Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.04.2017 HB.2017.12 (AG.2017.234)

April 3, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,457 words·~22 min·1

Summary

Haftentlassung (BGer 1B_194/2017 vom 1. Juni 2017)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2017.12

ENTSCHEID

vom 3. April 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Beschwerdeführerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

gegen

A____                                                                                  Beschwerdegegner

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 14. März 2017

betreffend Haftentlassung

Sachverhalt

Am Donnerstag, den 9. März 2017, ist es kurz nach 20.00 abends im Lokal [...] an der [...]strasse 34 in Basel zu einer Schiesserei gekommen. Dabei wurden drei albanische Staatsangehörige angeschossen; zwei sind ihren Verletzungen erlegen. Laut Angaben von Beobachtern ist von zwei Tätern auszugehen. Am Freitag, den 10. März 2017, sprach A____ am Blumenrain in Basel eine Fahrzeugpatrouille der Kantonspolizei Basel-Stadt an und erklärte, dass er am Vortag in Basel auf Personen geschossen habe. Er wurde daraufhin festgenommen und am folgenden Tag im Beisein eines Verteidigers zur Sache einvernommen. Dabei bezichtigte er sich selber der Täterschaft bei der Schiesserei im Lokal [...]

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfache vorsätzliche Tötung respektive des entsprechenden Versuchs gegen A____ eröffnet und am 12. März 2017 Antrag auf Anordnung von 3 Monaten Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt gestellt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, an welcher A____ seine früheren Aussagen zurückgenommen und neu angegeben hat, er habe nur für einen Freund, der am Vorfall dabei gewesen sei, die Verantwortung übernommen, hat das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 14. März 2017 den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft abgewiesen und die Entlassung von A____ zu Handen des Migrationsamtes Basel-Stadt angeordnet.

Gegen diese Verfügung hat die Staatsanwaltschaft noch am 14. März 2017 umgehend Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben und am 17. März 2017 einlässlich begründet. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Abweisung des Haftantrages und die Anordnung von Untersuchungshaft für die Dauer von 3 Monaten, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit im Sinne der Anträge zum Entscheid an die Vorinstanz. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2017, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in Bezug auf den Haftentlassungsentscheid zuzuerkennen und über den Beschuldigten im Sinne einer notwendigen vorsorglichen Massnahme Untersuchungshaft bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens anzuordnen sei, hat der Präsident des Appellationsgerichts der Beschwerde noch am 14. März 2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Eingabe vom 15. März 2014 ersuchte der Verteidiger des Beschuldigten um Akteneinsicht; mit einer weiteren Eingabe vom selben Tag wies er darauf hin, dass kein gültiger Hafttitel vorliege, weshalb der Beschuldigte unverzüglich aus der Haft zu entlassen und festzustellen sei, dass seine Inhaftierung rechtswidrig sei und gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK verstosse. Mit Verfügung vom 15. März 2017 wies der Appellationsgerichtspräsident das Gesuch um Entlassung ab. Am 17. März 2017 monierte der Verteidiger die bis dahin von der Staatsanwaltschaft nicht gewährte Akteneinsicht. In seiner Beschwerdeantwort vom 23. März 2017 beantragt er die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts und die umgehende Entlassung des Beschuldigten aus der Haft. Ausserdem ersucht er um Zusprechung einer Entschädigung respektive Genugtuung für widerrechtlich ausgestandene Haft in der Höhe von CHF 200.– pro Tag seit dem 15. März 2017; alles unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingaben vom 29. und 31. März 2017 haben die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung die Replik respektive Duplik eingereicht.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Nichtanordnung von Untersuchungshaft legitimiert (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung; StPO; SR 312.0; BGE 137 IV 21 E. 1.4 S. 24; APE HB.2011.9 vom 8. April 2011, HB.2011.39 vom 27. Dezember 2011).

1.2      Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

1.3      Der Vertreter des Beschuldigten moniert in formeller Hinsicht, dass der Präsident des Appellationsgerichts der Beschwerde der Staatsanwaltschaft lediglich die aufschiebende Wirkung erteilt, indes nicht im Sinne einer vorsorglichen respektive superprovisorischen Massnahme formell Untersuchungshaft angeordnet habe.

Wie der Beschuldigte selber richtig erkennt, ist dies eine ausgesprochen formalistische Auffassung. Vorliegend hat der Appellationsgerichtspräsident der Beschwerde noch am Tage des Eingangs am 14. März 2017 im Sinne einer superprovisorischen Verfügung die aufschiebende Wirkung erteilt. Die entsprechende Verfügung wurde der Verteidigung zugestellt, welche dazu am Folgetag Stellung genommen und die Entlassung des Beschuldigten beantragt hat. Daraufhin hat der Appellationsgerichtspräsident am 15. März 2017 explizit die Entlassung des Beschuldigten abgelehnt und damit, zumindest implizit, die vorläufige Haft während der Dauer des Beschwerdeverfahrens angeordnet. Insoweit wurde den vom Bundesgericht gestellten Vorgaben materiell Genüge getan (vgl. BGE 138 IV 92, 137 IV 237), auch wenn grammatikalisch allenfalls die Formulierung: „Haft wird angeordnet“, statt der negativen Formulierung: „Das Gesuch um Entlassung … wird abgewiesen“ vorzuziehen gewesen wäre. Der Beschuldigte ist somit nicht aus formellen Gründen aus der Haft zu entlassen, zumal wie im Folgenden dargelegt wird, die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft erfüllt sind und auch im Zeitpunkt der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht erfüllt waren.

2.

2.1      Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2      Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft mit der Begründung abgelehnt, dass „der dringende Tatverdacht sowie beantragt“ nicht erfüllt sei. Die Prüfung der besonderen Haftgründe erübrige sich damit. Die Staatsanwaltschaft hält dagegen, dass ein dringender Tatverdacht in Bezug auf mehrfache vorsätzliche Tötung sowie versuchte Tötung bestehe und dass zudem die Haftgründe der Kollusionsgefahr und der Fluchtgefahr erfüllt seien.

3.

3.1      Der Tatverdacht bezieht sich hier auf mehrfache vorsätzliche Tötung sowie den Versuch dazu, somit auf Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB.

3.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder Vergehen i.S. von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht. Es müssen vielmehr konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Es müssen namentlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage Basel 2014, Art. 221 N 3 f., Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 221 N 4 ff.). Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer (Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 5) Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich der Tatverdacht zunehmend bestätigen und verdichten. Es ist indessen nicht erforderlich, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126, 124 I 208 E. 3 S. 210; statt vieler: APE HB.2011.40 vom 20. Dezember 2011; Forster, a.a.O., Art. 221 N 2 f., Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 6; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 221 N 4). Sie haben lediglich zu prüfen, ob aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen zu bejahen ist (vgl. BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).

3.3     

3.3.1   Aus den Akten ergibt sich, dass am Abend des 9. März 2017, kurz nach 20.00 Uhr, im Lokal […] zwei junge albanische Männer – B____ und C____ – erschossen und ein Dritter – D____ – durch Schüsse verletzt worden ist. Gemäss Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen ist von zwei Tätern auszugehen. Eines der Opfer wurde offenbar direkt und aus der Nähe in den Kopf geschossen. Das Vorgehen der Täter scheint ausgesprochen kaltblütig und unverfroren: Die Täter betraten das Lokal, gaben die Schüsse ab und entfernten sich wieder, offenbar sogar ohne besondere Eile an den Tag zu legen (vgl. etwa Aussage [...] vom 9. März 2017 S. 3: „…  Was auffällig war, das Tempo der beiden. Ich hatte ja zuerst gedacht, es war eine Schlägerei… und selbst dafür, wären die beiden eher gemütlich davon gegangen.“).

Die Ermittlungen stehen noch am Anfang. Es wird intensiv und in mehrere Richtungen ermittelt. Die Hintergründe der Tat scheinen komplex und sind noch nicht geklärt. Die Ermittlungen sind aufwändig und gestalten sich schwierig, unter anderem auch weil mögliche Zeugen und Auskunftspersonen sich möglichst bedeckt zu halten scheinen (vgl. etwa Einvernahme E____ vom 10. März 2017, S. 4: „Ich habe gelernt sich nur um meine eigenen Sachen zu kümmern. Wenn man schaut, was die andern machen, wird man schnell unbeliebt.“; Einvernahme F____ vom 10. März 2017 S. 17:“ [Schweigt] … Was immer es gewesen sein soll, dafür hätte man keine Leute umbringen sollen. Vielleicht waren sie unschuldig.“). Auch der Verletzte D____ will keine Angaben zu den beiden Tätern und den Hintergründen der Tat machen (können). Bei seiner Einvernahme vom 10. März 2017 will er zunächst nicht einmal den erschossenen C____ erkannt haben. Immerhin lässt er sich dann doch noch die Information entlocken, die Täter seien zwischen 40-45 Jahre alt gewesen und vorher möglicherweise mit einem […] Auto, Typ Familienwagen, vorbeigefahren. D____ äusserte bei seiner Einvernahme im Übrigen Todesangst – verständlich nach seinem Erlebnis. Noch grösser als seine Angst vor den Tätern und ihren möglichen Hinterleuten scheint allerdings seine Abneigung gegenüber den Ermittlern zu sein (vgl. Aktennotiz betreffend Ergänzungsbericht zur Einvernahme vom 10. März 2017: er habe während eines zweijährigen Gefängnisaufenthalts einen regelrechten Hass gegen Polizisten entwickelt und laut Angaben der Dolmetscherin immer wieder beleidigend und abschätzig über die Polizisten gesprochen). Auch die Auskunftsperson E____ hat offenbar Angst, denn auf die Frage, ob er zwischenzeitlich Informationen und Hinweise habe, welche zur Täterschaft führen könnten, antwortete er mit dem vielsagenden Hinweis: „Nein. Ich habe Familie“ (Einvernahme vom 11. März 2017 S. 21). Beide Umstände – Angst und Abneigung der Opfer, mit den Ermittlungsbehörden zu kooperieren – erschweren die Ermittlungsarbeiten zusätzlich.

3.3.2   Der Beschuldigte, wie die Opfer albanischer Staatsangehöriger, hat sich am Tag nach der Tat bei der Polizei gestellt und sich der Täterschaft in diesem Tötungsdelikt bezichtigt. Damit hat er, wie die Staatsanwaltschaft in der Beschwerde richtig festhält, einen Verdacht auf eine Beteiligung an diesen Tötungsdelikten – und zwar einen konkreten und dringenden Verdacht – gegen sich geschaffen. Er hat am 11. März 2017, im Beisein seines Verteidigers erste Aussagen zur Tat gemacht, die auf Täterwissen hindeuten. So konnte er insbesondere:

·         richtig angeben, dass mit der Munition Kaliber 9 mm geschossen wurde.

·         eine detaillierte Skizze des Tatortes erstellen.

·         auf Vorlage von Fotografien dasjenige Opfer angeben, welches einen Bauch- und einen Kopfschuss erlitten hat und an letzterem verstorben ist.

Er hat auch angegeben, dass er sich vor diesem Opfer auf den Treppenabgang ins Untergeschoss zurückgezogen hat. Dies stimmt mit dem Umstand überein, dass dieses Opfer mit dem Kopf nach unten auf der Treppe zu liegen kam und dass sich im Bereich des Treppenabgangs zwei Patronenhülsen fanden.

Er gab an, er sei mit einem […] VW […] mit […] Nummer in Begleitung seines Freundes „[x]“ unterwegs gewesen und in das Lokal […] gegangen – was mit der Angabe von Beobachtern, es habe sich um zwei Täter gehandelt, übereinstimmt. Das von ihm genannte Fahrzeug und das Alter des Beschuldigten stimmen insoweit mit den Angaben von D_____ zur Täterschaft überein. Auch stimmt seine Beschreibung, dass er nach der Tat mit seinem Begleiter in Richtung Badischer Bahnhof gelaufen sei, mit den Aussagen von Beobachtern überein (vgl. etwa Aussage […] vom 9. März 2017 S. 2). Seine Depositionen sind allerdings nicht frei von Ungereimtheiten, so sagte er etwa aus, dass er vor der Schiesserei von einem der späteren Opfer beleidigt worden wäre. Dies stimmt nicht mit der Darstellung der anderen im Lokal Anwesenden überein. Hier besteht Klärungsbedarf. Es gibt im Übrigen Ungereimtheiten sowohl in den ursprünglichen Aussagen des Beschuldigten als auch in seinen Aussagen anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht als auch in den Aussagen der anderen im Lokal Anwesenden, die die Schiesserei überlebt haben. Diese Ungereimtheiten werden im Verlaufe des Verfahrens zu würdigen und möglichst zu klären sein. Beim jetzigen Verfahrensstand ist es zu früh für eine umfassende Würdigung der verschiedenen Aussagen der verschiedenen Personen.

Es ist nun zwar durchaus denkbar, dass der Beschuldigte sein Täterwissen nicht aus eigenem Erleben, sondern – wie er vor dem Zwangsmassnahmengericht geltend gemacht hat – aus einer Absprache mit dem wahren Täter erhalten hat. Allerdings erscheinen seine Aussagen vom 11. März 2017 für eine Absprache doch sehr detailliert und hätten jedenfalls eine akribische Instruktion und Vorbereitung erfordert. Die Angaben des Beschuldigten im Zusammenhang mit der angeblichen Absprache mit dem wahren Täter sind – sowohl anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsgericht als auch bei der Einvernahme vom 15. März 2017 – zudem ausgesprochen vage und unbestimmt. So nennt er weder dessen Namen – nicht einmal einen Spitznamen – noch ist er bereit, die Hintergründe für diese Absprache zu nennen. Hier besteht offensichtlich erheblicher Klärungsbedarf. Festzuhalten ist indes, dass die neuen Angaben des Beschuldigten – er habe sich zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, um einem Freund zur Flucht zu verhelfen – offensichtlich nicht geeignet sind, seine frühere Version zu widerlegen und den entsprechenden dringenden Tatverdacht zu entkräften.

3.3.3   Zudem gibt es weitere Umstände, welche den Verdacht stützen, dass der Beschuldigte an der Schiesserei beteiligt gewesen ist. Zu erwähnen sind die Angaben des Opfers D____ über die Täterschaft. Ausserdem hat sich der Beschuldigte nach dem Vorfall die Haare im Nacken und an den Seiten des Schädels rasiert und trägt nun eine, jedenfalls für einen Mann seines Alters, eher ungewöhnliche Haartracht. Diese „Frisur“ respektive Rasur habe er sich nach eigenen Angaben vom 11. März 2017 erst nach der Tat verpassen lassen, um seine Identifizierung zu erschweren. Dies erscheint an sich plausibel – und scheint wenig Sinn zu machen, wenn er sich zu Unrecht gestellt und der Tat bezichtigt hätte. Bezeichnenderweise trägt er gemäss den Bildern einer vor dem Lokal […] installierten Überwachungskamera am Nachmittag des Tattages die Haare tatsächlich noch ganz gewöhnlich kurz geschnitten. Auch hat der Beschuldigte am Ende der Einvernahme vom 11. März 2017 und bei der anschliessenden Rekonstruktion Angst um seinen in Albanien lebenden Bruder geäussert, dies in Zusammenhang mit Blutrache. Diese Äusserung ist wenig nachvollziehbar, wenn er mit der Tat nichts zu tun hätte. Vor dem Hintergrund, dass er Blutrache, die an seiner in Albanien lebenden Familie verübt werden könnte, befürchtet, ist auch kaum verständlich, dass er sich zu Unrecht einer Bluttat bezichtigt hätte, die er nicht begangen hat. Ebenfalls erscheint nicht plausibel, wie er seinem Freund zur Flucht verhelfen könnte, indem er sich – notabene erst am Abend des nächsten Tages – der Polizei stellt. Denn dadurch wird die längst laufende Fahndung nicht eingestellt, handelt es sich doch um zwei Täter. Die Zeugen respektive Auskunftspersonen im Lokal haben den Beschuldigten zwar auf Fotografien nicht als Täter erkannt. Dies erstaunt allerdings nicht, denn sie halten sich, wie bereits ausgeführt, möglichst bedeckt: E____ will die Täter überhaupt nicht gesehen haben und der Verletzte D____ verweigert ohnehin jegliche Kooperation mit den Ermittlungsbehörden.

3.4

3.4.1   Im Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht hat also dringender Tatverdacht auf eine Beteiligung des Beschuldigten an den Tötungsdelikten im Lokal […] bestanden. Angesichts der Aktenlage ist die Feststellung im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, dass der Beschuldigte mit der Schiesserei, abgesehen von seinen ersten Aussagen, nicht in Verbindung gebracht werden könne, nicht nachvollziehbar. Offensichtlich wurde im angefochtenen Entscheid auch nicht berücksichtigt , dass die komplexen Ermittlungen erst ganz am Anfang standen – die Verhandlung hat knapp fünf Tage nach dem Delikt stattgefunden – und dass und es somit auf der Hand liegt, dass „momentan zumindest noch keine verwertbaren Spuren vor[liegen], die ihm [=dem Beschuldigten] zugeordnet werden können.“ Es ist notorisch, dass es eine gewisse Zeit braucht, bis Spuren ausgewertet werden können. Im jetzigen frühen Verfahrensstadium ist hier jedenfalls von dringendem Tatverdacht gegen den Beschuldigten in Bezug auf die Tötungsdelikte auszugehen.

3.4.2   Der bereits an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht bestehende dringende Tatverdacht hat sich seither nicht etwa abgeschwächt. Bei seiner Einvernahme vom 15. März 2017 bleibt der Beschuldigte vage und ausweichend. Er nennt weiterhin weder den Namen des angeblichen Freundes, den er angeblich habe schützen wollen, noch was ihm für sein Vorgehen versprochen wurde. Wenig plausibel ist auch, dass er zunächst behauptet, der Freund habe ihm lediglich gesagt, dass er im Lokal […] war, und erst auf Vorhalt seiner ursprünglichen detaillierten Angaben geltend machte, der andere habe ihm alles erklärt. Seine Angaben darüber, was er zur Tatzeit gemacht habe, sind vage und widersprüchlich. Er will an jenem Abend „zu Hause“, in Frankreich gewesen sein, mit einem Cousin, dessen Name nichts zur Sache tue. Später macht er dann geltend, „es könnte sein“, dass er an jenem Abend in einem brasilianischen Lokal in Basel gegessen habe. Im Lokal […] will er letztmals zwei oder drei Tage vor der Schiesserei gewesen sein, mit einem Freund, den er „[y]“ nenne. Am Tattag sei er nicht im Lokal […] gewesen. Auf Vorhalt von Bildern der Überwachungskamera – auf welchen er sich notabene erkennt – die ihn am Tattag, 9. März, nachmittags 14.23 mit einem Bekannten, einem gewissen H____, vor dem Lokal […] – zeigen, unterstellt der den Ermittlungsbehörden, die Bilder entsprechend manipuliert zu haben.

Während die ursprünglichen Angaben des Beschuldigten, mögen sie auch nicht frei von Ungereimtheiten sein, sich immerhin noch durch einen gewissen Detailreichtum und Plausibilität ausgezeichnet haben, sind seine neuen Angaben vage, widersprüchlich und wenig einleuchtend. Der Beschuldigte ist zudem offenbar, wie sich aus einem unterdessen eingetroffenen Bericht von Interpol Wiesbaden vom 16. März 2017 ergibt, in Deutschland unter einem Aliasnamen ([…]) wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung von 2 Jahren und 6 Monaten vorbestraft – er soll in einem Lokal mit einer Schusswaffe auf einen Menschen gezielt und abgedrückt haben, damals allerdings ohne Schussabgabe, weil das Magazin zuvor unbemerkt herausgefallen war. Laut demselben Bericht weist er in Deutschland auch eine Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten zu 6 Jahren Freiheitsstrafe auf. Diese Vorstrafen stützen den Verdacht, dass der Beschuldigte im Betäubungsmittelhandel involviert und auch Gewalt nicht abgeneigt ist.

3.4.3   Zusammenfassend ist insoweit festzuhalten, dass angesichts der ursprünglichen Aussagen des Beschuldigten ein dringender Tatverdacht für eine Beteiligung an den Tötungsdelikten besteht. Zwar bestehen noch zahlreiche offene Fragen. Im jetzigen Zeitpunkt – die Ermittlungen stehen noch am Anfang – besteht jedoch ohne Zweifel ein ausreichender Tatverdacht, welcher – bei Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt.

3.5      Anzufügen bleibt, dass, selbst wenn man angesichts der Aussagen des Beschuldigten an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht keinen dringenden Tatverdacht in Bezug auf die Tötungsdelikte annehmen würde, doch offensichtlich dringender Tatverdacht in Bezug auf die Delikte der Irreführung der Rechtspflege (Art. 303 StGB) respektive Begünstigung (Art. 305) besteht, beides Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB, welche vorliegend, wo es um ein ausgesprochen brutales Tötungsdelikt geht, Untersuchungshaft rechtfertigen, sofern auch ein besonderer Haftgrund vorliegt.

4.

4.1      Zu prüfen ist, ob auch besonderer Haftgrund gegeben ist. Die Staatsanwaltschaft macht einerseits Kollusionsgefahr geltend. Als Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit weiteren Hinweisen; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6). Entsprechende konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Neigung zu Kollusion etc.), seinen persönlichen Merkmalen, wie Leumund, allfällige Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (vgl. Urteil des BGer 1B.388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4 mit Hinweisen; Hug/Scheidegger, a.a.O. Art. 221 StPO N 22). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6, Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 26). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen.

4.2      Es geht vorliegend um ein nicht geklärtes Tötungsdelikt von aussergewöhnlicher Schwere und Brutalität. Die Ermittlungen befinden sich noch am Anfang. Die Hintergründe der Tat sind nicht geklärt, es gibt aber Hinweise dafür, dass die Tat in Zusammenhang mit dem organisierten Betäubungsmittelhandel stehen könnte. Auch die Umstände der Tatausführung, wie sie von den überlebenden Opfern geschildert wird – die Täter hätten das Lokal betreten und einfach geschossen – deuten auf eine Abrechnung im Umfeld des Betäubungsmittelhandels hin. Zumindest ein Beteiligter – angesichts der Aktenlage ist von zwei Tätern auszugehen – befindet sich nach wie vor auf freiem Fuss. Die Tatwaffe/n konnte/n nicht aufgefunden werden. Diese Ausgangslage impliziert per se grundsätzlich Kollusionsgefahr respektive sie begründet jedenfalls auch ein grosses Kollusionsinteresse des Beschuldigten. Im Vordergrund steht einerseits die Kollusionsgefahr in Bezug auf den noch nicht ermittelten (Mit)Beteiligten. An seiner Ermittlung und Befragung besteht ein erhebliches Interesse. Aber es besteht auch Kollusionsgefahr in Bezug auf jene Personen, welche sich zur Tatzeit im Lokal […] befunden und die Schiesserei überlebt haben, namentlich F____ D____ und E____ sowie die nachträglich noch ermittelte G____. Zwar geben diese Personen an, sie hätten gar nichts gesehen und könnten die Täter nicht wiedererkennen. Alle scheinen indes grosse Angst zu haben und die Kooperation mit den Ermittlungsbehörden zu scheuen. Angesichts des gravierenden Vorwurfs muss der Beschuldigte, sollte es zu einer Verurteilung wegen der Tötungsdelikte kommen, eine ausgesprochen empfindliche Strafe gewärtigen. Der Anreiz für Kollusionshandlungen ist für ihn damit beträchtlich. Im Falle seiner Freilassung besteht die konkrete Gefahr, dass er sich mit allfälligen Mitbeteiligten und/oder Beobachtern in Kontakt setzen und sich mit diesen absprechen respektive diese beeinflussen und sich beispielsweise ein Alibi verschaffen könnte. Dies gilt es zu verhindern.

Der tatsächlich merkwürdige Umstand, dass der Beschuldigte sich am Tag nach der Tat selber bei der Polizei gestellt hat, vermag die Annahme von Kollusionsgefahr unter den gegebenen Umständen nicht auszuschliessen. Denn das gesamte Verhalten des Beschuldigten und insbesondere sein widersprüchliches und vages Aussageverhalten deuten auf entsprechende grosse Kollusionsbereitschaft hin. So will er sich nach seinen eigenen ursprünglichen Angaben mit seinem Freund über seine Aussagen abgesprochen haben – das klassische Beispiel einer Kollusionshandlung. Seine späteren, ausgesprochen vagen Angaben zum angeblich wahren Täter zeigen deutlich, dass der Beschuldigte kein Interesse daran hat, dass dieser ermittelt werden kann. Der Verdacht liegt auf der Hand, dass er durch seine vagen, widersprüchlichen Aussagen nicht nur seinen angeblichen Freund, sondern in erster Linie sich selbst schützen möchte. Auch hat er nach eigenen Aussagen vom 11. März 2017 andere Personen, die er aber nicht nennt, dazu gebracht, dass sie seine Kleider und Waffe entsorgten. Er bewegt sich insoweit offenbar in einem Umfeld, in dem man schnell bereit ist, einem Freund zu „helfen“ und zu kolludieren. Soweit geltend gemacht wird, er hätte ja bereits kolludieren können, so dass Kollusionsgefahr gar nicht mehr bestehen könne, ist Folgendes entgegen zu halten: Der Beschuldigte hat nun, da ihm die Dimensionen des Strafverfahrens gegen ihn bewusst werden, zweifellos grossen Anreiz und auch das Wissen, sich gezielt mit Kollegen abzusprechen, sich beispielsweise ein Alibi zu verschaffen, oder die Zeugen zu beeinflussen. Kooperatives Verhalten des Beschuldigten, welches der Annahme von Kollusionsgefahr entgegenstünde, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.

4.3      Es besteht nach dem Gesagten zusammengefasst nach wie vor ein grosser Anreiz für den Beschuldigten, die Hintergründe der Tat und namentlich seine allfällige eigene Tatbeteiligung, zu verdunkeln. In Freiheit wäre ihm dies ein Leichtes. Einer solchen Beeinflussung kann nur durch das Weiterführen der Haft entgegengewirkt werden, welche somit auch unter dem Gesichtspunkt der Kollusionsgefahr gerechtfertigt ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass keine Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft ersichtlich sind. Ein Kontaktverbot, zumal zu Personen, welche flüchtig und – wie der oder die richtige/n Täter– den Ermittlungsbehörden nicht einmal namentlich bekannt sind, kann nicht angeordnet werden und wäre – auch in Bezug auf die Zeugen der Tat – ohnehin zwecklos, könnte es doch durch moderne Kommunikationsmittel oder durch Drittpersonen ohne Weiteres umgangen werden; die Einhaltung eines solchen Kontaktverbotes könnte zudem nicht kontrolliert werden.

5.

5.1      Die Staatsanwaltschaft macht ausserdem Fluchtgefahr geltend. Fluchtgefahr ist zu bejahen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ein Beschuldigter, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf dabei als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (statt vieler: APE HB.2013.72 vom 14. Januar 2014 E. 5.2; vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 und BGE 117 Ia 69 E. 4a S. 70 sowie Forster, a.a.O., Art. 221 N 5; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 12 ff.).

5.2      Der Beschuldigte ist albanischer Staatsangehöriger und hat offenbar Wohnsitz in Italien. In seiner Einvernahme vom 15. März 2017 erwähnt er allerdings Frankreich als sein „zu Hause“. Er hat jedenfalls gemäss Akten kein Domizil in der Schweiz. Vielmehr weist er Vorstrafen wegen rechtswidrigen Aufenthalts respektive rechtswidriger Einreise aus den Jahren 2011 und 2016 auf (vgl. Strafregisterauszug vom 12. März 2017). Seine Wohn- und Arbeitsverhältnisse vor der Inhaftierung sind noch unklar. In der Schweiz könnte er, soweit ersichtlich, nach der Entlassung aus der Haft ohnehin keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Diese Umstände sprechen klar für Fluchtgefahr. Dazu kommt, dass der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung wegen eines Tötungsdeliktes mit einer ausgesprochen empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen hätte, deren Höhe den bedingten Strafvollzug ausschliesst. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte sich ursprünglich gestellt hat, steht der Annahme von Fluchtgefahr unter den gegebenen Umständen nicht entgegen. Denn nun bestreitet er vehement, mit den Tötungsdelikten etwas zu tun zu haben, und die Dimension des Verfahrens ist ihm offensichtlich bewusst geworden.

Insgesamt ist nach dem Gesagten von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit aus-zugehen, dass der Beschuldigte im Falle seiner Haftentlassung versuchen würde, sich ins Ausland abzusetzen. Dadurch würde es den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden stark erschwert, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu ermitteln. So wäre seine Anwesenheit im Verfahren nicht gewährleistet. Damit ist Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4).

5.3      Angesichts der hier zur Diskussion stehenden Delikte – mehrfache vorsätzliche Tötung – scheint die Leistung einer Drittkaution nicht geeignet, die offensichtlichen Fluchtreize angemessen zu bannen. Es steht für den Beschuldigten eine ganz empfindliche Freiheitsstrafe auf dem Spiel, so dass die Fluchtanreize entsprechend hoch sind und kaum vorstellbar ist, dass er sich durch eine von Dritten geleistete Kaution überhaupt von der Flucht abhalten liesse. Es kommt dazu, dass bei schweren Straftaten ein gesteigertes Interesse der Öffentlichkeit an der Anwesenheit des Beschuldigten besteht (vgl. Härri, in Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014 Art. 238 N 19).

Schliesslich erweist sich die beantragte Haft auch unter allen Aspekten als verhältnismässig. Im Falle einer Verurteilung hat der Beschuldigte mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Dauer die Haft bis 9. Juni 2017 deutlich übersteigt. Auch die noch zu tätigenden Ermittlungen rechtfertigen die Dauer der Haft. Weiter kann die Haft nach dem Gesagten auch nicht durch mildere Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO ersetzt werden.

6.

Nach diesen Ausführungen erweist sich auch das Begehren um Ausrichtung einer Genugtuung und Entschädigung für ungerechtfertigte Haft, jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt, als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse ein Honorar gemäss seiner Aufstellung ausgerichtet. Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint zwar prima vista ausgesprochen hoch. Er ist jedoch den Umständen angemessen, denn der Verteidiger war mit dem Verfahren noch nicht vertraut, musste sich in die bereits sehr umfangreichen Akten einarbeiten; ausserdem waren zwei Rechtsschriften auszuarbeiten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird über den Beschuldigten, A____, Untersuchungshaft für vorläufig 12 Wochen, d.h. längstens bis zum 9. Juni 2017, angeordnet.

            Der Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung/Genugtuung für widerrechtlich ausgestandene Haft wird im jetzigen Zeitpunkt abgewiesen.

Der Beschuldigte wird gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 228 StPO jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, […], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2‘900.– zuzüglich Auslagen von CHF 73.75, zuzüglich 8% MWST von CHF 237.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 134 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschuldigten

-       Staatsanwaltschaft

-       Zwangsmassnahmengericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

HB.2017.12 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.04.2017 HB.2017.12 (AG.2017.234) — Swissrulings