Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.25
ENTSCHEID
vom 23. Mai 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 3. Mai 2016
betreffend Abweisung des Antrags auf Anordnung von Sicherheitshaft
Das Einzelgericht erkennt:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Begründung:
Die kantonale Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 20 Abs. 1 lit. c und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Nach Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Von einem Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft ist hingegen nicht die Rede. Das Bundesgericht hat jedoch in BGE 137 IV 22 und 87 sowie in diversen weiteren Entscheiden ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, mit denen Anträge um Anordnung von Haft abgelehnt oder Haftentlassungen angeordnet werden, anerkannt. In Bezug auf die Privatklägerschaft hat es jedoch die Legitimation zur Beschwerde gegen solche Verfügungen klar verneint, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen der Strafprozessordnung als auch jener des Bundesgerichtsgesetzes (BGE 139 IV 121 E. 4 S. 124 ff.; vgl. auch Forster, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 222 StPO N 6). Dies gelte sogar dann, wenn vom Angeschuldigten eine Gefahr für das Leben anderer Personen ausgehe. Es ist somit auch in solchen Fällen ausschliesslich Sache der Staatsanwaltschaft, Entscheide betreffend Haftentlassung oder Ablehnung der Inhaftierung der angeschuldigten Person weiterzuziehen. Demzufolge ist auch vorliegend die Privatklägerin nicht legitimiert, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, womit die Anordnung von Sicherheitshaft über B____ abgelehnt worden ist, anzufechten. Daraus folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Entsprechend diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht geschuldet, da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind und daher dem Beschuldigten kein Verteidigungsaufwand entstanden ist.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Gabrielle Kremo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.