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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.04.2026 EL.2025.6 (SVG.2026.104)

April 16, 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,217 words·~16 min·1

Summary

Sachurteilsvoraussetzungen; Verfahrensrechte; Ergänzungsleistungen des Kindes

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16. April 2026

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz

Parteien

A____

[...]

                                                                                              Beschwerdeführerin

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2025.6

Einspracheentscheid vom 4. Juli 2025

Sachurteilsvoraussetzungen; Verfahrensrechte; Ergänzungsleistungen des Kindes

Tatsachen

I.        

Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; vgl. Akten 010, S. 122; 532, S. 4388). Sie meldete sich am 30. April 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (vgl. Akte 495, S. 4126 ff.). Mit Verfügung vom 17. August 2021 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL per April 2021 festgesetzt (vgl. Akte 464, S. 3962 ff.). B____, die 2008 geborene Tochter der Beschwerdeführerin, ist fremdplatziert (vgl. Akte 317, S. 2377). Mit Verfügung vom 17. August 2021 (BAB 9) wurde der Anspruch der Tochter auf EL abgelehnt, was mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 (BAB 10) bestätigt wurde. Die Beschwerdeführerin ersuchte im April 2023 aufgrund der Fremdplatzierung ihrer Tochter um eine erneute gesonderte Berechnung der EL (vgl. Akte 338, S. 2703). Mit Schreiben vom 5. August 2024 (Akte 230, S. 2126) wiederholte die Beschwerdeführerin das Begehren um gesonderte EL-Berechnung ihrer Tochter. Mit Einspracheentscheid vom 13. August 2024 (Akte 049, S. 590 ff.) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Tochter auf EL bis dato aufgrund Überschreitens der gesetzlichen Vermögensschwelle.

Mit Verfügung vom 8. April 2025 (BAB 1) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Monate Februar, März und April 2025 sowie ab Mai 2025 neu. Namentlich passte sie den Betrag der Krankenkassenprämie an und berücksichtigte die Übernachtungskosten für März und April 2025. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin die Einsprache vom 11. Mai 2025 (BAB 2) mit nachgereichter Einsprachebegründung vom 12. Juni 2025 (BAB 3). Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 (BAB 5) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin ab Februar 2025 neu, wobei sie die Übernachtungskosten ab Februar 2025 anpasste und die Möbellagerkosten ab Juni 2025 aus der Berechnung nahm, bis entsprechende Belege eingereicht würden. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 (BAB 6) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin ab Mai 2025 wiederum neu und berücksichtigte die Übernachtungskosten vom 27. Mai 2025 bis 23. Juni 2025 sowie die Möbellagerkosten von Juni und Juli 2025, wogegen die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2025 Einsprache erhob (Beschwerdebeilage). Die Einsprache vom 11. Mai 2025 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2025 (BAB 4) ab, insoweit sie sich nicht durch die Neuverfügungen vom 20. Mai 2024 und 24. Juni 2025 als gegenstandslos erwies. Auf die Einsprache vom 24. Juli 2025 trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. September 2025 (Akte 012, S. 156 f.) nicht ein.

II.       

Mit Beschwerde vom 11. August 2025 stellt die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht) die folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2025 sei aufzuheben, soweit er die Wohnsitzbeurteilung und die Anspruchsprüfung für die Ergänzungsleistungen zu meiner Tochter B____ betrifft.

2. Es sei festzustellen, dass mein zivilrechtlicher Wohnsitz gemäss Art. 24 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) in C____ (Kanton Basel-Stadt) fortbesteht, da kein neuer Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB begründet wurde.

3. Das Amt für Sozialbeiträge sei zu verpflichten, für meine Tochter B____ ab 18. Mai 2018 eine gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) vorzunehmen und mir diese in anfechtbarer Form vorzulegen.

4. Eventualiter sei das Verfahren zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und rechtmässigen Anspruchsberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.

Am 9. September 2025 verlangt die Beschwerdeführerin telefonisch Akteneinsicht, welche am 10. September 2025 am Sozialversicherungsgericht stattfindet. Anlässlich dessen gibt die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Schreibens vom 10. September 2025 an die Beschwerdegegnerin zu den Akten.

Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Am 12. November 2025 erscheint die Beschwerdeführerin erneut zur Einsichtnahme in die Akten beim Sozialversicherungsgericht.

Mit Eingabe vom 12. November 2025 ersucht die Beschwerdeführerin um folgende Schritte:

1. Nachträgliche Einsicht in sämtliche gerichtlichen und verfahrensleitenden Dokumente, einschliesslich aller Verfügungen der Präsidentin, des richterlichen Schriftverkehrs und sämtlicher Beweismittel, auf die das Gericht Bezug nimmt;

2. vollständige Offenlegung des Inhalts der CD des Amtes für Sozialbeiträge vom 22. September 2025, gegebenenfalls in Form einer Kopie oder eines vollständigen Ausdrucks aller darauf gespeicherten Dokumente;

3. Bestätigung, ob und in welchem Umfang diese CD oder andere nicht physisch im Dossier enthaltene Unterlagen in das Beweisverfahren eingeflossen sind;

4. Erlass einer formellen Verfügung gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), falls die vollständige Einsicht in bestimmte Akten oder Datenträger verweigert werden sollte, einschliesslich Begründung und Rechtsmittelbelehrung.

Mit Schreiben vom 24. November 2025 werden der Beschwerdeführerin die EL-Akten der Beschwerdegegnerin auf CD zugestellt.

Mit Replik vom 23. Dezember 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und ersucht um unentgeltliche Rechtsvertretung.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Januar 2026 wird der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie sich anwaltlich vertreten lassen könne, sie die Vertretung jedoch selbständig zu mandatieren und bis zum 6. Februar 2026 anzuzeigen habe.

Gemäss der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 16. März 2026 geht innert der Frist weder eine Duplik noch eine Mandatsanzeige ein.

III.     

Am 16. April 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Am 17. April 2026 geht – auf Anfrage des Sozialversicherungsgerichts – die Ernennungsurkunde vom 11. September 2024 der Beistandsperson (D____) von B____ (Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 325 ZGB) beim Sozialversicherungsgericht ein.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht ist nach § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3.  Juni 2015 (GOG; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) sowie Art. 57 ATSG als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über EL-Streitigkeiten. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG resp. § 24a Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG; SG 832.700).

1.2.          Als zulässiges Anfechtungsobjekt kommen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, in Frage (Art. 56 Abs. 1 ATSG sowie § 24a Abs. 1 EG/ELG). So sind im Rahmen des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen). Der angefochtene Einspracheentscheid und die diesem zugrundeliegende Verfügung (vgl. BAB 1 und 4) behandelten die Berechnung der Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin. Deren Tochter B____ wohnt unbestrittenermassen nicht mit ihr zusammen, sondern ist fremdplatziert. Dennoch ist die gesondert berechnete jährliche EL als Teil des Anspruchs der Beschwerdeführerin zu betrachten (BGE 141 V 155, 160 E. 4.3). Folglich sind die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu würdigen (vgl. zu diesem Vorgehen Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 23. September 2024 [745 24 84] E. 5).

1.3.          Die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts bezieht sich auf alle sich aus dem Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten (§ 1 Abs. 1 SVGG) sowie auf Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG. Demgegenüber sind die Einwohnerkontrollbehörden der Einwohnergemeinden zuständig für die einwohnerkontrollrechtlichen An-, Um- und Abmeldungen sowie die Führung des Einwohnerregisters (§ 2 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt [NAG; SG 122.200]). Aus diesem Grund kann im vorliegenden Verfahren nur darüber befunden werden, von welchem (zivilrechtlichen) Wohnsitz der Beschwerdeführerin bezüglich der Geltendmachung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche auszugehen ist (vgl. E. 4.1 und E. 5.1 hiernach). Für die Beurteilung, wie der registerrechtliche (sog. polizeiliche) Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Einwohnerregister nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (SR 431.02) – vorliegend Wegzugsland «Staat unbekannt oder nicht angegeben» – geführt wird, ist das Sozialversicherungsgericht indes nicht zuständig, weswegen in dieser Hinsicht nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.4.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben. Soweit sich die Rechtsbegehren und Vorbringen der Beschwerdeführerin auf den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2025 beziehen, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe seit dem 31. August 2024 faktisch keinen zivilrechtlichen neuen Wohnsitz begründet. Somit wäre der bisherige Wohnsitz in C____ fortbestehend und die örtliche Zuständigkeit dennoch neu zu prüfen. Die Feststellungskompetenz der Beschwerdegegnerin ende, sobald die Voraussetzungen für eine Übernahme durch einen anderen Kanton vorlägen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihren Wohnsitz ins Ausland oder nach unbekannt verlegt habe. Der Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör seien verletzt worden, da unter Verweis auf eine Vermögensschwelle keine separate EL-Berechnung vorgenommen worden sei, seit ihre Tochter in einer stationären Einrichtung lebe. Seit Februar 2025 würden in ihrer EL-Berechnung lediglich Übernachtungen in Hostels und Jugendherbergen berücksichtigt statt die anrechenbaren Mietkosten zur Sicherung der Wohnkosten. Ferner sei ihr die Einsicht in die relevanten Akten verweigert und somit das rechtliche Gehör verletzt worden.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber zusammengefasst vor, nach dem Wegzug der Beschwerdeführerin aus dem Kanton Basel-Stadt werde aktuell ständig geprüft, ob sie in einem anderen Kanton ein Wohnsitz begründet habe. Da dies aktuell noch nicht der Fall sei, sei nach wie vor sie (die Beschwerdegegnerin) für die Auszahlung der EL zuständig. Der EL-Anspruch von B____ sei bereits im Jahr 2021 geprüft und mit entsprechendem Einspracheentscheid rechtskräftig abgelehnt worden. Die Einnahmen eines Kindes seien auf jeden Fall anrechenbare Einnahmen in der gesonderten EL-Berechnung. Die EL-Berechnung für B____ bilde nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids. Da diese in einer stationären Einrichtung lebe, sei sie bei der EL-Berechnung der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 42 ATSG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 61 lit. h ATSG; BGE 139 V 496, 503 E. 5.1 = Pra 103 [2014] Nr. 32). Es wird von der Behörde verlangt, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 142 II 49, 65 E. 9.2). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229, 236 E. 5.2).

3.2.          Der Anspruch auf Akteneinsicht wird in Art. 47 ATSG sowie Art. 8b der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) geregelt und ist Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2017 vom 27. Februar 2017 E. 1.1). Um Akteneinsicht zu erhalten, hat eine Partei grundsätzlich ein Gesuch einzureichen. Dies bedingt, dass die Beteiligten über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden, welche diese nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 387, 391 E. 6.2). Über Begehren um Akteneinsicht hat primär diejenige Behörde zu befinden, in deren Zuständigkeitsbereich die Akten gehören. Im Beschwerdeverfahren ist dies die Rechtsmittelinstanz (BGE 132 V 387, 391 E. 6.3).

3.3.          Die Beschwerdeführerin vermag aus den Vorbringen hinsichtlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens mehrfach die Möglichkeit zur Einsicht in die Akten geboten, wobei ihr die gesamten Akten der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. November 2025 zugestellt wurden (vgl. Tatsachen Ziff. II hiervor). Mithin ist es nicht korrekt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine gesonderte EL-Berechnung für ihre Tochter nie behandelt worden sei, da mit Verfügung vom 17. August 2021 (BAB 9) deren Anspruch auf Ergänzungsleistungen geprüft und verneint wurde, wobei dieses Ergebnis mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 (BAB 10) in Rechtskraft erwachsen ist. Ferner wurde mit Einspracheentscheid vom 13. August 2024 (Akte 049, S. 590 ff.) erneut bis zum Zeitpunkt dieses Einspracheentscheids über den Ergänzungsleistungsanspruch von B____ befunden. Dass seit dem E-Mail vom 12. April 2023 (Akte 338, S. 2703) der Beschwerdeführerin so viel Zeit vergangen war, war darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin die notwendigen Berechnungsgrundlagen bezüglich ihrer Tochter über mehrere Monate nicht erhältlich zu machen vermochte (vgl. Akten 049, S. 595; 290, S. 2293; 278, S. 2269). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist vor diesem Hintergrund zu verneinen.

4.                

4.1.          Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt gemäss Art. 13 ATSG in der Schweiz voraus. Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 bis 26 ZGB. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes bestehen (vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011 [Stand: 1. Januar 2026], Rz. 1210.03).

4.2.          Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Artikel 10 ELG definiert die anerkannten Ausgaben, Art. 11 ELG die anrechenbaren Einnahmen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben in der EL-Berechnung angerechnet. Es kann gleichzeitig nur der Mietzins für eine einzige Wohnung, nicht auch noch der Zins für zusätzlich benützte Wohnräumlichkeiten berücksichtigt werden (WEL, Rz. 3231.02).

4.3.          Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG). Der Bundesrat bestimmt u.a. die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG).

4.4.          Nach Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, gesondert zu berechnen, wenn sie nicht bei den Eltern leben. Dabei ist das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt (Abs. 2). Diese Bestimmung zielt darauf ab, Schwierigkeiten bei der Zusammenrechnung von Einkommensgrenzen und anrechenbaren Einkommen bei getrennt lebenden Personen zu vermeiden. Die getrennte EL-Berechnung vereinfacht insbesondere Fälle, in denen Kinder ausserhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sind. Deren Existenzbedarf sollte an dem Ort gewährleistet sein, an welchem sie wohnen (vgl. BGE 122 V 300, 303 E. 3b; vgl. BGE 141 V 155, 159 E. 4.2 für eingehende Ausführungen zum Zweck der vorgenannten Verordnungsbestimmung).

5.                

5.1.          Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Wohnsitz kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der eigenen Zuständigkeit richtigerweise davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor im Kanton Basel-Stadt wohnhaft sei, da keine Hinweise für eine neue Wohnsitzbegründung vorliegen. Dies gründet in Art. 13 ATSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 ZGB, demgemäss der einmal begründete Wohnsitz (vorliegend gemäss kantonalem Datenmarkt in C____ im Kanton Basel-Stadt [vgl. BAB 7]; bestätigt mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2025 [Akte 060, S. 775]) bestehen bleibt bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (vgl. BAB 4). Im Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt betreffend die Beschwerdeführerin wird als Wegzugsdatum der 31. August 2024 genannt, wobei es bezüglich Wegzugsland heisst «Staat unbekannt oder nicht angegeben» (vgl. BAB 7). Für diese Feststellungen sind die Einwohnerbehörden zuständig (vgl. E. 1.3 hiervor). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Hieran ändern die Adressnachforschung der E____, die Wohnsitzbestätigungen der Gemeinde C____ von 2021, das Schreiben des Justiz- und Sicherheitsdepartement vom 16. Juni 2025 (Beschwerdebeilagen) sowie das Schreiben der E____ vom 3. Oktober 2025 (Replikbeilage) nichts.

5.2.          Gleichermassen ist das Vorgehen der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Anrechnung von Wohnkosten der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat diverse Belege ihrer tatsächlichen Übernachtungskosten eingereicht (vgl. BAB 8), gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung dieser Kosten die Verfügung vom 20. Mai 2025 (BAB 5) und die Verfügung vom 24. Juni 2025 (BAB 6) erlassen hat. Es können keine Wohnkosten für mehrere Wohnräumlichkeiten berücksichtigt werden und ist auch keine hypothetische Anrechnung eines Mietzinses für eine Wohnung vorzunehmen, den die Beschwerdeführerin aktuell gar nicht zu tragen hat (vgl. WEL, Rz. 3231.01 ff.). Vielmehr wird es an der Beschwerdeführerin sein, die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG) über Veränderungen in ihrem Lebensbedarf, mithin allfällig höhere Mietkosten zu informieren.

5.3.          Wenngleich das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin mit Blick auf die gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistung ihrer Tochter nicht verletzt wurde (vgl. E. 3.3 hiervor), ist seit dem Einspracheentscheid vom 13. August 2024 (Akte 049, S. 590 ff.) soweit ersichtlich keine gesonderte Berechnung gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV und auch keine Berechnung eines Ergänzungsleistungsanspruchs zur Waisenrente unter Berücksichtigung des Existenzbedarfs der Tochter der Beschwerdeführerin an deren Unterbringungsort geprüft worden. Entsprechende Berechnungsblätter konnten den umfangreichen Akten jedenfalls nicht entnommen werden. Mit der Regelung von Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV wird alsdann der Existenzbedarf der Kinder an ihrem tatsächlichen Wohnort, sei es im Heim, bei Verwandten oder bei Drittpersonen sichergestellt (BGE 122 V 300, 303 E. 3b). Die Beschwerdegegnerin verneinte zuletzt mit Einspracheentscheid vom 13. August 2024 (Akte 049, S. 590 ff.) den Anspruch von B____ auf Ergänzungsleistung, da die Vermögensschwelle von Fr. 50'000.00 (vgl. Art. 9a Abs. 1 lit. c ELG) per Ende 2023 mit den Bankguthaben knapp überschritten wurde (vgl. Akte 051, S. 596; Akte 226, S. 2119; Akte 245, S. 2160), womit kein Raum für eine gesonderte respektive Vergleichsrechnung bestand (vgl. WEL, Rz. 3143.02; vgl. Rz. 3124.01 f. für Vermögensschwelle bei einer Waisenrente; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2025 vom 2. Februar 2026 E. 3 zur Vermögensschwelle bei Kindern im Allgemeinen). Seit dem 13. August 2024 können sich das Vermögen oder die persönlichen Verhältnisse von B____ wiederum verändert haben, womit der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistung für jenen Zeitraum, zu dem noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, nicht verfehlt ist. Eine solche gesondert berechnete Ergänzungsleistung stellt einen Teil des Anspruchs der Beschwerdeführerin dar (vgl. E. 2.2 hiervor), wobei den Akten nicht abschliessend zu entnehmen ist, wie die Beschwerdegegnerin den aus der Waisenrente resultierenden eigenen Anspruch von B____ im Vergleich zum vorliegenden Anspruch auf gesonderte Berechnung der Beschwerdeführerin handhabt (vgl. Akte 002, S. 46; Akte 010, S. 122). Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein allfälliges zwischenzeitliches Unterschreiten der Vermögensschwelle abklärt und gegebenenfalls eine gesonderte Berechnung vornimmt. Der Beschwerdeführerin wird ihre Mitwirkungspflicht zur Beibringung aktueller Belege zu Vermögen und Bedarf ihrer Tochter in Erinnerung gerufen, wobei auch auf die Beistandsperson D____ (Ernennungsurkunde vom 11. September 2024) verwiesen wird, welcher das vorliegende Urteil zur Kenntnis gebracht wird.

6.                

6.1.          Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass die Berechnung der Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin selbst nicht zu beanstanden ist. Indes sind ab dem 13. August 2024 keine Abklärungen zum Stand des Vermögens ihrer Tochter B____ oder Berechnungsblätter einer gesonderten Berechnung gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV aktenkundig. In dieser Hinsicht wird der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2025 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Ergänzungsleistungen für die Tochter der Beschwerdeführerin, B____, im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

6.2.          Mangels anderweitiger gesetzlicher Grundlage im ELG ist das vorliegende Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Es sind keine ausserordentlichen Kosten entstanden.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2025 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Ergänzungsleistungen für die Tochter der Beschwerdeführerin, B____, im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw F. Loretz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          D____ des Kinder- und Jugenddienstes (Beistandsperson der Tochter der Beschwerdeführerin)

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

EL.2025.6 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.04.2026 EL.2025.6 (SVG.2026.104) — Swissrulings