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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.09.2024 FZ.2022.7 (SVG.2024.170)

September 10, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,185 words·~16 min·3

Summary

FLG Ausbildungsbegriff nach Art. 49bis AHVV, gesundheitliche Situation nicht ausreichend abegklärt

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. September 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , P. Waegeli     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

B____

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

FZ.2022.7

Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022

Ausbildungsbegriff nach Art. 49bis AHVV, gesundheitliche Situation nicht ausreichend abegklärt

Tatsachen

I.        

Der Beschwerdeführer ist als Arbeitnehmer der C____ AG Basel bei der B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Familienzulagen angemeldet. Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer für seinen Sohn D____ (geboren im September 2006) bis zum 30. September 2022 Kinderzulagen aus (Antwortbeilage [AB] 1).

Mit Schreiben vom 18. August 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass der Anspruch auf Kinderzulagen für seinen Sohn D____ aufgrund Erreichen des 16. Altersjahres am 30. September 2022 endet und forderte ihn auf, einen aktuellen Ausbildungsnachweis einzureichen, damit Leistungen der Familienausgleichskasse weiterhin gewährt werden können (AB 1).

In der Folge reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin den mit «Überbrückungsjahr» betitelten Vertrag vom 7. August 2022 (AB 2) zwischen seinem Sohn D____ (als Arbeitnehmer) und der E____ (als Arbeitgeber) ein. Gemäss diesem Vertrag ist D____ vom 8. August 2022 bis 4. August 2023 in einem Pensum von 80 % in der Gärtnerei angestellt bei einem Monatslohn von Fr. 400.00.

Mit Verfügung vom 14. September 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ausbildungszulagen mit der Begründung, das Überbrückungsjahr in der Gärtnerei erfülle die Bedingungen für eine Ausbildung nicht (AB 3). Im Email vom 16. September 2022 (AB 4) legte der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse die familiäre und gesundheitliche Situation dar. Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 22. September 2022 (AB 5) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 (AB 6) ab.

II.       

In der Beschwerde vom 27. Oktober 2022 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Ausrichtung einer Ausbildungszulage.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Nach einer ersten Urteilsberatung am 25. Januar 2023 entscheidet das Sozialversicherungsgericht gemäss § 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200] auf dem Zirkularweg.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 des Sozialversicherungsgesetzes (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG; SR 836.2).

1.2.       Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er habe der Ausgleichskasse die Situation und vor allem D____s schwierigen Weg geschildert und bringt sinngemäss vor, diese seien von der Beschwerdegegnerin in deren Entscheid nicht berücksichtigt worden. Sein Sohn wolle praktisch arbeiten und mache ein Praktikum in einer Gärtnerei, um Erfahrung zu sammeln und seine Chancen für eine Lehrstelle als Gärtner zu erhöhen. Im weiteren Sinn sei es auch eine Ausbildung und vor allem eine Vorbereitung auf das Berufsleben, aber mehr im praktischen Sinne. Sein Sohn gebe mit seiner Arbeit der Gesellschaft etwas, mit Garten pflegen, als Arbeitskraft für einen Kleinbetrieb. Er verdiene aber nicht mehr als ein Lernender.

2.2.          Die Ausgleichskasse macht geltend, das Praktikum in der Gärtnerei erfülle den Ausbildungsbegriff nicht, weil es sich um eine rein praktische Tätigkeit handle, ohne dass damit Schulunterricht verbunden wäre. Die Ausgleichskasse beruft sich zusätzlich auf ein Urteil des Bundesgerichts, wonach keine Ausbildung vorliege, wenn das Kind lediglich eine praktische Tätigkeit ausübe, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2008, 9C_223/2008). Kinder, die zwischen der Schulzeit und einer Anschlusslösung (etwa Lehrstelle) ein Brückenangebot wie das Motivationssemester (arbeitsmarktliche Massnahme) oder eine berufsorientierte Vorlehre wahrnähmen, befänden sich in Ausbildung. Voraussetzung sei jedoch, dass ein Schulanteil (Schulfächer, Werkstattunterricht) von mindestens acht Lektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche Bestandteil dieser Zwischenlösung sei. Des Weiteren bemängelt die Ausgleichskasse, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, warum die rein praktische Tätigkeit seines Sohnes als Ausbildung im Sinne des Gesetzes gelten solle.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für seinen Sohn D____ verneint hat.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 2 FamZG sind Familienzulagen einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein Kind oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. Die Familienzulagen nach FamZG umfassen die Kinderzulagen und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG).

3.2.          Ausbildungszulagen werden nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG spätestens ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung [FamZV]; SR 836.21) besteht ein Anspruch auf Ausbildungszulagen für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) absolvieren. Laut Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG kann der Bundesrat festlegen, was als Ausbildung gilt. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) Gebrauch gemacht.

3.3.          Unter den Begriff Ausbildung fallen danach ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen (BGE 140 V 314 E. 3.2).

3.4.          Nach Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).

3.5.          Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts besitzt die Bestimmung des Art. 49bis Abs. 1 AHVV keinen abschliessenden Charakter. Die Ausbildungszulage soll in erster Linie der beruflichen Ausbildung von Jugendlichen dienen, weshalb der Begriff der Ausbildung in diesem Zusammenhang weit zu verstehen ist (BGE 140 V 314 E. 4.3.1 mit Verweis auf Kieser/Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, 2010, N. 38 zu Art. 3 FamZG).

3.6.          Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL, gültig seit Januar 2003, Stand 1. Januar 2023) präzisiert, dass die Ausbildung mindestens 4 Wochen dauern muss und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein muss (Rz. 3358). Die Ausbildung erfordert systematische Vorbereitung, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3359). Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. vier Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz 3360). Ein Praktikum wird laut Rz. 3361 RWL als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich  oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird. Sind die Voraussetzungen von Rz. 3361 RWL nicht erfüllt, so wird es unter gewissen Voraussetzungen dennoch als Ausbildung anerkannt (vgl. Rz. 3361.1 RWL, mit Verweis auf BGE 139 V 209 und 140 V 299). Zunächst wird vorausgesetzt, dass das Praktikum für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist. Nicht entscheidend ist, ob im Anschluss an das Praktikum im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb auch eine Lehrstelle angetreten werden kann (vgl. BGE 139 V 209 E. 5.2 f.). Zudem wird vorausgesetzt, dass mit dem Antritt eines Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209 E. 5.3). Ausserdem darf das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauern (BGE 140 V 299). Dauert ein Praktikum länger als ein Jahr, überwiegt der Beschäftigungs- den Ausbildungscharakter, womit die Ausbildung als beendet zu betrachten ist (vgl. BGE 140 V 299 E. 3). Es wird nicht verlangt, dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht besucht. Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Rz. 3362).

3.7.          Verwaltungsweisungen (wie vorliegend die RWL) richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 140 V 299 E. 3 mit Hinweis).  

4.               Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob das Praktikum in der Gärtnerei den Ausbildungsbegriff nach Art. 49bis AHVV erfüllt.

4.1.          Der Anstellungsvertrag vom 7. August 2022 (AB 2) trägt den Titel «Überbrückungsjahr». Nicht massgebend für die Frage, ob das Anstellungsverhältnis als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV zu qualifizieren ist, ist die Betitelung des Vertrages, da es auf die inhaltliche Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses ankommt (BGE 140 V 314 E. 4.3.3.). E____ hat mit D____ mit Vertrag vom 7. August 2022 ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen, das am 8. August 2022 beginnt und am 4. August 2023 endet. Das Pensum beträgt 80 % (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag) bei einem Lohn von Fr. 400.00 netto pro Monat sowie einem 13. Monatslohn von Fr. 400.00 (vgl. AB 2). Als Tätigkeit wird Folgendes vereinbart: Kennenlernen des Berufsalltags eines Landschaftsgärtners und des Betriebes und der Gärten von E____, Aufbau physischer und mentaler Rhythmisierung und das Erarbeiten einfacher, fachlicher Vorkenntnisse.

4.2.          Demzufolge absolviert D____ ein einjähriges Praktikum in einer Gärtnerei. Es ist daher zu untersuchen, ob dieses in den Anwendungsbereich von Art. 49bis Abs. 1 AHVV fällt. Der Anwendungsbereich von Abs. 2 fällt von vornherein ausser Betracht, da mit dem Praktikum von D____ kein Schulbesuch verbunden ist. Ebenso ist offensichtlich, dass das Praktikum in der Gärtnerei vorliegend nicht dem Erwerb einer Allgemeinausbildung als Grundlage verschiedenartiger Berufe dient (vgl. Abs. 1 letzte Variante).

4.3.          Vorweg ist als Grundsatz zu wiederholen, dass Art. 49bis Abs. 1 AHVV keinen abschliessenden Charakter hat und der Begriff der Ausbildung in diesem Zusammenhang weit zu verstehen ist, da die Ausbildungszulage in erster Linie der beruflichen Ausbildung von Jugendlichen dienen soll (siehe dazu oben Erw. 3.4).

4.4.          Art. 49bis Abs. 1 AHVV setzt voraus, dass sich ein Kind in Ausbildung, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend auf einen Berufsabschluss vorbereitet.

4.5.          Die Tätigkeit von D____ in der Gärtnerei erfüllt jedenfalls die zeitlichen Anforderungen an eine Ausbildung (vgl. Rz. 3358 und 3359 RWL). Das Arbeitsverhältnis dauert weit mehr als vier Wochen und D____ arbeitet bei einem Pensum von 80 % auch weit mehr als 20 Stunden pro Woche.

4.6.          Ein Praktikum kann unter gewissen Voraussetzungen als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV anerkannt werden, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (Rz. 3361 RWL). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird ein Praktikum gleichwohl als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (Rz. 3361.1 RWL mit Hinweis auf BGE 139 V 209 und 140 V 299).

4.7.          Es soll nicht jedes Praktikum automatisch im Sinne einer Ausbildung verstanden werden, sondern nur dann, wenn mit dem Antritt eines Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren. Die Tatsache, dass ein einjähriges Praktikum eingegangen wird, zeugt bereits durch die Dauer für die Ernsthaftigkeit, die angestrebte Ausbildung zu absolvieren (BGE 139 V 209 E. 5.3).

4.8.          Mit dem Anstellungsvertrag vom 7. August 2022 (AB 2) kann gesagt werden, dass mit dem von D____ absolvierten Praktikum das «Kennenlernen des Berufsalltags eines Landschaftsgärtners und des Betriebes» und das «Erarbeiten einfacher, fachlicher Vorkenntnisse» und damit berufsspezifische praktische und theoretische Kenntnisse im Bereich Landschaftsgartenbau im Vordergrund stehen. Es handelt sich um für das Berufsbild des Landschaftsgärtners erforderliche Tätigkeiten und Kenntnisse. Diese Tätigkeiten sind daher neben der eingegangenen Vertragsdauer von einem Jahr geeignet, die Ernsthaftigkeit D____s zu bezeugen, die angestrebte Ausbildung als Gärtner zu absolvieren.

4.9.          Die Ausgleichskasse stützt ihre Argumentation auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2008, 9C_223/2008, bzw. auf Rz. 3362 der Wegleitung. Danach stellt die Ausübung von lediglich praktischen Tätigkeiten, welche dazu dienen, sich einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, die Anstellungschancen zu verbessern oder eine Berufswahl zu treffen, keine Ausbildung dar (Erw. 1.2. des genannten Urteils). Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch wesentlich vom Sachverhalt, der diesem Urteil zugrunde lag. Das Bundesgericht hatte in 9C_223/2008 nämlich einen Fall zu beurteilen, in welchem der Jugendliche ein Praktikum absolvierte, das auf eine Tätigkeit ohne Berufsabschluss vorbereitete, weswegen das Bundesgericht den Anspruch auf eine Ausbildungszulage nach folgenden Kriterien prüfte: Um Ausbildung geht es unter anderem - auch dort, wo von vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufs angestrebt wird. Dabei ist aber unter allen Umständen - und ganz besonders dort, wo es sich nicht um eine Berufsausbildung im engeren Sinn handelt - eine systematische Vorbereitung auf das Bildungsziel (hier Berufsausübung ohne Abschluss bzw. Bereitstellung berufsbezogener Vorkenntnisse) hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrgangs (9C_223/2008, E. 1.1; siehe auch Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2015, 8C_177/2015, E. 5.1.2). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Vorliegend gibt es nämlich den Berufsabschluss als Gärtner mit einer entsprechenden Lehre. So absolviert D____ das Praktikum auch als Vorbereitung auf eine Lehre als Gärtner (siehe Einsprache vom 26. September 2022, AB 5).

4.10.       Vorliegend ist das Praktikum in der Gärtnerei für die Dauer von einem Jahr vereinbart (vgl. AB 2). Ein Praktikum in einer Gärtnerei ist weder gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt noch wird ein solches zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt. Ob ein Praktikum in einer Gärtnerei faktisch notwendig oder geboten ist (siehe oben Erw. 4.4), um eine Lehre als Gärtner antreten zu können, kann mit den vorliegenden Akten im Sinne von BGE 139 V 209 E. 4.1 nicht zweifelsfrei erhoben werden. Hierzu liegen keine Informationen vor. Immerhin ist aber zu beachten, dass auch Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis unter den Ausbildungsbegriff fallen können (siehe oben Erw. 3.4) und dass auch in BGE 139 V 5.3 nicht auf die in BGE 139 V E 4.1 von der Vorinstanz genannten Überlegungen abgestellt wurde. Zu verweisen ist auch auf die Erwägung 4.3 in BGE 139 V 122, in der das Bundesgericht zu den faktisch anerkannten Bildungsgängen und unter Bezugnahme auf die Tendenz potenzieller Lehrbetriebe, jungen Lehrinteressierten nicht direkt einen Lehrvertrag anzubieten, sondern von diesen zunächst ein Praktikum zu verlangen ausführt, Zweck sei die Förderung der beruflichen Ausbildung und das berufliche Weiterkommen. Die Frage, ob die Tätigkeit in der Gärtnerei eine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV darstellt, kann jedoch letztlich offenbleiben, wie im Folgenden gezeigt wird.

5.                

5.1.          Im Email vom 16. September 2022 (AB 4) bzw. mit Einsprache vom 26. September 2022 (AB 5) legte der Beschwerdeführer seine und D____s Situation ausführlich dar. Er selbst habe eine sechsjährige Krankheitsgeschichte, durch die sich sehr viel bewegt habe. Er sei von seiner Frau getrennt und ziehe ab Oktober 2022 mit dem anderen Sohn in eine neue Wohnung. Es sei eine Budgetplanung bei der «Familien-, Paar- und Erziehungsberatung fabe» in Basel gemacht worden und es sei davon ausgegangen worden, dass D____ mit dieser Lösung auch eine Ausbildungszulage bekomme. An den Kindern sei die ganze Situation nicht spurlos vorbeigegangen. D____ habe anfangs Jahr grosse Schwierigkeiten in der Schule gehabt. Der Abstieg in den E-Zug habe ihn zusätzlich demotiviert und er habe dadurch zwei bis drei Monate in der Schule gefehlt. Mit viel Geduld, toller Unterstützung der Lehrer, Schulleitung und seinem Therapeuten habe er seinen Schulabschluss machen können. Er habe sodann im Juni die Möglichkeit bekommen, anstelle der Schule ein Praktikum bei E____ zu machen, was ihm einen «guten Boden» gegeben habe. Sie hätten D____ beim Brückenangebot angemeldet. Er sei aber schulmüde, darum habe er sich für das Angebot von E____ entschieden, dies auch, um seine Chancen auf eine Lehrstelle als Gärtner zu erhöhen. Es sei besser, dass D____ eine Ausbildung mache, als im Brückenjahr durch die Schulmüdigkeit wieder in ein Loch zu fallen. Es sei für ihn eine sehr gute Vorbereitung für seine Lehre. D____ habe in sehr kurzer Zeit grosse Fortschritte gemacht, mehr Selbstvertrauen und Freude an der Arbeit. Die Krankheitsgeschichte von ihm und D____ seien dokumentiert und der Beschwerdeführer fragte sowohl im Email als auch anlässlich der Einsprache bei der Ausgleichskasse an, ob eine Bestätigung oder ein Gutachten gebraucht werde.

5.2.          Nach Art. 49ter Abs. 2 AHVV gilt die Ausbildung auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird. Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird (Abs. 3 lit. c). Dieselbe Regelung gilt, wenn sich der Beginn der Ausbildung wegen Krankheit oder Unfall verzögert (ZAK 1982 415; Kieser/Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, 2010, N. 68 zu Art. 3 FamZG).

5.3.          Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder Unfall für längere Zeit unterbrochen, so muss durch ein Arztzeugnis belegt werden, dass die Ausbildung aus Gesundheitsgründen nicht weiterverfolgt werden kann (RWL Rz. 4311).

5.4.          Der Beschwerdeführer hat auf die Krankengeschichte und den Therapeuten seines Sohnes verwiesen und auch bei der Ausgleichskasse nachgefragt, ob diese eine Bestätigung oder ein Gutachten benötige. Er hat auch darauf hingewiesen, dass vermieden werden solle, dass D____ «wieder in ein Loch fallen könnte». Dies deutet auf eine depressive Symptomatik hin. Die Ausgleichskasse ist darauf in ihrem Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 nicht näher eingegangen, insbesondere hat sie vom (anwaltlich nicht vertretenen) Beschwerdeführer die offerierten Unterlagen nicht eingeholt, obwohl er sowohl im Email vom 16. September 2022 (AB 4) bzw. mit Einsprache vom 26. September 2022 (AB 5) die Ausgleichskasse gefragt hat, ob sie diese benötige. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2020, 9C_721/2019, E. 3). Die Ausgleichskasse wird daher die medizinischen Unterlagen bzw. gegebenenfalls die für diese Frage erforderlichen Unterlagen der Schule einzuholen haben, um der Frage nachzugehen, ob das Praktikum aus therapeutischen Gründen so gestaltet wurde und damit entweder als gesundheitsbedingte Unterbrechung gesehen werden kann oder ob aus gesundheitlichen Gründen das Praktikum als faktisch notwendig anerkannt wird. Zu beachten ist bei der vorzunehmenden Prüfung ferner das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107), das verlangt, dass bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 Abs. 1 KRK).

5.5.          Demzufolge hat die Ausgleichskasse weitere Abklärungen vorzunehmen.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen.

6.2.       Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 aufgehoben, und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.        

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

FZ.2022.7 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.09.2024 FZ.2022.7 (SVG.2024.170) — Swissrulings