Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.01.2015 HB.2015.1 (AG.2015.53)

January 21, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,732 words·~14 min·4

Summary

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 17. März 2015 (BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.1

ENTSCHEID

vom 21. Januar 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                   Beschwerdeführer

c/o [...],                                                                                             Beschuldigter

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 23. Dezember 2014

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 17. März 2015

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A_____ ein umfangreiches Strafverfahren wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung, Gewalt gegen Beamte, Nichtanzeigen eines Fundes und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.

Wegen der zwischen dem 30. Oktober und 5. November 2014 begangenen Aggressions- und Gewaltdelikte, bei denen er wildfremde Personen angegriffen, geschlagen und getreten hatte, wurde er am 6. November 2014 in Haft genommen. Mit Verfügung vom 10. November 2014 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen Untersuchungshaft über den Beschuldigten an, welche es am 23. Dezember 2014 für vorläufig weitere 12 Wochen, d.h. bis zum 17. März 2015, verlängert hat. Gegen die Verlängerungsverfügung hat der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Advokat [...], Beschwerde erhoben, mit welcher er seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 12. Januar 2015 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Gleichzeitig hat sie mitgeteilt, dass sie mit gleichem Datum den Parteien den Abschluss der Untersuchung angekündigt hat. Der Beschwerdeführer hat in der Replik vom 14. Januar 2015 an seinen Anträgen festgehalten. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsresp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, mithin ob die Justizbehörden das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.

3.2      Der Beschuldigte – dem eine ganze Reihe unterschiedlicher Delikte vorgeworfen wird – ist wegen seiner zwischen dem 30. Oktober und 5. resp. 7.November 2014 begangenen Aggressionsdelikte in Haft gesetzt und belassen worden. Er bestreitet grundsätzlich nicht, dass er in dieser Zeit verschiedene ihm vollkommen unbekannte Personen, zumeist Frauen, welche sich teilweise in Begleitung kleiner Kinder befanden, aggressiv angegangen sowie geschlagen und gekickt hat. Diese Taten werden gemäss der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung in drei Fällen als einfache Körperverletzung, in zwei Fällen als versuchte einfache Körperverletzung (in einem dieser Fälle, in dem eine Detektivin des Kriminalkommissariats betroffen war, zusätzlich als Gewalt gegen Beamte) und in einem Fall als Tätlichkeiten, Drohung und Beschimpfung angeklagt. Dringender Tatverdacht ist somit gegeben.

4.

4.1      Das Zwangsmassnahmengericht beruft sich auf den Haftgrund der Wiederholungs- resp. Fortsetzungsgefahr. Dieser setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vor­aus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit durch „schwere Verbrechen oder Vergehen“ die Sicherheit anderer erheblich gefährden würde, nachdem er bereits früher gleichartige Delikte verübt hat. Diese Bestimmung ist nach anerkannter Rechtsprechung entsprechend ihrem Sinn und Zweck und gestützt auf den französischen Wortlaut des Gesetzes dahingehend auszulegen, dass es sich um „Verbrechen oder schwere Vergehen“ handeln muss (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_81/2012 vom 5. März 2012 und 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012; AGE HB.2014.24 E. 4.2). Die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr bezweckt, die beschuldigte Person an der Begehung weiterer strafbarer Handlungen zu hindern, und dient zudem dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.2 S. 72; BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2). Eine derartige Präventivhaft ist indessen nur verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und andererseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind (BGE 137 IV 84 E. 3.2. S. 86, 135 I 71 E. 2.3 S. 73, 133 I 270 E. 2.2 S. 276; Forster, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 9, 14).

Zur Begründung der ungünstigen Rückfallprognose setzt dieser Haftgrund voraus, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Delikte verübt hat. Verlangt werden in der Regel mindestens zwei Straftaten, welche sich gegen das gleiche oder gleichartige Rechtsgüter oder Geschädigte gerichtet haben wie die drohenden neuen Delikte. Dabei steht die Zahl der Vortaten insofern in einer gewissen Abhängigkeit zu ihrem Gewicht, als umso höhere Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren Schwere ist (Forster, a.a.O., Art. 221 N 15, auch Fn. 59). Die Vortaten müssen sich nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können vielmehr auch Gegenstand des Strafverfahrens, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens bilden (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; AGE HB.2012.7 vom 20. Februar 2012 E. 2.5; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15 Fn. 63 ; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich 2010, Art. 221 StPO N 36). Allerdings muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Beschuldigte die Straftaten effektiv begangen hat. Dieser Nachweis gilt bei glaubhaftem Geständnis oder bei einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; AGE HB.2012.18 vom 1. Juni 2012 E. 4.1; BGer 1B_376/2012 vom 10. Juli 2012).

4.2      Der Beschwerdeführer macht geltend, die ihm vorgeworfenen Delikte stellten keine schweren Vergehen oder Verbrechen i.S. von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dar. Angesichts der objektiven Erkenntnisse, beispielsweise in Bezug auf die seitens der Betroffenen erlittenen Verletzungen, handle es sich in den meisten Fällen im Zweifel um blosse Tätlichkeiten. Nur in einem Fall sei eine einfache Körperverletzung eindeutig erstellt. Auch könne aufgrund der dokumentierten Übergriffe nicht von einer erheblichen Gefährdung der betroffenen Personen gesprochen werden.

4.3      Es steht fest, dass der Beschuldigte in der kurzen Zeitpanne von nur einer Woche acht ihm vollkommen unbekannte Personen (mit einer Ausnahme durchwegs Frauen) ohne äusseren Anlass körperlich attackiert, beschimpft und bedroht hat, wobei eine dieser Personen den Strafantrag zwischenzeitlich wieder zurückgezogen hat. Aufgrund der Aussagen der betroffenen Personen und von Tatzeugen sowie der entsprechenden Geständnisse – der Beschuldigte hat die Taten grundsätzlich zugestanden, wenn auch grösstenteils als weniger gravierend dargestellt – besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte folgende Taten begangen hat: Am 30. Oktober 2014 um 11:30 Uhr soll er sich dicht („Nase an Nase“) vor eine Frau, die mit vier kleinen Kindern unterwegs war gestellt, eine drohende Haltung eingenommen und sie übel beschimpft haben. Als sie sich zu ihrem Fahrradanhänger umgedreht und gebückt habe, habe er ihr ins Gesäss getreten, so dass sie gegen die Velos gestrauchelt sei, welche in der Folge umgefallen seien (SW 2014 10 1608). Um 16:30 Uhr desselben Tages habe er bei einer Galerie mehrmals an die Fensterfront geschlagen. Als ein Mann aus der Galerie gekommen sei, sei er sofort auf ihn losgestürmt und habe ihm mit beiden Beinen einen Karatekick gegen die rechte Hüfte versetzt, so dass das Opfer zu Boden gestürzt sei, sich dabei eine Schürfung am Ellbogen zugezogen und in der Folge einige Tage Rückenschmerzen gehabt habe (SW 2014 10 1468). Anschliessend sei der Beschuldigte einer Frau gefolgt, habe sich ihr in den Weg gestellt und bedrohlich mit den Händen resp. Fäusten gefuchtelt, sei sehr nahe an sie herangetreten und habe sie mit „Scheiss-Neger“ beschimpft. Am 4. November 2014 habe er sich bei der Parkhauskasse eines Einkaufszentrums einer Frau genähert und sie bedrängt, indem er sehr nahe an sie herangetreten sei und sich provokativ verhalten habe. Als sie gefragt habe, was er wolle, habe er ihr ins Gesicht gefasst. Sie habe seine Hand weggeschlagen, worauf er ihr einen Faustschlag an die Stirn versetzt habe (SW 2014 11 1014). Nur einen Tag später, am 5. November 2014, habe er in einem Bus zunächst eine Frau fortwährend angestarrt. Als sie ausgestiegen sei, sei er ihr gefolgt. Sie habe ihn daraufhin angesprochen und gefragt, ob sie ihn kenne. Er habe dies verneint und ihr unvermittelt die Faust ins Gesicht geschlagen. Als sie sich umgedreht habe, habe er „wie verrückt“ auf sie eingeschlagen und sie am ganzen Körper gekickt und geboxt (SW 2014 11 120). Am 6. November 2014 habe er auf dem Spielplatz bei der [...] eine Frau belästigt, die mit ihren drei kleinen Kindern dort war. Als sie ihn aufgefordert habe, sie in Ruhe zu lassen, habe er sie mit der rechten Hand so stark ins Gesicht und aufs Ohr geschlagen, dass sie hingefallen sei. Anschliessend habe er noch nach ihr getreten (SW 2014 11 155). Diese Frau hat ihren Strafantrag später wieder zurückgezogen, nach eigenen Angaben weil sie sich davor fürchtete, dass der Beschuldigte im Verfahren ihren Namen erfahren und ihr nach seiner Entlassung etwas antun würde. Im Anschluss an diese Tat wurde der Beschuldigte festgenommen. Tags darauf wurde der Beschuldigte durch eine Detektivin der Kriminalpolizei zu den Anschuldigungen befragt. Im Laufe der Einvernahme wurde er zunehmend aggressiver, stand schliesslich auf und geriet auf die Aufforderung der Detektivin, sich wieder zu setzen, derart in Wut, dass er sich mit dem Oberkörper zu ihr beugte, beide Arme hob und mit der linken Hand zum Schlag ausholte. Da die Detektivin auswich und gleichzeitig ein anderer Beamter intervenierte, kam es nicht zum Schlag (SW 2014 11 597).

4.4      Die Staatsanwaltschaft qualifiziert gemäss ihrer Anklageankündigung die Fälle SW 2014 10 1468, SW 2014 11 1014 und SW 2014 11 120 als einfache Körperverletzungen, den Fall SW 2014 10 1608 als versuchte einfache Körperverletzung und den Fall SW 2014 11 597 als versuchte einfache Körperverletzung und Gewalt gegen Beamte. Wenn der Beschuldigte unter Hinweis auf teilweise nicht vorhandene Arztzeugnisse und auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ geltend macht, dass es sich nur beim Fall im Einkaufszentrum um eine Körperverletzung, bei allen übrigen Taten aber um blosse Tätlichkeiten gehandelt habe, verkennt er, dass das Beweisverfahren sowie die genaue rechtliche Qualifikation der Taten Aufgaben des Sachrichters sein werden, welchen im Haftprüfungsverfahren nicht vorzugreifen ist. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ kommt im Haftprüfungsverfahren bei der Beurteilung, ob ein dringender Tatverdacht vorliegt, nicht zur Anwendung. Es genügt, wenn aufgrund einer summarischen Beweiswürdigung die Aussagen des mutmasslichen Opfers als glaubhafter als jene des Beschuldigten eingestuft werden (BGE 137 IV 122 E. 3.2 und 3.3 S. 126 f.). In Bezug auf die von den Betroffenen erlittenen Schmerzen und Verletzungen und die gestützt darauf vorzunehmende Qualifikation der Taten genügen somit deren glaubhafte Schilderungen, auch wenn diese nicht durch Arztzeugnisse objektiviert sind. Es ist daher vorliegend nicht nur im Fall SW 2014 11 1014, in dem das Opfer durch einen Faustschlag an die Stirn eine schmerzende Beule auf der Stirn und Kopfschmerzen davontrug, von einer einfachen Körperverletzung auszugehen, sondern auch im Fall SW 2014 10 1468 (Schürfung am Arm und einige Tage Rückenschmerzen, verursacht durch einen Karatekick, der das Opfer zu Fall brachte) und erst recht im Fall SW 2014 11 120, in dem das Opfer eine schmerzhafte Schwellung im Gesicht, Blutergüsse am Knie, tagelange Kopf- und Rückenschmerzen und mehrere Tage Arbeitsunfähigkeit erlitt. Einfache Körperverletzungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Vergehen, die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände grundsätzlich geeignet sind, eine Haft wegen Fortsetzungsgefahr zu begründen (BGer 1B_104/2009 vom 18. Mai 2009 E. 4.4). Die körperliche Integrität ist das höchste Rechtsgut, das unsere Rechtsordnung kennt. Wiederholte sinnlose Körperverletzungsdelikte bedrohen die öffentliche Sicherheit und Ordnung mindestens ebenso sehr wie etwa Eigentumsdelikte. Sie sind insofern als schwere Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu gewichten.

4.5      Im soeben zitierten, vom Bundesgericht beurteilten Fall war ein Beschuldigter in Haft gesetzt worden, dem vorgeworfen wurde, kurz hintereinander zwei Personen mit einem Messer bzw. einem Schlagring angegriffen und verletzt zu haben. Vorliegend steht zwar im Unterschied zu diesen Fällen nicht der Einsatz eines gefährlichen Gegenstandes gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zur Debatte, doch ist der Strafrahmen bei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB der gleiche wie bei Art. 123 Ziff. 2 StGB; ein Unterschied besteht nur hinsichtlich des Strafantragserfordernisses, welches vorliegend in allen genannten Fällen erfüllt ist. Dazu kommt, dass der dringende Tatverdacht hier nicht nur in Bezug auf zwei Delikte, sondern in Bezug auf drei vollendete und zwei versuchte Körperverletzungen erfüllt ist.

4.6      Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass nach den übereinstimmenden Aussagen aller Betroffenen das Verhalten des Beschuldigten vor, während und nach seinen Taten sowie auch während der Einvernahmen – gelinde gesagt – ausgesprochen auffällig war. Die Staatsanwaltschaft hat daher ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Allerdings hat der Beschuldigte seine Mitwirkung daran verweigert, und ein reines Aktengutachten ist nach Auskunft der beauftragten Gutachterin mangels ausreichender Beurteilungsgrundlagen derzeit nicht möglich. Auch ohne Vorliegen eines Gutachtens muss aber die Rückfallprognose als sehr ungünstig bewertet werden. So hat der Beschuldigte, der ohne erkennbaren Anlass (angeblich, weil ihn ihr „Gelaber“ nervte) wildfremde Personen aggressiv anging und auf sie einschlug, in seinen Einvernahmen keinerlei Unrechtsbewusstsein gezeigt. Vielmehr hat er sich und sein Verhalten als „ganz normal“ bezeichnet und erklärt, Frauen zu schlagen, sei in seinem Kulturkreis normal (vgl. Einvernahme vom 5. November 2014, pag. 4). Für eine schlechte Prognose sprechen im Weiteren die ungewöhnliche Häufung der Vorfälle und der Umstand, dass seine Aggressionshandlungen zunehmend an Intensität gewonnen haben. Ausserdem vermochte ihn auch eine zwischenzeitliche Anhaltung nicht von weiteren gleichartigen Taten abhalten und ist er sogar gegenüber einer Detektivin der Kriminalpolizei anlässlich einer Befragung sehr aggressiv und beinahe tätlich geworden. Derartige Verhaltensauffälligkeiten und aggressive Ausbrüche sind auch in der Untersuchungshaft aufgetreten. So hat sich der Beschuldigte anlässlich einer Arztvisite am 11. November 2014 dem Arzt gegenüber verbal und körperlich zunehmend aggressiv verhalten, so dass das Gespräch schliesslich abgebrochen werden musste. Wenig später hat er in seiner Zelle randaliert und den Fernseher und den Abfalleimer zerstört (vgl. Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 13. November 2014). Es muss daher konkret befürchtet werden, dass der Beschuldigte bei einer Haftentlassung weitere – und möglicherweise noch schwerere – Aggressionsdelikte begehen würde. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aktennotiz von Det Gasser vom 10. November 2014 hinzuweisen, wonach der Stationsarzt des Untersuchungsgefängnisses angeordnet habe, dass mit dem Beschuldigten vor einer allfälligen Haftentlassung zwingend „eine Indikation“ durchgeführt werden müsse. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten Fortsetzungsgefahr zu Recht bejaht.

5.

5.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Bei einer Haftdauer von bisher weniger als 3 Monaten resp. von gut 4 Monaten bei Ablauf der angefochtenen Haftverlängerung ist die Haft noch ohne Weiteres verhältnismässig, ist doch bei einer Verurteilung mit einer um einiges höheren Strafe zu rechnen. Angesichts der bereits erfolgten Anklageankündigung ist zudem in Kürze mit einer Überweisung der Akten ans Strafgericht zu rechnen. Die Verhältnismässigkeit der Haftdauer wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

6.

6.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentliche Kosten zu tragen mit einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).

6.2      Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei für die beiden Rechtsschriften insgesamt 7 Stunden angemessen erscheinen, welche zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt werden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘400.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 112.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.