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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.09.2015 HB.2015.41 (AG.2015.638)

September 14, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,966 words·~10 min·4

Summary

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 23. November 2015 (BGer 1B_341/2015 vom 23. Oktober 2015)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.41

ENTSCHEID

vom 14. September 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...],                                                                                                  Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 25. August 2015

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 23. November 2015

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Körperverletzungsdelikte, Drohung, Beschimpfungen sowie sexuelle Übergriffe zum Nachteil seiner Ehefrau und deren Tochter B____, geb. [...]. A____ wurde am 4. Juni 2015 festgenommen. Am 8. Juni 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über ihn Untersuchungshaft vorläufig bis zum 31. August 2015 an. Am 3. Juli 2015 wies das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch von A____ ab. Mit Verfügung vom 24. August 2015 (rektifiziert am 25. August 2015) verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft über ihn vorläufig bis zum 23. November 2015.

Gegen diese Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 29. August 2015 Beschwerde erheben lassen. Er beantragt seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter bei gleichzeitiger Anordnung von Ersatzmassnahmen. Die Staatsanwaltschaft lässt mit Eingabe vom 1. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Der Beschwerdeführer hat am 9. September 2015 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c und Art. 222 der Strafprozessordnung; StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes). Die Beschwerde ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bezieht sich auf Vorfälle häuslicher Gewalt. Der Beschwerdeführer soll seine Ehefrau, C____, ab ca. Juni 2013 in der gemeinsamen Wohnung an der [...] im Zuge mehrerer Vorfälle geschlagen, getreten, sexuell genötigt, mit dem Tode bedroht und gewürgt haben. Schläge und Drohungen sollen sich auch gegen die Kinder der Anzeigestellerin, D____, E____ und B____, gerichtet haben. Zudem soll er seine Stieftochter B____, geb. [...], im Jahr vor der Anzeigestellung mehrfach sexuell belästigt haben (Berührungen, sich auf sie legen). Der Beschwerdeführer bestreitet sämtliche Vorwürfe. Er sieht sich als Opfer einer Intrige (Einvernahmen vom 5.6.2015; 1.7. 2015; Aussagen vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 8. Juni und 3. Juli 2015). Er stellt auch in Abrede, dass ein dringender Tatverdacht bestehe.

3.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012).

Der Beschwerdeführer wird von seiner Ehefrau massiv belastet. C____ liess am 30. April 2015 über ihren Anwalt Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer einreichen, in welcher sie Drohungen und tätliche Übergriffe gegen sich und ihre Kinder schildert und den Verdacht des Missbrauchs von B____ äussert. Bereits am 21. April 2015 hatte sie beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegen den Beschwerdeführer erwirkt (Beilage 2 zur Strafanzeige, bei den Akten). In ihrer Einvernahme vom 21. Mai 2015 schilderte sie detailliert verschiedene gewalttätige Übergriffe des Beschwerdeführers. Sie sei alle drei bis vier Tage geschlagen worden. Zweimal habe er sie gewürgt, einmal davon bis zur Bewusstlosigkeit (Einvernahme S. 7). In dieser Einvernahme schilderte sie erstmals auch, wie sie vom Beschwerdeführer unter Anwendung von Schlägen zu Analverkehr gezwungen worden sei. Sie legte der Untersuchungsbeamtin zudem eine SMS-Mitteilung vor, worin (mutmasslich) der Beschwerdeführer seiner Familie bezüglich einer familiären Angelegenheit ein Schweigegebot auferlegte, welches mit der Androhung verbunden war, dass er bei dessen Verletzung „alle enthaupten“ werde (vgl. Einvernahme vom 21. Mai 2015 S. 3 und Beleg am Anschluss an die Einvernahme von […] vom 23. Juni 2015). Fotos vom Speicher des Mobiltelefons der Anzeigestellerin zeigen, wie der Beschwerdeführer mit einem mit Henna verschmierten Gesicht und einer Waffe in der Hand posiert. Dadurch wird der Bericht der Anzeigestellerin objektiviert, wonach der Beschwerdeführer ihren Sohn D____ in der Nacht mit einem „Henna verschmiertem“ Gesicht aufgeweckt und eingeschüchtert habe. Ob D____ tatsächlich erschrocken ist, kann im Haftprüfungsverfahren offen bleiben. Ferner erwähnt die Anzeigestellerin psychische Auffälligkeiten und übermässigen Alkoholkonsum ihres Ehemannes. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme befand sich der Beschwerdeführer in den Universitären Psychiatrischen Kliniken UPK (Festnahmerapport vom 4. Juni 2015). Die ärztliche Kurzinformation zum Austritt aus den UPK vom 4. Juni 2015 führt als Diagnosen neben Alkoholabhängigkeit „kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen“ sowie eine rezidivierende depressive Störung an. Dass der Beschwerdeführer psychisch auffällig ist, was die im Raum stehenden, für sich alleine teils absonderlich anmutenden Vorwürfe in einen plausiblen Kontext rückt, wird weiter durch die Aussagen von F____, welche die Familie im Auftrag des Kinder- und Jugenddienstes betreute, erhärtet (Einvernahme vom 15. Juli 2015). Die Anzeigestellerin schilderte das durch die vorerwähnten Indizien gestützte bedrohliche Verhalten des Ehemannes auch in der weiteren Einvernahme vom 26. Mai 2015. Dort schilderte sie auch detailliert, wie sie vom Beschwerdeführer mit einem Messer bedroht worden sei (dort S. 5,6). Die Tochter der Anzeigestellerin, B____, hat in einem handschriftlichen Brief sexuelle Übergriffe auf sie durch den Beschwerdeführer kurz, aber klar geschildert. Bei einer Videobefragung hielt sie die Beschuldigungen aufrecht (Befragung vom 26. Mai 2015). Sie bestätigte auch Gewalt an der Mutter sowie den Brüdern. Fest steht sodann, dass sie einen Selbstmordversuch hinter sich hat, der (nicht zwingend, aber möglicherweise) im Zusammenhang mit familiären Vorkommnissen stehen könnte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegen somit nicht bloss die Aussagen von C____ vor, welche den Beschwerdeführer belasten. Deren Aussagen werden, wie dargelegt, durch Aussagen weiterer Personen und teils durch objektive Begebenheiten indiziell gestützt.

Dass das Motiv für die Heirat der Anzeigestellerin mit dem Beschwerdeführer ausländerrechtlich gefärbt sein könnte – eine These, die im Raum steht –, widerlegt nicht zwingend die Richtigkeit ihrer Depositionen. Selbst ein angebliches intimes Verhältnis der Anzeigestellerin zu einem G____, bei welchem nun der Beschwerdeführer „stören“ soll (Beschwerde S. 11), wäre kein Beweis dafür, dass die geschilderten Übergriffe erfunden worden wären. Vielmehr ist die Glaubhaftigkeit der einzelnen Anschuldigungen im Einzelnen zu analysieren. Dies ist aber, wie die Verteidigung einräumt, nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts oder der Beschwerdeinstanz im Haftprüfungsverfahren. Aufgrund der vorläufigen Bewertung des Beweismaterials hat die Vorinstanz zu Recht einen dringenden Tatverdacht bezüglich mehrerer Vergehens- und Verbrechenstatbestände angenommen. Nichts daran zu ändern vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung, welche Sachverhalte ausserhalb des mutmasslichen Kerngeschehens oder Einzelvorfälle betreffen (etwa weitere Abklärungen beim HNO-Arzt Dr. [...] oder beim Migrationsamt). Die Art der Einvernahme von B____ darf von der Verteidigung kritisiert werden, und deren Einwände sind vom Sachgericht umfassend zu würdigen. Die diesbezüglichen Vorbringen, etwa der Vorwurf der suggestiven Befragung, sind aber nicht geeignet, den Verdacht auf sexuelle Übergriffe zum jetzigen Zeitpunkt auszuräumen. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer thematisierten Widersprüche in den Aussagen der Anzeigestellerin bezüglich der Ausgestaltung des ehelichen Intimlebens (Beschwerde S. 9). Der dringende Tatverdacht ist zu bejahen.

4.

Das Zwangsmassnahmengericht hat als besondere Haftgründe Kollusions- und Fluchtgefahr angenommen.

4.1      Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken. Umgekehrt setzt jedoch die Annahme von Kollusionsgefahr nicht vor-aus, dass dem Inhaftierten bereits Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden können (AGE HB.2015.24 vom 24. Mai 2015 E. 3.4 mit Hinweisen).

Dass Kollusionsgefahr besteht, leidet keinen Zweifel. Sämtliche Vorwürfe werden vom Beschwerdeführer bestritten. Die mutmasslichen Delikte haben im sozialen Nahraum stattgefunden, der von Abhängigkeiten und Rücksichtnahmen geprägt ist. Der Beschwerdeführer beschuldigt seinerseits andere Personen, Gewaltdelikte gegen seine Frau und die Söhne oder sexuelle Übergriffe gegenüber seiner Stieftochter begangen zu haben. Eine Befragung der Anzeigestellerin in der Hauptverhandlung erscheint, wie das Zwangsmassnahmengericht festgehalten hat, bei dieser Ausgangslage kaum verzichtbar. Zurückbehaltene Briefe aus der Untersuchungshaft an H____ und G____ belegen die Kollusionstendenz des Beschwerdeführers (Nebenakten, Aktennotiz betreffend Nichtweiterleitung von Briefen vom 19. Juni 2015). An H____ schrieb er etwa: „[…] Ihr als Zeugen seid sehr wichtig. Wenn ihr sagt: Der […] würde so etwas nie machen und hat es auch nie gemacht, aber I____, sie heisst mit richtigem Namen C____ – ist eine Lügnerin […]“. An G____ schrieb er: „[…] Ich habe nur eine einzige Bitte an Dich. Wenn I____ ihre Anzeige gegen mich zurückzieht, dann ich hier raus […]“. Die Betreuerin des Kinder- und Jugenddienstes bekundete sogar Angst vor dem Beschwerdeführer. Wenn die Verteidigung vorbringt, die Anzeigestellerin verfüge im hiesigen [...] Umfeld über ein sehr gutes Beziehungsnetz, lässt sich daraus nicht ableiten dass ein solches Netz sie vor Kollusionsversuchen schützen würde; vielmehr ist auch von entsprechend vielen Einfallstoren für Kollusionsversuche durch den Beschwerdeführer auszugehen. Soweit im Haftprüfungsverfahren ersichtlich (ohne Präjudiz für das Sachgericht), hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits bedrohliche SMS an Familienmitglieder verschickt, um sie in einer familiären Angelegenheit zum Schweigen anzuhalten (vgl. oben 3.2.)

4.2      Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; APE HB.2012.14 vom 18. April 2012), kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob neben Kollusions- auch Fluchtgefahr gegeben sei, an sich verzichtet werden. An dieser Stelle sei lediglich festgehalten, dass die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts auch in diesem Punkt überzeugt.

4.3      Eine wirksame Ersatzmassnahme, womit die Aufrechterhaltung der Haft abgewendet werden könnte, steht entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht zur Verfügung. Ein Kontaktverbot ist offensichtlich unzureichend. Wie dargelegt gelangte der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen, das Aussageverhalten der Anzeigestellerin zu beeinflussen, an einen Personenkreis, der über seinen nächsten sozialen Bereich hinausgeht. Ein Kontaktverbot wäre weder bezüglich Adressatenkreis noch Kontrollierbarkeit ein taugliches Mittel zur Abwendung der Kollusionsgefahr.

5.

Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit darf Untersuchungshaft nur für solange angeordnet werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215; AGE HB.2015.24 vom 29. Mai 2015 E. 3.6). Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich auch in dieser Hinsicht als rechtmässig. Sollten sich die (durchaus noch nicht geklärten) Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer vor Strafgericht nachweisen lassen, muss dieser mit einer Strafe rechnen, welche deutlich über der Dauer der bisher ausgestandenen und der angeordneten weiteren Haft liegt, zumal ihm die Verletzung verschiedener elementarer Rechtsgüter gegenüber mehreren Personen über einen längeren Zeitraum hinweg angelastet werden.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–. Dem Verteidiger ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung ein Honorar auszurichten. Es liegt keine Kostennote vor, weshalb dieses zu schätzen ist. Angemessen erscheint ein Aufwand von 8 Stunden, welcher praxisgemäss mit einem Ansatz von CHF 200.– entschädigt wird. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘600.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 192.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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