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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.01.2025 EL.2024.2 (SVG.2025.26)

January 10, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,633 words·~8 min·1

Summary

ELG Neuberechnung aufgrund EL-Reform; Beschwerdeabweisung.

Full text

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____ sel.

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2024.2

Entscheid vom 22. Februar 2024

Neuberechnung aufgrund EL-Reform; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

I.         

Der Beschwerdeführer erhält eine Altersrente der AHV und ist Bezüger von Ergänzungsleistungen [EL] und Beihilfen [BH]. Er wohnt in einer Wohngemeinschaft mit einer anderen Person in Riehen.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass am 1. Januar 2024 die Übergangsfrist nach dem Inkrafttreten der EL-Reform ablaufe (Beschwerdeantwortbeilage/AB 5). Die EL-Berechnung erfolge daher ab diesem Datum neurechtlich (a.a.O.). Mit Verfügung vom 2. Januar 2024 (AB 6) berechnete die Beschwerdegegnerin entsprechend ihrer Mitteilung den EL-Anspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2024 neu. Namentlich passte die Beschwerdegegnerin das anrechenbare jährliche Mietzinsmaximum auf Fr. 10'410.00 (vormals Fr. 13'200.00) an und stellte auf die effektive obligatorische Krankenversicherungsprämie von Fr. 560.00 anstelle der Durchschnittsprämie ab. Als Mietkosten für die Wohnung wurden in der EL-Berechnung ab Januar 2024 Fr. 2'000.00 zuzüglich Fr. 355.00 Nebenkosten pro Monat eingesetzt (AB 6).

Aufgrund einer Mietzinserhöhung betrug der Nettomietzins ab 1. Mai 2024 total Fr. 2'142.00 (Replikbeilage/RB 1a).

Gegen die Verfügung vom 2. Januar 2024 (AB 6) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2024 Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, das ASB habe seit 25 Jahren die Beiträge nie erhöht. Aus diesem Grund seien die Beiträge für die Wohnkosten bei Fr. 13'200.00 und die monatlichen Beiträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) bei der Durchschnittsprämie zu belassen (vgl. AB 7). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 ab (AB 8).

II.        

a) Mit Beschwerde vom 2. April 2024 beantragt der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien weiterhin Fr. 13'200.00 p.a. für die Wohnkosten bei den Ergänzungsleistungen zu erstatten und diese nicht auf Fr. 10'410.00 p.a. zu kürzen. Die Wohnkosten seien bei der EL unter Berücksichtigung der Teuerung und dem Index des Jahres 1999 zu berücksichtigen.  

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2024 die Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer beantragt mit Replik vom 21. Mai 2024 und Eingabe vom 1. November 2024 eine Alterswohnung, die von der EL zu bezahlen sei und hält im Übrigen an seinen gestellten Anträgen fest.

d) Mit Eingabe vom 25. November 2024 informiert Herr B____, Lebens[...], über das unerwartete Versterben des Beschwerdeführers am 20. November 2024.

III.      

Keine Partei beantragte innert Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Gemäss § 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200] wird über die Beschwerde auf dem Zirkularweg entschieden.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das angerufene Gericht ist gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit § 12a des Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG; SG 832.700) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zur Behandlung der vorliegenden Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.            Da die rechtzeitig erhobene Beschwerde überdies die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt, ist darauf einzutreten.

2.                  

2.1.            Mit der durch den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 bestätigten Verfügung vom 2. Januar 2024 (AB 6) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf EL unter Einbezug des anwendbaren jährlichen Mietzinsmaximums von Fr. 10'410.00 und der effektiven Krankenkassenprämie von Fr. 560.00 aufgrund des Ablaufs der Übergangsfrist per 31. Dezember 2023 gemäss den neurechtlichen Bestimmungen (AB 8).

2.2.            Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Kürzung der Wohnkosten und Krankenkassenprämie verletze seinen Besitzstand, weshalb die bis Ende 2023 geltenden Zahlen auch weiterhin als Grundlage der Berechnung dienen müssten. Die Kürzung sei gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizer Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht statthaft.

2.3.            Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin die EL-Berechnung des Beschwerdeführers korrekt vorgenommen hat. Da mit Ausnahme der jährlichen Mietzinsbeiträge und der Beiträge an die obligatorische Krankenpflegeversicherung die übrigen Abrechnungspositionen zu Recht unbestritten geblieben sind, beschränken sich die nachfolgenden Erwägungen auf die vorgenannten Punkte. Die übrigen seitens des Beschwerdeführers gestellten Anträge, namentlich der Antrag auf Stellung einer Alterswohnung und eines Rechtsbeistandes bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und bleiben daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren unberücksichtigt.

3.                  

3.1.            Am 1. Januar 2024 lief die dreijährige Übergangsfrist nach dem Inkrafttreten der EL-Reform per 2021 ab. Die Berechnung des EL-Anspruchs erfolgt ab Januar 2024 nach neuem Recht (vgl. Art. 33 ELG und Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2019).

3.2.            3.2.1. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter anderem, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG), sofern die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

3.2.2.    Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG umschrieben, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Die für die EL-Berechnung anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG stellen zwingendes Bundesrecht dar und sind abschliessend aufgezählt. Weitere als die aufgeführten Ausgaben können nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3). Bei zu Hause lebenden Personen werden unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis maximal zum jährlichen Höchstbetrag als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). 

3.3.            3.3.1. Das jährliche anrechenbare Mietzinsmaximum bestimmt sich nach der Wohnform, der massgebenden Haushaltsgrösse und der Mietzinsregion (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Version 18, Stand 1. Januar 2024; Rz 3232.01). Bei der Wohnform wird zwischen alleine lebenden Personen und Familien einerseits und Wohngemeinschaften andererseits unterschieden (a.a.O. Rz 3232.03). Ferner wird die unterschiedliche Mietzinsbelastung in den Grosszentren (Region 1), in der Stadt (Region 2) und auf dem Land (Region 3) berücksichtigt. Gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 14. Juni 2021 (SR 831.301.114) wird [...] der Region 2 zugeordnet. Gemäss Anhang 2 beträgt der entsprechende Höchstbetrag für zwei Personen Fr. 20'820.00.

3.3.2.       Von einer Wohngemeinschaft ist auszugehen, wenn eine Einzelperson mit einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (vgl. WEL Rz 3232.06). Bei Einzelpersonen, die in einer Wohngemeinschaft leben, gelangt unabhängig von der Haushaltsgrösse immer das Mietzinsmaximum einer Person in einem Zweipersonenhaushalt zur Anwendung (vgl. Art. 10 Abs. 1ter ELG und WEL Rz 3232.03).

3.3.3.       Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Artikel 9 Absatz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt (Art. 10 Abs. 1bis ELG). Entsprechend hält Rz. 3231.03 der Wegleitung fest, wenn mehrere Personen in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus wohnen, für die Berechnung der jährlichen EL der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist. Im vorliegenden Fall dividiert sich der Höchstbetrag durch zwei geteilt (Zweipersonenhaushalt). Daraus resultiert ein massgebender Mietzinshöchstbetrag von jährlich Fr. 10'410.00, wie er in der Verfügung vom 2. Januar 2024 (AB 6) berücksichtigt worden ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mietzinserhöhung (RB 1a) ist vom Einspracheentscheid nicht erfasst und ist daher im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens unbeachtlich. Eine wie vom Beschwerdeführer geltend gemachte Diskriminierung im Sinne von Art. 8 BV ist nicht ersichtlich, zumal grundsätzlich kleinere Wohnungen im Verhältnis zu grösseren teurer sind und zudem gemeinschaftliche Wohnformen ohnehin zu finanziellen Einsparungen führen.

3.4.            3.4.1. Nach bis zum 31. Dezember 2023 geltendem Recht wurde für die Krankenversicherungsprämien der Grundversicherung ein jährlicher Pauschalbetrag in Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie als Ausgabe angerechnet (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung). Ab dem 1. Januar 2024 wird für die Krankenversicherungsprämien als Ausgabe ein jährlicher Pauschalbetrag in Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie berücksichtigt, höchstens jedoch die tatsächliche (individuell anfallende) Prämie (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

3.4.2.    Die durchschnittliche Prämie für Erwachsene beträgt im Kanton Basel-Stadt gemäss Art. 5 der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2024 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Oktober 2023 (SR 831.309.1) pro Jahr Fr. 8’016.00, was einer monatlichen Prämie von Fr. 668.00 entspricht. Die Prämie des Beschwerdeführers beträgt dagegen Fr. 560.00 (AB 9), weshalb gemäss vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 3.4.1. hiervor) lediglich der Betrag von monatlich Fr. 560.00, respektive jährlich Fr. 6'720.00 als anrechenbare Ausgabe zu berücksichtigen ist. Dies entspricht der Verfügung vom 2. Januar 2024.

3.5.            Besitzstandsgarantien im Sozialversicherungsrecht setzen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus (BGE 137 V 165 E. 3.2). Für Bezügerinnen und Bezüger – wie den Beschwerdeführer – für welche die EL-Reform vom 22. März 2019 insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hatte, galt während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung (1. Januar 2021) das bisherige Recht (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März [EL-Reform]). Diese Frist ist per Ende Dezember 2023 abgelaufen. Für eine darüberhinausgehende Besitzstandsgarantie besteht mangels Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage kein Raum.

3.6.            Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Neuberechnung der EL ab dem 1. Januar 2024 korrekt vornahm und somit der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 zu schützen ist.

4.                  

4.1.            Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2.            Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.

4.3.            Ausserordentliche Kosten sind keine angefallen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                     Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

-       Erbschaftsamt

-       Beschwerdegegnerin

Versandt am:

EL.2024.2 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.01.2025 EL.2024.2 (SVG.2025.26) — Swissrulings