Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.02.2015 HB.2015.6 (AG.2015.133)

February 19, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,246 words·~6 min·4

Summary

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. April 2015

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.6

ENTSCHEID

vom 19. Februar 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen  

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                                 Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 29. Januar 2015

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. April 2015

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A_____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf mehrfachen, eventuell bandenmässigen Diebstahl. A_____ wurde am 26. Januar 2015 festgenommen. Am 29. Januar 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über ihn Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 23. April 2015, an.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer seine unverzügliche Entlassung aus der Haft beantragt. Eventualiter sei Untersuchungshaft nur bis zum 5. März 2015 anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft lässt mit ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 16. Februar 2015 repliziert.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2014.26 vom 10. September 2014). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, mithin ob die Justizbehörden das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_180/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.

3.2      Gemäss einem Observationsrapport der Spezialfahndung der Kantonspolizei Basel-Stadt hat der Beschuldigte am 26. Januar 2015 seinen Begleiter B____ am Bahnhof Riehen aus seinem Personenwagen mit französischem Kennzeichen aussteigen lassen. B____ habe sich in der Folge zu Fuss in Richtung Dorfkern aufgemacht. Unterwegs habe er mehrere Passanten angesprochen und – so die Annahme der observierenden Beamten – nach Wechselgeld gefragt. Dabei soll er dem betagten 89-jährigen [...] 1‘000.– Franken in einer Stückelung von 10x100 Franken abgenommen haben (Stückelung gemäss Abklärung bei der Migros-Bank, vgl. Rapport). Daraufhin sei B____ zum Fahrzeug zurückgekehrt, wo ihn der Beschwerdeführer, der im Fahrzeug sitzen geblieben war, habe einsteigen lassen. Dann seien die beiden Männer nach Basel gefahren, wo sie angehalten und kontrolliert wurden. Laut Rapport wurden beim Beschwerdeführer 10 Noten zu CHF 100.– sichergestellt.

Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vom 27. Januar 2015 an, beim sichergestellten Betrag handle es sich um „sein Geld“. B____ gab an, das Geld auf dem Parkplatz gefunden zu haben. Es sei einer Person aus dem Portemonnaie gefallen (Einvernahme vom 27. Januar 2015, S. 10). In der gleichen Einvernahme gestand B____ auf Vorhalt mehrere Trickdiebstähle ein, die im Zeitraum zwischen dem 14. Januar und 26. Januar 2015 in Riehen zur Anzeige gebracht worden waren.

3.3      Unter diesen Umständen besteht kein Zweifel, dass ein dringender Tatverdacht auf den Beschwerdeführer fällt. Entgegen der Ansicht des Verteidigers liegt auf der Hand, welche Funktion dem Beschwerdeführer beim Vorfall vom 26. Januar 2015 – mutmasslich ein Vermögensdelikt – zugekommen wäre. Er hätte eben seinen Kumpanen zum Tatort gefahren, ihn nach der Tat vom Tatort weggebracht und zudem noch die Beute an sich genommen. Dass er sich damit dringend als dessen Mittäter verdächtig gemacht hat, ist offensichtlich. Der dringende Tatverdacht erstreckt sich angesichts des modus operandi auch auf die weiteren im Januar 2015 in Riehen zur Anzeige gebrachten Trickdiebstähle, bei welchen Personen um Wechselgeld gebeten wurden (vgl. Haftantrag: „Trickdiebstahl“ vom 14. Januar 2015, Riehen; vom 15. Januar 2015, Riehen; vom 16. Januar 2015, Riehen; vom 17. Januar 2015, Riehen). Dies gilt umso mehr, als B____ seine Täterschaft in Bezug auf einige dieser Delikte in seiner Einvernahme einräumte. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, erst am 25. Januar 2015 in die Schweiz eingereist zu sein; das Flugticket habe er fortgeworfen. Den Umständen der Einreise wird die Ermittlungsbehörde womöglich noch nachgehen wollen. Wenn der Verteidiger vorbringt, dass dem Beschwerdeführer „das Gegenteil nicht nachzuweisen“ sei, verkennt er allerdings, dass dies im Haftverfahren gar nicht erforderlich ist. In diesem Verfahrensstadium genügt nach dem Ausgeführten der dringende Verdacht. Dieser ist in der vorliegenden Konstellation klar gegeben, und zwar ungeachtet der vollkommen widersprüchlichen Aussagen der beiden Verhafteten.

3.4      Das Zwangsmassnahmengericht hat als besonderen Haftgrund Fluchtgefahr angenommen. Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Dass die Voraussetzungen zur Annahme der Fluchtgefahr gegeben sind, wird vom Beschwerdeführer, der die rumänische Staatsbürgerschaft besitzt und keine besondere Beziehung zur Schweiz hat, zu Recht nicht bestritten. Fluchtgefahr ist zu bejahen. Der Fluchtgefahr kann auch nicht mit einer milderen Massnahme als Haft wirksam begegnet werden.

3.5      Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGer 1B_377/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4; APE HB.2014.20 vom 3. Juli 2014), kann auf die Erörterung der Frage, ob neben Flucht- auch Kollusionsgefahr gegeben sei, verzichtet werden.

3.6      Bandenmässiger Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bedroht (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Die angeordnete Untersuchungshaft von 12 Wochen erweist sich damit als verhältnismässig.

4.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 500.– festzusetzen.

Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei angesichts des Umfangs des Beschwerdeschrift und der Replik ein Aufwand von sechs Stunden angemessen erscheint. Dieser ist zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

HB.2015.6 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.02.2015 HB.2015.6 (AG.2015.133) — Swissrulings