Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.32
ENTSCHEID
vom 7. November 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A_____ , geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 2. Oktober 2014
betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 25. Dezember 2014
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A_____ wegen Verdachts auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruch. Konkret wird ihm die Beteiligung an 13 Einbruchdiebstählen vorgeworfen. A_____ befindet sich seit dem 6. Mai 2014 in Untersuchungshaft. Am 26. September 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen ihn. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen an.
Gegen diese Verfügung hat A_____ mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 Beschwerde erhoben, mit der er seine umgehende Haftentlassung beantragt, eventualiter unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung, Schriftensperre oder Meldepflicht, unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 20. Oktober 2014 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 repliziert.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung; StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
2.
Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.1 Der dringende Tatverdacht liegt in der Regel ohne weiteres vor, wenn gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden ist. Eine Ausnahme wäre nur dann gegeben, wenn die beschuldigte Person darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar sei (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 14 m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung für jedes angeklagte Delikt – zur Debatte stehen 13 Einbrüche – konkrete Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer angeführt. Dieser vermag in keiner Art und Weise darzulegen, weshalb die Annahme des dringenden Tatverdachtes unhaltbar sein soll. Er verweist einzig auf die Möglichkeit, dass seine DNA nicht im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl, sondern bei anderer Gelegenheit auf das Tatwerkzeug habe übertragen werden können. Zu dieser entlegenen Möglichkeit wird sich der Beschwerdeführer vor dem Strafgericht allenfalls noch genauer äussern wollen. Keinesfalls entfällt zum jetzigen Zeitpunkt dadurch aber der dringende Tatverdacht. Die Hypothese des Beschwerdeführers betrifft ohnehin lediglich zwei der 13 angeklagten Fälle. In einem Fall war der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren sogar geständig (Tatort […]strasse, Riehen). Die abschliessende Würdigung der Beweise ist Sache des urteilenden Gerichtes.
2.2 Fluchtgefahr ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Angeschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGer 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3). Vorliegend lassen sämtliche Aspekte auf Fluchtgefahr schliessen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren zur Verlängerung der Untersuchungshaft zu Recht davon abgesehen, sich gegen die Annahme der Fluchtgefahr zu richten (Eingabe vom 28.05.14, Akten S. 181). Auch im Beschwerdeverfahren wird die Fluchtgefahr als solche zu Recht nicht bestritten. Der Beschwerdeführer ist ausländischer Staatsangehöriger (Albanien). Er hat kein Einkommen und weist keinerlei Bindungen zur Schweiz auf. Zu der in der Beschwerdebegründung thematisierten Kaution ist festzuhalten, dass eine solche vom Beschwerdeführer nie konkret angeboten worden ist. Das Zwangsmassnahmengericht hat im Übrigen bereits in der Begründung der Haftanordnung vom 6. Mai 2014 festgestellt, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, einen wohlhabenden Bruder zu haben, nicht überzeugend sei (Akten S. 162). Hierzu wurden keine neuen Aspekte vorgebracht. Zudem weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass bei bandenmässiger Tatbegehung, bei welcher nicht alle Tatbeteiligten bekannt sind, eine Haftentlassung gegen Kaution nicht angezeigt ist. In derartigen Konstellationen muss nämlich in Betracht gezogen werden, dass die Kaution von einer im Hintergrund agierenden Bande geleistet werden könnte. Auch eine Schriftensperre erwiese sich vorliegend als ungenügend, da der Beschwerdeführer, der in der Schweiz kaum etwas zu verlieren hat, das Land auch ohne Ausweispapiere fluchtartig verlassen könnte. Auch gegen ein Untertauchen im Inland erwiese sich die Schriftensperre als unwirksam. Auch eine Meldepflicht erwiese sich angesichts dieser Umstände sowie im Hinblick auf die Grenznähe als ungenügend.
2.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat mit nachvollziehbarer Begründung zudem den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr bejaht. Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGer 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; APE HB.2014.19 vom 10. Juni 2014), kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob neben Fluchtgefahr noch weitere Haftgründe vorliegen, jedoch verzichtet werden.
3.
Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags noch auf das Gleichbehandlungsgebot. Er verweist dafür auf die Haftentlassung des mitangeschuldigten [...]. Jene Entlassung stützt sich jedoch auf Gründe, die beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht vorliegen. Zunächst ist bei [...] in Bezug auf fünf Fälle, die dem Beschwerdeführer nach wie vor angelastet werden, eine Verfahrenseinstellung erfolgt (Akten S. 1657). [...] wird, anders als der Beschwerdeführer, nicht durch DNA-Spuren belastet. Auch das Unterbleiben von bestimmten Ermittlungshandlungen trug in jenem Fall zur Entlassung bei (Haftentlassungsverfügung, Akten S. 290). Die Fälle sind nicht miteinander vergleichbar, auch nicht in Bezug auf die zu erwartende Strafe. Die Rüge des Beschwerdeführers geht somit fehl.
4.
Dem Beschwerdeführer werden banden- und gewerbsmässig begangene Einbruchdiebstähle in 13 Fällen vorgeworfen. Das mutmassliche Deliktsgut weist einen Wert von CHF 26‘853.05 auf. Der Tatbestand des bandenmässigen Diebstahls sieht schon für sich eine Mindeststrafe von 180 Tagessätzen bzw. eine entsprechende Freiheitsstrafe von 6 Monaten vor. Die Höchststrafe beträgt zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB). Dazu kommen allenfalls Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (Schadenshöhe CHF 25‘710.60). Die zu erwartende Strafe liegt unter diesen Voraussetzungen wohl deutlich über der bis zur Hauptverhandlung im Januar 2015 erlittenen Haftdauer.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 500.– festzusetzen.
Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung beantragt. Diese besteht bereits im Hauptverfahren und ist daher grundsätzlich auch im Haftbeschwerdeverfahren zu gewähren. Allerdings stellt die Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels weiterhin ein zulässiges Kriterium für die Gewährung der unentgeltlichen Verteidigung auch bei Beschwerden betreffend Haft dar (BGer 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2; AGE HB.2012.30 vom 17. August 2012 E. 7). Angesichts des klaren Tatverdachts und der evidenten Haftgründe lässt sich mit Fug fragen, ob die vorliegende Beschwerde von einer Partei bei vernünftiger Chancenabwägung auch auf eigene Rechnung ergriffen worden wäre. Immerhin lässt sich angesichts der Schwere des zur Frage stehenden Eingriffs nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer seine Einwände mindestens einmal einer weiteren, umfassenden und ausführlichen Prüfung unterzogen wissen wollte. Die Aussichtslosigkeit ist bei der Überprüfung einer Haft denn auch nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (AGE HB.2011.36 vom 8. Dezember 2011 E. 7.2.2 m.w.H.). Sie kann hier noch knapp verneint werden, so dass dem Vertreter des Beschwerdeführers ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist dessen Aufwand für das Beschwerdeverfahren zu schätzen. Unter Berücksichtigung des im Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses erscheint ein Aufwand von 5 Stunden als angemessen. Das Appellationsgericht behält sich indessen vor, im Falle einer weiteren Haftbeschwerde ohne eine wesentlich veränderte Ausgangslage die unentgeltliche Verteidigung nicht mehr zu bewilligen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zudem verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’000.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.