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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.03.2014 HB.2014.6 (AG.2014.191)

March 4, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,540 words·~8 min·3

Summary

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 9. April 2014

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2014.6

ENTSCHEID

vom 4. März 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A_____ , geb. […] 1984                                                         Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Februar 2014

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 9. April 2014

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt mehrere Verfahren wegen Diebstahls und Sachbeschädigung gegen A_____. Dieser wurde am 11. Februar 2014 im Zuge einer Hausdurchsuchung an seinem Wohnort festgenommen. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 9. April 2014 an.

Gegen diese Verfügung hat der nicht anwaltlich vertretene A_____ mit undatiertem Schreiben (Eingang: 17. Februar 2014) eigenhändig Beschwerde erhoben und sinngemäss um Aufhebung des Entscheides und um Haftentlassung ersucht. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 liess sich A_____ replicando vernehmen. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 57.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, diverse Einbruchdiebstähle in parkierte Fahrzeuge begangen zu haben, teilweise verbunden mit Sachbeschädigungen. Zudem wird ihm ein versuchter Einschleichdiebstahl zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer hat einen Teil der ihm vorgeworfenen Taten ausdrücklich zugestanden. Den Diebstahl des Koffers mit der Sportpistole aus dem Fahrzeug von B_____ hat er hingegen bestritten. Im Übrigen hat er geltend gemacht, er könne sich infolge der Einnahme von Medikamenten und Drogen nicht mehr erinnern, ob er die einzelnen Delikte begangen habe oder nicht. Grundsätzlich zugestanden hat er jedoch, dass er mehrere Diebstähle aus unverschlossenen Fahrzeugen begangen hat. Ebenfalls zugegeben hat der Beschwerdeführer, dass er bei den verschlossenen Fahrzeugen einen Stein in die Scheibe geworfen habe, um an die darin vermuteten Wertsachen zu kommen. Damit sind sowohl ein Teil der Diebstähle als auch die Sachbeschädigungen zugestanden.

2.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2., statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem frühen Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als bei fortgeschritteneren Ermittlungen.

2.3      Der Beschwerdeführer wurde im Zuge einer Hausdurchsuchung an seinem Wohnort bzw. dem Wohnort seiner Freundin festgenommen. Dabei wurde zahlreiches Deliktsgut gefunden – darunter 43 Mobiltelefone in noch ungeöffneten Schachteln –  das erst teilweise zugeordnet werden konnte. Seine Angaben dazu sind äusserst vage und zur Erhellung des Sachverhalts nur bedingt hilfreich. Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer aber den grössten Teil der ihm vorgehaltenen Delikte zugestanden. So hat er sowohl in der Beschwerde als auch in der Replik nicht bestritten, Delikte begangen zu haben. In der Beschwerde machte er geltend, er habe in eine Klinik eintreten wollen, damit er keine weiteren Delikte mehr begehe. In seiner Replik hat er wiederholt, er habe die Delikte aufgrund seiner Drogenprobleme begangen. In objektiver Hinsicht zusätzlich gestützt wird der dringende Tatverdacht schliesslich auch durch die an zwei der Fahrzeuge gefundenen DNA-Spuren des Beschwerdeführers.

2.4      Insgesamt ist nach dem Gesagten das Zwangsmassnahmegericht zu Recht von einem dringenden Tatverdacht betreffend mehrfachen Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung ausgegangen.

3.

3.1      Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft mit dem Vorliegen der Haftgründe Fortsetzungs- und Kollusionsgefahr begründet. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr. Eine solche wurde jedoch weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, noch vom Zwangsmassnahmengericht angenommen. Es steht zu vermuten, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Verfügung des Zwangsmassnahmegerichts nicht richtig verstanden hat und sinngemäss die Fortsetzungsgefahr bestritten wird.

3.2      Der Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in Freiheit durch "Verbrechen oder schwere Vergehen" die Sicherheit anderer erheblich gefährden würde, nachdem sie bereits früher Delikte verübt hat. Voraussetzung für die Annahme der Fortsetzungsgefahr ist damit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst, dass der Beschuldigte mindestens zwei Straftaten begangen hat, die sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter oder Geschädigte gerichtet haben wie die drohenden weiteren „Verbrechen oder schwere Vergehen“ (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr die Verhütung von Delikten bezwecke, und darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt werde. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr diene auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert werde, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziere und in die Länge ziehe (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es zur Bejahung der zu befürchtenden Delikte aber einer sehr ungünstigen Rückfallprognose, bei welcher insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte und die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen sind (Forster, Basler Kommentar, N 38 zu Art. 221 StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2. S. 86, 135 I 71 E. 2.3 S. 73, 133 I 270 E. 2.2 S. 276). Dabei gilt, dass je geringer die Schwere der Vortaten ist, desto höhere Anforderungen grundsätzlich an deren Anzahl zu stellen sind (Forster, a.a.O., N 15, auch Fn 58 zu Art. 221 StPO).

3.3      Das jüngste Verfahren gegen den Beschwerdeführer betrifft mehrere Einbruchdiebstähle in parkierte Fahrzeuge sowie einen versuchten Einschleichdiebstahl. Zumindest an den zugestandenen Diebstählen aus den Fahrzeugen kann infolge der gesicherten DNA-Spuren sowie des Geständnisses kein ernsthafter Zweifel an der Tatverwirklichung bestehen. Die mutmassliche Deliktsbeute übersteigt die Grenze der Geringfügigkeit beträchtlich. Hinzu kommen diverse Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz; auch diesbezüglich hat er ein Geständnis abgelegt und grundsätzlich Beschaffungskriminalität als Motivation für seine Delinquenz angeführt. Sodann weist der Beschwerdeführer seit 2006 sieben Verurteilungen auf. Neben zahlreichen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes sind vier der Vorstrafen einschlägig wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Hinzu kommen Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Beschimpfungen. Der Beschwerdeführer hat neben zwei unbedingten Geldstrafen im Jahr 2013 eine sechsmonatige Freiheitsstrafe verbüsst und bereits kurz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug– während der laufenden Probezeit – erneut delinquiert. Hinzu kommt ein weiteres vor Strafgericht hängiges Verfahren (Anklageschrift vom 17. Dezember 2013), unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Der Beschwerdeführer ist seit fünf Jahren drogenabhängig und bezieht eine IV-Rente. Er wohnt bei seiner Freundin; über die Stabilität dieser Beziehung ist jedoch nichts bekannt. Diese bietet jedenfalls nicht ausreichend Gewähr für einen zukünftigen deliktsfreien Lebenswandel. In der Begründung des Strafbefehls vom 26. April 2012, mit dem der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde, wird angeführt: „Der mehrfach einschlägig vorbestrafte Beschuldigte muss als absolut unbelehrbar und uneinsichtig bezeichnet werden (…).“ (Strafbefehl S. 3). Unter diesen Umständen ist eine Weiterführung der Deliktsserie durch den Beschwerdeführer dringend zu befürchten – die Rückfallprognose ist damit äusserst ungünstig. Bei den begangenen und zu erwartenden Straftaten handelt es sich um Vergehen nach Art. 10 StGB, die nicht bagatellisiert werden dürfen. In der Gesamtheit der aktuellen Vorfälle und der bereits beurteilten Straftaten offenbart sich eine erhebliche Gefährdung, die vom Beschwerdeführer ausgeht. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmegerichtes kann verwiesen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass angesichts der grossen Anzahl von Vorstrafen, der Intensität der laufenden Delinquenz und des damit verbundenen, offenkundigen Bedürfnisses, das laufende Verfahren nicht ständig durch weitere Taten zu verkomplizieren, keine allzu hohen Anforderungen an die Schwere der Delikte zu stellen sind. Daher ist nach dem zuvor Gesagten die Fortsetzungsbeziehungsweise die Wiederholungsgefahr gegeben.

4.

Da der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr erfüllt ist, kann auf die Erörterung der Frage, ob zusätzlich Kollisionsgefahr gegeben sei, verzichtet werden, reicht doch das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft aus (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2010 E. 2; APE HB.2013.39 vom 29. Juli 2013). Auch die Kollisionsgefahr wäre im vorliegenden Fall indessen zu bejahen, wie aus den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 12. Februar 2014) und der Vorinstanz hervorgeht.

5.

5.1      Schliesslich steht auch die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft ausser Frage. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Festnahme am 11. Februar 2014 in Haft. Im Falle einer Verurteilung droht ihm, insbesondere im Hinblick auf die oben erwähnten zahlreichen Vorstrafen, eine Sanktion, deren Dauer die der angeordneten Haft klar übersteigen dürfte. Die angeordnete Untersuchungshaft bis zum 9. April 2014 ist daher verhältnismässig.

5.2      Der Beschwerdeführer hat in seinen Eingaben den Wunsch geäussert, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, um zwecks Suchtbehandlung in eine Klinik einzutreten. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass während der Dauer der laufenden Ermittlungen eine Haftentlassung zum Eintritt in eine Klinik nicht in Frage kommt.

6.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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