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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.11.2015 HB.2015.49 (AG.2015.811)

November 25, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,076 words·~10 min·4

Summary

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 26. Januar 2016

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.49

ENTSCHEID

vom 25. November 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel 

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 3. November 2015

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 26. Januar 2016

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Untersuchungsverfahren wegen Veruntreuung zum Nachteil seines Arbeitgebers, der B____ SA. Aufgrund eines Festnahmebefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde A____ am 1. November 2015 von der Polizei Basel-Landschaft an seinem Wohnort […] vorläufig festgenommen und nach Basel überführt. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ordnete am 3. November 2015 wegen Kollusions- und Fortsetzungsgefahr auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 26. Januar 2016, Untersuchungshaft an.

Mit undatiertem, am 6. November 2015 aufgegebenem und am 9. November 2015 beim Appellationsgericht eingegangenem Schreiben hat A____ Beschwerde gegen die Haftverfügung erhoben, mit der er seine Haftentlassung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 12. November 2015 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012).

3.2      Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in seiner Funktion als Buchhalter der B____ SA zwischen dem 10. April 2015 und dem 11. Juni 2015 zu Lasten der B____ Österreich sieben Transaktionen in Höhe von insgesamt rund Euro 121‘000.– an die Firma C____ GmbH und zwischen dem 24. Juli 2015 resp. 12. August 2015 und dem 13. Oktober 2015 zu Lasten der B____ International AG zehn Transaktionen in Höhe von rund CHF 320‘000.– an die Firma D____ AG ausgeführt zu haben. Einer der Gesellschafter der C____ GmbH ist gemäss den Ermittlungen ein Bekannter des Beschwerdeführers; das Konto, auf welches die Zahlungen gingen, sei vom Beschwerdeführer selbst im Namen der Firma C____ GmbH eröffnet und bewirtschaftet worden. Die Firma D____ AG sei vom Beschwerdeführer selbst „kreiert“ worden, die entsprechenden Zahlungen seien letztlich ebenfalls auf das genannte Konto der Firma C____ GmbH gelangt.

Der Beschwerdeführer hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt von Anfang an zugestanden. Nach seinen Angaben haben die Gesellschafter der Firma C____ GmbH, auf deren Konto er die Zahlungen veranlasst hatte, weder etwas davon gewusst noch davon profitiert. Vielmehr habe er selbst ihnen angeboten, die Buchhaltung für ihre Firma zu machen, und in diesem Zusammenhang ein Konto auf den Namen dieser Firma eröffnet, für welches er eine Vollmacht gehabt habe. In der Folge habe er die fraglichen Transaktionen zu seinen eigenen Gunsten vornehmen können, ohne dass sie etwas davon gemerkt hätten. Er habe die Delikte vollständig allein geplant und durchgeführt. Motiv sei seine Spielsucht und dadurch bedingte grosse Schulden (Einvernahme vom 2. November 2015 S. 2–4). Damit ist der dringende Tatverdacht ohne weiteres gegeben.

4.

4.1      Die Vorinstanz hat den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht, weil die Beteiligung von E____ und F____, der Gesellschafter der Firma C____ GmbH, sowie die Verwendung des Deliktserlöses noch klärungsbedürftig seien. Der Beschwerdeführer bestreitet die Kollusionsgefahr mit dem Argument, dass er sich zu 100 % schuldig bekannt habe.

4.2      Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden (BGE 132 I 21 E.3.2 S. 23). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer erklärt, E____ und F____ – den Zweitgenannten kenne er nicht persönlich – hätten keine Kenntnis von den inkriminierten Transaktionen gehabt. In Übereinstimmung damit hat E____ zu Protokoll gegeben, er habe mit dem vom Beschwerdeführer eröffneten UBS-Konto nie etwas zu tun gehabt. Der Beschwerdeführer habe ihnen bei der Buchhaltung ihrer neu gegründeten Firma geholfen und ihnen CHF 20‘000.– für die Firmengründung geliehen. Wohl dafür habe er – ohne ihre Mitwirkung – das Konto bei der UBS eröffnet. F____ und er hätten ihrerseits ein Konto bei der BLKB eröffnet, dieses sei ihr Geschäftskonto (Einvernahme vom 6. November 2015). F____ schliesslich hat angegeben, dass er von der Existenz des UBS-Kontos  gar nichts gewusst habe. Es sei ihm zwar bekannt gewesen, dass E____ vom Beschwerdeführer Geld erhalten habe, aber er habe nicht gewusst, dass das Geld auf ein UBS-Konto bezahlt worden sei. Er selbst kenne den Beschwerdeführer gar nicht (Einvernahme vom 9. November 2015).

4.3      Die Aussagen des Beschwerdeführers und jene der Gesellschafter der Firma C____ GmbH stimmen nach dem Gesagten überein. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich eine Kollusionsgefahr bestehen soll. Auch dass noch nicht vollständig geklärt werden konnte, wofür das Deliktsgut verwendet wurde, vermag keine Kollusionsgefahr zu begründen. Auf die offenbar noch ausstehenden Informationen der UBS über das Konto, auf welches die inkriminierten Überweisungen getätigt wurden, wird der Beschwerdeführer keinen Einfluss nehmen können. Schliesslich vermag auch die Hoffnung, dass noch ein Teil des Deliktsbetrages irgendwo versteckt sein könnte, diesen Haftgrund nicht zu begründen. Es wurden Kontensperren verfügt und Hausdurchsuchungen durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft hat keine weiteren Untersuchungshandlungen genannt, die sie diesbezüglich noch durchführen will. Damit ist die Kollusionsgefahr in Abweichung von der vorinstanzlichen Beurteilung zu verneinen.

5.

5.1      Die Vorinstanz hat die Haftanordnung zusätzlich mit dem Haftgrund der Fortsetzungsresp. Wiederholungsgefahr bejaht, wofür sie auf die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie auf seine Spielsucht verwiesen hat. Der Beschwerdeführer bestreitet auch diesen Haftgrund und macht geltend, in den vier Tagen Untersuchungshaft (bis zur Einreichung der Beschwerde) sei ihm bewusst geworden, dass er alles falsch gemacht habe und dass er sich seiner Familie und seinem Sohn zuliebe unter allen Umständen ändern wolle.

5.2      Wiederholungsoder Fortsetzungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten sowie die Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Ernsthaft zu befürchten ist die Deliktsbegehung nur bei Vorliegen einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGE 137 IV 84 E. 3.2 E. 85 f.; BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2; AGE HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 E. 4.1). Gemäss richtiger Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss sich die Rückfallgefahr auf Verbrechen oder schwere Vergehen beziehen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind solche, bei denen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht (Art. 10 Abs. 3 StGB). Tatbestände, bei welchen die abstrakte Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, gelten als schwere Vergehen (BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2, 1B_331/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1). Die Annahme von Fortsetzungsgefahr kommt auch bei schweren Vermögensdelikten in Betracht (BGer 1B_405/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen).

5.3      Bei der Veruntreuung, welche gemäss Art. 138 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren sanktioniert wird, handelt es sich um ein Verbrechen und damit um eine für die Fortsetzungsgefahr grundsätzlich relevante schwere Straftat. Der Beschwerdeführer ist bereits zweifach wegen einschlägigen Vermögensdelikten vorbestraft. Mit Urteil vom 4. November 2009 wurde er wegen Veruntreuung, mit Urteil vom 29. Mai 2012 wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt. Auch bei diesen Delikten handelt es sich um Verbrechen. Die hierfür bedingt ausgesprochenen Geldstrafen vermochten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer gleichartiger Delikte abzuhalten. So hat er die neuen Taten, derentwegen er nun in Haft sitzt, während der laufenden Probezeit der ihm am 29. Mai 2012 auferlegten Strafe begangen, welche noch bis 28. Mail 2017 läuft. Er hat zudem bei der Begehung der neuen Taten eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, hat er doch eigens ein auf den Namen der Firma C____ GmbH lautendes, aber allein von ihm bewirtschaftetes Konto bei der UBS eröffnet und zudem eine „Fake“-Firma kreiert, an welche er zu seinen Gunsten von seiner Arbeitgeberfirma ebenfalls Geld überweisen liess. Auf diese Weise hat er bis zu seiner Verhaftung während eines halben Jahres in 17 Einzelakten insgesamt über CHF 450‘000.– veruntreut. Er hat mit diesen Taten nicht nur das Vertrauen seiner Arbeitgeberfirma, sondern auch jenes seines Kollegen E____, welchen er dadurch in ein Strafverfahren involviert hat, krass missbraucht. Die erforderliche Schwere und Anzahl der Delikte zur Annahme von Fortsetzungsgefahr ist somit gegeben.

5.4      Mit der Vorinstanz ist auch von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose auszugehen. Der Beschwerdeführer beteuert zwar, dass ihn die bisherige Untersuchungshaft ausreichend beeindruckt habe. Als Motiv für seine Delikte hat er aber seine offenbar seit sechs Jahren bestehende Spielsucht ins Feld geführt. Auf Frage, was er gegen diese Sucht unternehme, hat er erklärt, dass er noch nie eine Therapie durchgezogen habe (Einvernahme vom 2. November 2015 S. 6). Aus dem sich bei den Akten befindenden Auszug aus dem Betreibungsregister ergibt sich zudem, dass gegen ihn Betreibungen im Umfang von über CHF 232‘000.– laufen und er offene Verlustscheine über CHF 92‘000.– hat. Dazu kommt, dass er infolge der neuen Delikte mit dem Vollzug der mit den rechtskräftigen Urteilen von 2009, 2012 und 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen von insgesamt CHF 43‘700.– rechnen muss. Schliesslich hat er infolge der begangenen Delikte seine Arbeitsstelle verloren. Die Spielsucht und die hohen Schulden, welchen nun kein legales Einkommen mehr gegenübersteht, bilden starke Anreize für eine erneute deliktische Beschaffung von Geld. Nachdem bisher weder der drohende Vollzug der bedingt ausgesprochenen Geldstrafen noch der drohende Verlust seiner Arbeitsstelle den Beschwerdeführer von der Begehung neuer Delikte abzuhalten vermocht haben, ist die Fortsetzungsgefahr nun erst recht zu bejahen.

6.

6.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Die bisherig angeordnete Haftdauer von 12 Wochen ist noch ohne weiteres verhältnismässig, ist doch bei einer Verurteilung mit einer um Einiges höheren Strafe zu rechnen.

6.2      Der Beschwerdeführer macht geltend, er wolle die Zeit bis zu seiner Verurteilung nutzen, um sich seiner Familie, seiner Freundin und seinem Sohn zu erklären, seine beiden Hunde in die richtigen Hände zu geben und seine Wohnsituation zu klären. Die Platzierung der Hunde und die Klärung der Wohnsituation wird er mit Hilfe des Gefängnis-Sozialdienstes auch aus der Haft heraus organisieren können. Seiner Familie wird er sich – sofern er keine Einzelheiten zu den begangenen Delikten nennt – im Rahmen von Besuchen erklären können. Diese Bedürfnisse lassen die Haft nicht als unverhältnismässig erscheinen.

6.3      Da der Hauptgrund der Fortsetzungsgefahr in der Spielsucht des Beschwerdeführers zu liegen scheint, könnte eine entsprechende Therapie diese möglicherweise mindern. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch zur Absolvierung einer Therapie bereit erklärt (Einvernahme vom 2. November 2015 S. 6). Sollte es ihm damit wirklich ernst sein, so wird er bei der Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag zu stellen haben. Im gegenwärtigen Zeitpunkt, da eine Therapie noch nicht einmal in die Wege geleitet, geschweige denn begonnen worden ist, ist jedoch noch keine taugliche Ersatzmassnahme für die Untersuchungshaft in Sicht.

7.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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