221 StPO N 5).

3.1.2   Vorliegend muss der Beschwerdeführer aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen mit einer unbedingten Strafe rechnen. Er hat weder festen Wohnsitz noch eine Bindung zur Schweiz und verfügt auch über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Es ist offensichtlich, dass er sich lediglich zur Begehung von Delikten hier aufgehalten hat. Somit kann mit Sicherheit angenommen werden, dass er im Falle der Entlassung aus der Haft untertauchen würde – zumal er gemäss seinen Aussagen in den Einvernahmen auch nicht bereit ist, die strafrechtliche Verantwortung für die ihm zum Teil einwandfrei nachweisbaren Delikte zu übernehmen (vgl. Einvernahme vom 9. März 2016, S. 3 f.).

3.1.3   Zusammenfassend ist somit mit der Vorinstanz der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.

3.2      Die Vorinstanz hat weiter den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr bejaht. Diesbezüglich ist grundsätzlich festzuhalten, dass ein Haftgrund für die Verfügung von Untersuchungshaft genügt. Der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist somit lediglich der Vollständigkeit halber zu prüfen.

3.2.1   Aus dem Strafregisterauszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits sieben Vorstrafen wegen Verstössen gegen das Vermögensstrafrecht aufweist. Hinzu kommen fünf Schuldsprüche wegen Verstössen gegen das Ausländergesetz. Ebenfalls zu berücksichtigen sind bei diesem Haftgrund die Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aus dem Jahr 2011 sowie wegen Drohung aus dem Jahr 2015. Der Beschwerdeführer verfügt, wie bereits erwogen, über keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz und geht folglich keiner legalen Arbeit nach, womit er auch kein Einkommen erzielen kann. Abgesehen davon scheint er  regelmässig Betäubungsmittel zu konsumieren. Dies sind alles Umstände, die im Falle seiner Entlassung die Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit – vor allem auf dem Gebiet des Vermögens- und Ausländerstrafrechts – höchst wahrscheinlich machen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Stellungnahme vom 16. März 2017 zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Haftverlängerung, S. 2) handelt es sich bei ihm zweifellos um einen typischen Kriminaltouristen. Auch ein erneutes gewalttätiges bzw. drohendes Verhalten gegenüber Behörden und Privaten ist aufgrund der desolaten Lage des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen.

3.2.2   Festzuhalten ist jedoch, dass das Bundesgericht in zwei neueren Entscheiden zum Haftgrund der Fortsetzungsgefahr erwogen hat, leichte Vergehen würden von diesem nicht erfasst. Erforderlich seien vielmehr schwere Vergehen, welche eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren androhten, und zudem auch im Kontext und bezüglich des betroffenen Rechtsguts als schwer zu beurteilen seien (BGer 1B_373/2016 vom 23. November 2016, E. 2.6; BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 3.2). Das Bundesgericht hat ausgeführt, die drohenden Delikte müssten zudem die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Es hat dabei insbesondere erwogen, Vermögensdelikte seien zwar unter Umständen in einem hohen Mass sozialschädlich, beträfen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten, ausser es handle sich um besonders schwere Vermögensdelikte (BGer 1B_373/2016 vom 23. November 2016, E. 2.7). Im Lichte der genannten Erwägungen des Bundesgerichts scheint somit fraglich, ob der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr vorliegend angenommen werden kann, handelt es sich doch bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten vorwiegend um Trick- bzw. Taschendiebstähle und damit eher um nicht besonders schwere Vermögensdelikte.

Da jedoch wie erwogen ein Haftgrund ausreicht und schon derjenige der Fluchtgefahr gegeben ist, kann vorliegend offengelassen werden, ob auch Fortsetzungsgefahr anzunehmen ist.

3.3      Zum Haftgrund der Kollusionsgefahr hat das Zwangsmassnahmengericht zutreffend erwogen, es könne offengelassen werden, ob dieser zu bejahen sei. Es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden (s. vorinstanzlicher Entscheid, S. 2). Zwar ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass zumindest im Fall des Trickdiebstahls vom 16. Dezember 2016 in Genf neben C____ noch eine dritte Person involviert war – allerdings ist diesbezüglich nicht mit Kollusionshandlungen zu rechnen, da die Ermittlungshandlungen momentan ausgeschöpft scheinen.

4.

Erforderlich ist schliesslich, dass die Anordnung der Untersuchungshaft verhältnismässig ist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. Januar 2017 in Haft. Aufgrund der Anzahl der zur Diskussion stehenden Straftaten und der Vorstrafen hat er im Falle eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die bis zum 11. Mai 2017 ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Monaten deutlich übersteigen wird. Überdies hat die Staatsanwältin in ihrem Antrag auf Abweisung der Haftbeschwerde in Aussicht gestellt,  die Überweisung der Akten zur Beurteilung durch das Strafgericht werde noch innerhalb der bis zum 11. Mai 2017 verfügten Haftdauer erfolgen (Stellungnahme Staatsanwaltschaft vom 4. April 2017, S. 2).

Die mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. März 2017 verfügte Verlängerung der Haft ist somit auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

-       Zwangsmassnahmengericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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