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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.04.2015 HB.2015.16 (AG.2015.250)

April 9, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,250 words·~6 min·3

Summary

Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 29. Mai 2015

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.16

ENTSCHEID

vom 9. April 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A___ , geb. […]                                                                  Beschwerdeführerin

[…]                                                                                                   Beschuldigte

vertreten durch MLaw […], Rechtsanwalt

[…]

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                                 Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                                                       

Binningerstrasse 21, 4001 Basel    

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts vom 6. März 2015

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 29. Mai 2015

Sachverhalt

A___ befindet sich seit dem 3. Oktober 2013 in Untersuchungshaft beziehungsweise seit dem 24. Oktober 2014 in Sicherheitshaft. Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 6. März 2015 wurde sie des Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung (mit grossem Schaden), der versuchten Sachbeschädigung, der Hehlerei und des Hausfriedensbruchs sowie der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Diebstahl, zur mehrfachen Sachbeschädigung und zum mehrfachen Hausfriedensbruch sowie der Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt. Die ausgestandene Haft wurde angerechnet. Zugleich wurde die gegen die Beurteilte am 2. November 2009 von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– vollziehbar erklärt. Dieses Urteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen (Berufung durch A___).

Mit Beschluss vom 6. März 2015 ordnete das Strafgericht zudem die Verlängerung der bestehenden Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum 29. Mai 2015 an.

Gegen diesen Beschluss hat A___ am 12. März 2015 Beschwerde erhoben. Der Beschluss sei kostenfällig aufzuheben und sie sei unverzüglich – allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen – aus der Haft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt schliesst mit ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 7. April 2015 repliziert.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 231 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Das gilt auch für Beschlüsse betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung; § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Die Anordnung oder Verlängerung von Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 121 Abs. 2 StPO).

2.2      Die Beschwerdeführerin erhebt zu Recht keine Einwände gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts. Dieser kann angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung nicht zweifelhaft sein. Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht Fluchtgefahr bejaht. Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3, APE HB.2013.27 vom 29. Juli 2013).

Der Beschwerdeführerin wird hauptsächlich zur Last gelegt, an einem von mehreren Tätern gemeinschaftlich verübten Einbruchdiebstahl in die Confiserie […] an der […]strasse in Basel am 4. Juni 2011 bzw. einem Versuch dazu am 3. Juni 2011 mitgewirkt zu haben. Das Appellationsgericht hatte sich bereits in seinem Entscheid HB.2014.11/12 vom 9. April 2014 mit der Frage der Fluchtgefahr der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen (frühere Haftbeschwerde der Beschwerdeführerin). Es bejahte damals die Fluchtgefahr mit folgenden Erwägungen:

„Während zwei Beteiligte des Einbruchdiebstahls unmittelbar nach der Tat verhaftet werden konnten, entzog sich die Beschwerdeführerin der Strafverfolgungsbehörde während 2 1/3 Jahren durch Flucht beziehungsweise Untertauchen. Erst durch aufwendige Ermittlungen und aufgrund von Erkenntnissen aus dem internationalen Rechtshilfeverfahren konnte sie am 3. Oktober 2013 – zusammen mit B___, ihrem Ehemann und mutmasslichen Mittäter – festgenommen werden. Sie ist zwar Schweizerin, weist aber keinen besonders engen Kontakt zur Schweiz auf. Sie lebte zeitweilig in Deutschland und Kroatien. Ihre Behauptung, sie sei für die Behörde am Wohnort ihrer Eltern in […] erreichbar gewesen, ist aktenwidrig. Die Polizei hat mehrmals versucht, sie dort anzutreffen. Alle diese Versuche blieben erfolglos. Zutreffen dürfte eher die Feststellung ihres Verteidigers, sie sei bei den Eltern „gemeldet“ gewesen. Die Beschwerdeführerin vermutete laut eigenen Angaben seit Dezember 2012, dass sie zur Verhaftung ausgeschrieben war (Einvernahme vom 3. Oktober 2013, S. 3, Akten Band 8). In ihren Effekten wurde ein Ausweis ihrer Schwester, die ihr ähnlich sieht, sichergestellt. Dieser Umstand weist auf ihre Bemühungen hin, sich die Reisetätigkeit zu erleichtern. Auf ähnliche Bestrebungen lässt auch schliessen, dass ihr Ehemann Pässe mit verschiedenen Namen besitzt (dessen Einvernahme vom 3. Oktober 2013 S. 5). Die Beschwerdeführerin hat keinen regulären Wohnsitz und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie hat keine Kinder. Ihr Ehemann ist in das gleiche Verfahren verwickelt und darf sich nicht einmal in der Schweiz aufhalten. Der Anreiz der Beschwerdeführerin, sich durch Flucht den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, muss vor diesem Hintergrund als gross bezeichnet werden. Im Falle eines Schuldspruchs hat sie mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Zwei Mittäter des Einbruchdiebstahls sind bereits zu je zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden (Urteil des Strafgerichts SG.2011.187 vom 13. März 2012). Das Zwangsmassnahmengericht hat vor diesem Hintergrund zu Recht Fluchtgefahr angenommen.“ (E. 2.3)

An dieser Beurteilung der Fluchtgefahr hat sich bis heute entgegen allen Einwänden der Verteidigung nichts Wesentliches verändert. Es mag zutreffen, dass die Dauer des noch drohenden Freiheitsentzugs durch die seither ausgestandene Haft verkürzt worden ist. Bei einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils steht jedoch immer noch ein mehrmonatiger weiterer Freiheitsentzug im Raum. Dies gilt selbst im Falle einer bedingten Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Strafvollzug auf den Zweidritteltermin gemäss Art. 86 StGB. Eklatante Anzeichen für ein massiv milderes Berufungsurteil sind im Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Bezug der Beschwerdeführerin zur Schweiz nicht besonders eng sei, ist nicht zu beanstanden. Diesbezügliche Rügen der Verteidigung stossen angesichts der zitierten Ausführungen ins Leere. Da sich der Ehemann der Beschwerdeführerin in Haft befindet und ohnehin über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, vermag schliesslich auch die Möglichkeit zu sporadischen Besuchen des Ehemanns die Fluchtgefahr nicht aufzuwiegen. Auch die übrigen Vorbringen der Verteidigung vermögen die Fluchtneigung der Beschwerdeführerin nicht zu verdecken.

2.3      Die angeordnete Sicherheitshaft hält auch dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit stand. Hinsichtlich der Dauer des Freiheitsentzugs ist auf das oben Gesagte zu verweisen. Eine Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen scheidet vorliegend aus. Eine Schriftensperre erwiese sich als ungenügende Massnahme, zumal die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit auch schon mit Reisepapieren ihrer Schwester international unterwegs war. Das vom Verteidiger ins Spiel gebrachte Electronic Monitoring kann die Flucht einer Person zum Vornherein nicht tatsächlich verhindern (Weber, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 237 N 43). Es kommt als Ersatzmassnahme vorliegend auch aus praktischen Gründen nicht in Frage, weil die Beschwerdeführerin keine stabile Wohn- und Arbeitssituation aufweist.

3.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Dem amtlichen Verteidiger ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Entschädigt wird nur der angemessene Aufwand. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist der Aufwand zu schätzen. Die Eingaben der Verteidigung der Beschwerdeführerin beschränkten sich im Kern – ungeachtet der breiten Präsentation – auf die Bestreitung der Fluchtgefahr vornehmlich mit Argumenten, welche vor dem Hintergrund des früheren Beschwerdeentscheids als nahe an der Aussichtslosigkeit gelten müssen. Vorbringen zu Ersatz-massnahmen blieben rein abstrakt. Es ist ein Aufwand von 3 Stunden zu vergüten. Diese sind mit dem bei amtlichen Verteidigungen üblichen Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Dem amtlichen Verteidiger, MLaw […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.–, inklusive Auslagen,  zuzüglich 8 % MWST von CHF 48.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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