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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.05.2016 HB.2016.19 (AG.2016.366)

May 24, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,174 words·~6 min·1

Summary

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 19. Mai 2016 (BGer 1B_204/2016 vom 22. Juli 2016)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.19

ENTSCHEID

vom 24. Mai 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 21. April 2016

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 19. Mai 2016

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Entführung. Er wird beschuldigt, am 5. Februar 2016 [...], welche als Fahrgast in seinem Taxi mitgefahren ist, auf dem Parkplatz beim Bachgraben vergewaltigt zu haben, nachdem er mittels Zentralverriegelung das Fahrzeug abgeschlossen habe. A____ wurde am 18. April 2016 verhaftet. Mit Verfügung vom 21. April 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 4 Wochen, d.h. bis zum 19. Mai 2016, Untersuchungshaft angeordnet.

Mit Beschwerde vom 2. Mai 2016 hat A____, amtlich vertreten durch [...], seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 9. Mai 2016 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 hat der Beschwerdeführer repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Zur Beurteilung einer Beschwerde bedarf es indessen auch eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Fall ist die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Haftdauer bis zum 19. Mai 2016 zwischenzeitlich abgelaufen. Damit ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.).

2.

Ergibt sich die Gegenstandlosigkeit einer Beschwerde erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens werden die Kosten praxisgemäss nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens auferlegt. Die Prüfung des mutmasslichen Verfahrensausgangs erfolgt summarisch (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2015.112 vom 17. November 2015, HB.2014.8 vom 24. April 2014; Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14).

3.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsresp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

4.

Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2015.49 vom 25. November 2015 E. 3.1). Bei Vorliegen einer Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler: APE HB.2015.11 vom 26. März 2015 mit Verweis auf HB.2012.6 vom 20. Februar 2012; Urteil BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 6). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar ist (vgl. APE HB.2015.11 vom 26. März 2015).

In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2016 hat die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich die Anklageschrift vorliege und demnächst dem Strafgericht überwiesen werde. Dies ist inzwischen erfolgt, wie sich aus der Replik des Beschwerdeführers ergibt. Der dringende Tatverdacht ist daher zu vermuten, zumal er sich aufgrund der Aussagen des mutmasslichen Opfers und des IRM-Gutachtens vom 3. Mai 2016 keineswegs als unhaltbar erweist. Eine umfassende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des mutmasslichen Opfers ist im Haftbeschwerdeverfahren nicht vorzunehmen.

5.

5.1      Zu den speziellen Haftgründen hat das Zwangsmassnahmengericht erwogen, der Haftgrund der Kollusionsgefahr sei jedenfalls bis zur Konfrontation mit dem mutmasslichen Opfer zu bejahen, da bis dahin eine Beeinflussung des Opfers resp. des Verfahrens verhindert werden müsse. Es hat die Haft somit auf die (vorläufige) Dauer von 4 Wochen begrenzt in der Erwartung, dass in dieser Frist die weiteren Ermittlungen zügig vorangebracht und die relevanten Beweismittel ausgewertet sein sollten. Den Haftgrund der Fluchtgefahr hat es offen gelassen, aber als eher nicht erfüllt erachtet.

5.2      Da bei bestrittenen Sexualdelikten die Aussagen der Beteiligten in aller Regel das wesentliche Beweismittel darstellen, ist von entscheidender Bedeutung, dass eine Beeinflussung der Aussagen des mutmasslichen Opfers zumindest bis zur Konfrontation mit dem Beschuldigten verhindert wird. Die Bejahung der Kollusionsgefahr während der ersten Haftdauer bis zu einer möglichen Konfrontationseinvernahme ist daher nicht zu beanstanden und auch verhältnismässig. Wirksame Ersatzmassnahmen zur Verhinderung der Kollusion sind nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat. Das Zwangsmassnahmengericht hat jedoch zu Recht erwartet, dass die Staatsanwaltschaft die erforderliche Konfrontationseinvernahme innert der Frist von 4 Wochen vornimmt. Das ist – wie sich aus der Replik ergibt – offenbar nicht geschehen. Da die hier zu beurteilende Haft inzwischen abgelaufen ist, ist vorliegend nicht zu beurteilen, ob eine mit Kollusionsgefahr begründete Haft weiterhin verhältnismässig wäre (vgl. dazu BGer 1B_446/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.4). Dies wäre allenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine allfällige Haftverlängerung zu erörtern.

6.

Gemäss den obigen Ausführungen ergibt die summarische Prüfung der Haftbeschwerde, dass diese abzuweisen gewesen wäre. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.

Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der geleistete Aufwand zu schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von rund sechs Stunden. Daraus ergibt sich ein Verteidigungshonorar in Höhe von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], wird für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (inklusive Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführer

            - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

            - Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

            - Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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