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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 01.04.2015 HB.2015.13 (AG.2015.214)

April 1, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·822 words·~4 min·3

Summary

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. April 2015 / Kostenentscheid

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.13

ENTSCHEID

vom 1. April 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi  

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]                                                                                                  Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 26. Februar 2015

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. April 2015 / Kostenentscheid

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Angriffs und Körperverletzung. Das Zwangsmassnahmengericht hat über A____ am 26. Februar 2015 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen verfügt.

Gegen diese Verfügung hat A____ mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 4. März 2015) Beschwerde eingereicht, mit welcher er sinngemäss seine Entlassung aus der Haft beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 13. März 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragen lassen. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht. Am 31. März 2015 ist der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes ). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Allerdings ist der Beschwerdeführer am 31. März 2015 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Es fehlt daher an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (vgl. Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 StPO N 13). Das Verfahren ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

2.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Hingegen regelt die Strafprozessordnung nicht ausdrücklich, wer die Kosten trägt, wenn das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde wie vorliegend erst nach deren Erhebung dahinfällt und das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. In diesem Fall sind die Kosten praxisgemäss in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verlegen, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. AGE HB.2014.8 vom 24. April 2014; BGer 6B.109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1777; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 428 StPO N 14).

3.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

4.

Der Beschwerdeführer wird beschuldigt, am 24. Februar 2015 (Fasnachtsdienstag) um 01:45 Uhr zusammen mit zwei Mittätern, selbst in einem Tierkostüm verkleidet, einen Mann angegriffen und bis zur Bewusstlosigkeit verprügelt zu haben. Er bestreitet seine Täterschaft, wird gemäss Aktenlage aber von Zeugen und Auskunftspersonen belastet. Zudem liegen Bilder einer Überwachungskamera vor. Die Bejahung des dringenden Tatverdachts wurde vom Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel zu Recht nicht kritisiert. Diesbezüglich wäre die angefochtene Verfügung mit einem Verweis auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen gewesen. Entsprechendes gilt für die Annahme der Kollusionsgefahr. Dazu hatten das Zwangsmassnahmengericht und die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass noch weitere Einvernahmen und Konfrontationen durchzuführen seien. Bis dahin bestehe die Gefahr von Absprachen oder auch Einschüchterung von Mitbeteiligten (die zum Teil noch zu ermitteln seien) oder Zeugen. Auch in dieser Hinsicht wäre die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden gewesen.

Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde einzig damit, dass er wegen der Haft um den Antritt seiner Lehrstelle „im Sommer 2015“ bange. Er müsse noch den Lehrvertrag unterschreiben und „alles besprechen“. Diese Vorbringen betreffen am Rande den Aspekt der Verhältnismässigkeit. Sie hätten jedoch in keinem Fall zu einer Gutheissung der Beschwerde führen können. Abgesehen davon, dass jede Art von Freiheitsentzug regelmässig mit Nachteilen für den Betroffenen einhergeht, wäre darauf zu verweisen gewesen, dass über Drittpersonen und telefonisch Kontakte zum zukünftigen Lehrbetrieb möglich gewesen wären (Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zur Beschwerde). Der Antritt der Lehre wäre nach Angaben des Beschwerdeführers ohnehin erst  „im Sommer 2015“ erfolgt. Die angefochtene Haftanordnung erstreckte sich demgegenüber nur bis zum 23. April 2015, also einem Zeitpunkt weit vor dem Antritt der Lehre.

Die Beschwerde wäre demnach mutmasslich abzuweisen gewesen. Nach dem oben Gesagten sind dem Beschwerdeführer daher die Kosten des gegenstandslos gewordenen Verfahrens aufzuerlegen. Die Gebühr wird auf CHF 300.– festgelegt.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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