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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.10.2016 HB.2016.49 (AG.2016.673)

October 10, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,199 words·~6 min·1

Summary

Verlängerung der Untersuchungshaft bis 21. November 2016

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.49

ENTSCHEID

vom 10. Oktober 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel 

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 1. September 2016

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum

21. November 2016

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 6. Juni 2016 wurde er festgenommen; seither befindet er sich in Untersuchungshaft. Mit Gesuch vom 26. August 2016 hat die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 3 Monaten beantragt. Dazu hat die amtliche Verteidigerin von A____ am 31. August 2016 schriftlich Stellung genommen und die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs beantragt. Mit Verfügung vom 1. September 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft ab 1. September 2016 auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 21. November 2016, verlängert.

Gegen diese Verfügung hat A____ persönlich Beschwerde erhoben, mit der er seine Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat sich innert der ihm bis zum 27. September 2016 gesetzten Frist nicht dazu vernehmen lassen. Nach telefonischer Vorankündigung hat jedoch seine Verteidigerin [...] mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 eine durch den Beschwerdeführer verfasste Replik eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Gegen den Beschwerdeführer wird wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt. Im Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 26. August 2016 wirft ihm die Staatsanwaltschaft vor, rund 2,9 kg Heroin und 48 bis 50 g Kokain bezogen, ca. 450 g Heroin und das gesamte Kokain selbst konsumiert und die restlichen 2,45 kg Heroin weiterverkauft zu haben. Der Beschwerdeführer bestreitet diesbezüglich lediglich „die Menge“ und „den Zeitrahmen“, ohne dies jedoch näher auszuführen und zu begründen. Mit der Vorinstanz ist deshalb das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu bejahen.

4.

4.1      Während die Staatsanwaltschaft ihr Haftverlängerungsgesuch vom 26. August 2016 mit Kollusions- und Fortsetzungsgefahr begründet hat, hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht mehr im Vordergrund stehe. Die beiden bekannten Lieferanten des Beschwerdeführers seien in Haft und über allfällig noch zu ermittelnde Abnehmer oder Lieferanten sei nichts bekannt. Dieser Beurteilung ist ohne weitere Bemerkungen zu folgen.

4.2

Was die Fortsetzungsgefahr betrifft, geht selbst der Beschwerdeführer davon aus, dass eine solche grundsätzlich gegeben ist. Er ist jedoch der Meinung, dass diese mit milderen Massnahmen als Untersuchungshaft gebannt werden könne. Er sei in einem staatlichen Substitutions-Programm mit ärztlicher Betreuung. Seit seiner Festnahme am 6. Juni 2016 sei er sehr gut auf das Medikament Sevre-Long eingestellt. Ein zusätzlicher Konsum von Heroin würde erfahrungsgemäss keine Wirkung zeigen. Er werde auch beraten und betreut von Herrn B____ von der Suchthilfe Region Basel. Er könne bei seinem Vater wohnen, bis er mit Herrn B____ ein geeignetes Wohnsetting erarbeitet hätte. Sein Vater habe sich auch bereit erklärt, ihn finanziell zu unterstützen, was die Fortsetzungsgefahr weiter vermindere. Schliesslich wäre er auch bereit, in Zusammenarbeit mit Herrn B____ eine stationäre Therapie zu suchen. Eine durch das Gericht anzuordnende stationäre Massnahme lehne er aber ab. Diese Ausführungen vermögen nicht, eine ausreichende Wirksamkeit der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen nachzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. März 2014 des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung; BetmG, SR 812.121) und der Übertretung nach Art. 19a BetmG (mehrfache Begehung) schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Am 22. März 2015 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, wobei die Probezeit auf ein Jahr festgelegt wurde. Am 16. März 2016 wurde in einem anderen Verfahren eine Telefonkontrolle geschaltet, welche letztlich (auch) zum vorliegenden Strafverfahren führte. Der Beschwerdeführer hat es somit trotz einer offenen Reststrafe von immerhin 306 Tagen nicht geschafft, während der relativ kurzen Probezeit von einem Jahr straffrei zu bleiben, sondern ist erneut in die Drogenszene eingetaucht und hat sowohl Drogen konsumiert als auch mit ihnen gehandelt. Dies, obschon ihm bereits damals das Medikament Sevre-Long verschrieben worden ist. Dass er es, wie er in der Replik ausführt, nicht lückenlos eingenommen hat, mag zutreffen, kann ihm jedoch nicht helfen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer, sollte er aus der Untersuchungshaft entlassen werden, jetzt mehr Disziplin aufweisen könnte als vor seiner Verhaftung. Die aktuelle regelmässige Einnahme des Medikaments ist alleine dem strengen Regime der Untersuchungshaft zuzuschreiben. Auch der Kontakt zu B____ besteht schon seit längerem und hat den Beschwerdeführer nicht von seinem Rückfall abhalten können. Selbst wenn der arbeitslose und von der Sozialhilfe abhängige Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung durch seinen Vater finanziell unterstützt werden sollte, wobei es der Beschwerdeführer unterlassen hat, seinen diesbezüglichen Hinweis in der Beschwerde zu konkretisieren oder gar zu belegen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er es ohne tiefgreifende Therapie schaffen kann, ein von Suchtmitteln freies Leben und damit auch ein straffreies Leben zu führen. Er macht zwar geltend, für eine freiwillige stationäre Therapie aufgeschlossen zu sein. Dabei handelt es sich jedoch um eine Schutzbehauptung: Der Beschwerdeführer hätte längst, auch seit seiner Inhaftierung, die Möglichkeit gehabt, die entsprechenden Kontakte zu knüpfen und eine solche stationäre Therapie in die Wege zu leiten. Dass er dies nicht getan hat, macht deutlich, dass er kein echtes Interesse daran hat. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, dass er, obschon ihm eine längere unbedingte Freiheitsstrafe droht, zwar zu einer freiwilligen stationären Therapie bereit wäre, nicht aber zu einer durch das Gericht anzuordnenden stationären Massnahme. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, welche die als hoch einzuschätzende Fortsetzungsgefahr beseitigen könnten.

5.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit erweist sich der angefochtene Entscheid als richtig. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund vier Monaten in Untersuchungshaft. Im Falle einer Verurteilung hat er eine empfindliche Strafe zu erwarten, die weit über der bisher ausgestanden Haft liegen dürfte. Die Staatsanwaltschaft hat am 8. September 2016 den Abschluss des Untersuchungsverfahrens angekündigt, weshalb mit einer baldigen Überweisung des Falles an das Strafgericht zu rechnen ist.

6.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Die ihn im Strafverfahren vertretende amtliche Verteidigerin ist für ihre im Haftprüfungsverfahren getätigten Bemühungen (Replik) zu entschädigen, auch wenn nicht sie, sondern der Beschwerdeführer selbst, die Beschwerde eingereicht hat.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            [...] wird für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 500.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 40.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht

-       [...] zur Kenntnisnahme

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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