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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.07.2014 HB.2014.20 (AG.2014.409)

July 3, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,505 words·~18 min·4

Summary

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 28. Juli 2014

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2014.20

ENTSCHEID

vom 3. Juli 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm  

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt  

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Juni 2014

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 28. Juli 2014

Sachverhalt

Der rumänische Staatsangehörige A_____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde am 29. Mai 2014 bei der Ausreise aus der Schweiz am Grenzübergang Saint-Louis zusammen mit zwei weiteren Personen vom französischen Zoll angehalten und kontrolliert. Bei der anschliessenden Durchsuchung wurden diverse originalverpackte Gegenstände (Spirituosen, Parfüms, Zigaretten und mehrere iPhones) im Wert von rund CHF 6‘500.– sowie zwei mit Aluminium ausgeschlagene Taschen und ein Störsender festgestellt. In der Folge wurden die Festgehaltenen wegen des Verdachts auf banden- und gewerbsmässigen Ladendiebstahl vorläufig festgenommen. Mit Verfügung vom 2. Juni 2014 wurde über A_____ für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 28. Juli 2014, Untersuchungshaft angeordnet.

Am 12. Juni 2014 hat der anwaltlich vertretene A_____ Beschwerde erhoben und beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; eventualiter sei die Dauer der Untersuchungshaft auf vier Wochen zu begrenzen. Ihm sei für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Dazu hat der Beschwerdeführer am 1. Juli 2014 repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.        

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.        

Die Anordnung von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.

2.2      Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer eine Beteiligung an mehrfachem Diebstahl vor. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, der Tatverdacht stütze sich auf die Anhaltesituation: der Beschwerdeführer sei mit zwei Mitbeschuldigten in einem Mietauto bei der Grenzüberfahrt nach Frankreich angehalten worden. Die Angehaltenen hätten eine Menge gleichgearteter neuwertiger Waren (Parfüms, Alkohol und iPhones) mit sich geführt, für welche sie keine Quittungen hätten vorweisen können. Für die Annahme, dass es sich dabei um Diebesgut handle, würden überdies die sichergestellten präparierten Gepäckstücke sowie der im Auto versteckte Magnet sprechen. Die Festgehaltenen hätten überdies keinen plausiblen Grund für ihren Aufenthalt in der Schweiz nennen können. Aufgrund dieser Anhaltspunkte sei der Tatverdacht hinreichend dringlich, und, sollte die Ware nicht in der Schweiz, sondern in einem anderen Land gestohlen worden sein, so wäre zumindest die Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen Hehlerei zu prüfen.

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, auch wenn die Umstände der Anhaltesituation verdächtig erscheinen mögen, würden sie nicht die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen. Das mutmassliche Deliktsgut stamme offensichtlich nicht aus der Schweiz, sodass es an einer materiellen Voraussetzung der Strafbarkeit im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 8 StGB fehle. So seien einzig mit Bezug auf Rasiergel, Zigaretten und eine Flasche Whiskey – alles Gegenstände des täglichen Bedarfs – die Produkteinformationen in den Schweizerischen Landessprachen verfasst und somit allenfalls hier erworben worden. Die Beschuldigten hätten übereinstimmend angegeben, sich an einer Autobahnraststätte verpflegt und die Gegenstände erworben zu haben. Deren Mitführung begründe keinen dringenden Tatverdacht des Diebstahls. Zudem belaufe sich der Warenwert dieser Gegenstände auf lediglich rund CHF 100.–, sodass jedenfalls nur ein geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter StGB vorliege, welches die Anordnung von Untersuchungshaft nicht rechtfertige. Hinsichtlich der übrigen sichergestellten Gegenstände scheide Diebstahl in der Schweiz hingegen aus. Die Beschuldigten seien gemäss eigenen Aussagen erst am Tag ihrer Verhaftung, dem 29. Mai 2014 gegen Mittag, in die Schweiz eingereist, was durch eine Geschwindigkeitsbusse von der Bezirkshauptmannschaft Landeck Tirol vom 28. Mai 2014 um 14.35 Uhr belegt werde. Am Einreisetag seien die Geschäfte in der Schweiz indessen wegen Auffahrt geschlossen gewesen, so dass Ladendiebstähle von Parfüms und Mobiltelefonen nicht möglich gewesen seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätten die Beschuldigten zudem einen plausiblen Grund für ihren Aufenthalt in der Schweiz nennen können. Der Beschwerdeführer und B_____ seien von Rumänien mit dem Fernziel Spanien aufgebrochen und über Österreich und die Schweiz gefahren. In Wien hätten sie C_____ aufgeladen, um ihn nach Karlsruhe an eine Tauffeier zu fahren. Damit stehe fest, dass allfälliges Diebesgut nicht aus der Schweiz stamme. Zudem stehe aufgrund der übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Beteiligter fest, dass die präparierten Taschen dem Mitbeschuldigten C_____ gehörten, der erst in Wien zu den beiden anderen gestossen sei. Damit falle in Bezug auf den Beschwerdeführer ein wesentlicher Verdachtsmoment weg. Verdächtig sei lediglich, dass er für die von ihm zu Eigentum beanspruchten Gegenstände keine Kaufquittungen vorweisen könne und dass diese keine Preisschilder aufgewiesen hätten. Jedoch könnten er und der Mitbeschuldigte B_____ die Herkunft der Gegenstände plausibel erklären. Diese hätten sie auf einem Flohmarkt in Rumänien erworben, wo die Preise nicht fix, sondern verhandelbar und das Ausstellen von Quittungen nicht üblich seien. Auch in Rumänien herrsche ein reger Einkaufstourismus mit dem benachbarten Bulgarien. Davon seien auch Mobiltelefone nicht ausgenommen, zumal es jedem freistehe, ein einmal gekauftes iPhone weiterzuverkaufen. Der Tatverdacht auf Ladendiebstahl lasse sich somit nicht erhärten.

Entgegen der Vorinstanz könne das Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht unter den Tatbestand der Hehlerei subsumiert werden. Diese setze eine durch einen anderen Täter begangene strafbare Handlung gegen das Vermögen voraus; der Vortäter könne mithin nicht sein eigener Hehler sein. Sollten die Beschuldigten sich tatsächlich des Ladendiebstahls an den mitgeführten Gegenständen schuldig gemacht haben, wie dies die Staatsanwaltschaft vermute, so schliesse dies die Hehlerei an denselben Gegenständen zwangsläufig aus. Für eine strafbare Vortat würden denn auch zumindest mit Bezug auf den Beschwerdeführer jegliche Hinweise fehlen; die Produkte würden von einem Markt in Rumänien stammen und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass sie von den Händlern illegal erworben worden seien. Es sei zudem die Bemerkung erlaubt, dass sich ein strafbarer Erwerb der Ware durch einen Markthändler in Rumänien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nachweisen liesse. Die Ware sei von den Beschuldigten zudem nicht in der Schweiz erworben worden und sie hätten diese auch nicht hier veräussert. Die objektiven Tatbestandsmerkmale der Hehlerei seien daher nicht erfüllt.

2.3      Den Einwänden der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr besteht, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, bereits aufgrund der Anhaltesituation der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer als Fahrer des von ihm gemieteten Fahrzeugs in eine Reihe von Diebstählen verwickelt sein könnte. Dafür sprechen zum einen die im Fahrzeug sichergestellten, mit Aluminiumfolie ausgekleideten Taschen sowie der unter dem Sitz versteckte Magnet und zum andern die grosse Zahl sichergestellter Neuware (20 Flaschen Champagner, 18 Parfüms, 4 iPhones), welche allesamt keine Preisschilder aufwiesen und für die die Beteiligten keinerlei Belege vorweisen konnten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, dürfte es sich bei den Taschen und dem Magneten um Deliktswerkzeug handeln, wird doch solches typischerweise bei Ladendiebstählen zur Umgehung der Diebstahlssicherung verwendet. Die vom angeblichen Eigentümer der Taschen, C_____, vorgebrachte Behauptung, er habe diese Zwecks Transport von Lebensmitteln von einer dritten, indes nicht näher genannten Person mit Alufolie auskleiden lassen (Einvernahmeprotokoll vom 30. Mai 2014, S. 5), bietet jedenfalls keine plausible Erklärung. Eine deliktische Verwendung erscheint unter den gegebenen Umständen – bei Feststellung zahlreicher, hochwertiger Neuware unklarer Herkunft und einem Magneten – viel naheliegender. Dies umso mehr, als auch die Begründung von C_____, wie und weshalb er zu den ihm zugerechneten 20 Flaschen Champagner gekommen sein will, nicht überzeugt. So hat er anlässlich seiner Befragung vom 30. Mai 2014 angegeben (Einvernahme S. 2 ff.), er sei auf Bitten eines Kollegen von seinem Wohnort Karlsruhe nach Wien aufgebrochen, um dort von einem anderen Bekannten die 20 Flaschen Champagner zu kaufen und – nach einem Besuch bei seiner Cousine – nach Karlsruhe zurückzukehren. Dabei sei er zufällig auf den Beschwerdeführer und dessen Begleiter gestossen, die angeboten hätten, ihn nach Karlsruhe zu fahren. Es ist indes nicht nachvollziehbar, weshalb es einfacher und günstiger sein soll, Champagner statt im ungefähr gleich teuren Deutschland im rund 700 km entfernten Wien zu erwerben. Auch die von den Beschuldigten gewählte Route von Wien nach Karlsruhe über die Schweiz ist nicht nachvollziehbar. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Einvernahmeprotokoll S. 5) ist dies offensichtlich nicht der schnellste Weg, was ihm angesichts des mitgeführten Navigationsgeräts hätte klar sein müssen. Die (direkte) Fahrt von Wien nach Karlsruhe dauert rund 6.5 Stunden (730 Km) und führt nicht durch die Schweiz, während der Weg über Basel gut 50% länger ist (9 Stunden 39 Minuten, 1‘019 km [vgl. www.maps.google.com]). Der Weg über die Schweiz ist somit offensichtlich ein massiver Umweg und lässt darauf schliessen, dass die Beteiligten in der Schweiz anderes im Sinn hatten, als den übereinstimmend angegebenen blossen Transit. Im Übrigen überzeugt auch die Behauptung nicht, dass ihr Weg von Basel nach Karlsruhe geführt haben soll, wären doch die Beschuldigten diesfalls kaum an der französischen Grenze angehalten worden. Die Vermutung, dass kein blosser Transit beabsichtigt war, wird wiederum durch das im Fahrzeug sichergestellte Werkzeug gestützt, welches vernünftigerweise nicht anders als zu deliktischen Zwecken eingesetzt werden kann. In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass C_____ zwar die Taschen, für deren Besitz er eine angeblich überzeugende Erklärung haben will, als sein Eigentum anerkennt, nicht aber den ebenfalls sichergestellten Magneten. Diesbezüglich streiten alle Beteiligten eine Zuordnung zu sich selber ab. Vor diesem Hintergrund ist daher die Vermutung der Staatsanwaltschaft nicht von der Hand zu weisen, dass es sich bei den Beschuldigten um Mitglieder einer Bande handelt, die sich zum Zweck, auch in der Schweiz Ladendiebstähle zu begehen, (ev. vorübergehend) zusammengetan haben. Dabei erscheint auch die Mitnahme des den beiden anderen gemäss eigenen Angaben un- resp. flüchtig bekannten C_____ kaum zufällig, zumal, wie dargelegt, der im Anschluss gewählte Weg von Wien nach Karlsruhe nicht nachvollziehbar war. Angesichts des Verdachts der Banden- resp. Gewerbsmässigkeit scheidet sodann die von der Verteidigung erwähnte Privilegierung des Art. 172ter StGB aus (Abs. 2 der Bestimmung). Die allfällige Geringfügigkeit des Deliktsbetrags ist daher ohne Belang. Abgesehen davon besteht auch mit Bezug auf die 20 Flaschen Champagner mit einem geschätzten Wert von CHF 1‘000.– der dringende Verdacht des unrechtmässigen Erwerbs. Entgegen der Verteidigung kann dieser sehr wohl auch an einem Sonntag in der Schweiz gestohlen worden sein, haben doch namentlich Tankstellenshops Sonntags geöffnet. Dass der Champagner allenfalls nicht die in der Schweiz übliche Etikettierung aufwies, ist höchstens als ein gegenteiliges Indiz zu werten, schliesst aber unter den gegebenen Umständen einen erheblichen Verdacht der Tatbegehung in der Schweiz nicht aus, zumal auch ein Parallelimport aus dem EU-Raum durch einen Schweizer Händler in Frage kommt. Die Etikette auf den Waren sagt somit über deren Herkunft nicht viel aus. Das Vorgesagte gilt auch mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer zugerechneten 8 sowie die weiteren 10 Parfums. Unter den gegebenen Umständen kann keine Rede davon sein, dass ein Diebstahl in der Schweiz offensichtlich ausgeschlossen wäre, wie die Verteidigung meint. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Ermittlungen noch am Anfang stehen, weshalb an den hinreichenden Tatverdacht weniger hohe Anforderungen zu stellen sind, als bei weit fortgeschrittenen Ermittlungen (E. 2.1 hiervor).

Nachdem somit der dringende Verdacht des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls im Raum steht, entlastet es den Beschwerdeführer auch nicht, dass die vorgefundenen Taschen nicht ihm gehören sollen, zumal es sich dabei lediglich um eine Behauptung handelt. Hinzu kommt sodann, dass auch die Einlassungen des Beschwerdeführers nicht überzeugen. Dies gilt, wie dargelegt, zum einen mit Bezug auf den eingeschlagenen Weg von Wien nach Karlsruhe. Entgegen der Verteidigung hat der Beschwerdeführer somit keine plausible Erklärung für seinen Kurzaufenthalt in der Schweiz. Zum andern ist auch seine Behauptung, wonach er die als sein Eigentum bezeichneten zwei iPhones auf einem Flohmarkt in Rumänien gekauft haben will, wenig überzeugend. Die Staatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, dass iPhones, anders als andere Mobiltelefone ausschliesslich bei autorisierten Händlern verkauft werden. Dies lässt auf einen illegalen Erwerb schliessen, zumal der Beschwerdeführer über keine Quittungen verfügt. Auch, dass ein Dritter die iPhones bei Apple erworben und ungeöffnet und unbenutzt an den Beschwerdeführer verkauft haben soll, ist wenig plausibel. Zwar wendet die Verteidigung in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu Recht ein, dass der Diebstahl der Mobiltelefone in der Schweiz angesichts der Tatsache, dass am Auffahrtstag allenfalls Autobahnraststätten geöffnet waren, nicht ganz naheliegend ist. Dies bildet jedoch Gegenstand der Abklärungen und ist gleichwohl nicht ausgeschlossen. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens keine abschliessende Beurteilung des Sachverhalts vorzunehmen ist (E. 2.1 hiervor). Abgesehen davon steht bezüglich der iPhones auch der Verdacht der Hehlerei im Raum. Entgegen der Verteidigung kann keine Rede davon sein, dass unter den gegebenen Umständen - mehrere Telefone, keine Quittungen – keine Anzeichen für Hehlerei bestünden. Der Erwerb von neuen, unverpackten iPhones auf einem Flohmarkt in Rumänien lässt vielmehr auf dubiose Quellen schliessen, was dem Beschwerdeführer zweifellos bewusst sein musste. In diesem Zusammenhang überzeugt auch der grundsätzlich richtige Einwand nicht, wonach der Dieb nicht sein eigener Hehler sein könne, wird doch dem Beschwerdeführer – unter der Prämisse, er habe die Ware in Rumänien erworben, – kein Diebstahl vorgeworfen. Auch der Einwand der Extraterritorialität verfängt nicht. Es kommt auch Hehlerei an der allenfalls aus Rumänien stammenden Ware im Sinne des Verheimlichens oder der Hilfe bei der Veräusserung durch den Transport in resp. durch die Schweiz in Frage (vgl. Weissenberger, BSK StGB II, 3. Aufl. 2013, Art. 160 N. 49; Trechsel/Crameri, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2012, Art. 160 N. 12). Dies zu beurteilen, wird Aufgabe des Sachrichters sein. Zudem kann der Beschwerdeführer die Mobiltelefone auch in der Schweiz erworben haben, z.B. anlässlich eines Zwischenstopps auf einer Autobahnraststätte von einem bisher unbekannten Dritten. Dies bildet, wie bereits dargelegt, Gegenstand der Abklärungen, namentlich durch Rückfrage bei Apple, und ist abzuwarten.

Nach dem Gesagten ist der dringende Tatverdacht des Diebstahls, allenfalls der Hehlerei mit Bezug auf den Beschwerdeführer zu bejahen.

3.

Das Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgründe Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen. Der Beschwerdeführer hat solches zu Recht nicht bestritten.

3.1      Fluchtgefahr ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Angeschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3.).

3.2      Dem Beschwerdeführer wird eine Beteiligung an mehrfachem, ev. gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl vorgeworfen. Ihm droht daher bei einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion, zumal seitens der Untersuchungsbehörden der – nicht von der Hand zu weisende – Verdacht geäussert wurde, der Beschwerdeführer bewege sich im Umfeld professioneller krimineller Strukturen (Kriminaltourismus). Dafür spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und sein Begleiter unterwegs den ihnen weitgehend unbekannten C_____ „aufgeladen“ haben (Aussage Beschwerdeführer S. 6; B_____ S. 2; C_____ S. 3). Der Beschwerdeführer hat daher zweifellos ein erhebliches Interesse daran, einer Bestrafung zu entgehen, auch wenn er bislang nicht einschlägig vorbestraft ist. Zudem ist er rumänischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz und Familie in Spanien ohne irgendwelche Beziehungen zur Schweiz. Es ist daher offensichtlich, dass er bei einer Freilassung mit grösster Wahrscheinlichkeit in seine Heimat resp. nach Spanien zurückkehren würde, zumal keinerlei Motive für einen weiteren Verbleib in der Schweiz ersichtlich sind. Überdies ist offen, wie er den weiteren Verbleib in der Schweiz angesichts seines bescheidenen Einkommens überhaupt finanzieren könnte. Bei einer Flucht ins Ausland würde es den Strafverfolgungsund Gerichtsbehörden erschwert, den jeweiligen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln. Zudem könnte nur mit Mühe durchgesetzt werden, dass er für eine Gerichtsverhandlung zur Verfügung stünde. Seine Anwesenheit im Verfahren wäre nicht gewährleistet. Dies genügt, um Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4.). Die gegenteiligen Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach er nicht vor einer Strafe flüchten würde, vermögen unter den gegebenen Umständen an der erheblichen Fluchtgefahr nichts zu ändern.

Anderweitige Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr wirksam zu bannen vermöchten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Namentlich ist unklar, mit welchen Mitteln der Beschwerdeführer angesichts seines Einkommens von rund 900.– im Monat eine Sicherheitsleistung aufbringen sollte. Auch eine Hinterlegung der Ausweisschriften würde den Beschwerdeführer nicht effektiv davon abhalten, unterzutauchen oder sich ins Ausland abzusetzen. Eine andere mögliche Ersatzmassnahme, welche die Fluchtgefahr wirksam bannen könnte, wird nicht geltend gemacht und erscheint schon im Hinblick auf einen fehlenden Wohnsitz in der Schweiz nicht als taugliches Mittel. Mit der Vorinstanz ist deshalb Fluchtgefahr anzunehmen.

4.

Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; APE HB.2012.14 vom 18. April 2012), kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob neben Flucht- auch Kollusionsgefahr gegeben sei, an sich verzichtet werden. Jedoch ist auch diese zu bejahen, wie im Folgenden kurz dargestellt sei.

4.1      Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken (BGE 132 I 21 E.3.2.). Umgekehrt setzt jedoch die Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus, dass dem Inhaftierten bereits Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden können (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151 und 123 I 31 E. 3c S. 35). Ebenso wenig kann der Nachweis einer diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (APE HB.2011.34, APE vom 10. September 2009). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche können sich durch die Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen, oder auch im Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2., 132 I 21 E. 3.2.1.). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011, E. 4.2.; 1B_399/2011 vom 17. August 2011 E. 2.3; 132 I 21 E. 3.2.1).

4.2      Alle Angeschuldigten haben die ihnen vorgeworfenen strafbaren Handlungen bestritten. Auch die interne Rollenverteilung der Beteiligten und allfällige Zugehörigkeit zu einer grösseren Organisation ist aufgrund ihrer Aussagen nicht restlos geklärt. Es besteht daher die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit mit seinen mutmasslichen Mittätern absprechen könnte. Dass sich diese zurzeit ebenfalls in Haft befinden, vermag die Kollusionsgefahr nicht dahinfallen zu lassen. Andernfalls könnten die Mitbeschuldigten mit demselben Recht wie der Beschwerdeführer ihre Haftentlassung fordern. Ebenso wenig ändert an der Kollusionsgefahr etwas, dass die Beteiligten übereinstimmend ausgesagt haben, dass sie nichts gestohlen haben respektive mit dem im angehaltenen Fahrzeug vorgefundenen angeblichen Deliktswerkzeug, namentlich dem Magneten, nichts zu tun haben. Kollusionsgefahr ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu bejahen.

5.

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Unverhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft von 8 Wochen und macht geltend, 4 Wochen seien für die notwendigen Abklärungen ausreichend. Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr liegt angesichts des von der Verteidigung selbst angesprochenen eventuellen Auslandsbezugs der vorgeworfenen Straftaten ein relativ komplexer Sachverhalt vor, der umfangreicher Abklärungen bedarf. Weiterhin offen ist überdies namentlich die Herkunft der iPhones, welche gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft bislang noch nicht geklärt werden konnte, aber durch Anfragen bei Apple voraussichtlich innert zwei Wochen sollte festgestellt werden können. Die Vorinstanz weist zudem zutreffend darauf hin, dass es je nach Ermittlungsergebnis unumgänglich sein wird, die Beschuldigten hierzu nochmals zu befragen. Weiterhin ist zu beachten, dass angesichts der keineswegs unbedeutenden Deliktssumme und des im Raum stehenden Vorwurfs der gewerbs- und bandenmässigen Tatbegehung resp. des Kriminaltourismus ein grosses öffentliches Interesse an der Aufklärung der Straftaten besteht. Schliesslich droht dem Beschwerdeführer bei einer Verurteilung eine Sanktion, welche die angeordnete Haftdauer noch bei weitem übersteigen dürfte. Dass er nicht vorbestraft ist, und grundsätzlich auch eine Geldstrafe in Frage kommt, ändert an der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung ebenso wenig etwas, wie die Tatsache, dass möglicherweise nur eine bedingte Strafe verhängt wird. Die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs ist in der Regel bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGer 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3).

6.        

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.‑ zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Dieses ist mangels Kostennote zu schätzen, wobei auch im Vergleich mit anderen Verfahren ein Zeitaufwand von 6 Stunden als angemessen erscheint. Das Honorar ist somit auf CHF 1‘200.– (6 Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 8% (CHF 96.–). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt die Appellationsgerichtspräsidentin:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‑.

            Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.‑, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                              Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                                               lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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