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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.02.2015 HB.2015.3 (AG.2015.72)

February 5, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,652 words·~13 min·4

Summary

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 9. April 2015

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.3

ENTSCHEID

vom 5. Februar 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

c/o [...],                                                                                            Beschuldigter

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 15. Januar 2015

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 9. April 2015

Sachverhalt

Gegen den rumänischen Staatsangehörigen A_____ (nachfolgend Beschuldigter/Beschwerdeführer) wird wegen diversen Vermögensdelikten (Hehlerei/ Einbruchdiebstahl) im Zeitraum vom 12. bis 18. Juli 2014 ermittelt; er befand sich in diesem Zusammenhang bereits in Untersuchungshaft (vgl. Haftbeschwerdeverfahren HB.2014.26). Am 2. November 2014 wurde der Beschuldigte wegen eines Ladendiebstahls im [...] angehalten, aber nach polizeilichen Abklärungen gleichentags wieder gehengelassen. Anlässlich eines weiteren Ladendiebstahls im Verkaufsladen der B_____AG in Basel vom 17. November 2014 wurde er zusammen mit drei Landsleuten von der Kantonspolizei angehalten und vorläufig festgenommen, aber am 19. November 2014 wiederum aus der vorläufigen Festnahme entlassen. Durch den Fahndungsdienst der Polizei wurde der Beschuldigte überdies als Teil einer Gruppe von 5 Personen, vier Männer und einer Frau, identifiziert, die von Anfang November bis Dezember 2014 Ladendiebstähle im [...], begangen haben sollen; zwei von ihnen befinden sich in Haft, nach zwei weiteren mutmasslichen Mittätern wird noch gefahndet. Schliesslich wurde der Beschuldigte am 12. Januar 2015 zusammen mit einer weiteren Person beim Diebstahl im [...] beobachtet und in der Folge von der hinzugezogenen Polizei angehalten. Am 15. Januar 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft über den Beschuldigten für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 9. April 2015, die Untersuchungshaft an.

Am 22. Januar 2015 hat der Beschuldigte Beschwerde erhoben und beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Januar 2015 sei unter o/e-Kostenfolge, eventualiter Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren, aufzuheben und der Beschuldigte sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft hat am 28. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.        

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.

2.2      Dem Beschwerdeführer werden gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe gestanden, am 12. Januar 2015 im [...] zusammen mit einer weiteren Person (D_____) Kleidungsstücke im Deliktsbetrag von CHF 2‘294.– gestohlen zu haben. Nach seiner Aussage hätten sie den Tatentschluss gleichentags in einer Bar getroffen und zwecks dessen Umsetzung eine Tasche mit Alufolie ausgekleidet, um die Diebstähle zu begehen. Sein Komplize habe den Diebstahl bestätigt. Zudem seien die beiden beim Diebstahl vom Ladendetektiv beobachtet, verfolgt und in der Folge von diesem resp. der Polizei festgenommen worden. Bei der Anhaltung durch die Polizei habe neben der präparierten Einkaufstasche auch das Deliktsgut sichergestellt werden können. Der Diebstahl sei schliesslich durch Aufzeichnungen der Überwachungskameras objektivert. Der dringende Tatverdacht sei daher insoweit gegeben. Überdies würden dem Beschuldigten weitere Ladendiebstähle vorgeworfen, welche er aber bestreite. Hinsichtlich des Vorfalls vom 17. November 2014 im Verkaufsladen der B_____AG sei ein dringender Tatverdacht aufgrund der detaillierten Angaben resp. Beschreibungen des Ladenpersonals (Täterbeschreibung [rote Daunenjacke, grau/orange Turnschuhe, graue Trainerhose, Tattoo am Hals und dunkle Haare], koordiniertes Vorgehen mit den mutmasslichen Komplizen, Auslösen des Warenalarms) sowie der Videoaufzeichnung erstellt. Der Beschwerdeführer habe denn auch aufgrund der Beschreibung angehalten werden können, wobei ein Etikett mit der Ladendiebstahlssicherung eines Parfums gefunden worden sei. Auch hinsichtlich weiterer gemeinschaftlicher Ladendiebstähle bei […] zwischen November und Dezember 2014 ergebe sich ein dringender Tatverdacht gestützt auf die Aussagen des Filialleiters C_____, welcher 5 Personen mehrfach beim Diebstahl beobachtet haben soll. Auf den Aufzeichnungen der Überwachungskameras seien mehrere mutmassliche Täter sowie die deliktische Zusammenarbeit zu erkennen. Schliesslich sei der Beschuldigte mit dem Vorwurf des Ladendiebstahls vom 2. November 2014 bislang noch nicht konfrontiert worden; die Ladendetektivin habe aber bestätigt, ihn beim Verlassen des Geschäfts mit Hygieneprodukten von geringfügigem Wert beobachtet zu haben. Der Verdacht auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz stützte sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst, wonach er an gewissen Tattagen Kokain und Marihuana konsumiert habe.

2.3      Den einlässlichen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz ist in allen Punkten zu folgen. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag am Vorliegen eines hinreichend dringlichen Tatverdachts nichts zu ändern. So ist zu Recht unbestritten, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Diebstähle vom 2. November 2014 im [...] sowie vom 12. Januar 2015 im [...] eingeräumt wurden. Bereits letzterer Diebstahl lässt zudem angesichts des Deliktsguts (mehrere Jacken und Hosen) sowie insbesondere der Deliktshöhe von über CHF 2‘000.– den dringenden Verdacht gewerbsmässigen Diebstahls aufkommen. Dies muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer nachweislich und unbestrittenermassen zumindest an einem weiteren mutmasslichen Tatort gefilmt wurde, so am 13. Januar 2015 im […], wenngleich er eine deliktische Absicht resp. Betätigung bestritten hat. Ebenso muss – entgegen der Auffassung der Verteidigung – aufgrund der Videodokumentation der B_____AG vom 17. November 2014 jedenfalls die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort und Tattag als erstellt gelten (vgl. Ordner 3, Verfahrensnummer SW 2014 11 544), zumal er vom Verkaufspersonal sehr detailliert beschrieben wurde, insbesondere hinsichtlich eines Tattoos an seinem Hals. Der Beschwerdeführer konnte denn auch aufgrund der vom Personal genannten Signalelemente im Anschluss an seinen Aufenthalt in der B_____AG von der Polizei angehalten werden. Dass das bei ihm sichergestellte Etikett eventuell nicht zweifelsfrei als Etikett von Parfum identifiziert werden konnte, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, ändert an einem hinreichend dringenden Tatverdacht nichts. Hinsichtlich des mutmasslichen, mehrfachen Diebstahls bei […] ist schliesslich zu konstatieren, dass zum einen auf den Videoaufnahmen resp. -Standbildern sehr wohl ein koordiniertes Vorgehen der mehreren Verdächtigen zu erkennen ist. Zum andern ist das vom Filialleiter C_____ ebenfalls als koordiniert beschriebene Tatvorgehen der Beteiligten jenem im unbestrittenen Fall vom 12. Januar 2015 im [...] sehr ähnlich. So haben die Ladendetektive damals zu Protokoll gegeben, sie hätten beobachtet, wie der Beschwerdeführer sowie der mutmassliche Mittäter D_____ getrennt in die Herrenabteilung gekommen seien, worauf D_____ mehrere Hosen sowie die vom Beschwerdeführer kurz zuvor in der Umkleidekabine deponierten Jacken in die präparierte Tasche gesteckt habe; anschliessend hätten die beiden wiederum getrennt den Laden verlassen (vgl. Antrag der Staatsanwaltschaft auf Untersuchungshaft, sowie die Strafanzeige vom 12. Januar 2015). Auch C_____ hat ein ähnlich koordiniertes uns professionelles Vorgehen beschrieben. So hat er in der Strafanzeige vom 3. Dezember 2014 angegeben, dass während einer regelrechten Deliktsserie im November/Dezember 2014 jeweils mehrere mutmassliche Täter sich im Laden positioniert hätten, wobei meistens einer der Diebe die Parfüms genommen, an einem unübersichtlichen die Verpackung entfernt und anschliessend das Deliktsgut an einen weiteren Mittäter übergeben habe, worauf die Täter den Laden verlassen hätten. Der Strafanzeige ist schliesslich zu entnehmen, dass C_____ anlässlich eines Vorfalls einem der Täter die mitgeführte Sporttasche mit Parfüms entreissen konnte sowie dass er den Beschwerdeführer, D_____ und eine weitere Person identifiziert hat (Strafanzeige S. 5). Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz klarerweise von einem dringenden Tatverdacht auch hinsichtlich der bisher bestrittenen Vorwürfe auszugehen. Ausserdem ist auch der Verdacht bandenmässigen Handelns nicht von der Hand zu weisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Zwangsmassnahmengericht resp. die Beschwerdeinstanz einem abschliessenden Urteil des Sachgerichts nicht vorzugreifen und nicht zu prüfen haben, ob der Tatbestand zweifelsfrei erstellt ist.

3.

Das Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgründe Kollusions-, Flucht- und Fortsetzungsgefahr bejaht, was vom Beschwerdeführer bestritten wird.

3.1      Fluchtgefahr ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Angeschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3.).

3.2      Dem Beschwerdeführer wird mehrfacher, eventuell gewerbsund bandenmässiger Ladendiebstahl und überdies Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Ihm droht daher bei einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion, zumal er 2011 in seinem Heimatland wegen einschlägigen Delikten zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und gegen ihn in Basel ein weiteres Verfahren wegen Hehlerei und mehreren Einbruchdiebstählen läuft. Es kann hierzu im Wesentlichen auf den diesbezüglichen Entscheid des Appellationsgerichts vom 10. September 2014 (HB.2014.26) sowie die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat daher zweifellos ein erhebliches Interesse daran, einer (weiteren) Bestrafung resp. dem Strafvollzug zu entgehen. Er ist zudem rumänischer Staatsangehöriger und verfügt unbestrittenermassen über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz – nach eigenen Angaben ist er in St. Louis zu Hause. Auch relevante, nachgewiesene persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen nicht. Vielmehr lebt die Familie des Beschwerdeführers, namentlich sein 13-jähriger Sohn, gemäss eigenen Angaben in Rumänien. Soweit er im Zwangsmassnahmenverfahren nunmehr geltend gemacht hat, er führe seit längerem eine Beziehung mit einer Dame, die von ihm schwanger sein soll, ist dem zum einen entgegen zu halten, dass er solches bisher nie erwähnt hat, obwohl er die Dame angeblich schon seit sieben Monaten kennen will. Zum andern fällt auf, dass er auch ihren Nachnamen nicht kennt. Eine [...], wie von ihm genannt, existiert jedenfalls zumindest gemäss Telefonverzeichnis nicht, es dürfte sich vielmehr um eine Verwechslung mit seiner amtlichen Rechtsbeiständin handeln. Hingegen haben die Recherchen der Polizei ergeben, dass eine E_____ existiert. Diese steht indes in Verdacht, in die Machenschaften des Beschwerdeführers verstrickt zu sein, eventuell als Hehlerin des Deliktsguts (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2014). Es darf daher mit Fug bezweifelt werden, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu dieser Frau so eng ist, wie er nun behauptet. Als wenig glaubhaft erscheint auch die nicht weiter dokumentierte Behauptung des Beschwerdeführers, ein Freund namens F_____, dessen Nachnamen er ebenfalls nicht kennt, habe ihm einen Job an einem unbekannten Ort in einer neu gekauften Reinigungsfirma in Aussicht gestellt, weshalb wirtschaftliche Bindungen zur Schweiz bestünden. Von gefestigten sozialen und/oder beruflichen Verhältnissen in der Schweiz, welche den Beschwerdeführer von einer Flucht abhalten würden, kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Vielmehr ist unter den genannten Umständen von einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschwerdegegner im Falle seiner Haftentlassung ins Ausland gehen – oder auch in der Schweiz untertauchen – würde. Somit würde es den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden erschwert, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu ermitteln. Zudem könnte nur mit Mühe durchgesetzt werden, dass er für eine Gerichtsverhandlung zur Verfügung stünde. Seine Anwesenheit im Verfahren wäre nicht gewährleistet. Dies genügt, um Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4.).

Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr wirksam zu bannen vermöchten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Namentlich ist unklar, mit welchen Mitteln der Beschwerdeführer eine Sicherheitsleistung aufbringen sollte. Auch eine Hinterlegung der Ausweisschriften erscheint nach dem Gesagten nicht möglich und würde den Beschwerdeführer nicht effektiv davon abhalten, unterzutauchen oder sich ins Ausland abzusetzen. Mit der Vorinstanz ist deshalb Fluchtgefahr anzunehmen.

4.

Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; APE HB.2012.14 vom 18. April 2012), kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob neben Flucht- auch Fortsetzungsgefahr gegeben sei, an sich verzichtet werden. Jedoch ist auch diese zu bejahen, wie im Folgenden kurz dargestellt sei.

4.1      Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei Annahme eines dringenden Tatverdachts zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.

Voraussetzung für die Annahme der Fortsetzungs- respektive Wiederholungsgefahr ist zunächst, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen (Markus Hug in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 221 StPO N 32 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 221 StPO N 11; Forster, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 221 N 15 Fn. 60; Hug, a.a.O., Art. 221 StPO N 36). Weitere Voraussetzung des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit weitere gleichartige Delikte begehen würde (Schmid, a.a.O., Art. 221 StPO N 13). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es dazu einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (Hug, a.a.O., Art. 221 N 38; vgl. BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 und BGE 133 I 270 E. 2.2 S. 276). Als drohende schwere Delikte hat das Bundesgericht bisher zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte eingestuft (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. vgl. Hinweise bei Forster, a.a.O. Art. 221 N 15 FN 62; BGer 1B_161/2009 vom 2. Juli 2009 E. 5.4). Als Vordelikte kommen vorab solche schwerer Art gegen Leib und Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung in Betracht, ausnahmsweise auch solche gegen das Vermögen (Schmid, a.a.O., Art. 221 N 11; zum Ganzen VGE HB.2013.51 vom 5. November 2013 E. 5.1).

4.2      Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in erheblichem Ausmass straffällig geworden ist. Er ist wegen gewerbsmässigem Diebstahl vorbestraft. Zudem läuft gegen ihn ein weiteres Verfahren wegen Hehlerei und mehreren Einbruchdiebstählen. Die erste Voraussetzung für die Annahme der Fortsetzungs- und Wiederholungsgefahr ist daher entgegen der Auffassung der Verteidigung erfüllt. Gleiches gilt für die weitere Voraussetzung des Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr, wonach konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, dass der Beschuldigte in Freiheit weitere gleichartige Delikte begehen würde. Vorliegend muss gar davon ausgegangen werden, dass sich die Wiederholungsgefahr bereits verwirklicht hat, wurde doch der Beschwerdeführer kurz nach seiner Haftentlassung Mitte Oktober 2014 im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Hehlerei und des mehrfachen Einbruchdiebstahls bereits wieder wegen gleichartigen Delikten, zum Teil in flagranti angehalten. Es erscheint zudem unter den gegebenen Umständen naheliegend anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt zurzeit und schon seit längerem massgeblich mit Diebstählen bestreitet. Dies umso mehr, als er zurzeit offenbar über keine Anstellung verfügt. Soweit geltend gemacht wird, Fortsetzungsgefahr bestehe angesichts des Geständnisses nicht, scheint die Verteidigung zu verkennen, dass der Beschwerdeführer wesentliche Vorwürfe bestritten hat. Mit der Vorinstanz ist daher auch Fortsetzungsgefahr zu bejahen. Auch diesbezüglich sind keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich und werden solche nicht geltend gemacht.

Bei diesem Ergebnis kann letztlich offen bleiben, ob auch Kollusionsgefahr besteht, was die Vorinstanz mit zureichenden Gründen ebenfalls bejaht hat.

5.

Die angeordnete Untersuchungshaft von 12 Wochen erweist sich schliesslich als verhältnismässig. Dies namentlich in zeitlicher Hinsicht. Dem Beschwerdeführer droht angesichts der erheblichen Vorwürfe und der einschlägigen Vorstrafe bei einer Verurteilung eine längere Freiheitsstrafe, welche die angeordnete Untersuchungshaft noch bei weitem übersteigen dürfte. Zudem besteht angesichts des Vorwurfs des bandenund gewerbsmässigen Diebstahls ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufklärung der hier zu beurteilenden Straftaten, und stehen insoweit weitere Ermittlungen an. Die Abklärungen stehen erst am Anfang. Die Verhältnismässigkeit wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht explizit bestritten.

6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hingegen ist sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in diesem Verfahren praxisgemäss zu bewilligen, da er aktuell über kein Einkommen verfügt. Der amt-lichen Verteidigerin, [...], Advokatin, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der mit Honorarnote vom 22. Januar 2015 geltend gemachte zeitliche Aufwand von 5.25 Stunden à CHF 200.– zuzüglich Auslagen von CHF 94.50 ist angemessen. Das Honorar ist auf CHF 1'144.50 einschliesslich Auslagen festzusetzen, zuzüglich MWST zu 8 % (CHF 91.55).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdegegners, [...], Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'236.05, einschliesslich Auslagen und MWST, aus der Gerichtskasse vergütet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                              Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                                               lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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