Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.55
ENTSCHEID
vom 4. Januar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 8. Dezember 2015
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 1. März 2016
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) wurde am 5. Dezember 2015 festgenommen und vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 1. März 2016, in Untersuchungshaft versetzt. Der Anordnung der Untersuchungshaft liegt zum einen der Vorwurf zugrunde, der Beschwerdeführer habe sich durch eine am Tag der Festnahme geäusserte, den Bahnhof SBB/SNCF in Basel betreffende Bombendrohung der Schreckung der Bevölkerung, der Störung des öffentlichen Verkehrs sowie der Störung des Eisenbahnverkehrs schuldig gemacht. Zum anderen stützt sich insbesondere die vorinstanzliche Begründung der Ausführungs- und der Wiederholungsgefahr auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe in letzter Zeit gegenüber diversen Personen ein bedrohliches Verhalten an den Tag gelegt. Hervorgehoben wird insbesondere die gegen das Wohnheim [...] gerichtete Drohung, in diesem von einer sich angeblich im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Schusswaffe Gebrauch zu machen.
Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Dezember 2015 richtet sich die vorliegende, am 18. Dezember 2015 eingegangene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin [...], die unverzügliche Haftentlassung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Dezember 2015, das der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist, repliziert hat. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die Anordnung der Untersuchungshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
2.
Die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Ein dringender Tatverdacht ist vorliegend jedenfalls bezüglich der Bombendrohung und damit hinsichtlich des Vergehens der Schreckung der Bevölkerung ohne weiteres gegeben, hat der Beschwerdeführer diese doch sowohl gegenüber der Polizei als auch im Rahmen der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht eingestanden (vgl. Polizeirapport vom 5. Dezember 2015, insb. S. 4; Verhandlungsprotokoll vom 8. Dezember 2015, S. 2).
Bereits an dieser Stelle ist indessen darauf hinzuweisen, dass ein dringender Tatverdacht lediglich bezüglich des in E. 5 zu behandelnden besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr erforderlich ist. Demgegenüber setzt die vorliegend im Vordergrund stehende, in E. 4 erörterte Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO als selbständiger gesetzlicher Haftgrund nicht zwangsläufig voraus, dass zusätzlich der dringende Tatverdacht eines bereits begangenen bzw. untersuchten Deliktes vorliegt (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 S. 21; Forster in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 16; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1026). Ist aber für die Bejahung von Ausführungsgefahr ein dringender Tatverdacht überhaupt nicht erforderlich, so geht jedenfalls bezüglich dieses Haftgrundes das Argument der Verteidigung von vornherein fehl, die Untersuchungshaft werde im vorinstanzlichen Entscheid mit anderem Verhalten als demjenigen, für das unbestrittenermassen ein dringender Tatverdacht bestehe, begründet (act. 2 Ziff. 5; act. 6).
4.
4.1 Bezüglich des Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht primär von Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO ausgegangen. Nach dieser Bestimmung liegt Ausführungsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Nicht ausreichend sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden. Demgegenüber genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit der Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint, wobei bei drohenden schweren Gewaltverbrechen auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen ist. Eine Inhaftierung rechtfertigt sich umso eher, je schwerer die angedrohte Straftat ist (vgl. zum Ganzen BGE 140 IV 19, E. 2.1.1 S. 22, 137 IV 122 E. 5.2 S. 129 f.; vgl. auch Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 17 f.). Nicht vorausgesetzt ist sodann, dass die vom Gesetz verlangte Drohung den Tatverdacht einer Straftat erfüllt, weshalb eine Drohung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO auch dann vorliegen kann, wenn die bedrohte Person nicht in Angst und Schrecken versetzt wird und es daher an der Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 180 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) fehlt (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 18, insb. Fn. 78). Was schliesslich die Ernsthaftigkeit der Drohung betrifft, so muss diese objektiv erkennen lassen, dass sie ernst gemeint sein könnte, wobei angesichts der auf dem Spiel stehenden hochwertigen Rechtsgüter an die Ernsthaftigkeit der Drohung kein allzu strenger Massstab anzulegen ist; das drohende Delikt muss in den Grundzügen konkretisierbar sein (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 18).
4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer entsprechend den Angaben im Rapport vom 5. Dezember 2015 dahingehend äusserte, er habe in seinem Koffer eine Bombe, die er zünden könne bzw. bereits gezündet habe. Damit hat er im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO mit der Ausführung schwerer Verbrechen, namentlich der Tötung oder schweren Körperverletzung einer unbestimmten Zahl von Personen gedroht. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage wäre, eine Bombe zu bauen und damit die von ihm in Aussicht gestellten Delikte hinsichtlich der spezifischen Elemente der konkreten Tatausführung zu realisieren, steht damit jedenfalls in den Grundzügen als drohendes Delikt die Tötung und Verletzung von dem Beschwerdeführer nicht näher bekannten Drittpersonen unter Einsatz von Hilfsmitteln wie Sprengstoff oder Waffen fest. Die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit solcher Gewaltdelikte erforderliche Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse führt dabei zu folgendem Ergebnis: Aufgrund sowohl seines Suchtverhaltens als auch seiner psychischen Probleme, die beide insbesondere in der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zur Sprache kamen, weist der Beschwerdeführer ein hohes Mass an Fremdaggressivität auf, das sich bisher vor allem in häufigen zwischenmenschlichen Auseinandersetzungen und dabei feststellbarem bedrohlichem Verhalten des Beschwerdeführers äusserte. So geht aus den Akten des derzeit laufenden Strafverfahrens (act. 5) insbesondere hervor, dass zunächst im September und sodann wiederholt in der Zeit von Ende November und Anfang Dezember 2015 aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers im Wohnheim [...] die Polizei requiriert werden musste, wobei der Beschwerdeführer bei den Vorfällen im November und Dezember 2015 jeweils stark alkoholisiert war. Im Rahmen der letzten Requisition vom 4. Dezember 2015 wurde durch den Hausleiter des Wohnheims, [...], zum Ausdruck gebracht, der Beschwerdeführer habe schon wiederholt Morddrohungen ausgestossen; eine letzte solche Drohung, wonach der Beschwerdeführer telefonisch angekündigt haben soll, im Wohnheim von einer sich in seinem Besitz befindlichen Schusswaffe Gebrauch zu machen, war dem Wohnheim am 4. Dezember 2015 von einem Mitarbeiter der UPK telefonisch mitgeteilt worden. Insgesamt zeigt sich damit im Verhalten des Beschwerdeführers in der letzten Zeit sowohl quantitativ wie auch qualitativ eine Steigerung der Aggressivität. Erschwerend kommt hinzu, dass im Rahmen der letzten Requisition vom 4. Dezember 2015 anlässlich einer Zimmerkontrolle im Wohnheim ein dem Beschwerdeführer gehörendes Messer gefunden wurde. Die am 5. Dezember 2015 ausgesprochene Bombendrohung stellt insofern einen weiteren Schritt in einer Entwicklung zunehmend fremdgefährdenden Verhaltens dar. Mit Blick auf die mehrfach und von verschiedenen Personen geschilderte Aggressivität des Beschwerdeführers sowie die Unberechenbarkeit seines mit der Suchtproblematik verknüpften Verhaltens, muss daher heute von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit der Ausführung von Gewaltdelikten ausgegangen werden, wobei aufgrund der neuesten Entwicklung nunmehr auch zu erwarten ist, dass sich diese gegen dem Beschwerdeführer nicht näher bekannte Drittpersonen richten. In diesem Sinne ist derzeit ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer die in der Bombendrohung zum Ausdruck kommende Androhung eines schweren Gewaltverbrechens unter Waffeneinsatz gegen eine nicht näher bekannte Drittperson umsetzen wird. Damit ist der Haftgrund der Ausführungsgefahr zu bejahen.
4.3 Ausführungsgefahr ist mit der Vorinstanz überdies auch bezüglich der Drohung mit dem Gebrauch einer Schusswaffe im Wohnheim [...], die als gegen Bewohner oder Mitarbeiter gerichtete Todesdrohung aufzufassen ist, zu bejahen. Wie bereits in E. 3 ausgeführt, ist hierfür kein dringender Tatverdacht bezüglich dieses spezifischen Sachverhalts im Sinne der erheblichen Wahrscheinlichkeit, dass die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, erforderlich (vgl. zu dieser Umschreibung des dringenden Tatverdachts Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 3). Ebenso wenig ist wie gesehen die Tatbestandsmässigkeit der Drohung Voraussetzung dafür, dass diese als Drohung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO aufzufassen ist (vgl. E. 4.1). Es ist daher unbehelflich, wenn die Verteidigung einerseits geltend macht, die Mitarbeiter des Wohnheims seien durch die Drohungen des Beschwerdeführers gar nicht im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Schrecken oder Angst versetzt worden, und andererseits auf das Fehlen eines entsprechenden Strafantrages verweist (act. 2 Ziff. 6.b und 8; act. 6). Zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer Todesdrohungen geäussert hat und ob gegebenenfalls deren Ausführung ernsthaft zu befürchten ist. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sowohl die telefonische Information durch einen Mitarbeiter der UPK über die konkrete Drohung mit dem Gebrauch einer Schusswaffe als auch die vorhergehenden mehrfachen Todesdrohungen vom Hausleiter gegenüber der Polizei erwähnt wurden. Weshalb dieser unrichtige Angaben machen sollte, ist nicht ersichtlich, so dass seine Glaubwürdigkeit als hoch einzustufen ist, zumal sich aus dem Fehlen eines Strafantrages sowie den weiteren Ausführungen des Hausleiters ergibt, dass dieser den Beschwerdeführer gar nicht belasten will. Sodann weist der Umstand, dass die telefonische Information durch die UPK morgens um 04:00 Uhr erfolgte, darauf hin, dass deren Mitarbeiter die von ihm zur Kenntnis genommenen Äusserungen des Beschwerdeführers als bedrohlich einstufte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in letzter Zeit insbesondere gegen Mitarbeiter des Wohnheims gerichtete Todesdrohungen geäussert hat. Aufgrund der in E. 4.2 vorgenommenen Gesamtbetrachtung, die insbesondere zum Befund einer zunehmenden Aggressivität des Beschwerdeführers und einer mit der Suchtproblematik in Zusammenhang stehenden Unberechenbarkeit geführt hat, ist auch die Ausführung dieser Todesdrohungen ernsthaft zu befürchten. Dies gilt umso mehr, als es sich insoweit um Drohungen gegen dem Beschuldigten vorgängig bekannte Personen handelt, sein bisheriges aggressives Verhalten mit Ausnahme der letzten Stufe der Bombendrohung sich aber ebenfalls auf einen entsprechenden Personenkreis bezog, so dass die Ausführungsgefahr gegenüber der in E. 4.2 abgehandelten Drohung sogar noch gesteigert erscheint. Unerheblich ist schliesslich auch in diesem Zusammenhang, ob die zu befürchtende Ausführung in den Einzelheiten des konkreten Tatvorgehens der geäusserten Drohung entsprechen würde. Entsprechend vermag auch der Hinweis der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nicht mehr im Besitz einer Schusswaffe sei, am Vorliegen einer Ausführungsgefahr bezüglich Todesdrohungen, die sich gegen Personen im Wohnheim richten und mit einer Waffe, insbesondere einem leicht erneut zu beschaffenden Messer, begangen würden, nichts zu ändern.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat neben Ausführungsgefahr auch Wiederholungsgefahr bejaht. Auch wenn ein Haftgrund ausreichend ist, soll im Folgenden das Vorliegen von Wiederholungsgefahr ebenfalls überprüft werden, da dies insbesondere mit Blick auf die Verhältnismässigkeitsprüfung relevant sein kann (vgl. zu dieser Argumentation in einer anders gelagerten Konstellation BGE 137 IV 122 E. 5 S. 129). Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt Wiederholungsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Dabei ist die genannte Bestimmung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“ drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Als solche schweren Vergehen gelten unter anderem Todesdrohungen (vgl. BGer 1B_277/2014 vom 1. September 2014 E. 2.2). Bei den vom Gesetz verlangten gleichartigen Vortaten handelt es sich ebenfalls um Verbrechen oder schwere Vergehen, die sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter richten müssen. Die früher begangenen Straftaten müssen sich nicht zwingend aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. So können sie insbesondere auch Gegenstand des noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; Schmid, a.a.O., N 1024). Dabei sind die Anforderungen an die Anzahl der Vortaten umso geringer, je höher deren Schwere ist (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15 Fn. 59). Entsprechend hat das Bundesgericht in neuerer Zeit wiederholt festgehalten, Wiederholungsgefahr könne sich ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre; erwiesen sich die Risiken als untragbar hoch, könne vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden (BGer 1B_221/2015 vom 14. Juli 2015 E. 3.1; 1B_351/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 3.1; grundlegend hierzu BGE 137 IV 13 E. 3 und 4, in: Pra 2011 Nr. 90 S. 642, 647 ff.). Was sodann die Prognose bezüglich der Begehung gleichartiger Delikte betrifft, so sind hierfür konkrete Anhaltspunkte erforderlich, wobei von Bedeutung ist, wenn persönliche Anlagen wie psychische Besonderheiten oder Suchtverhalten eine erhöhte Gefahr weiterer Delinquenz indizieren (Schmid, a.a.O., N 1025; vgl. zur Berücksichtigung dieser Faktoren auch BGer 1B_351/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 3.1).
5.2 Ausgangspunkt ist vorliegend wiederum die unbestrittenermassen vom Beschwerdeführer geäusserte Bombendrohung, die Gegenstand der laufenden, insbesondere auf den Tatbestand der Schreckung der Bevölkerung gemäss Art. 258 StGB gerichteten Strafuntersuchung bildet. Da der entsprechende Sachverhalt trotz noch ausstehender rechtskräftiger Verurteilung demnach als erstellt gelten kann und es sich hierbei um ein schweres Vergehen handelt, liegt eine Vortat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vor. Da die Schreckung der Bevölkerung vorliegend in der Androhung einer Gefahr namentlich für Leib und Leben von Drittpersonen zu sehen ist, handelt es sich um ein mit Todesdrohungen im Sinne von Art. 180 StGB gleichartiges Delikt. Entsprechend ist zu prüfen, ob bezüglich entsprechender Drohungen zum einen weitere Vortaten vorliegen, und ob zum andern in Zukunft die Begehung gleichartiger Delikte zu erwarten ist. Die Vortaten betreffend ergibt sich entsprechend den Ausführungen in E. 4.2 und 4.3, dass diese aufgrund der Angaben des Hausleiters als erstellt gelten können, zumal sie vom Beschwerdeführer im Gegensatz zu einem anderen Sachverhalt, welcher der Requisition im September 2015 zugrunde lag, nicht substantiiert bestritten werden (act. 2 Ziff. 10). Auch in diesem Zusammenhang erweisen sich sodann die Hinweise der Verteidigung sowohl auf das Fehlen eines Strafantrages wie auch auf das Fehlen von Schrecken und Angst bei den Bedrohten als unbehelflich. Dies deshalb, weil das Vortatenerfordernis im Rahmen der Wiederholungsgefahr, mit der eine Präventivhaft begründet wird, vor allem als Grundlage der Prognosestellung dient. Entsprechend muss für die Frage der Verübung von Straftaten ausschlaggebend sein, wie das frühere Verhalten des Beschwerdeführers objektiv einzuschätzen ist. Nicht ankommen kann es demgegenüber auf den tendenziell von Zufälligkeiten bestimmten Umstand, dass erst bei Stellung eines Strafantrages die strafrechtliche Verfolgung des entsprechenden Verhaltens möglich ist. Ebenso wenig kann aber eine besondere (berufsbedingte) Toleranz der konkret bedrohten Personen ins Gewicht fallen, zumal sich vorliegend mit der neuesten Entwicklung eine Verlagerung der Drohungen hin zu dem Beschwerdeführer unbekannten Personen abzeichnet, aus deren Sicht die früher geäusserten Todesdrohungen jedenfalls ernst zu nehmen gewesen wären. Dass im Übrigen auch die Mitarbeiter des Wohnheimes das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mehr als alltäglich empfanden, geht aus der in den Akten (act. 5) befindlichen Kündigungsandrohung mit sofortigem Ausschluss vom 4. Dezember 2015, die insbesondere als Reaktion auf die diversen Drohungen des Beschwerdeführers erfolgte, hervor. Sind damit sowohl die Schreckung der Bevölkerung durch eine Bombendrohung als auch das Aussprechen von Todesdrohungen gegenüber dem Beschwerdeführer bekannten Personen als Vortaten erstellt, so ist in weitgehender Übereinstimmung mit der in E. 4.2 und 4.3 vorgenommenen Einschätzung davon auszugehen, dass namentlich aufgrund des Suchtverhaltens und der psychischen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers sowie mit Blick auf die bisherige Entwicklung seines Verhaltens von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit weiterer Todesdrohungen auszugehen ist. Dabei ist aufgrund der im Vergleich zur Tatausführung niedrigeren Hemmschwelle die Wahrscheinlichkeit entsprechender zukünftiger Drohungen gegenüber den in E. 4 gestellten Prognosen nochmals erhöht. Ist damit auch das Vorliegen von Wiederholungsgefahr zu bejahen, so erweist sich auch insoweit der Einwand der Verteidigung, der spezielle Haftgrund werde mit einem Verhalten des Beschuldigten begründet, das nicht Gegenstand des dringenden Tatverdachts sei, als unzutreffend. Denn zum einen ist die unbestrittene Bombendrohung, die den im Rahmen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr erforderlichen dringenden Tatverdacht begründet (vgl. E. 3), vorliegend im Sinne einer Vortat gerade Teil der Begründung des besonderen Haftgrundes. Zum anderen aber und vor allem wäre dies nicht einmal erforderlich, wird doch nicht einmal verlangt, dass die untersuchten Delikte ebenfalls mit den Vortaten und den drohenden Delikten gleichartig sein müssen (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15 Fn. 60). Die den dringenden Tatverdacht begründenden untersuchten Delikte könnten demnach gänzlich unabhängig von Vortaten und drohenden Delikten als den Elementen der Wiederholungsgefahr sein. Damit aber kann es von vornherein nicht darauf ankommen, ob vorliegend auch für die Todesdrohungen ein dringender Tatverdacht bejaht werden kann oder ob ein solcher allenfalls aufgrund des fehlenden Strafantrags bzw. wegen Fehlens eines Tatbestandsmerkmals von Art. 180 StGB verneint werden müsste.
6.
Ist demnach mit der Vorinstanz vom Vorliegen sowohl der Ausführungs- wie auch der Wiederholungsgefahr auszugehen, so erweist sich die seit dem 5. Dezember 2015 bestehende Haft im jetzigen Zeitpunkt sowohl mit Blick auf die von Seiten des Beschwerdeführers drohende Delinquenz wie auch hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten und der damit im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Höhe der Strafe als verhältnismässig. Nicht ersichtlich ist sodann, durch welche milderen Ersatzmassnahmen die Haft vorliegend ersetzt werden könnte: Zum einen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass derzeit keine tragfähige Therapie etabliert und die Ausgestaltung einer solchen unklar ist. Entsprechend könnte insbesondere eine an den Beschwerdeführer gerichtete Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO), nicht den gleichen Zweck wie die angeordnete Haft erfüllen. Dasselbe muss auch für die von der Verteidigung angeführte Ersatzmassnahme der Friedensbürgschaft gelten, hinsichtlich derer die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hinweist, dass nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist, wie der sozialhilfeabhängige Beschwerdeführer diese aufbringen könnte.
7.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtlichen Verteidigerin ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Allerdings handelt es sich bei der in der eingereichten Honorarnote aufgeführten Position „Abholung Akten bei Stawa“ um Kanzleiarbeit. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 7.4 Stunden ist daher um 0.4 Stunden auf 7 Stunden zu reduzieren. Ausserdem gilt bei amtlicher Verteidigung ein Stundenansatz von CHF 200.– (vgl. BJM 2013, S. 331). Entsprechend ist der amtlichen Verteidigerin ein Honorar von CHF 1‘400.– sowie Auslagenersatz im beantragten Umfang von CHF 54.80, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 116.40, auszurichten. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘400.– und ein Auslagenersatz von CHF 54.80, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 116.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).