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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.07.2016 HB.2016.38 (AG.2016.532)

July 28, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,205 words·~6 min·1

Summary

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 11. Oktober 2016

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.38

ENTSCHEID

vom 28. Juli 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel 

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 19. Juli 2016

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum

11. Oktober 2016

Sachverhalt

Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts als Einzelgericht vom 19. Juli 2016 wurde die über A____ verfügte Untersuchungshaft für die Dauer von 12 Wochen bis zum 11. Oktober 2016 verlängert. Dagegen hat A____ Beschwerde eingereicht. Er beantragt seine Entlassung aus der Haft. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die in Untersuchungshaft gesetzte Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b Einführungsgesetz zur StPO [EG StPO, SG 257.100] und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Beschwerde ist einzutreten. Das Appellationsgericht beurteilt die Beschwerde mit freier Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Der Beschwerdeführer moniert einzig, er sei aus der Haft zu entlassen, da er „die Vorwürfe nicht getan habe“. Damit macht er sinngemäss geltend, es bestehe kein genügender Tatverdacht, der die Anordnung der Verlängerung der Untersuchungshaft rechtfertige.

2.2      Die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.

2.3      Gegen den Beschwerdeführer wird wegen häuslicher Gewalt sowie wegen Vergewaltigung ermittelt. Gemäss den Aussagen seiner Ehefrau, B_____ , soll er gegen sie seit der Eheschliessung im Jahr 2005 wiederholt und regelmässig körperliche Gewalt ausgeübt und sie gegen ihren Willen zum Beischlaf gezwungen haben (Einvernahme der Ehefrau als Auskunftsperson vom 20. Mai 2016). Die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen von B_____ werden gestützt von diversen Arztberichten. So bestätigt Dr. med. [...], Psychiaterin und Psychotherapeutin FMH, mit Schreiben vom 25. Mai 2016, dass B_____ von September 2014 bis April 2015 bei ihr in Behandlung gewesen sei und im Laufe der therapeutischen Sitzungen über physische und psychische Gewalt sowie Drohungen seitens ihres Ehemannes berichtet habe. Dem Schreiben beigelegt sind die handschriftlichen Notizen der Ärztin über die einzelnen Therapiesitzungen. Ähnliches ergibt sich aus einem Schreiben von Dr. med. [...] an den Hausarzt der Ehefrau, Dr. med. [...], vom 18. November 2014, in welchem sie diesen über die Problematik der häuslichen Gewalt informiert. Der Hausarzt bestätigt mit Schreiben vom 17. Mai 2016, dass er B_____ nach Schlägen durch den Beschwerdeführer untersucht und die Verletzungen dokumentiert habe. Über die gegen B_____ durch den Beschwerdeführer ausgeübte häuslichen Gewalt berichtet auch das fachärztliche Gutachten des Dr. med. [...], Psychiater und Psychotherapeut FMH, vom 25. März 2015, welcher im Rahmen einer Abklärung der Krankenkasse SWICA einen Bericht über B_____ schrieb, nachdem sie aufgrund psychischer Probleme längere Zeit arbeitsunfähig war. B_____ selbst wiederholte ihre Anschuldigungen mit ausführlichen Darstellungen einiger prominenter Übergriffe des Beschwerdeführers an den Konfrontationseinvernahmen vom 14. und 28. Juni 2016. Belastend sind auch die Zeugenaussagen des [...], welcher als Personalverantwortlicher an der Arbeitsstelle der B_____ ebenfalls von dieser über die stattfindende häusliche Gewalt informiert worden sei und festgestellt habe, dass eine erste entsprechende Meldung beim internen Sozialdienst der Arbeitgeberin bereits im Jahr 2006 erfolgt war (Einvernahme vom 27. Juli 2014). Ebenfalls belastend sind die Aussagen der Schwester der Ehefrau, [...], welche berichtet, B_____ habe sich im Laufe ihrer Ehe verändert und die gemeinsame Tochter der Ehegatten würde noch heute von einem Vorfall häuslicher Gewalt erzählen (Einvernahme vom 27. Juli 2016).

2.4      Damit ist festzustellen, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Strafvorwürfe sich im Laufe des Verfahrens massiv erhärtet haben und die behauptete langjährige Misshandlung der Ehefrau seit längerer Zeit auch ihren behandelnden Ärzten bekannt ist und von diesen umfangreich dokumentiert wurde. Auch das enge familiäre private Umfeld der B_____ zeigt sich ob der Vorwürfe nicht überrascht, sondern vermag sie mit eigenen Wahrnehmungen in Einklang zu bringen. Ebenso informierte B_____ offenbar mehrmals ihre Arbeitgeberin, da sie aufgrund der Misshandlungen zeitweise nicht arbeitsfähig war. Die notwendige Erhärtung des anfänglichen Tatverdachts im Laufe der Strafuntersuchung ist damit offensichtlich gegeben. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seine Unschuld seit Beginn der Strafuntersuchung beteuert und auch im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens augenscheinlich der Meinung ist, er sei entgegen all der gegen ihn vorliegenden Beweismittel aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

2.5      Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die für die Anordnung und Verlängerung einer Untersuchungshaft ebenfalls erforderlichen spezifischen Haftgründe vorhanden sind. Es kann auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, welche zu Recht das Vorliegen von Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- sowie Ausführungsgefahr als gegeben erachtet. Ebenfalls zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung mit einer die vorliegende Dauer der Untersuchungshaft bei Weitem überschreitenden Freiheitsstrafe zu rechnen habe und aufgrund der fortgeschrittenen Ermittlungen mit einer Anklageerhebung in den kommenden Monaten zu rechnen sei, weshalb die Haftdauer weiterhin verhältnismässig sei. Ebenso weist die Vorinstanz richtigerweise darauf hin, dass die mit Verfügung vom 21. Juni 2016 vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen zur Haft nicht umgesetzt wurden, weshalb die Verlängerung der Untersuchungshaft als einzig wirksames Mittel zur Verfügung stehe und mildere Massnahmen nicht möglich seien. Die Untersuchungshaft wurde entsprechend den Ausführungen zu Recht verlängert und die Beschwerde ist abzuweisen.

3.

Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inklusive Auslagen).

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführer

            - Staatsanwaltschaft

            - Zwangsmassnahmengericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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