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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2025 EO.2025.1 (SVG.2026.53)

November 26, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,469 words·~17 min·1

Summary

EOG

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26. November 2025  

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz

Parteien

A____

[...]  

                                                                                                 Beschwerdeführer

B____

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EO.2025.1

Einspracheentscheid vom 24. April 2025

Betreuungsentschädigung bei arbeitsrechtlicher Freistellung

Tatsachen

I.        

Der 1982 geborene Beschwerdeführer war seit dem 24. August 2020 bei der C____ (Arbeitgeberin) angestellt (vgl. Anmeldung Betreuungsentschädigung vom 4. März 2025 [Beschwerdeantwortbeilage (BAB) 2]). Infolge der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses war er seit dem 29. Januar 2025 bis zum Kündigungstermin vom 30. April 2025 freigestellt (vgl. Connect-Dokument betreffend Anmeldung Betreuungsentschädigung vom 6. März 2025 [BAB 1] und Schreiben der Arbeitgeberin vom 29. Januar 2025 [BAB 2]). Am 4. März 2025 meldete die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer per 28. Februar 2025 zum Bezug von Betreuungsentschädigung für seinen im Jahr 2008 geborenen Sohn, D____, an (vgl. BAB 2). Mit dem Anmeldeformular vom 11./21. März 2025 machte der Beschwerdeführer zusätzliche Angaben zu seinem Anspruch auf Betreuungsentschädigung per 7. Februar 2025 (vgl. BAB 4). Mit Schreiben vom 25. April 2025 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers, E____, auf Betreuungsentschädigung per 6. Februar 2025 (vgl. Beilage 6 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. August 2025). Da der Beschwerdeführer während der Kündigungsfrist krank wurde, wurde die arbeitsrechtliche Kündigungsfrist bis am 31. Juli 2025 verlängert (vgl. an der Hauptverhandlung durch die Beschwerdegegnerin eingereichte E-Mail-Korrespondenz vom 19./20. November 2025).

Mit Verfügung vom 12. März 2025 (vgl. BAB 3) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Betreuungsentschädigung für seinen Sohn. Die am 26. März 2025 dagegen erhobene Einsprache (vgl. BAB 6) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. April 2025 ab (vgl. BAB 7).

II.       

Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 (Postaufgabe: 20. Mai 2025) erhebt der Beschwerdeführer Einsprache (recte: Beschwerde) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. April 2025 und die Anerkennung seines Anspruchs auf Betreuungsentschädigung ab dem Datum seines ursprünglichen Gesuchs für die gesetzlich vorgesehene Dauer.

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin in formeller Hinsicht, die Beschwerde sei ans zuständige Gericht weiterzuleiten und die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sei zur Sache beizuladen. Alsdann schliesst sie auf die Abweisung der Beschwerde.

Mit Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2025 wird auf die Beschwerde nicht eingetreten und die Angelegenheit zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht) überwiesen.

Mit Replik vom 25. Juli 2025 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest und beantragt die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

Mit Duplik vom 7. August 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerde und die Beiladung der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers.

Mit Eingabe vom 19. August 2025 bringt der Beschwerdeführer weitere Belege bei und hält an seiner Beschwerde fest.

III.     

Am 26. November 2025 finden die mündliche Parteiverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, einer Dolmetscherin und der Vertreterin der Beschwerdegegnerin sowie die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Die Beschwerdegegnerin reicht anlässlich der Parteiverhandlung die Austrittsmeldung betreffend den Beschwerdeführer sowie Mailkorrespondenz mit der F____, Treuhänderin der C____ (Treuhänderin), ein. Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Am 2. Dezember 2025 geht die Vollmacht des Beschwerdeführers zuhanden von lic. iur. Orlando Meyer, Rechtsanwalt, betreffend das vorliegende Verfahren beim Sozialversicherungsgericht ein. Auf Antrag des Beschwerdeführers wird das Urteilsdispositiv vorab eröffnet.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Gemäss Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) entscheidet über Beschwerden von Personen im Ausland in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG; SR 830.1) das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann indes vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Beschwerdeführers seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Gemäss Art. 42 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV; SR 834.11) in Verbindung mit Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ist das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig, wenn ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland wohnt. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Kembs (Frankreich), während seine ehemalige Arbeitgeberin ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat (vgl. zentraler Firmenindex [zefix.ch]; letztmals abgerufen am 6. Februar 2026). Folglich ist das Sozialversicherungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.

1.2.          Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

1.3.          Mit Postaufgabe der Beschwerde am 20. Mai 2025 ans Kantonsgericht aufgrund der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids gilt die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATGS) gemäss Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG als gewahrt (vgl. zudem Art. 58 Abs. 3 ATSG). Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

1.4.          Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, es sei die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zu diesem Verfahren beizuladen. Sie begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer in den Rechtsschriften dieses Verfahrens diverse Vorwürfe gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin vorgebracht habe. Indes sind die hiesigen Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des mutmasslichen Vorgehens der Arbeitgeberin im Rahmen der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und der Geltendmachung der Betreuungsentschädigung vorliegend für die Beurteilung seines Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung nicht entscheidungsrelevant. Mithin erübrigt sich die Beiladung der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers in diesem Verfahren und ist der Antrag entsprechend abzuweisen.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei auch während der Dauer seiner Freistellung als erwerbstätig anzusehen, da er weiterhin entlöhnt worden und jederzeit durch die Arbeitgeberin abrufbar gewesen sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm durch die Ablehnung der Leistung kein Nachteil entstanden sei. Vielmehr habe die Arbeitgeberin ihm kurz nach der erstmaligen mündlichen Geltendmachung des Anspruchs der Betreuungsentschädigung gekündigt, weswegen er nun den im Gesetz vorgesehenen Kündigungsschutz nicht in Anspruch nehmen könne. Im Zeitpunkt der Ablehnung seines Anspruchs sei noch nicht klar gewesen, dass die Arbeitgeberin ihn nicht mehr aufbieten würde, womit die Leistungsablehnung nicht begründet gewesen sei.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen zusammengefasst vor, eine allfällige Betreuungsentschädigung würde an den Arbeitgeber ausgerichtet und nicht zusätzlich zum Lohn an den Arbeitnehmer. Da der Beschwerdeführer von der Arbeit freigestellt worden sei und deshalb keine Arbeit mehr leisten musste, habe er durch die Betreuung seines Sohnes keinerlei Einkommenseinbusse erlitten. Weiter bestehe für die Eltern eines gesundheitlich beeinträchtigten Kindes nur ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung. Sei eine solche der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgerichtet worden, stehe ihm selbst keine mehr zu.

2.3.          Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit, ob der Beschwerdeführer trotz arbeitsrechtlicher Freistellung während der Kündigungsfrist einen Anspruch auf Betreuungsentschädigung hat.

3.                

3.1.          Die Betreuungsentschädigung ist seit dem 1. Juli 2021 in den Artikeln 16n bis 16s EOG geregelt (Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen; vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung vom 22. Mai 2019 [BBl 2019 4103]). Gemäss Art. 16n Abs. 1 EOG sind Eltern eines minderjährigen wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes anspruchsberechtigt, die (lit. a) die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen; und (lit. b) im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit (1) Arbeitnehmende im Sinne von Art. 10 ATSG sind, (2) Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG sind oder (3) im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen. Der Anspruch entsteht, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 16p Abs. 3 EOG).

3.2.          Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Personen, welche zu Beginn ihres Entschädigungsanspruchs im Sinne von Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert sind. Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG sind dies unter anderem natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. Kreisschreiben über die Betreuungsentschädigung [KS BUE], gültig ab 1. Juli 2021 [Stand: 1. Januar 2025], Rz. 1038 f.). Damit ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung entstehen kann, muss das Arbeitsverhältnis mindestens bis und mit dem Tag des Beginns des jeweiligen Entschädigungsanspruchs nach Art. 16n EOG dauern (KS BUE, Rz. 1078).

3.3.          Ein Kind ist gemäss Art. 16o EOG gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn (lit. a) eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist; (lit. b) der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist; (lit. c) ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und (lit. d) mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.

3.4.          Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 16q Abs. 1 EOG). Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch (Art. 16n Abs. 2 EOG). Sind beide Eltern erwerbstätig, so hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens die Hälfte der Taggelder. Sie können eine abweichende Aufteilung wählen (Art. 16q Abs. 4 EOG). Wird der Betreuungsurlaub unter den Eltern aufgeteilt, so werden die Entschädigungen für jeden Elternteil gesondert berechnet (Art. 35e EOV). Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung erzielt wurde (Art. 16r Abs. 1 EOG). Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar (Art. 16r Abs. 2 EOG).

3.5.          Für den Bezug der Betreuungsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von 18 Monaten (Art. 16p Abs. 1 EOG). Innerhalb der Rahmenfrist besteht Anspruch auf höchstens 98 Taggelder (Art. 16q Abs. 2 EOG). Nach Art. 16p Abs. 2 EOG beginnt die Rahmenfrist mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird. Die Rahmenfrist läuft für beide Elternteile gleichzeitig (Joël Kämpf, in: Kurt Pärli (Hrsg.), Kommentar zum Erwerbsersatzgesetz, 1. Aufl., Basel 2025, N 7 zu Art. 16p EOG; KS BUE, Rz. 1065). Die Rahmenfrist läuft beim Ferienbezug, einem Arbeitgeberwechsel und einem Stellenverlust weiter (Joël Kämpf, in: Kurt Pärli (Hrsg.), Kommentar zum Erwerbsersatzgesetz, 1. Aufl., Basel 2025, N 8 zu Art. 16p EOG; KS BUE, Rz. 1070). Der Anspruch endet nach Ablauf der Rahmenfrist oder nach Ausschöpfung der Taggelder (Art. 16p Abs. 4 EOG).

4.                

4.1.          Es kann vorab festgehalten werden, dass vorliegend unstrittig ist, dass die Voraussetzungen der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes gemäss Art. 16o EOG erfüllt sind. Dies ergibt sich aus der Zusprache der Betreuungsentschädigung durch die Beschwerdegegnerin an die Ehefrau des Beschwerdeführers per 6. Februar 2025 (vgl. Beilage 6 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. August 2025). Zudem hält die Beschwerdegegnerin anlässlich der mündlichen Verhandlung explizit fest, dass sie die medizinischen Voraussetzungen nicht bestreite (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2). Ferner liegen in den Akten entsprechende ärztliche Bestätigungen vor (vgl. S. 11 der Anmeldung für Betreuungsentschädigung vom 11./21. März 2025 [BAB 4] und ärztliches Zeugnis vom 28. Februar 2025 [BAB 2]), bezüglich welcher keine Veranlassung besteht, diese in Zweifel zu ziehen. Ebenfalls unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erwerbstätigkeit bei der C____ in der Schweiz (vgl. BAB 2) im Rahmen der Erwerbsersatzordnung versichert ist (vgl. E. 3.2 hiervor).

4.2.          Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen der Betreuungsentschädigung ist in erster Linie vom Wortlaut von Art. 16n Abs. 1 EOG auszugehen. Demgemäss sind die Eltern anspruchsberechtigt, wobei gemäss Gesetzeswortlaut eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit gefordert wird. Zum Einwand der Beschwerdegegnerin, die Betreuungsentschädigung werde an die Arbeitgeberin ausgerichtet, kann festgehalten werden, dass dies einer Geltendmachung des Anspruchs durch den Beschwerdeführer nicht entgegensteht. Gemäss Gesetz sind explizit er (und seine Ehefrau) als anspruchsberechtigte Personen bezeichnet (vgl. E. 3.1 hiervor; vgl. auch BBl 2019 4103, S. 4147), wobei eine allfällige Auszahlung an die Arbeitgeberin als blosse Modalität zu sehen ist. Dass gemäss Art. 16n Abs. 2 EOG lediglich «ein Anspruch» besteht, schliesst die gleichzeitige Geltendmachung des Anspruchs durch den Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht aus, ist doch in Art. 16q Abs. 4 EOG der Anspruch für zwei erwerbstätige Elternteile explizit vorgesehen. Artikel 16n Abs. 2 EOG ist vielmehr bei einem neuen Krankheits- oder Unfallereignis beim selben Kind oder bei Erkrankung eines zweiten Kindes in der gleichen Familie zu beachten (vgl. Joël Kämpf, in: Kurt Pärli (Hrsg.), Kommentar zum Erwerbsersatzgesetz, 1. Aufl., Basel 2025, N 44 und 50 zu Art. 16n EOG). Einer vertiefteren Erörterung bedarf indes die Frage, wie es um die im Gesetz genannte «Unterbrechung» der Erwerbstätigkeit für die Betreuung des kranken Kindes steht.

4.3.          Zur Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer während der Kündigungsfrist und Freistellung durch die ehemalige Arbeitgeberin ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung zukommt, gilt es zunächst die Rechtsnatur der arbeitsrechtlichen Freistellung zu untersuchen. Unter Freistellung wird die freiwillige Entbindung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht verstanden, ohne dass der Lohnanspruch dahinfällt. Durch die einseitige Freistellung verzichtet der Arbeitgeber während einer bestimmten Zeit auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 bis 362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N 13 zu Art. 324 OR). Gemäss der herrschenden Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die einseitige, durch Weisung angeordnete Freistellung einen Fall des Annahmeverzugs der Arbeitgeberin gemäss Art. 324 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) dar (Wolfgang Portmann/Roger Rudolph, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 8. Aufl., Basel 2025, N 7 zu Art. 324 OR; BGE 137 III 303, 307 E. 2.1.2 = Pra 100 (2001) Nr. 127). Ferner hielt das Bundesgericht diesbezüglich Folgendes fest: «La demeure de l'employeur suppose en principe que le travailleur ait clairement offert ses services […]. En outre, même si cette condition n'est pas expressément mentionnée dans la loi, la demeure du créancier implique que le débiteur soit en mesure et prêt à exécuter sa prestation telle que prévue dans le contrat («Leistungsbereitschaft») […]» (Urteil des Bundesgerichts 4C.189/2005 vom 17. November 2005 E. 3.3). «L'incapacité de travail est l'un des motifs qui empêche la demeure de l'employeur […]» (Urteil des Bundesgerichts 4C.259/2003 vom 2. April 2004 E. 2.2). Demgemäss setzt der Arbeitgeberverzug voraus, dass der Arbeitnehmer seine Leistung angeboten hat. Im Allgemeinen wird für den Gläubigerverzug vorausgesetzt, dass der Schuldner in der Lage (Leistungsvermögen) und auch dazu bereit ist (Leistungswillen), die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ist einer der Gründe, die den Verzug des Arbeitgebers entfallen lassen.

4.4.          Für den vorliegenden Fall kann hinsichtlich der Freistellung des Beschwerdeführers Folgendes festgehalten werden: Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 (vgl. BAB 2) kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers per 30. April 2025. Hinsichtlich seiner Freistellung hielt sie Folgendes fest: «You will be released from work with immediate effect. We reserve the right to recall you to work during the remaining period of employment considering an announcement period of three days.» Der Beschwerdeführer wurde somit für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist freigestellt. Von Seiten der Arbeitgeberschaft wurde das Recht vorbehalten, den Beschwerdeführer wieder zur Arbeit zurückzurufen. Die Arbeitgeberin machte von diesem Recht indes keinen Gebrauch (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 1). Mit seinem Gesuch um Betreuungsentschädigung vom 11./21. März 2025 (vgl. BAB 4) machte der Beschwerdeführer den 7. Februar 2025, den 11. bis 14. Februar 2025 sowie den 25. und 27. Februar 2025 als Bezugstage der Betreuungsentschädigung geltend. Ferner hielt er mit E-Mail vom 4. April 2025 (vgl. BAB 5) der Beschwerdegegnerin gegenüber fest, er habe am 4. März 2025, 6. März 2025, 7. März 2025, 11. März 2025, 13. März 2025, 21. März 2025, 25. März 2025, 27. März 2025 und 28. März 2025 seinen Sohn betreut. Die geltend gemachten Bezugstage fallen somit alle in die Dauer der arbeitsrechtlichen Freistellung. Mit E-Mails vom 9. März 2025 und 10. März 2025 (vgl. Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. August 2025) hielt der Beschwerdeführer gegenüber der Treuhänderin der Arbeitgeberin fest, seine Betreuungstage seien als Absenzen einzutragen und es sei ihm aufgrund der Krankheit seines Sohnes aktuell nicht möglich, zu arbeiten. Voraussetzung einer gemäss einhelliger Lehre als Gläubigerverzug zu wertenden Freistellung (vgl. E. 4.3 hiervor) ist, dass der Schuldner respektive Arbeitnehmer nach wie vor dazu bereit war, die Arbeitsleistung zu erbringen. Gemäss seinen klaren, echtzeitlich dokumentierten Aussagen war dies beim Beschwerdeführer nicht mehr der Fall. Im Falle eines allfälligen Rückrufs zur Arbeit durch die Arbeitgeberin, hätte er diesem an den obgenannten Daten also keine Folge leisten wollen bzw. können. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass in schuldrechtlicher Hinsicht eine Grundvoraussetzung des Gläubigerverzugs und somit der Freistellung nicht mehr erfüllt war.

4.5.          Ferner gilt es zu prüfen, was dies im Verhältnis zum Gesetzeswortlaut von Art. 16n Abs. 1 lit. a EOG («Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen») für den Anspruch des Beschwerdeführers auf Betreuungsentschädigung bedeutet. In den Materialien zur Betreuungsentschädigung wurde festgehalten, die Erwerbstätigkeit müsse von mindestens einem Elternteil unterbrochen werden, wobei der daraus resultierende Erwerbsausfall kausal sei für die Entschädigung (BBl 2019 4103, S. 4147). Indes sind in der Verordnung und dem Kreisschreiben zur Betreuungsentschädigung Konstellationen der Betreuungsentschädigung festgehalten, in welchen es zu keinem direkten Erwerbsausfall kommt. So ist es unerheblich, ob die anspruchsstellende Person bei Beginn des Entschädigungsanspruchs in einem gekündigten oder ungekündigten Arbeitsverhältnis steht oder unbezahlten Urlaub bezieht (vgl. KS BUE, Rz. 1079). Zudem können auch Personen, die arbeitsunfähig oder arbeitslos sind, unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf Betreuungsentschädigung geltend machen (Art. 16n Abs. 3 lit. b EOG; Art. 35c f. EOV; KS BUE, Rz. 1056 ff.). Hieraus ist zu schliessen, dass die Voraussetzung der «Unterbrechung der Erwerbstätigkeit» gemäss gesetzgeberischem Willen nicht eng zu verstehen oder auszulegen ist. Vielmehr geht es darum, dass ein Bezug zu einem Arbeitsverhältnis – wenn auch nur in abstrakter Weise – besteht: Eine arbeitslose Person steht zwar nicht in einem Arbeitsverhältnis und hat keine Arbeit, die sie unterbrechen könnte (vgl. Erläuterungen vom 12. Mai 2021 zur Änderung der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz [EOV], S. 7 f.). Indes stand sie zuvor in einem Arbeitsverhältnis (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 13 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) und hat eine künftige zumutbare Arbeit anzunehmen (vgl. Art. 15 Abs. 1 AVIG). Gleiches gilt für eine arbeitsunfähige Person, welche nicht die Arbeitsunfähigkeit an sich unterbrechen kann, aber beispielsweise aufgrund der Betreuung des Kindes nicht an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen kann (vgl. Erläuterungen vom 12. Mai 2021 zur Änderung der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz [EOV], S. 8), welche darauf abzielen, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Im Allgemeinen geht das Gesetz von der Vorrangigkeit der Betreuungsentschädigung gegenüber anderen Sozialversicherungsleistungen aus (vgl. Art. 16s Abs. 1 EOG). Ein Zusammenfallen von Freistellung und Anspruch auf Betreuungsentschädigung wurde in den Gesetzesmaterialien nicht explizit behandelt. Es ist indes nicht ersichtlich, weswegen in dieser Konstellation der Anspruch wegen fehlender Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zu verneinen wäre, wenn ein solcher während unbezahltem Urlaub, während Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit auch bestehen kann.

4.6.          Abschliessend gilt es die Konsequenzen der Auslegung des Art. 16n Abs. 1 lit. a EOG (vgl. E. 4.5 hiervor) und der schuldrechtlichen Einordnung zur Freistellung (vgl. E. 4.3 f. hiervor) für den Anspruch des Beschwerdeführers auf die Betreuungsentschädigung zu erörtern. Im Rahmen eines neueren Urteils zu einer Streitigkeit eines Versicherten mit einer Krankentaggeldversicherung hielt das Bundesgericht Nachstehendes fest: «La recourante avance encore que, puisque l’assuré a été libéré de son obligation de travailler, il n’y avait pas de lien de causalité entre son incapacité de travail et l’éventuelle perte de gain, de sorte que l’assuré n’avait pas droit aux indemnités litigieuses. Toutefois, le fait que l’employé ait été libéré de l’obligation de travailler n’exerce aucune influence sur le droit au salaire, respectivement aux indemnités journalières pendant la durée de sa maladie» (Urteil des Bundesgerichts 4A_417/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 7.2). Das heisst, eine allfällige Befreiung von der Arbeitspflicht hat keinen Einfluss auf den Anspruch auf Lohn respektive den Anspruch auf Krankentaggelder während der Dauer der Krankheit des Arbeitnehmers. Das Bundesgericht folgte nicht der Argumentation der Versicherungsgesellschaft, wonach die Freistellung die Kausalität zwischen Arbeitsunfähigkeit und allfälligem Erwerbsausfall entfallen lasse. Aus dem die Krankentaggeldversicherung betreffenden Bundesgerichtsentscheid kann gefolgert werden, dass die Freistellung gegenüber einer anderweitigen Arbeitsverhinderung (vorliegend Betreuungsbedarf) subsidiär ist. In jener Zeit, in der die Betreuung des Sohnes durch den Beschwerdeführer geleistet werden musste, kann mangels Leistungsbereitschaft bzw. Annahmeverzug keine Freistellung mehr angenommen werden. Im Ergebnis ist gemäss dem Bundesgericht eine Freistellung nicht geeignet, um den Kausalzusammenhang zwischen dem Grund der Arbeitsverhinderung – bestehe sie nun in einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers oder im Betreuungsbedarf des Kindes des Arbeitnehmers – und dem Erwerbsausfall zu unterbrechen und einen daraus folgenden Anspruch zu verneinen (vgl. Bianka Fürbringer, Krankentaggeldversicherung; Beweis des Erwerbsausfalls; Erwerbsausfall bei Freistellung, Besprechung des Bundesgerichtsurteils 4A_417/2023 vom 1. Oktober 2024, in: ARV 2025 S. 238, 242). Im vorliegenden Fall ist vor diesem Hintergrund und dem weiten Verständnis der Formulierung «Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen» (vgl. E. 4.5 hiervor) im rechtlichen Sinne infolge des Betreuungsbedarfs des Sohns des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.1 hiervor hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Kindes und E. 4.4 hiervor hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betreuungstage) eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit gemäss Art. 16n Abs. 1 lit. a EOG anzunehmen, in welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf Betreuungsentschädigung gründet. Dies ist auch angezeigt, da der Gesetzgeber zwischen dem Anspruch auf Betreuungsentschädigung und dem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz eine Verknüpfung schuf (vgl. Art. 336c Abs. 1 lit. cquater in Verbindung mit Art. 329i Abs. 1 OR; vgl. ferner Kurt Pärli/Oliver Kläusler, Betreuungsund Vaterschaftsurlaub, in: SZS 2021 S. 186, 195). Im Nachgang an eine Freistellung des Arbeitnehmers darf dieser gesetzgeberisch gewollte Mechanismus nicht im Rahmen der Auslegung der Bestimmungen des EOG zum toten Buchstaben verkommen.

4.7.          Es kann somit festgehalten werden, dass die am 29. Januar 2025 ausgesprochene Freistellung des Beschwerdeführers seinen Anspruch auf Betreuungsentschädigung infolge der Erkrankung seines Sohnes nicht hindert. Gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde die Rahmenfrist gemäss Art. 16p Abs. 1 EOG für den Bezug der Betreuungsentschädigung per 6. Februar 2025 eröffnet (vgl. Schreiben vom 25. April 2025 der Beschwerdegegnerin [Beilage 6 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. August 2025]). Am Anspruch des Beschwerdeführers auf Betreuungsentschädigung ändert auch nichts, dass im obgenannten Schreiben der Beschwerdegegnerin betreffend die Betreuungsentschädigung der Ehefrau die Aufteilung des Anspruchs mit dem Beschwerdeführer verneint wurde. Das Schreiben vom 25. April 2025 stellt formal keine Verfügung dar und es war lediglich an die Arbeitgeberin der Ehefrau des Beschwerdeführers adressiert. Da die Rahmenfrist für beide Elternteile gleichzeitig läuft (vgl. E. 3.5 hiervor), ist sie für den Beschwerdeführer ebenfalls per 6. Februar 2025 zu eröffnen.

5.                

5.1.          Folglich sind der Einspracheentscheid vom 24. April 2025 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer Taggelder der Betreuungsentschädigung ab Beginn der Rahmenfrist per 6. Februar 2025 zuzusprechen. Die Sache wird zur Bemessung des Anspruchs (Anzahl und Höhe der Taggelder [vgl. Art. 16q und 16r EOG] unter Einbezug der Aufteilung zwischen Ehemann und Ehefrau [vgl. Art. 16q Abs. 4 EOG in Verbindung mit Art. 35e EOV]) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

5.2.          Gemäss Art. 24 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 AHVG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen für die Parteien grundsätzlich kostenlos. Es sind keine ausserordentlichen Kosten entstanden.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. April 2025 aufgehoben und dem Beschwerdeführer Taggelder der Betreuungsentschädigung ab Beginn der Rahmenfrist per 6. Februar 2025 zugesprochen. Die Sache wird zur Bemessung des Anspruchs (Anzahl und Höhe der Taggelder unter Einbezug der Aufteilung zwischen Ehemann und Ehefrau) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw F. Loretz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

–          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

EO.2025.1 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2025 EO.2025.1 (SVG.2026.53) — Swissrulings