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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.12.2015 HB.2015.51 (AG.2015.828)

December 4, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,377 words·~7 min·4

Summary

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 12. Januar 2016

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.51

ENTSCHEID

vom 4. Dezember 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____, [...]                                                                             Beschwerdeführer

Wohnort unbekannt                                                                    Beschuldigter

Zustelladresse: c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel 

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 17. November 2015

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 12. Januar 2016

Sachverhalt

Der zuletzt in Österreich wohnhafte türkische Staatsangehörige A____ (Beschwerdeführer resp. Beschuldigter) wurde am 31. August 2015 bei der Einreise aus Frankreich in die Schweiz zusammen mit seiner Mitfahrerin B____ einer Kontrolle unterzogen und festgenommen, nachdem bei B____ zwei Säcke mit weissem Pulver (Kokain) festgestellt worden waren. Am 3. September 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht wegen des Verdachts der rechtswidrigen Einreise und der qualifizierten Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz über den Beschuldigten für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 26. November 2015, die Untersuchungshaft an. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 17. November 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht für vorläufig 8 Wochen bis zum 12. Januar 2016 die Sicherheitshaft an.

Gegen diese Verfügung hat der Beschuldigte am 19. November 2015 Beschwerde erhoben und beantragt, er sei, wenn nötig unter Auflagen, aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft hat am 26. November 2015 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat innert ihm gesetzter Frist bis 3. Dezember 2015 keine Replik eingereicht. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.

Vorliegend ist unbestritten, dass am 4. November 2015 gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG erhoben worden ist. Damit ist die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts praxisgemäss zu bejahen, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler: AGE HB.2014.19 vom 10. Juni 2014, HB.2012.13 vom 11. April 2012; BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3). Dies muss auch vorliegend gelten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, fanden sich an seinen Händen (Fingernagelschmutz) und an seiner Kleidung (T-Shirt und Hose) Kokainspuren, sodass ein hinreichender Bezug des Beschuldigten zum bei seiner Begleiterin sichergestellten Kokain gegeben ist. Da die immunochemische Untersuchung negativ verlaufen ist (act. 424ff.), der Beschuldigte mithin selber kein Kokain konsumiert hat, liegt zudem der Verdacht nahe, dass er im Betäubungsmittelhandel tätig sein könnte, worauf auch die sichergestellte Menge von knapp 200 Gramm schliessen lässt. Die Tatsache, dass die Mitbeschuldigte den Beschwerdeführer nicht belastet hat, vermag an einem hinreichenden Tatverdacht nichts zu ändern, geschweige denn diesen zu widerlegen. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer geäusserten Unschuldsbeteuerungen und seine Erklärungen für die Kokainspuren an seinen Händen und Kleidern. Die geltend gemachten Umarmungen/Begrüssungen Dritter können das Kokain unter den Fingernägeln nicht erklären.

Im Übrigen ist hier keine abschliessende Würdigung der vorliegenden Beweise vorzunehmen. Dies wird vielmehr Aufgabe des urteilenden Sachgerichts sein. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen in Haft sitzen würde. Der hinreichende Tatverdacht ist zu bejahen

2.2      Das Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgrund Fluchtgefahr bejaht, was vom Beschwerdeführer bestritten wird.

2.2.1   Fluchtgefahr ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Angeschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen, als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation sowie die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3.).

2.2.2   Dem Beschwerdeführer wird ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Ihm droht daher bei einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion, zumal er erheblich, zum Teil einschlägig, vorbestraft ist. So wurde er 2003 und 2005 in Deutschland sowie 2007 in Österreich wegen Betäubungsmitteldelikten (unerlaubte Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge) zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt. Die letzte Verurteilung, unter anderem wegen Einbruchdiebstahl und Körperverletzung, datiert vom November 2011 (act. 50 ff.). Zwischen Mai 2011 und November 2014 verbüsste der Beschwerdeführer zudem eine mehrjährige Haftstrafe (vgl. Verfügung vom 17. November 2015, S. 2). Er hat deshalb zweifellos ein erhebliches Interesse daran, einer weiteren Bestrafung zu entgehen. Der Beschwerdeführer ist zudem türkischer Staatsangehöriger und verfügt über keinen festen Wohnsitz in der und über keinerlei Beziehungen zur Schweiz, welche ihn von einer Flucht resp. Rückkehr nach Österreich abhalten könnten. Im Gegenteil: Seine Familie, namentlich die Eltern sowie sein Sohn leben in Österreich und der Beschuldigte hat in der Beschwerde angegeben, sich um die Familie kümmern zu müssen. Unter diesen Umständen ist von einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass er im Falle seiner Haftentlassung ins Ausland gehen würde. Somit würde es den Strafverfolgungsund Gerichtsbehörden erschwert, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu ermitteln. Zudem könnte nur mit Mühe durchgesetzt werden, dass er für eine Gerichtsverhandlung zur Verfügung stünde. Seine Anwesenheit im Verfahren wäre nicht gewährleistet. Dies genügt, um Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4.).

Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr wirksam zu bannen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Namentlich ist offen, mit welchen (legalen) Mitteln der arbeitslose, in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebende Beschwerdeführer eine  Sicherheitsleistung sollte aufbringen können. Auch eine Hinterlegung der Ausweisschriften ist angesichts der Nähe zum Ausland nicht tauglich, den Beschwerdeführer effektiv von einer Flucht ins Ausland abzuhalten, zumal er mit gefälschten Papieren eingereist ist und mehrere Pässe bei ihm sichergestellt wurden (act. 69). Fluchtgefahr ist deshalb zu bejahen.

2.2.3   Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; APE HB.2012.14 vom 18. April 2012), kann auf die Erörterung der Frage, ob weitere Haftgründe bestehen, verzichtet werden.

2.3      Die angeordnete Untersuchungs- und Sicherheitshaft von bislang 20 Wochen erweist sich schliesslich auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Verurteilung eine Sanktion, welche die angeordnete Haftdauer noch bei weitem übersteigen dürfte. Dass grundsätzlich auch eine bedingte Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe in Frage kommt – wovon indes hier kaum auszugehen ist –, ändert an der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung nichts. Die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs ist in der Regel bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGer 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3). Auch ist zu beachten, dass angesichts der Schwere der Vorwürfe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufklärung der Straftaten besteht.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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