Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.61
ENTSCHEID
vom 21. November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 28. Oktober 2016
betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 20. Januar 2017
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln. A____ wird beschuldigt, im Zeitraum vom 24. August 2016 bis Mitte September 2016 von B____ insgesamt 95 Gramm Heroingemisch bezogen und einen Grossteil dieses Heroins – im Zweifel eine nicht qualifizierte Menge – zwecks Finanzierung ihres Eigenkonsums an nicht ermittelte Drogenkonsumenten verkauft zu haben. Sodann habe sie am 19. September 2016 ebenfalls von B____ 54,6 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 8,2 % erworben; davon hätte sie gemäss Anklage rund 50 Gramm weiterverkaufen wollen. Hierzu kam es aber nicht, weil A____ und B____ kurz nach dem Austausch der Drogen am 19. September 2016 verhaftet und das Heroin sichergestellt wurden.
Mit Verfügung vom 22. September 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 3. November 2016, Untersuchungshaft an. Am 21. Oktober 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage und ersuchte gleichzeitig beim Zwangsmassnahmengericht um Anordnung der Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 20. Januar 2017, Sicherheitshaft an.
Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 2. November 2016, mit welcher A____, vertreten durch Advokat [...], ihre unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft beantragt, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 8. November 2016 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat am 11. November 2016 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsresp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl. auch Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 14 m.w.H.). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. BGer 1B_234/2011, 1P.72/2002 E. 2.3; AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1).
3.2 Im vorliegenden Fall liegt seit dem 21. Oktober 2016 die Anklageschrift vor. Die Beschwerdeführerin hat zwar den Kauf der angeklagten Heroinmenge zugestanden, bestreitet jedoch, dass sie von den in der Zeit vom 24. August bis Mitte September 2016 bezogenen 95 Gramm Heroin einen grossen Teil verkauft habe und dass auch der grössten Teil der am 19. September 2016 bezogenen Heroinmenge für den Weiterverkauf bestimmt gewesen sei. Es sprechen indes gewichtige Indizien für den stattgefundenen und geplanten Verkauf zwecks Finanzierung ihres Eigenkonsums. So ist einerseits nicht vorstellbar, wie die Beschwerdeführerin von den ihr zum Leben zur Verfügung stehenden Sozialhilfebeiträge von CHF 1‘500.– monatlich den von ihr zugestandenen Heroin- und gelegentlichen Haschischkonsum hätte finanzieren können. Ihre in der Beschwerde erhobene Behauptung, sie habe aus einer Erbschaft resp. Schenkung noch einen grösseren Geldbetrag zur Verfügung gehabt, widerspricht den Angaben, die sie am 21. September 2016 bei ihrer Befragung zur Person gemacht hatte (Akten des Strafgerichts, act. 5 S. 6). Für einen geplanten Weiterverkauf spricht auch die relativ grosse Menge sowie die Art und Weise, wie sie das Heroin am 19. September 2016 vom Lieferanten übernommen hatte (in verschiedene Säckchen und Minigrips verpackt; vgl. Beschlagnahmeprotokoll act. 5 S. 37, Fotos act. 5 S. 121). Deutlich für eine Verkaufstätigkeit sprechen sodann zahlreiche mittels Randdatenerhebung erhältlich gemachte SMS und WhatsApp-Nachrichten mit zum Teil eindeutigen Mitteilungen (z.B. eingehende SMS auf Handy der Beschwerdeführerin: „Kann ich 30er auf Kredit haben“, „Kannst du mir aushelfen mit 20 oder 30“; „Bringe das Geld und sollte noch 20er haben“; mir bruche 40 und 20, in halbe stund für halbe Sack“ etc; act. 5 S. 227 ff.). Der aufgrund des Vorliegens der Anklageschrift vermutungsweise erfüllte Tatverdacht erweist sich damit keineswegs als unhaltbar und ist somit mit der Vorinstanz zu bejahen.
4.
4.1 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Haftanordnung mit Fortsetzungsgefahr. Dieser Haftgrund setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Ernsthaft zu befürchten ist die Deliktsbegehung nur bei Vorliegen einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGE 137 IV 84 E. 3.2 E. 85 f.; BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2; AGE HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 E. 4.1). Gemäss richtiger Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss sich die Rückfallgefahr auf Verbrechen oder schwere Vergehen beziehen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind solche, bei denen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht (Art. 10 Abs. 3 StGB). Ausgangspunkt für die Frage, ob es sich um ein schweres Vergehen handelt, bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz; demnach gelten Tatbestände, bei welchen die abstrakte Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, grundsätzlich als schwere Vergehen. Dem Kontext, insbesondere der konkret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist aber ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen, was sich je nachdem entweder zu Lasten oder zu Gunsten des Beschuldigten auswirken kann (BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2, 1B_331/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1). Als Delikte, die im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO „die Sicherheit anderer erheblich gefährden“, gelten in erster Linie Gewalt-, aber auch schwere Betäubungsmitteldelikte gemäss Art. 19 Ziff. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7), also Delikte, die unmittelbar gegen die psychische und physische Integrität ihrer Opfer gerichtet sind und damit deren Sicherheit beeinträchtigen können (BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1).
Im Weiteren setzt der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr voraus, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter verübt hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Nach der Rechtsprechung können sie ausnahmsweise auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat, wobei ein entsprechender Nachweis insbesondere bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht gilt (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; ebenso BGer 1B_234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 3.2; vgl. auch Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15). Die Zahl der erforderlichen Vortaten steht insofern in einer gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren Schwere ist.
4.2 Die Beschwerdeführerin weist bloss eine einschlägige Vorstrafe auf. Am 20. Mai 2010 wurde sie – neben einer Busse wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, weil sie versucht hatte, ihrem damaligen Freund 0,5 Gramm Heroin in die Justizvollzugsanstalt [...] zu liefern (act. 5 S. 335). Dieses Delikt ist indessen dem Bagatellbereich zuzuordnen und kann keineswegs als „schweres Vergehen“ im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden. Zudem liegt diese Vortat bereits 7 Jahre zurück, und die Beschwerdeführerin hat sich seither – soweit bekannt – mit Ausnahme der neu angeklagten Delikte nichts mehr zuschulden kommen lassen. Die im laufenden Strafverfahren angeklagten Heroinverkäufe sind zum einen bestritten und stehen, auch wenn diesbezüglich ein dringender Tatverdacht besteht, nicht mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86) fest. Zum andern handelt es sich auch bei diesen Taten nicht um schwere Drogendelinquenz, welche gemäss Bundesgericht die Sicherheit anderer erheblich gefährdet (BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1), wird der Beschwerdeführerin doch lediglich der Weiterverkauf einer nicht qualifizierten Menge Heroin zwecks Finanzierung ihres Eigenbedarfs vorgeworfen, welcher sich – anders als es bei banden- oder gewerbsmässigem Drogenhandel häufig der Fall ist (vgl. BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7) – nicht in einem gewaltbereiten Umfeld abgespielt haben soll. Damit fehlt es auch bei den neu angeklagten Delikten an der für die Annahme des Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr erforderlichen Schwere.
Im Weiteren kann auch nicht von einer sehr ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Es trifft zwar zu, dass aufgrund der Heroinabhängigkeit der Beschwerdeführerin und ihren prekären finanziellen Verhältnissen auch in Zukunft ähnliche Delikte (Beschaffungsdelikte) möglich sind. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin beim Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen in Liestal in einem Methadonprogramm befindet, wo sie (gemäss ihren unbestrittenen Angaben in Ziff. 9 der Beschwerde) täglich 100 mg Methadon und 25 mg Valium bezieht. Sie macht geltend, dass sie wegen grosser Schmerzen aufgrund schwerer Durchblutungsstörungen in den Beinen im Sommer 2016 nach langer Abstinenz wieder begonnen habe, Heroin zu konsumieren. Sie habe inzwischen aber eingesehen, dass das ein grosser Fehler war, und sie wolle sich nach ihrer Haftentlassung umgehend in medizinische Behandlung begeben und baldmöglichst operieren lassen. Ausserdem befindet sich die Beschwerdeführerin nun zum ersten Mal in Haft, und der Freiheitsentzug hat sie offenbar sowohl seelisch als auch körperlich (Verschlimmerung der Beschwerden aufgrund der Durchblutungsstörungen) sehr belastet. Es kann daher durchaus erwartet werden, dass die ausgestandene Haft sie genügend beeindruckt hat, um sie vor erneuter Delinqenz zu bewahren. Jedenfalls kann die Prognose nicht als sehr ungünstig beurteilt werden, zumal die Beschwerdeführerin über eine eigene Wohnung verfügt, die sie zusammen mit ihrem 18-jährigen Sohn bewohnt, und strafrechtlich bisher nur marginal in Erscheinung getreten ist, so dass nicht von einem eingeschliffenen kriminellen Verhalten gesprochen werden kann.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sowohl an der erforderlichen Anzahl und Schwere der begangenen und zu befürchtenden Delikte als auch an einer sehr ungünstigen Rückfallprognose fehlt und der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr somit zu verneinen ist.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin ist daher in Gutheissung der Beschwerde unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
5.2 Bei diesem Ausgang der Beschwerde sind dafür keine ordentlichen Kosten zu erheben und ist der amtliche Verteidiger aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da keine Honorarnote vorliegt, ist der Aufwand des Verteidigers zu schätzen, wobei für die beiden Rechtsschriften insgesamt 6 Stunden angemessen erscheinen. Diese sind nach dem üblichen Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST) zu entschädigen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird angeordnet, dass die Beschwerdeführerin unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Haftleitstelle
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).