Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.31
ENTSCHEID
vom 20. Juni 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafgerichts vom 9. Juni 2016
betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 1. September 2016
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 9. Juni 2016 wurde A____ der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, der Gefährdung des Lebens, des Raufhandels sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 5½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat A____ gleichentags Berufung angemeldet. A____ stellte sich am 23. Oktober 2015, mithin 6 Tage nach dem Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Delikte, der Polizei. Am 26. Oktober 2015 hat das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen Untersuchungshaft angeordnet. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 hat es die Untersuchungshaft um vorläufig weitere 12 Wochen verlängert. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Verfügung ist vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 8. Januar 2016 abgewiesen worden (HB.2015.58). Nach der vom 24. Februar 2016 datierenden Anklageerhebung hat das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 3. März 2016 auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen Sicherheitshaft angeordnet und diese mit Verfügung vom 12. Mai 2016 bis zum 9. Juni 2016, dem letzten Tag der Hauptverhandlung, verlängert. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 9. Juni 2016 ist die Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 1. September 2016, verlängert worden. Am 13. Juni 2016 hat die Verfahrensleitung des Strafgerichts den vorzeitigen Strafvollzug bewilligt.
Gegen den die Sicherheitshaft verlängernden Beschluss des Strafgerichts vom 9. Juni 2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 10. Juni 2016, mit welcher A____ (Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat [...], die umgehende Entlassung aus der Haft, eventualiter unter Auferlegung einer Schriftensperre und einer Kaution von CHF 5‘000.–, beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom 14. April (recte: Juni) 2016 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2016 repliziert hat. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die Verlängerung der Sicherheitshaft ist als Beschluss des Strafgerichts mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
2.
Die Anordnung und Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Der dringende Tatverdacht ist durch die erstinstanzliche Verurteilung ohne weiteres gegeben. Er wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt.
4.
4.1 Hinsichtlich des besonderen Haftgrundes ist das Strafgericht von Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ausgegangen. Nach dieser Bestimmung liegt Fluchtgefahr vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Dabei sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse, namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und Sprachgewandtheit, in Betracht zu ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2; 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022).
4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist vorliegend aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe eine Flucht des Beschwerdeführers zu befürchten. Dabei kann es entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht darauf ankommen, dass eine entsprechende Strafhöhe im Falle anklagegemässer Verurteilung allenfalls vorhersehbar war (Beschwerde Ziff. 6; Replik Ziff. 1 und 6). Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer, der konstant eine vom Anklagesachverhalt in wesentlichen Punkten abweichende Sachverhaltsschilderung geliefert (vgl. insb. Akten SG.2016.45 S. 752 f., 763, 771 f., 777 f., 781 ff., 897 f., 1080 ff. und Prot. HV S. 6 ff. und 25 f., wonach er von der eingesetzten Schusswaffe vorgängig nichts gewusst, auch während der Auseinandersetzung nicht mit deren Einsatz gerechnet und keinen Schiessbefehl erteilt habe) und entsprechend einen Freispruch beantragt hatte (Prot. HV S. 33 ff.), sich durch die nun erfolgte erstinstanzliche Verurteilung in erhöhtem Masse einer drohenden endgültigen Sanktionierung entsprechenden Ausmasses bewusst geworden sein muss. Erweist sich damit die Fluchtgefahr im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids verglichen mit den Zeitpunkten der Haftanordnungen und -verlängerungen während laufendem Vor- und erstinstanzlichem Hauptverfahren als wesentlich höher, so ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass bis zum erstinstanzlichen Urteil der Haftgrund der Kollusionsgefahr im Vordergrund stand und aufgrund des Erfordernisses lediglich eines besonderen Haftgrundes das allfällige gleichzeitige Bestehen von Fluchtgefahr nicht vertieft zu prüfen war.
Hinsichtlich der sozialen Situation des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass dieser im Jahre [...] in der Schweiz geboren, hier aufgewachsen und Schweizer Bürger ist und dass seine Eltern, seine Schwester, seine Freundin und sein vor kurzem geborenes Kind in der Schweiz leben. Indessen befindet sich seine restliche Verwandtschaft, zu der er auch Kontakt pflegt, in Bosnien und Serbien, wobei der Beschwerdeführer die dortige Sprache spricht (vgl. Akten SG.2016.45 S. 3 f.); auch würden weder sein Alter noch sein Gesundheitszustand einer allfälligen Flucht entgegenstehen.
Erscheinen somit die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage der Fluchtgefahr als ambivalent, so erweist sich letztlich (neben dem erwähnten Ausmass der drohenden Sanktion und der durch das erstinstanzliche Urteil augenfällig gewordenen Plausibilität einer entsprechenden Sanktionierung) der Umstand als entscheidend, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der ihm zur Last gelegten Tat untergetaucht ist. Darin liegt neben der Konkretisierung der beim Beschwerdeführer bestehenden Fluchtgefahr auch eine Relativierung seiner familiären Bindungen, war doch seine Freundin schon im damaligen Zeitpunkt schwanger (vgl. Akten SG.2016.45 S. 774) und ausserdem am Tag vor der fraglichen Tat das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung durch den Beschwerdeführer und seine Freundin ausgefüllt worden (Akten SG.2016.45 S. 775 f.). Dass sich der Beschwerdeführer wie gesehen sechs Tage später der Polizei stellte, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, ist doch im Lichte seiner vorgängig erwähnten Sachverhaltsdarstellung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er damit gerechnet hat, jedenfalls einer einschneidenden Sanktion zu entgehen (vgl. Akten SG.2016.45 S. 753, wonach er sich entschlossen habe sich zu stellen, um das zu erzählen, was er wisse), was sich nun hinsichtlich der erstinstanzlichen Beurteilung als unzutreffend erwiesen hat. Entsprechend hat die Vorinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht.
5.
Die seit dem 23. Oktober 2015 bestehende Haft erweist sich im jetzigen Zeitpunkt mit Blick auf die Höhe der den Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils treffenden Strafe als verhältnismässig. Auch hat die Vorinstanz bezüglich der beantragten Ersatzmassnahmen mit zutreffender Begründung eine Schriftensperre gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO als untauglich zurückgewiesen. Was sodann die beantragte Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 238 StPO betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Haftentlassung gegen Kaution nur in Frage kommt, wenn die Sicherheitsleistung tatsächlich geeignet ist, den Beschuldigten von einer Flucht abzuhalten, weshalb bei mittellosen Beschuldigten eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich nicht in Frage kommt (BGer 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5). Nachdem der vermögenslose (vgl. Akten SG.2016.45 S. 6) Berufungskläger im Rahmen der Begründung seines Antrages auf Gewährung der amtlichen Verteidigung selbst darauf hingewiesen hat, bisher sei seine Familie für die Privatverteidigung aufgekommen, was ab sofort nicht mehr möglich sei, ist von vornherein nicht ersichtlich, durch wen eine Sicherheitsleistung geleistet würde und inwiefern in einer entsprechenden Anordnung eine wirksame Ersatzmassnahme liegen könnte.
6.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar zuzusprechen, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von 6 Stunden. Entsprechend ist dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).