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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.12.2014 HB.2014.36 (AG.2014.762)

December 16, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,559 words·~8 min·4

Summary

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 6. Februar 2015

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2014.36

ENTSCHEID

vom 16. Dezember 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...] Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstr. 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 14. November 2014

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 6. Februar 2015

Sachverhalt

A____ wurde am 21. Oktober 2014 vorläufig festgenommen und am 24. Oktober 2014 vom Zwangsmassnahmengericht für die vorläufige Dauer von 3 Wochen bis zum 14. November 2014 in Untersuchungshaft gesetzt. Er soll als Physiotherapeut sexuelle Übergriffe zu Lasten von Patientinnen und Mitarbeiterinnen begangen haben. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2014 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 14. November 2014 die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr um die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 6. Februar 2015.

Hiergegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit der A____ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Eventualiter sei er unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen wie einem formellen Kontaktverbot oder der Auferlegung einer Kaution auf freien Fuss zu setzen. Dies alles unter o/e Kostenfolge beziehungsweise Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde, während der Beschwerdeführer in seiner Replik an seinen Anträgen festhält. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. b EG StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Der Beschwerdeführer weist vorab auf diverse Mängel des Ermittlungsverfahrens hin. So sei sein Teilnahmerecht anlässlich der Einvernahme von Belastungszeugen nicht gewährt worden, seiner Ehefrau ein Zeugnisverweigerungsrecht verwehrt worden und habe er nicht vollständig Akteneinsicht erhalten. Zu Recht leitet er allerdings daraus nichts in Bezug auf die Haft ab, da über diese Vorwürfe nicht im vorliegenden Verfahren auf Verlängerung der Untersuchungshaft zu entscheiden ist.

3.

Seine Entlassung aus der Haft beantragt er einerseits mit der Begründung, dass die Vorinstanz sich mit seinen Ausführungen zum Tatverdacht und zur Kollusionsgefahr nicht auseinandergesetzt und damit sein rechtliches Gehör verletzt habe. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz begründet, weshalb ihres Erachtens die Voraussetzungen für eine Weiterführung der Haft gegeben sind. Dass sie dabei die Argumente des Beschwerdeführers für nicht überzeugend gehalten hat, ohne dies jedoch im Einzelnen auszuführen, verletzt dessen rechtliches Gehör nicht. Dieses dient der Sachaufklärung und stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid wenigstens kurz zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss daher kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III 439 E. 3.3, 126 I 97 E. 2b).

4.

4.1      Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

4.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hiefür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Okto-ber 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem späteren Zeitpunkt der Ermittlungen.

4.3      Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Abgesehen davon, dass er die Aussagen der ihn belastenden Frauen vehement bestreite, würde es sich bei den von den Betroffenen subjektiv als unangemessen empfundenen Berührungen ohnehin lediglich um sexuelle Belästigungen gemäss Art. 198 StGB handeln können, womit ausser im Fall B____ die Strafantragsfrist abgelaufen sei. Aus BGE 133 IV 53 E. 5 ergebe sich, dass bei einer physiotherapeutischen Behandlung kein Abhängigkeitsverhältnis entstehe und somit auch der Tatbestand von Art. 193 StGB wegfalle. Da keine der fraglichen Personen - ausser möglicherweise C____, deren Aussagen jedoch ausserordentlich unglaubwürdig seien - eine Nötigungshandlung erwähne, falle auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung weg. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Im Antrag der Staatsanwaltschaft wird dem Beschwerdeführer „mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Ausnützung der Notlage und versuchte Nötigung“ vorgeworfen, wobei die Staatsanwaltschaft im Sachverhalt die einzelnen Tatvorwürfe detailliert schildert. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass der objektive Tatbestand der durch die Staatsanwaltschaft explizit genannten Delikte wohl kaum erfüllt sein dürfte. Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da selbst das in der Sache urteilende Gericht nur an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO), kann auch der Haftrichter den dringenden Tatverdacht nicht nur in Bezug auf die durch die Staatsanwaltschaft genannten Strafbestimmungen, sondern insgesamt gestützt auf die durch diese gemachten Vorbringen beurteilen. Die Vorinstanz hat, ohne Angabe eines konkreten Straftatbestands, einen dringenden Tatverdacht insofern als nachgewiesen erachtet, als der Beschwerdeführer in zahlreichen Fällen die sexuelle Integrität seiner Patientinnen in strafbarer Weise verletzt habe. Als möglicher Straftatbestand kommt in erster Linie eine Schändung gemäss Art. 191 StGB in Frage (vgl. dazu BGer 6B_118/2012 vom 8. November 2012). Der diesbezügliche Tatverdacht hat sich, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, aufgrund der bei der Staatsanwaltschaft eingegangen Rückantworten der angefragten Patientinnen massiv verstärkt. Bei derart vielen potentiellen Opfern, die sich untereinander nicht kennen, ist auch die vom Beschwerdeführer angeführte Komplott-Theorie unhaltbar. Damit liegen aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte vor, um das Bestehen eines dringenden Tatverdachts zu bejahen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens unbehelflich.

5.

5.1      In Bezug auf die Kollusionsgefahr macht der Beschwerdeführer geltend, er habe keinen Zugriff auf die Patientenkartei und wisse angesichts der anonymisierten Rückantworten ohnehin nicht, wer ihn belaste, weshalb er auch niemanden negativ beeinflussen könne. Letzteres ist unzutreffend. Da nach dem oben Gesagten dringender Tatverdacht bejaht wird, ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als im Verdacht stehender Täter auch ohne weitere Angaben durch die Staatsanwaltschaft davon Kenntnis hat, gegenüber welchen seiner Patientinnen er die sexuelle Integrität verletzt haben soll. Allerdings ist es fraglich, ob er ohne Patientenkartei deren Wohnort problemlos ausfindig machen könnte. Überdies handelt es sich um eine Vielzahl von möglichen Opfern. Es erscheint nicht sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, auf all diese einzuwirken. Eine Kollusion wäre aber für ihn nur dann aussichtsreich, wenn er alle Patientinnen dazu bewegen könnte, sein Verhalten als solches zu schildern, das im Rahmen einer Physiotherapie adäquat ist und den anerkannten medizinischen Grundlagen entspricht (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde, S. 11). Schliesslich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine Kollusionshandlungen vorgenommen hat. Bei dieser Situation kann nicht von einer ernsthaften Gefahr der Beeinflussung allfälliger Opfer ausgegangen werden.

5.2      Was die Fluchtgefahr betrifft, so ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland handelt. Aus den Akten wird überdies ersichtlich, dass er seine Arbeitsstelle in der Schweiz verlieren wird. Er wird somit keinen Grund mehr haben, die Schweiz zu betreten. Immerhin hat er ein eigenes Interesse daran, dem Gericht seinen Standpunkt, wonach seine Handlungen dem Bereich der physiotherapeutischen Behandlung zugeordnet werden können, persönlich darzulegen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die zurzeit im Raum stehenden Verdächtigungen zu einer Strafe führen dürften, die den bedingten oder teilbedingten Strafvollzug nicht zum Vorneherein ausschliessen (vgl. z.B. Bger 6B_527/2008 vom 2. Dezember 2008). Damit erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer, der in unmittelbarer Grenze zur Schweiz lebt, sich dem Verfahren stellen wird. Die Festsetzung einer Kaution erscheint unter diesen Umständen geeignet, um die Fluchtgefahr zu bannen. Die Höhe der Kaution wird die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu bestimmen haben.

6.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem amtlichen Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Kostennote ist der Aufwand seines Vertreters auf 6 Stunden zu schätzen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. November 2014 aufgehoben und wird der Beschwerdeführer unter Leistung einer durch die Staatsanwaltschaft festzulegenden Kaution aus der Haft entlassen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, einschliesslich Auslagen zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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